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Sie können sich § 389 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Elektronische Anwendungen im Gesundheitswesen dürfen aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung nur ganz oder teilweise finanziert werden, wenn die Anbieter der elektronischen Anwendungen die Festlegungen nach § 386 Absatz 1 sowie die Empfehlungen nach § 388 Absatz 1 beachten.
Beachtung der Festlegungen und Empfehlungen bei Finanzierung aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung | Empfehlung von Standards, Profilen und Leitfäden von informationstechnischen Systemen im Gesundheitswesen als Referenz | ||||
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t | 1 | Beachtung der Festlegungen und Empfehlungen bei Finanzierung aus Mitteln der | t | 1 | Empfehlung von Standards, Profilen und Leitfäden von informationstechnischen |
2 | gesetzlichen Krankenversicherung | 2 | Systemen im Gesundheitswesen als Referenz |
Beachtung der Festlegungen und Empfehlungen bei Finanzierung aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung | Empfehlung von Standards, Profilen und Leitfäden von informationstechnischen Systemen im Gesundheitswesen als Referenz | ||||
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t | 1 | Elektronische Anwendungen im Gesundheitswesen dürfen aus Mitteln der | t | 1 | (1) Die Gesellschaft für Telematik kann die Zusammenarbeit der |
2 | gesetzlichen Krankenversicherung nur ganz oder teilweise finanziert werden, | 2 | Standardisierungs- und Normungsorganisationen unterstützen und in das | ||
3 | wenn die Anbieter der elektronischen Anwendungen die Festlegungen nach § 386 | 3 | Interoperabilitätsverzeichnis aufgenommene technische und semantische | ||
4 | Absatz 1 sowie die Empfehlungen nach § 388 Absatz 1 beachten. | 4 | Standards, Profile und Leitfäden nach § 388 Absatz 1 als Referenz für | ||
5 | informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen empfehlen. | ||||
6 | (2) Vor ihrer Empfehlung hat die Gesellschaft für Telematik den Experten | ||||
7 | nach § 386 sowie bei Empfehlungen zur Datensicherheit und zum Datenschutz auch | ||||
8 | dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sowie der oder dem | ||||
9 | Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | ||||
10 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Gesellschaft für Telematik hat | ||||
11 | die Stellungnahmen und Vorschläge in ihre Entscheidung einzubeziehen. | ||||
12 | (3) Die Stellungnahmen und Vorschläge der Experten nach § 386 sowie die | ||||
13 | Empfehlungen der Gesellschaft für Telematik sind auf der Internetseite des | ||||
14 | Interoperabilitätsverzeichnisses zu veröffentlichen. |
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