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Sie können sich § 384 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Gesellschaft für Telematik hat ein elektronisches Interoperabilitätsverzeichnis zu pflegen und zu betreiben, in dem technische und semantische Standards, Profile und Leitfäden für informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen aufgeführt werden. 2Das elektronische Interoperabilitätsverzeichnis umfasst auch technische und semantische Standards, Profile und Leitfäden der Pflege.
(2) Das Interoperabilitätsverzeichnis dient der Förderung der Interoperabilität zwischen informationstechnischen Systemen.
(3) Als Bestandteil des Interoperabilitätsverzeichnisses hat die Gesellschaft für Telematik ein Informationsportal nach § 391 aufzubauen.
(4) Das Interoperabilitätsverzeichnis ist für die Nutzung öffentlich zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Gesellschaft für Telematik hat die Fachöffentlichkeit über den Stand der Pflege und der Weiterentwicklung des Interoperabilitätsverzeichnisses auf der Internetseite des Interoperabilitätsverzeichnisses zu informieren.
Interoperabilitätsverzeichnis | Begriffsbestimmungen | ||||
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t | 1 | Interoperabilitätsverzeichnis | t | 1 | Begriffsbestimmungen |
Interoperabilitätsverzeichnis | Begriffsbestimmungen | ||||
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t | 1 | (1) Die Gesellschaft für Telematik hat ein elektronisches | t | 1 | Im Sinne dieses Buches bezeichnet der Ausdruck |
2 | Interoperabilitätsverzeichnis zu pflegen und zu betreiben, in dem technische | 2 | 1. | ||
3 | und semantische Standards, Profile und Leitfäden für informationstechnische | 3 | Interoperabilität die Fähigkeit zweier oder mehrerer informationstechnischer | ||
4 | Systeme im Gesundheitswesen aufgeführt werden. Das elektronische | 4 | Anwendungen, | ||
5 | Interoperabilitätsverzeichnis umfasst auch technische und semantische | 5 | a) | ||
6 | Standards, Profile und Leitfäden der Pflege. | 6 | Informationen auszutauschen und diese für die korrekte Ausführung einer | ||
7 | (2) Das Interoperabilitätsverzeichnis dient der Förderung der | 7 | konkreten Funktion ohne Änderung des Inhalts der Daten zu nutzen, | ||
8 | Interoperabilität zwischen informationstechnischen Systemen. | 8 | b) | ||
9 | (3) Als Bestandteil des Interoperabilitätsverzeichnisses hat die Gesellschaft | 9 | miteinander zu kommunizieren, | ||
10 | für Telematik ein Informationsportal nach § 391 aufzubauen. | 10 | c) | ||
11 | (4) Das Interoperabilitätsverzeichnis ist für die Nutzung öffentlich zur | 11 | bestimmungsgemäß zusammenzuarbeiten; | ||
12 | Verfügung zu stellen. | 12 | 2. | ||
13 | (5) Die Gesellschaft für Telematik hat die Fachöffentlichkeit über den Stand | 13 | Standard diejenigen Dokumente, die dem aktuellen Stand der Technik mit | ||
14 | der Pflege und der Weiterentwicklung des Interoperabilitätsverzeichnisses auf | 14 | Anforderungs- und Lösungsdefinitionen entsprechen, wobei der Entstehungsprozess | ||
15 | der Internetseite des Interoperabilitätsverzeichnisses zu informieren. | 15 | des Dokuments bekannt und dokumentiert ist, inklusive der Prozesse der | ||
16 | Veröffentlichung, Nutzung und Versionierung; | ||||
17 | 3. | ||||
18 | Profil diejenigen Dokumente, die aus einem oder mehreren Standards bestehen, | ||||
19 | die für eine spezifische Anwendung zusammengestellt sind; Profile enthalten den | ||||
20 | aktuellen Stand der Technik mit Anforderungs- und Lösungsdefinitionen; | ||||
21 | 4. | ||||
22 | Leitfaden diejenigen Dokumente, die mindestens eine Anforderung an die | ||||
23 | Informationsübertragung enthalten; sie erläutern oder dokumentieren die Nutzung | ||||
24 | einer oder mehrerer Standards oder Profile. |
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