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Sie können sich § 395 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 335 Absatz 1 oder 2 einen Zugriff auf dort genannte Daten verlangt oder mit dem Versicherten die Gestattung eines solchen Zugriffs vereinbart.
(1a) (weggefallen)
(1b) (weggefallen)
(1c) (weggefallen)
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu Zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 2a das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
Bußgeldvorschriften | Nationales Gesundheitsportal | ||||
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t | 1 | Bußgeldvorschriften | t | 1 | Nationales Gesundheitsportal |
Bußgeldvorschriften | Nationales Gesundheitsportal | ||||
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n | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 335 Absatz 1 oder 2 einen Zugriff | n | 1 | (1) Das Bundesministerium für Gesundheit errichtet und betreibt ein |
2 | auf dort genannte Daten verlangt oder mit dem Versicherten die Gestattung | 2 | elektronisches, über allgemein zugängliche Netze sowie über die | ||
3 | eines solchen Zugriffs vereinbart. | 3 | Telematikinfrastruktur nach § 306 aufrufbares Informationsportal, das | ||
4 | (1a) (weggefallen) | 4 | gesundheits- und pflegebezogene Informationen barrierefrei in allgemein | ||
5 | (1b) (weggefallen) | 5 | verständlicher Sprache zur Verfügung stellt (Nationales Gesundheitsportal). | ||
6 | (1c) (weggefallen) | 6 | (2) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die Aufgabe, auf | ||
7 | (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig | 7 | Suchanfragen der Nutzer nach bestimmten vertragsärztlichen Leistungserbringern | ||
8 | über das Nationale Gesundheitsportal die in Satz 3 Nummer 1 bis 6 genannten, | ||||
9 | für die Suchanfrage relevanten arztbezogenen Informationen an das Nationale | ||||
10 | Gesundheitsportal zu übermitteln. Die Suchergebnisse werden im Nationalen | ||||
11 | Gesundheitsportal dargestellt. Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln | ||||
12 | ihrer jeweiligen Bundesvereinigung zu diesem Zweck regelmäßig aus den | ||||
13 | rechtmäßig von ihnen erhobenen Daten folgende Angaben: | ||||
8 | 1. | 14 | 1. | ||
n | 9 | a) | n | 15 | den Vor- und Zunamen des Arztes und dessen akademischen Grad, |
10 | als Arbeitgeber entgegen § 204 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz | ||||
11 | 2 Satz 1, oder | ||||
12 | b) | ||||
13 | entgegen § 204 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder § | ||||
14 | 205 Nr. 3 oder | ||||
15 | c) | ||||
16 | als für die Zahlstelle Verantwortlicher entgegen § 202 Absatz 1 Satz 1 | ||||
17 | eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig | ||||
18 | erstattet, | ||||
19 | 2. | 16 | 2. | ||
n | 20 | entgegen § 206 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht | n | 17 | die Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Praxis oder der an der |
21 | richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder | 18 | Versorgung teilnehmenden Einrichtung, in der der Arzt tätig ist, | ||
22 | 3. | 19 | 3. | ||
n | 23 | entgegen § 206 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht | n | 20 | die Fachgebiets-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen, |
24 | vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. | 21 | 4. | ||
25 | (2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | 22 | die Sprechstundenzeiten, | ||
23 | 5. | ||||
24 | die Zugangsmöglichkeit von Menschen mit Behinderung (Barrierefreiheit) zu | ||||
25 | der vertragsärztlichen Praxis oder der an der vertragsärztlichen Versorgung | ||||
26 | teilnehmenden Einrichtung, in der der Arzt tätig ist, sowie | ||||
27 | 6. | ||||
28 | das Vorliegen von Abrechnungsgenehmigungen für besonders qualitätsgesicherte | ||||
29 | Leistungsbereiche in der vertragsärztlichen Versorgung. | ||||
30 | (3) Die Übermittlungspflicht nach Absatz 2 Satz 3 gilt auch für ermächtigte | ||||
31 | Einrichtungen, jedoch mit der Maßgabe, dass die Angaben nach Absatz 2 Satz 3 | ||||
32 | Nummer 2 bis 5 ohne Arztbezug einrichtungsbezogen übermittelt werden. | ||||
33 | (4) Das Bundesministerium für Gesundheit legt in Abstimmung mit den | ||||
34 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bis zum 31. Dezember 2021 das Nähere fest | ||||
26 | 1. | 35 | 1. | ||
n | 27 | entgegen § 326 nicht bestätigte oder zertifizierte Komponenten oder Dienste | n | 36 | zur Struktur und zum Format der Daten sowie |
28 | der Telematikinfrastruktur in Verkehr bringt oder zur Verfügung stellt, | ||||
29 | 2. | 37 | 2. | ||
t | 30 | entgegen § 329 Absatz 2 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht | t | 38 | zum technischen Übermittlungsverfahren. |
31 | vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder | 39 | (5) Soweit sich die Vorschriften dieses Kapitels auf Ärzte und Kassenärztliche | ||
32 | 3. | 40 | Vereinigungen beziehen, gelten sie entsprechend für Psychotherapeuten, | ||
33 | einer vollziehbaren Anordnung nach § 329 Absatz 3 Satz 2 oder § 333 Absatz 3 | 41 | Zahnärzte und Kassenzahnärztliche Vereinigungen, sofern nichts Abweichendes | ||
34 | zuwiderhandelt. | 42 | bestimmt ist. | ||
35 | (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2a mit einer | ||||
36 | Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 mit | ||||
37 | einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer | ||||
38 | Geldbuße bis zu Zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden. | ||||
39 | (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über | ||||
40 | Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 2a das Bundesamt für | ||||
41 | Sicherheit in der Informationstechnik. |
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