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(1) Die Gesellschaft für Telematik legt dem Bundesministerium für Gesundheit alle zwei Jahre, erstmals zum 2. Januar 2018, einen Bericht vor. Der Bericht enthält
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann weitere Inhalte für den Bericht bestimmen.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit leitet den Bericht an den Deutschen Bundestag weiter.
Bericht über das Interoperabilitätsverzeichnis | Geschäfts- und Verfahrensordnung für das Interoperabilitätsverzeichnis | ||||
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t | 1 | Bericht über das Interoperabilitätsverzeichnis | t | 1 | Geschäfts- und Verfahrensordnung für das Interoperabilitätsverzeichnis |
Bericht über das Interoperabilitätsverzeichnis | Geschäfts- und Verfahrensordnung für das Interoperabilitätsverzeichnis | ||||
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n | 1 | (1) Die Gesellschaft für Telematik legt dem Bundesministerium für Gesundheit | n | 1 | Die Gesellschaft für Telematik erstellt für das Interoperabilitätsverzeichnis |
2 | alle zwei Jahre, erstmals zum 2. Januar 2018, einen Bericht vor. Der Bericht | 2 | eine Geschäfts- und Verfahrensordnung. Die Geschäfts- und Verfahrensordnung | ||
3 | enthält | 3 | regelt das Nähere | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
n | 5 | Informationen über den Aufbau des Interoperabilitätsverzeichnisses, | n | 5 | zur Pflege und zum Betrieb sowie zur Nutzung des |
6 | Interoperabilitätsverzeichnisses, | ||||
6 | 2. | 7 | 2. | ||
n | 7 | Anwendungserfahrungen, | n | 8 | zur Benennung der Experten und zu deren Kostenerstattung nach § 386, |
8 | 3. | 9 | 3. | ||
n | 9 | Vorschläge zur Weiterentwicklung des Interoperabilitätsverzeichnisses, | n | 10 | zum Verfahren der Aufnahme von Informationen nach den §§ 387 bis 389 in das |
11 | Interoperabilitätsverzeichnis und | ||||
10 | 4. | 12 | 4. | ||
t | 11 | eine Einschätzung zur Standardisierung im Gesundheitswesen und | t | 13 | zum Verfahren der Aufnahme von Informationen in das Informationsportal nach |
12 | 5. | 14 | § 392. | ||
13 | Empfehlungen zur Harmonisierung der Standards. | ||||
14 | (2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann weitere Inhalte für den Bericht | ||||
15 | bestimmen. | ||||
16 | (3) Das Bundesministerium für Gesundheit leitet den Bericht an den Deutschen | ||||
17 | Bundestag weiter. |
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