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Sie können sich § 372 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für die in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung eingesetzten informationstechnischen Systeme treffen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen im Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik sowie mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen die erforderlichen Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen nach § 371 sowie nach Maßgabe der nach § 375 zu erlassenden Rechtsverordnung. 2Über die Festlegungen nach Satz 1 entscheidet für die Kassenärztliche Bundesvereinigung der Vorstand. 3Bei den Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen nach § 371 Absatz 1 Nummer 2 sind die Vorgaben nach § 73 Absatz 9 und der Rechtsverordnung nach § 73 Absatz 9 Satz 2 zu berücksichtigen. 4Bei den Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen nach § 371 Absatz 1 Nummer 3 sind die Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 8 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu berücksichtigen; diese Festlegungen sind im Einvernehmen mit dem Robert Koch-Institut zu treffen.
(2) Die Festlegungen nach Absatz 1 sind in das Interoperabilitätsverzeichnis nach § 384 aufzunehmen.
(3) 1Für die abrechnungsbegründende Dokumentation von vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Leistungen dürfen Vertragsärzte und Vertragszahnärzte ab dem 1. Januar 2021 nur solche informationstechnischen Systeme einsetzen, die von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen in einem Bestätigungsverfahren nach Satz 2 bestätigt wurden. 2Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen legen im Einvernehmen mit der Gesellschaft für Telematik die Vorgaben für das Bestätigungsverfahren so fest, dass im Rahmen des Bestätigungsverfahrens sichergestellt wird, dass die vorzunehmende Integration der offenen und standardisierten Schnittstellen in das jeweilige informationstechnische System innerhalb der Frist nach § 371 Absatz 3 und nach Maßgabe des § 371 sowie nach Maßgabe der nach § 375 zu erlassenden Rechtsverordnung erfolgt ist. 3Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen veröffentlichen die Vorgaben zu dem Bestätigungsverfahren sowie eine Liste mit den nach Satz 1 bestätigten informationstechnischen Systemen.
Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung | Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung | ||||
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2 | informationstechnische Systeme in der vertragsärztlichen und | 2 | informationstechnische Systeme in der vertragsärztlichen und | ||
3 | vertragszahnärztlichen Versorgung | 3 | vertragszahnärztlichen Versorgung |
Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung | Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung | ||||
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f | 1 | (1) Für die in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen | f | 1 | (1) Für die in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen |
2 | Versorgung eingesetzten informationstechnischen Systeme treffen die | 2 | Versorgung eingesetzten informationstechnischen Systeme treffen die | ||
3 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen im Benehmen mit der Gesellschaft für | 3 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen im Benehmen mit der Gesellschaft für | ||
4 | Telematik sowie mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie | 4 | Telematik sowie mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie | ||
5 | maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im | 5 | maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im | ||
6 | Gesundheitswesen die erforderlichen Festlegungen zu den offenen und | 6 | Gesundheitswesen die erforderlichen Festlegungen zu den offenen und | ||
7 | standardisierten Schnittstellen nach § 371 sowie nach Maßgabe der nach § 375 | 7 | standardisierten Schnittstellen nach § 371 sowie nach Maßgabe der nach § 375 | ||
8 | zu erlassenden Rechtsverordnung. Über die Festlegungen nach Satz 1 | 8 | zu erlassenden Rechtsverordnung. Über die Festlegungen nach Satz 1 | ||
9 | entscheidet für die Kassenärztliche Bundesvereinigung der Vorstand. Bei | 9 | entscheidet für die Kassenärztliche Bundesvereinigung der Vorstand. Bei | ||
10 | den Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen nach § 371 | 10 | den Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen nach § 371 | ||
11 | Absatz 1 Nummer 2 sind die Vorgaben nach § 73 Absatz 9 und der | 11 | Absatz 1 Nummer 2 sind die Vorgaben nach § 73 Absatz 9 und der | ||
12 | Rechtsverordnung nach § 73 Absatz 9 Satz 2 zu berücksichtigen. Bei den | 12 | Rechtsverordnung nach § 73 Absatz 9 Satz 2 zu berücksichtigen. Bei den | ||
13 | Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen nach § 371 | 13 | Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen nach § 371 | ||
14 | Absatz 1 Nummer 3 sind die Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 8 | 14 | Absatz 1 Nummer 3 sind die Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 8 | ||
15 | Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu berücksichtigen; diese Festlegungen | 15 | Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu berücksichtigen; diese Festlegungen | ||
16 | sind im Einvernehmen mit dem Robert Koch-Institut zu treffen. | 16 | sind im Einvernehmen mit dem Robert Koch-Institut zu treffen. | ||
17 | (2) Die Festlegungen nach Absatz 1 sind in das Interoperabilitätsverzeichnis | 17 | (2) Die Festlegungen nach Absatz 1 sind in das Interoperabilitätsverzeichnis | ||
t | 18 | nach § 384 aufzunehmen. | t | 18 | nach § 385 aufzunehmen. |
19 | (3) Für die abrechnungsbegründende Dokumentation von vertragsärztlichen | 19 | (3) Für die abrechnungsbegründende Dokumentation von vertragsärztlichen | ||
20 | und vertragszahnärztlichen Leistungen dürfen Vertragsärzte und | 20 | und vertragszahnärztlichen Leistungen dürfen Vertragsärzte und | ||
21 | Vertragszahnärzte ab dem 1. Januar 2021 nur solche informationstechnischen | 21 | Vertragszahnärzte ab dem 1. Januar 2021 nur solche informationstechnischen | ||
22 | Systeme einsetzen, die von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen in einem | 22 | Systeme einsetzen, die von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen in einem | ||
23 | Bestätigungsverfahren nach Satz 2 bestätigt wurden. Die Kassenärztlichen | 23 | Bestätigungsverfahren nach Satz 2 bestätigt wurden. Die Kassenärztlichen | ||
24 | Bundesvereinigungen legen im Einvernehmen mit der Gesellschaft für Telematik | 24 | Bundesvereinigungen legen im Einvernehmen mit der Gesellschaft für Telematik | ||
25 | die Vorgaben für das Bestätigungsverfahren so fest, dass im Rahmen des | 25 | die Vorgaben für das Bestätigungsverfahren so fest, dass im Rahmen des | ||
26 | Bestätigungsverfahrens sichergestellt wird, dass die vorzunehmende Integration | 26 | Bestätigungsverfahrens sichergestellt wird, dass die vorzunehmende Integration | ||
27 | der offenen und standardisierten Schnittstellen in das jeweilige | 27 | der offenen und standardisierten Schnittstellen in das jeweilige | ||
28 | informationstechnische System innerhalb der Frist nach § 371 Absatz 3 und nach | 28 | informationstechnische System innerhalb der Frist nach § 371 Absatz 3 und nach | ||
29 | Maßgabe des § 371 sowie nach Maßgabe der nach § 375 zu erlassenden | 29 | Maßgabe des § 371 sowie nach Maßgabe der nach § 375 zu erlassenden | ||
30 | Rechtsverordnung erfolgt ist. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | 30 | Rechtsverordnung erfolgt ist. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | ||
31 | veröffentlichen die Vorgaben zu dem Bestätigungsverfahren sowie eine Liste mit | 31 | veröffentlichen die Vorgaben zu dem Bestätigungsverfahren sowie eine Liste mit | ||
32 | den nach Satz 1 bestätigten informationstechnischen Systemen. | 32 | den nach Satz 1 bestätigten informationstechnischen Systemen. |
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