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Sie können sich § 371 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) In informationstechnische Systeme in der vertragsärztlichen Versorgung, in der vertragszahnärztlichen Versorgung und in Krankenhäusern, die zur Verarbeitung von personenbezogenen Patientendaten eingesetzt werden, sind folgende offene und standardisierte Schnittstellen zu integrieren:
(2) Absatz 1 Nummer 1 und 4 gilt entsprechend für informationstechnische Systeme, die zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur pflegerischen Versorgung von Versicherten nach diesem Buch oder in einer nach § 72 Absatz 1 des Elften Buches zugelassenen Pflegeeinrichtung eingesetzt werden.
(3) Die Integration der Schnittstellen muss spätestens zwei Jahre nachdem die jeweiligen Festlegungen nach den §§ 372 und 373 erstmals in das Interoperabilitätsverzeichnis nach § 384 aufgenommen worden sind, erfolgt sein.
(4) Bei einer Fortschreibung der Schnittstellen kann in den Festlegungen nach den §§ 372 und 373 in Verbindung mit der nach § 375 zu erlassenden Rechtsverordnung eine Frist vorgegeben werden, die von der in Absatz 3 genannten Frist abweicht.
Integration offener und standardisierter Schnittstellen in informationstechnische Systeme | Integration offener und standardisierter Schnittstellen in informationstechnische Systeme | ||||
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t | 1 | Integration offener und standardisierter Schnittstellen in | t | 1 | Integration offener und standardisierter Schnittstellen in |
2 | informationstechnische Systeme | 2 | informationstechnische Systeme |
Integration offener und standardisierter Schnittstellen in informationstechnische Systeme | Integration offener und standardisierter Schnittstellen in informationstechnische Systeme | ||||
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f | 1 | (1) In informationstechnische Systeme in der vertragsärztlichen Versorgung, in | f | 1 | (1) In informationstechnische Systeme in der vertragsärztlichen Versorgung, in |
2 | der vertragszahnärztlichen Versorgung und in Krankenhäusern, die zur | 2 | der vertragszahnärztlichen Versorgung und in Krankenhäusern, die zur | ||
3 | Verarbeitung von personenbezogenen Patientendaten eingesetzt werden, sind | 3 | Verarbeitung von personenbezogenen Patientendaten eingesetzt werden, sind | ||
4 | folgende offene und standardisierte Schnittstellen zu integrieren: | 4 | folgende offene und standardisierte Schnittstellen zu integrieren: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | Schnittstellen zur systemneutralen Archivierung von Patientendaten sowie zur | 6 | Schnittstellen zur systemneutralen Archivierung von Patientendaten sowie zur | ||
7 | Übertragung von Patientendaten bei einem Systemwechsel, | 7 | Übertragung von Patientendaten bei einem Systemwechsel, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | Schnittstellen für elektronische Programme, die nach § 73 Absatz 9 Satz 1 | 9 | Schnittstellen für elektronische Programme, die nach § 73 Absatz 9 Satz 1 | ||
10 | für die Verordnung von Arzneimitteln zugelassen sind, | 10 | für die Verordnung von Arzneimitteln zugelassen sind, | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | Schnittstellen für elektronische Programme, die auf Grund der | 12 | Schnittstellen für elektronische Programme, die auf Grund der | ||
13 | Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 8 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zur | 13 | Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 8 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zur | ||
14 | Durchführung von Meldungen und Benachrichtigungen zugelassen sind und | 14 | Durchführung von Meldungen und Benachrichtigungen zugelassen sind und | ||
15 | 4. | 15 | 4. | ||
16 | Schnittstellen für die Anbindung vergleichbarer versorgungsorientierter | 16 | Schnittstellen für die Anbindung vergleichbarer versorgungsorientierter | ||
17 | informationstechnischer Systeme, insbesondere ambulante und klinische | 17 | informationstechnischer Systeme, insbesondere ambulante und klinische | ||
18 | Anwendungs- und Datenbanksysteme nach diesem Buch. | 18 | Anwendungs- und Datenbanksysteme nach diesem Buch. | ||
19 | (2) Absatz 1 Nummer 1 und 4 gilt entsprechend für informationstechnische | 19 | (2) Absatz 1 Nummer 1 und 4 gilt entsprechend für informationstechnische | ||
20 | Systeme, die zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur pflegerischen | 20 | Systeme, die zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur pflegerischen | ||
21 | Versorgung von Versicherten nach diesem Buch oder in einer nach § 72 Absatz 1 | 21 | Versorgung von Versicherten nach diesem Buch oder in einer nach § 72 Absatz 1 | ||
22 | des Elften Buches zugelassenen Pflegeeinrichtung eingesetzt werden. | 22 | des Elften Buches zugelassenen Pflegeeinrichtung eingesetzt werden. | ||
23 | (3) Die Integration der Schnittstellen muss spätestens zwei Jahre nachdem die | 23 | (3) Die Integration der Schnittstellen muss spätestens zwei Jahre nachdem die | ||
24 | jeweiligen Festlegungen nach den §§ 372 und 373 erstmals in das | 24 | jeweiligen Festlegungen nach den §§ 372 und 373 erstmals in das | ||
t | 25 | Interoperabilitätsverzeichnis nach § 384 aufgenommen worden sind, erfolgt | t | 25 | Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385 aufgenommen worden sind, erfolgt |
26 | sein. | 26 | sein. | ||
27 | (4) Bei einer Fortschreibung der Schnittstellen kann in den Festlegungen nach | 27 | (4) Bei einer Fortschreibung der Schnittstellen kann in den Festlegungen nach | ||
28 | den §§ 372 und 373 in Verbindung mit der nach § 375 zu erlassenden | 28 | den §§ 372 und 373 in Verbindung mit der nach § 375 zu erlassenden | ||
29 | Rechtsverordnung eine Frist vorgegeben werden, die von der in Absatz 3 | 29 | Rechtsverordnung eine Frist vorgegeben werden, die von der in Absatz 3 | ||
30 | genannten Frist abweicht. | 30 | genannten Frist abweicht. |
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