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Sie können sich § 385 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Gesellschaft für Telematik benennt Experten, die über Fachwissen im Bereich der Gesundheitsversorgung und im Bereich der Informationstechnik und Standardisierung im Gesundheitswesen verfügen. 2Die Experten können der Gesellschaft für Telematik für die Pflege und die Weiterentwicklung des Interoperabilitätsverzeichnisses Empfehlungen geben. 3Die Gesellschaft für Telematik hat die Empfehlungen in ihre Entscheidungen einzubeziehen.
(2) Die Gesellschaft für Telematik wählt die zu benennenden Experten aus folgenden Gruppen aus:
(3) Die Gesellschaft für Telematik erstattet den Experten die ihnen durch die Mitarbeit entstehenden Kosten.
Beratung durch Experten | Interoperabilitätsverzeichnis | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Beratung durch Experten | t | 1 | Interoperabilitätsverzeichnis |
Beratung durch Experten | Interoperabilitätsverzeichnis | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | (1) Die Gesellschaft für Telematik benennt Experten, die über Fachwissen | t | 1 | (1) Die Gesellschaft für Telematik hat ein elektronisches |
2 | im Bereich der Gesundheitsversorgung und im Bereich der Informationstechnik | 2 | Interoperabilitätsverzeichnis zu pflegen und zu betreiben, in dem technische | ||
3 | und Standardisierung im Gesundheitswesen verfügen. Die Experten können der | 3 | und semantische Standards, Profile und Leitfäden für informationstechnische | ||
4 | Gesellschaft für Telematik für die Pflege und die Weiterentwicklung des | 4 | Systeme im Gesundheitswesen aufgeführt werden. Das elektronische | ||
5 | Interoperabilitätsverzeichnisses Empfehlungen geben. Die Gesellschaft für | 5 | Interoperabilitätsverzeichnis umfasst auch technische und semantische | ||
6 | Telematik hat die Empfehlungen in ihre Entscheidungen einzubeziehen. | 6 | Standards, Profile und Leitfäden der Pflege. | ||
7 | (2) Die Gesellschaft für Telematik wählt die zu benennenden Experten aus | 7 | (2) Das Interoperabilitätsverzeichnis dient der Förderung der | ||
8 | folgenden Gruppen aus: | 8 | Interoperabilität zwischen informationstechnischen Systemen. | ||
9 | 1. | 9 | (3) Als Bestandteil des Interoperabilitätsverzeichnisses hat die Gesellschaft | ||
10 | Anwender informationstechnischer Systeme, | 10 | für Telematik ein Informationsportal nach § 392 aufzubauen. | ||
11 | 2. | 11 | (4) Das Interoperabilitätsverzeichnis ist für die Nutzung öffentlich zur | ||
12 | für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgebliche Bundesverbände | 12 | Verfügung zu stellen. | ||
13 | aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen, | 13 | (5) Die Gesellschaft für Telematik hat die Fachöffentlichkeit über den Stand | ||
14 | 3. | 14 | der Pflege und der Weiterentwicklung des Interoperabilitätsverzeichnisses auf | ||
15 | Länder, | 15 | der Internetseite des Interoperabilitätsverzeichnisses zu informieren. | ||
16 | 4. | ||||
17 | fachlich betroffene Bundesbehörden, | ||||
18 | 5. | ||||
19 | fachlich betroffene nationale und internationale Standardisierungs- und | ||||
20 | Normungsorganisationen, | ||||
21 | 6. | ||||
22 | fachlich betroffene Fachgesellschaften sowie | ||||
23 | 7. | ||||
24 | Vertreter wissenschaftlicher Einrichtungen. | ||||
25 | (3) Die Gesellschaft für Telematik erstattet den Experten die ihnen durch die | ||||
26 | Mitarbeit entstehenden Kosten. |
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