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Sie können sich § 390 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Gesellschaft für Telematik hat die Fachöffentlichkeit mittels elektronischer Informationstechnologien zu beteiligen bei
(2) 1Zur Beteiligung der Fachöffentlichkeit hat die Gesellschaft für Telematik die Entwürfe der Festlegungen nach § 386 Absatz 1, die Entwürfe der Bewertungen nach § 387 Absatz 5 und die Entwürfe der Empfehlungen nach § 388 Absatz 1 auf der Internetseite des Interoperabilitätsverzeichnisses zu veröffentlichen. 2Die Entwürfe sind mit dem Hinweis zu veröffentlichen, dass Stellungnahmen während der Veröffentlichung abgegeben werden können.
(3) Die eingegangenen Stellungnahmen hat die Gesellschaft für Telematik auf der Internetseite des Interoperabilitätsverzeichnisses zu veröffentlichen.
(4) 1Die Gesellschaft für Telematik stellt sicher, dass die Stellungnahmen bei der weiteren Prüfung der Entwürfe angemessen berücksichtigt werden. 2Dabei berücksichtigt die Gesellschaft für Telematik insbesondere diejenigen Anforderungen an elektronische Informationstechnologien, die die Interoperabilität sowie einen standardkonformen nationalen und internationalen Austausch von Daten und Informationen betreffen.
Beteiligung der Fachöffentlichkeit | Beachtung der Festlegungen und Empfehlungen bei Finanzierung aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung | ||||
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t | 1 | Beteiligung der Fachöffentlichkeit | t | 1 | Beachtung der Festlegungen und Empfehlungen bei Finanzierung aus Mitteln der |
2 | gesetzlichen Krankenversicherung |
Beteiligung der Fachöffentlichkeit | Beachtung der Festlegungen und Empfehlungen bei Finanzierung aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung | ||||
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t | 1 | (1) Die Gesellschaft für Telematik hat die Fachöffentlichkeit mittels | t | 1 | Elektronische Anwendungen im Gesundheitswesen dürfen aus Mitteln der |
2 | elektronischer Informationstechnologien zu beteiligen bei | 2 | gesetzlichen Krankenversicherung nur ganz oder teilweise finanziert werden, | ||
3 | 1. | 3 | wenn die Anbieter der elektronischen Anwendungen die Empfehlungen und | ||
4 | Festlegungen nach § 386 Absatz 1, | 4 | verbindlichen Festlegungen nach § 394a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 | ||
5 | 2. | 5 | beachten. | ||
6 | Bewertungen nach § 387 Absatz 5 und | ||||
7 | 3. | ||||
8 | Empfehlungen nach § 388 Absatz 1. | ||||
9 | (2) Zur Beteiligung der Fachöffentlichkeit hat die Gesellschaft für | ||||
10 | Telematik die Entwürfe der Festlegungen nach § 386 Absatz 1, die Entwürfe der | ||||
11 | Bewertungen nach § 387 Absatz 5 und die Entwürfe der Empfehlungen nach § 388 | ||||
12 | Absatz 1 auf der Internetseite des Interoperabilitätsverzeichnisses zu | ||||
13 | veröffentlichen. Die Entwürfe sind mit dem Hinweis zu veröffentlichen, | ||||
14 | dass Stellungnahmen während der Veröffentlichung abgegeben werden können. | ||||
15 | (3) Die eingegangenen Stellungnahmen hat die Gesellschaft für Telematik auf | ||||
16 | der Internetseite des Interoperabilitätsverzeichnisses zu veröffentlichen. | ||||
17 | (4) Die Gesellschaft für Telematik stellt sicher, dass die Stellungnahmen | ||||
18 | bei der weiteren Prüfung der Entwürfe angemessen berücksichtigt werden. Dabei | ||||
19 | berücksichtigt die Gesellschaft für Telematik insbesondere diejenigen | ||||
20 | Anforderungen an elektronische Informationstechnologien, die die | ||||
21 | Interoperabilität sowie einen standardkonformen nationalen und internationalen | ||||
22 | Austausch von Daten und Informationen betreffen. |
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