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Sie können sich § 391 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Als Bestandteil des Interoperabilitätsverzeichnisses hat die Gesellschaft für Telematik ein barrierefreies Informationsportal zu pflegen und zu betreiben. 2In das Informationsportal werden auf Antrag von Projektträgern oder von Anbietern elektronischer Anwendungen insbesondere Informationen über den Inhalt, den Verwendungszweck und die Finanzierung von elektronischen Anwendungen im Gesundheitswesen, insbesondere von telemedizinischen Anwendungen, sowie von elektronischen Anwendungen in der Pflege aufgenommen.
(2) Projektträger und Anbieter einer elektronischen Anwendung, die ganz oder teilweise aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert wird, sind verpflichtet, einen Antrag auf Aufnahme der Informationen nach Absatz 1 in das Informationsportal zu stellen.
(3) Das Nähere zu den Inhalten des Informationsportals und zu den Mindestinhalten des Antrags nach Absatz 2 legt die Gesellschaft für Telematik in der Geschäfts- und Verfahrensordnung für das Interoperabilitätsverzeichnis fest.
Informationsportal | Beteiligung der Fachöffentlichkeit | ||||
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2 | Gesellschaft für Telematik ein barrierefreies Informationsportal zu pflegen | 2 | elektronischer Informationstechnologien zu beteiligen bei | ||
3 | und zu betreiben. In das Informationsportal werden auf Antrag von | 3 | 1. | ||
4 | Projektträgern oder von Anbietern elektronischer Anwendungen insbesondere | 4 | Festlegungen nach § 387 Absatz 1, | ||
5 | Informationen über den Inhalt, den Verwendungszweck und die Finanzierung von | 5 | 2. | ||
6 | elektronischen Anwendungen im Gesundheitswesen, insbesondere von | 6 | Bewertungen nach § 388 Absatz 5 und | ||
7 | telemedizinischen Anwendungen, sowie von elektronischen Anwendungen in der | 7 | 3. | ||
8 | Pflege aufgenommen. | 8 | Empfehlungen nach § 389 Absatz 1. | ||
9 | (2) Projektträger und Anbieter einer elektronischen Anwendung, die ganz oder | 9 | (2) Zur Beteiligung der Fachöffentlichkeit hat die Gesellschaft für | ||
10 | teilweise aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert wird, | 10 | Telematik die Entwürfe der Festlegungen nach § 387 Absatz 1, die Entwürfe der | ||
11 | sind verpflichtet, einen Antrag auf Aufnahme der Informationen nach Absatz 1 | 11 | Bewertungen nach § 388 Absatz 5 und die Entwürfe der Empfehlungen nach § 389 | ||
12 | in das Informationsportal zu stellen. | 12 | Absatz 1 auf der Internetseite des Interoperabilitätsverzeichnisses zu | ||
13 | (3) Das Nähere zu den Inhalten des Informationsportals und zu den | 13 | veröffentlichen. Die Entwürfe sind mit dem Hinweis zu veröffentlichen, | ||
14 | Mindestinhalten des Antrags nach Absatz 2 legt die Gesellschaft für Telematik | 14 | dass Stellungnahmen während der Veröffentlichung abgegeben werden können. | ||
15 | in der Geschäfts- und Verfahrensordnung für das Interoperabilitätsverzeichnis | 15 | (3) Die eingegangenen Stellungnahmen hat die Gesellschaft für Telematik auf | ||
16 | fest. | 16 | der Internetseite des Interoperabilitätsverzeichnisses zu veröffentlichen. | ||
17 | (4) Die Gesellschaft für Telematik stellt sicher, dass die Stellungnahmen | ||||
18 | bei der weiteren Prüfung der Entwürfe angemessen berücksichtigt werden. Dabei | ||||
19 | berücksichtigt die Gesellschaft für Telematik insbesondere diejenigen | ||||
20 | Anforderungen an elektronische Informationstechnologien, die die | ||||
21 | Interoperabilität sowie einen standardkonformen nationalen und internationalen | ||||
22 | Austausch von Daten und Informationen betreffen. |
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