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Sie können sich § 386 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Technische und semantische Standards, Profile und Leitfäden, die die Gesellschaft für Telematik nach den §§ 291, 291a, 312 und 334 Absatz 1 Satz 2 festgelegt hat (Interoperabilitätsfestlegungen), sind frühestmöglich in das Interoperabilitätsverzeichnis aufzunehmen, jedoch spätestens dann, wenn sie für den flächendeckenden Wirkbetrieb der Telematikinfrastruktur freigegeben sind.
(2) 1Bevor die Gesellschaft für Telematik eine Festlegung nach Absatz 1 trifft, hat sie den Experten nach § 385 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2In ihren Stellungnahmen können die Experten weitere Empfehlungen zur Umsetzung und Nutzung der in das Interoperabilitätsverzeichnis aufzunehmenden Inhalte sowie zu anwendungsspezifischen Konkretisierungen und Ergänzungen abgeben. 3Die Gesellschaft für Telematik hat die Stellungnahmen in ihre Entscheidung einzubeziehen.
(3) Die Stellungnahmen der Experten nach § 385 sind auf der Internetseite des Interoperabilitätsverzeichnisses zu veröffentlichen.
Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden der Gesellschaft für Telematik | Beratung durch Experten | ||||
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t | 1 | Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden der Gesellschaft für Telematik | t | 1 | Beratung durch Experten |
Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden der Gesellschaft für Telematik | Beratung durch Experten | ||||
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t | 1 | (1) Technische und semantische Standards, Profile und Leitfäden, die die | t | 1 | (1) Die Gesellschaft für Telematik benennt Experten, die über Fachwissen |
2 | Gesellschaft für Telematik nach den §§ 291, 291a, 312 und 334 Absatz 1 Satz 2 | 2 | im Bereich der Gesundheitsversorgung und im Bereich der Informationstechnik | ||
3 | festgelegt hat (Interoperabilitätsfestlegungen), sind frühestmöglich in das | 3 | und Standardisierung im Gesundheitswesen verfügen. Die Experten können der | ||
4 | Interoperabilitätsverzeichnis aufzunehmen, jedoch spätestens dann, wenn sie | 4 | Gesellschaft für Telematik für die Pflege und die Weiterentwicklung des | ||
5 | für den flächendeckenden Wirkbetrieb der Telematikinfrastruktur freigegeben | 5 | Interoperabilitätsverzeichnisses Empfehlungen geben. Die Gesellschaft für | ||
6 | sind. | 6 | Telematik hat die Empfehlungen in ihre Entscheidungen einzubeziehen. | ||
7 | (2) Bevor die Gesellschaft für Telematik eine Festlegung nach Absatz 1 | 7 | (2) Die Gesellschaft für Telematik wählt die zu benennenden Experten aus | ||
8 | trifft, hat sie den Experten nach § 385 Gelegenheit zur Stellungnahme zu | 8 | folgenden Gruppen aus: | ||
9 | geben. In ihren Stellungnahmen können die Experten weitere Empfehlungen | 9 | 1. | ||
10 | zur Umsetzung und Nutzung der in das Interoperabilitätsverzeichnis | 10 | Anwender informationstechnischer Systeme, | ||
11 | aufzunehmenden Inhalte sowie zu anwendungsspezifischen Konkretisierungen und | 11 | 2. | ||
12 | Ergänzungen abgeben. Die Gesellschaft für Telematik hat die Stellungnahmen | 12 | für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgebliche Bundesverbände | ||
13 | in ihre Entscheidung einzubeziehen. | 13 | aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen, | ||
14 | (3) Die Stellungnahmen der Experten nach § 385 sind auf der Internetseite des | 14 | 3. | ||
15 | Interoperabilitätsverzeichnisses zu veröffentlichen. | 15 | Länder, | ||
16 | 4. | ||||
17 | fachlich betroffene Bundesbehörden, | ||||
18 | 5. | ||||
19 | fachlich betroffene nationale und internationale Standardisierungs- und | ||||
20 | Normungsorganisationen, | ||||
21 | 6. | ||||
22 | fachlich betroffene Fachgesellschaften sowie | ||||
23 | 7. | ||||
24 | Vertreter wissenschaftlicher Einrichtungen. | ||||
25 | (3) Die Gesellschaft für Telematik erstattet den Experten die ihnen durch die | ||||
26 | Mitarbeit entstehenden Kosten. |
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