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Sie können sich § 368 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren bis zum 31. Dezember 2020 im Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein technisches Verfahren zur Authentifizierung der Versicherten im Rahmen der Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung. 2Soweit dies zur Durchführung der Authentifizierung der Versicherten im Rahmen der Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlich ist, sind die Krankenkassen verpflichtet, der mit der Durchführung beauftragten Stelle Zugriff auf Dienste nach § 291b Absatz 1 zu ermöglichen.
(2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf Antrag eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten.
Vereinbarung über ein Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde | Vereinbarung über ein Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde | ||||
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t | 1 | Vereinbarung über ein Authentifizierungsverfahren im Rahmen der | t | 1 | Vereinbarung über ein Authentifizierungsverfahren im Rahmen der |
2 | Videosprechstunde | 2 | Videosprechstunde |
Vereinbarung über ein Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde | Vereinbarung über ein Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde | ||||
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f | 1 | (1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der | f | 1 | (1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der |
t | 2 | Krankenkassen vereinbaren bis zum 31. Dezember 2020 im Benehmen mit der | t | 2 | Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik und |
3 | Gesellschaft für Telematik und dem Bundesamt für Sicherheit in der | 3 | dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein technisches | ||
4 | Informationstechnik ein technisches Verfahren zur Authentifizierung der | 4 | Verfahren zur Authentifizierung der Versicherten im Rahmen der | ||
5 | Versicherten im Rahmen der Videosprechstunde in der vertragsärztlichen | 5 | Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung. Zur Durchführung | ||
6 | Versorgung. Soweit dies zur Durchführung der Authentifizierung der | 6 | der Authentifizierung ist die Nutzung der Dienste und Anwendungen der | ||
7 | Versicherten im Rahmen der Videosprechstunde in der vertragsärztlichen | 7 | Telematikinfrastruktur vorzusehen. | ||
8 | Versorgung erforderlich ist, sind die Krankenkassen verpflichtet, der mit der | ||||
9 | Durchführung beauftragten Stelle Zugriff auf Dienste nach § 291b Absatz 1 zu | ||||
10 | ermöglichen. | ||||
11 | (2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf Antrag | 8 | (2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf Antrag | ||
12 | eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der | 9 | eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der | ||
13 | Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten. | 10 | Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten. |
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