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Sie können sich § 375 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Förderung der Interoperabilität zwischen informationstechnischen Systemen nähere Vorgaben für die Festlegung der offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme nach den §§ 371 bis 373 sowie verbindliche Fristen für deren Integration und Fortschreibung festzulegen; insbesondere soll es vorgeben, welche Standards, Profile und Leitfäden, die im Interoperabilitätsverzeichnis nach § 384 verzeichnet sind, bei der Festlegung der offenen und standardisierten Schnittstellen nach den §§ 371 bis 373 berücksichtigt werden müssen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann in der Rechtsverordnung nach § 73 Absatz 9 Satz 2 für die Integration von Schnittstellen nach § 371 Absatz 1 Nummer 2 eine Frist festlegen, die von der in § 371 Absatz 3 genannten Frist abweicht.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann in der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 8 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes für die Integration von Schnittstellen nach § 371 Absatz 1 Nummer 3 eine Frist festlegen, die von der in § 371 Absatz 3 genannten Frist abweicht.
Verordnungsermächtigung | Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch |
2 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Förderung der | 2 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Förderung der | ||
3 | Interoperabilität zwischen informationstechnischen Systemen nähere Vorgaben | 3 | Interoperabilität zwischen informationstechnischen Systemen nähere Vorgaben | ||
4 | für die Festlegung der offenen und standardisierten Schnittstellen für | 4 | für die Festlegung der offenen und standardisierten Schnittstellen für | ||
t | 5 | informationstechnische Systeme nach den §§ 371 bis 373 sowie verbindliche | t | 5 | informationstechnische Systeme nach den §§ 371 bis 373 sowie von der in § 371 |
6 | Absatz 3 genannten Frist abweichende verbindliche Fristen für deren | ||||
6 | Fristen für deren Integration und Fortschreibung festzulegen; insbesondere | 7 | Integration und Fortschreibung festzulegen; insbesondere soll es vorgeben, | ||
7 | soll es vorgeben, welche Standards, Profile und Leitfäden, die im | 8 | welche Standards, Profile und Leitfäden, die im Interoperabilitätsverzeichnis | ||
8 | Interoperabilitätsverzeichnis nach § 384 verzeichnet sind, bei der Festlegung | 9 | nach § 385 verzeichnet sind, bei der Festlegung der offenen und | ||
9 | der offenen und standardisierten Schnittstellen nach den §§ 371 bis 373 | 10 | standardisierten Schnittstellen nach den §§ 371 bis 373 berücksichtigt werden | ||
10 | berücksichtigt werden müssen. | 11 | müssen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch Festlegungen zu | ||
12 | offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme | ||||
13 | nach den §§ 371 bis 373 getroffen werden, die zur Meldung und Vermittlung von | ||||
14 | Videosprechstunden genutzt werden. | ||||
11 | (2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann in der Rechtsverordnung nach § | 15 | (2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann in der Rechtsverordnung nach § | ||
12 | 73 Absatz 9 Satz 2 für die Integration von Schnittstellen nach § 371 Absatz 1 | 16 | 73 Absatz 9 Satz 2 für die Integration von Schnittstellen nach § 371 Absatz 1 | ||
13 | Nummer 2 eine Frist festlegen, die von der in § 371 Absatz 3 genannten Frist | 17 | Nummer 2 eine Frist festlegen, die von der in § 371 Absatz 3 genannten Frist | ||
14 | abweicht. | 18 | abweicht. | ||
15 | (3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann in der Rechtsverordnung nach § | 19 | (3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann in der Rechtsverordnung nach § | ||
16 | 14 Absatz 8 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes für die Integration von | 20 | 14 Absatz 8 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes für die Integration von | ||
17 | Schnittstellen nach § 371 Absatz 1 Nummer 3 eine Frist festlegen, die von der | 21 | Schnittstellen nach § 371 Absatz 1 Nummer 3 eine Frist festlegen, die von der | ||
18 | in § 371 Absatz 3 genannten Frist abweicht. | 22 | in § 371 Absatz 3 genannten Frist abweicht. |
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