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Sie können sich § 362 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Werden von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, der Bundespolizei oder von der Bundeswehr elektronische Gesundheitskarten für die Verarbeitung von Daten einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 an ihre Versicherten, an Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei oder an Soldaten ausgegeben, sind die §§ 334 bis 337, 339, 341 Absatz 1 bis 4, § 342 Absatz 2 und 3, § 343 Absatz 1, die §§ 344, 352, 353, 356 bis 359 und 361 entsprechend anzuwenden.
(2) 1Für den Einsatz elektronischer Gesundheitskarten nach Absatz 1 können Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, die Bundespolizei oder die Bundeswehr als Versichertennummer den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 nutzen. 2§ 290 Absatz 1 Satz 4 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Vergabe der Versichertennummer erfolgt durch die Vertrauensstelle nach § 290 Absatz 2 Satz 2 und hat den Vorgaben der Richtlinien nach § 290 Absatz 2 Satz 1 für den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer zu entsprechen.
(3) Die Kosten zur Bildung der Versichertennummer und, sofern die Vergabe einer Rentenversicherungsnummer erforderlich ist, zur Vergabe der Rentenversicherungsnummer tragen jeweils die Unternehmen der privaten Krankenversicherung, die Postbeamtenkrankenkasse, die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, die Bundespolizei oder die Bundeswehr.
Nutzung von elektronischen Gesundheitskarten für Versicherte von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei oder für Soldaten der Bundeswehr | Nutzung von elektronischen Gesundheitskarten oder digitalen Identitäten für Versicherte von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei oder für Soldaten der Bundeswehr | ||||
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t | 1 | Nutzung von elektronischen Gesundheitskarten für Versicherte von Unternehmen | t | 1 | Nutzung von elektronischen Gesundheitskarten oder digitalen Identitäten für |
2 | der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der | 2 | Versicherte von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der | ||
3 | Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, für Polizeivollzugsbeamte der | 3 | Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, für | ||
4 | Bundespolizei oder für Soldaten der Bundeswehr | 4 | Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei oder für Soldaten der Bundeswehr |
Nutzung von elektronischen Gesundheitskarten für Versicherte von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei oder für Soldaten der Bundeswehr | Nutzung von elektronischen Gesundheitskarten oder digitalen Identitäten für Versicherte von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei oder für Soldaten der Bundeswehr | ||||
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f | 1 | (1) Werden von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der | f | 1 | (1) Werden von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der |
2 | Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, der | 2 | Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, der | ||
n | 3 | Bundespolizei oder von der Bundeswehr elektronische Gesundheitskarten für die | n | 3 | Bundespolizei oder von der Bundeswehr elektronische Gesundheitskarten oder |
4 | Verarbeitung von Daten einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 an ihre | 4 | digitale Identitäten für die Verarbeitung von Daten einer Anwendung nach § 334 | ||
5 | Versicherten, an Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei oder an Soldaten | 5 | Absatz 1 Satz 2 an ihre Versicherten, an Polizeivollzugsbeamte der | ||
6 | Bundespolizei oder an Soldaten zur Verfügung gestellt, sind die § 291a Absatz | ||||
6 | ausgegeben, sind die §§ 334 bis 337, 339, 341 Absatz 1 bis 4, § 342 Absatz 2 | 7 | 5 bis 7, §§ 334 bis 337, 339, 341 Absatz 1 bis 4, § 342 Absatz 2 und 3, § 343 | ||
7 | und 3, § 343 Absatz 1, die §§ 344, 352, 353, 356 bis 359 und 361 entsprechend | 8 | Absatz 1, die §§ 344, 345, 352, 353, 356 bis 359 und 361 entsprechend | ||
8 | anzuwenden. | 9 | anzuwenden. | ||
t | 9 | (2) Für den Einsatz elektronischer Gesundheitskarten nach Absatz 1 können | t | 10 | (2) Für den Einsatz elektronischer Gesundheitskarten oder digitaler |
10 | Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der | 11 | Identitäten nach Absatz 1 können Unternehmen der privaten Krankenversicherung, | ||
11 | Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, die Bundespolizei oder die Bundeswehr | 12 | der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, die | ||
12 | als Versichertennummer den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer | 13 | Bundespolizei oder die Bundeswehr als Versichertennummer den unveränderbaren | ||
13 | nach § 290 Absatz 1 Satz 2 nutzen. § 290 Absatz 1 Satz 4 bis 7 ist | 14 | Teil der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 nutzen. § | ||
14 | entsprechend anzuwenden. Die Vergabe der Versichertennummer erfolgt durch | 15 | 290 Absatz 1 Satz 4 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Die Vergabe der | ||
15 | die Vertrauensstelle nach § 290 Absatz 2 Satz 2 und hat den Vorgaben der | 16 | Versichertennummer erfolgt durch die Vertrauensstelle nach § 290 Absatz 2 Satz | ||
16 | Richtlinien nach § 290 Absatz 2 Satz 1 für den unveränderbaren Teil der | 17 | 2 und hat den Vorgaben der Richtlinien nach § 290 Absatz 2 Satz 1 für den | ||
17 | Krankenversichertennummer zu entsprechen. | 18 | unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer zu entsprechen. | ||
18 | (3) Die Kosten zur Bildung der Versichertennummer und, sofern die Vergabe | 19 | (3) Die Kosten zur Bildung der Versichertennummer und, sofern die Vergabe | ||
19 | einer Rentenversicherungsnummer erforderlich ist, zur Vergabe der | 20 | einer Rentenversicherungsnummer erforderlich ist, zur Vergabe der | ||
20 | Rentenversicherungsnummer tragen jeweils die Unternehmen der privaten | 21 | Rentenversicherungsnummer tragen jeweils die Unternehmen der privaten | ||
21 | Krankenversicherung, die Postbeamtenkrankenkasse, die Krankenversorgung der | 22 | Krankenversicherung, die Postbeamtenkrankenkasse, die Krankenversorgung der | ||
22 | Bundesbahnbeamten, die Bundespolizei oder die Bundeswehr. | 23 | Bundesbahnbeamten, die Bundespolizei oder die Bundeswehr. |
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