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Sie können sich § 365 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung vereinbart mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik die Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprechstunden, insbesondere Einzelheiten hinsichtlich der Qualität und der Sicherheit, und die Anforderungen an die technische Umsetzung. 2§ 630e des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist zu beachten.
(2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf Antrag eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten.
Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung | Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung | ||||
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t | 1 | Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der | t | 1 | Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der |
2 | vertragsärztlichen Versorgung | 2 | vertragsärztlichen Versorgung |
Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung | Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung | ||||
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f | 1 | (1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung vereinbart mit dem | f | 1 | (1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung vereinbart mit dem |
2 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit der Gesellschaft für | 2 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit der Gesellschaft für | ||
3 | Telematik die Anforderungen an die technischen Verfahren zu | 3 | Telematik die Anforderungen an die technischen Verfahren zu | ||
4 | Videosprechstunden, insbesondere Einzelheiten hinsichtlich der Qualität und | 4 | Videosprechstunden, insbesondere Einzelheiten hinsichtlich der Qualität und | ||
t | 5 | der Sicherheit, und die Anforderungen an die technische Umsetzung. § 630e | t | 5 | der Sicherheit, und die Anforderungen an die technische Umsetzung. Die |
6 | Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der | ||||
7 | Krankenkassen berücksichtigen in der Vereinbarung nach Satz 1 die sich | ||||
8 | ändernden Kommunikationsbedürfnisse der Versicherten, insbesondere | ||||
9 | hinsichtlich der Nutzung digitaler Kommunikationsanwendungen auf mobilen | ||||
10 | Endgeräten. Bei der Fortschreibung der Vereinbarung ist vorzusehen, dass | ||||
11 | für die Durchführung von Videosprechstunden Dienste der Telematikinfrastruktur | ||||
12 | genutzt werden können, sobald diese zur Verfügung stehen. § 630e des | ||||
6 | des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist zu beachten. | 13 | Bürgerlichen Gesetzbuchs ist zu beachten. | ||
7 | (2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf Antrag | 14 | (2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf Antrag | ||
8 | eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der | 15 | eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der | ||
9 | Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten. | 16 | Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten. |
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