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Sie können sich § 381 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zur Finanzierung der in § 376 Satz 1 genannten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten
(2) 1Das Nähere zum Ausgleich der Kosten nach Absatz 1 vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen nach diesem Buch maßgeblichen Bundesverbände und die für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitationseinrichtungen maßgeblichen Vereinigungen der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 1. Oktober 2020. 2Dabei gilt für die Rehabilitationseinrichtungen der gesetzlichen Rentenversicherung das Verfahren zur Verhandlung und Anpassung von Vergütungssätzen.
(3) Über die Aufteilung der Kosten zwischen den Krankenkassen und den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung treffen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Rentenversicherung Bund eine gesonderte Vereinbarung bis zum 1. Januar 2021.
(4) 1Zur Finanzierung der den Krankenkassen nach Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 entstehenden Kosten erhebt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen von den Krankenkassen eine Umlage gemäß dem Anteil ihrer Versicherten an der Gesamtzahl der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten. 2Das Nähere zum Umlageverfahren bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
Finanzierung der den Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten | Finanzierung der den Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten | ||||
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t | 1 | Finanzierung der den Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen | t | 1 | Finanzierung der den Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen |
2 | entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten | 2 | entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten |
Finanzierung der den Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten | Finanzierung der den Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten | ||||
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f | 1 | (1) Zur Finanzierung der in § 376 Satz 1 genannten Ausstattungs- und | f | 1 | (1) Zur Finanzierung der in § 376 Satz 1 genannten Ausstattungs- und |
2 | Betriebskosten erhalten | 2 | Betriebskosten erhalten | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz | 4 | die Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz | ||
5 | 1, § 111a Absatz 1 Satz 1 oder § 111c Absatz 1 besteht, ab dem 1. Januar 2021 | 5 | 1, § 111a Absatz 1 Satz 1 oder § 111c Absatz 1 besteht, ab dem 1. Januar 2021 | ||
6 | einen Ausgleich von den Krankenkassen und | 6 | einen Ausgleich von den Krankenkassen und | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | die Rehabilitationseinrichtungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die | 8 | die Rehabilitationseinrichtungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die | ||
9 | Leistungen nach den §§ 15, 15a oder § 31 Absatz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches | 9 | Leistungen nach den §§ 15, 15a oder § 31 Absatz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches | ||
10 | erbringen, ab dem 1. Januar 2021 einen Ausgleich von den Trägern der | 10 | erbringen, ab dem 1. Januar 2021 einen Ausgleich von den Trägern der | ||
11 | gesetzlichen Rentenversicherung. | 11 | gesetzlichen Rentenversicherung. | ||
12 | (2) Das Nähere zum Ausgleich der Kosten nach Absatz 1 vereinbaren der | 12 | (2) Das Nähere zum Ausgleich der Kosten nach Absatz 1 vereinbaren der | ||
13 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, | 13 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, | ||
14 | die für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorgeeinrichtungen und | 14 | die für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorgeeinrichtungen und | ||
15 | Rehabilitationseinrichtungen nach diesem Buch maßgeblichen Bundesverbände und | 15 | Rehabilitationseinrichtungen nach diesem Buch maßgeblichen Bundesverbände und | ||
16 | die für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitationseinrichtungen | 16 | die für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitationseinrichtungen | ||
17 | maßgeblichen Vereinigungen der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 1. | 17 | maßgeblichen Vereinigungen der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 1. | ||
n | 18 | Oktober 2020. Dabei gilt für die Rehabilitationseinrichtungen der | n | 18 | Oktober 2020. Dabei gilt sowohl für die Rehabilitationseinrichtungen der |
19 | gesetzlichen Rentenversicherung das Verfahren zur Verhandlung und Anpassung | 19 | gesetzlichen Rentenversicherung als auch für die von den Krankenkassen zu | ||
20 | finanzierenden Einrichtungen das Verfahren zur Verhandlung und Anpassung von | ||||
20 | von Vergütungssätzen. | 21 | Vergütungssätzen. | ||
21 | (3) Über die Aufteilung der Kosten zwischen den Krankenkassen und den Trägern | 22 | (3) Über die Aufteilung der Kosten zwischen den Krankenkassen und den Trägern | ||
22 | der gesetzlichen Rentenversicherung treffen der Spitzenverband Bund der | 23 | der gesetzlichen Rentenversicherung treffen der Spitzenverband Bund der | ||
23 | Krankenkassen und die Deutsche Rentenversicherung Bund eine gesonderte | 24 | Krankenkassen und die Deutsche Rentenversicherung Bund eine gesonderte | ||
24 | Vereinbarung bis zum 1. Januar 2021. | 25 | Vereinbarung bis zum 1. Januar 2021. | ||
t | 25 | (4) Zur Finanzierung der den Krankenkassen nach Absatz 1 Nummer 1 in | t | 26 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Landwirtschaftliche Alterskasse, |
26 | Verbindung mit Absatz 3 entstehenden Kosten erhebt der Spitzenverband Bund der | 27 | die Leistungen nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der | ||
27 | Krankenkassen von den Krankenkassen eine Umlage gemäß dem Anteil ihrer | 28 | Landwirte erbringt, entsprechend mit der Maßgabe, dass die Landwirtschaftliche | ||
28 | Versicherten an der Gesamtzahl der in der gesetzlichen Krankenversicherung | 29 | Alterskasse den Vereinbarungen nach den Absätzen 2 und 3 nach vorheriger | ||
29 | Versicherten. Das Nähere zum Umlageverfahren bestimmt der Spitzenverband | 30 | Verständigung mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen | ||
30 | Bund der Krankenkassen. | 31 | Rentenversicherung Bund beitreten kann. Die Einrichtungen nach Absatz 1 | ||
32 | erhalten den Ausgleich nach Absatz 1 von der Landwirtschaftlichen Alterskasse | ||||
33 | ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts zu den Vereinbarungen nach den Absätzen 2 und | ||||
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