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Sie können sich § 360 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Sobald die hierfür erforderlichen Dienste und Komponenten flächendeckend zur Verfügung stehen, ist für die Übermittlung und Verarbeitung vertragsärztlicher Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln, einschließlich Betäubungsmitteln, sowie von sonstigen in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähigen Leistungen in elektronischer Form die Telematikinfrastruktur zu nutzen.
(2) 1Ab dem 1. Januar 2022 sind Ärzte und Zahnärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen tätig sind, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassenen Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen tätig sind, verpflichtet, Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in elektronischer Form auszustellen und für die Übermittlung der Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Dienste und Komponenten nach Absatz 1 zu nutzen. 2Dies gilt nicht, wenn die Ausstellung von Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in elektronischer Form technisch nicht möglich ist oder die zur Übermittlung von Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erforderlichen Dienste und Komponenten nach Absatz 1 technisch nicht zur Verfügung stehen. 3Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für die ärztliche Verordnung von Betäubungsmitteln und von Arzneimitteln nach § 3a Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung.
(3) 1Ab dem 1. Januar 2022 sind Apotheken verpflichtet, verschreibungspflichtige Arzneimittel auf der Grundlage ärztlicher Verordnungen nach Absatz 2 unter Nutzung der Dienste und Komponenten nach Absatz 1 abzugeben. 2Dies gilt nicht, wenn die erforderlichen Dienste und Komponenten nach Absatz 1 technisch nicht zur Verfügung stehen. 3Die Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung bleiben unberührt.
(4) Versicherte können gegenüber Leistungserbringern nach Absatz 2 wählen, ob ihnen die für den Zugriff auf ihre ärztliche Verordnung nach Absatz 2 erforderlichen Zugangsdaten entweder durch einen Ausdruck in Papierform oder elektronisch bereitgestellt werden sollen.
(5) 1Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, die Komponenten der Telematikinfrastruktur, die den Zugriff der Versicherten auf die elektronische ärztliche Verordnung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ermöglichen, als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu entwickeln und zur Verfügung zu stellen. 2Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Schnittstellen in den Komponenten nach Satz 1 und ihre Nutzung durch Drittanbieter zu regeln. 3Die Funktionsfähigkeit und Interoperabilität der Komponenten sind durch die Gesellschaft für Telematik sicherzustellen. 4Die Sicherheit der Komponenten des Systems zur Übermittlung ärztlicher Verordnungen einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten für Versicherte ist durch ein externes Sicherheitsgutachten nachzuweisen. 5Dabei ist abgestuft im Verhältnis zum Gefährdungspotential nachzuweisen, dass die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Komponente sichergestellt wird. 6Die Festlegung der Prüfverfahren und die Auswahl des Sicherheitsgutachters für das externe Sicherheitsgutachten erfolgt durch die Gesellschaft für Telematik im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. 7Das externe Sicherheitsgutachten muss dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Prüfung vorgelegt und durch dieses bestätigt werden. 8Erst mit der Bestätigung des externen Sicherheitsgutachtens durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik dürfen die Komponenten durch die Gesellschaft für Telematik zur Verfügung gestellt werden.
(6) Verordnungs- und Dispensierdaten sind mit Ablauf von 100 Tagen nach Dispensierung der Verordnung zu löschen.
Übermittlung vertragsärztlicher Verordnungen in elektronischer Form | Elektronische Übermittlung und Verarbeitung vertragsärztlicher elektronischer Verordnungen | ||||
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t | 1 | Übermittlung vertragsärztlicher Verordnungen in elektronischer Form | t | 1 | Elektronische Übermittlung und Verarbeitung vertragsärztlicher elektronischer |
2 | Verordnungen |
Übermittlung vertragsärztlicher Verordnungen in elektronischer Form | Elektronische Übermittlung und Verarbeitung vertragsärztlicher elektronischer Verordnungen | ||||
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f | 1 | (1) Sobald die hierfür erforderlichen Dienste und Komponenten flächendeckend | f | 1 | (1) Sobald die hierfür erforderlichen Dienste und Komponenten flächendeckend |
n | 2 | zur Verfügung stehen, ist für die Übermittlung und Verarbeitung | n | 2 | zur Verfügung stehen, ist für die elektronische Übermittlung und Verarbeitung |
3 | vertragsärztlicher Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln, | 3 | vertragsärztlicher elektronischer Verordnungen von apothekenpflichtigen | ||
4 | einschließlich Betäubungsmitteln, sowie von sonstigen in der | 4 | Arzneimitteln, einschließlich Betäubungsmitteln, sowie von sonstigen in der | ||
5 | vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähigen Leistungen in elektronischer | 5 | vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähigen Leistungen die | ||
6 | Form die Telematikinfrastruktur zu nutzen. | 6 | Telematikinfrastruktur zu nutzen. | ||
7 | (2) Ab dem 1. Januar 2022 sind Ärzte und Zahnärzte, die an der | 7 | (2) Ab dem 1. Januar 2022 sind Ärzte und Zahnärzte, die an der | ||
8 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen tätig sind, die | 8 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen tätig sind, die | ||
9 | an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassenen | 9 | an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassenen | ||
10 | Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen tätig | 10 | Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen tätig | ||
11 | sind, verpflichtet, Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln | 11 | sind, verpflichtet, Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln | ||
n | 12 | in elektronischer Form auszustellen und für die Übermittlung der Verordnungen | n | 12 | elektronisch auszustellen und für die Übermittlung der Verordnungen von |
13 | von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Dienste und Komponenten nach | 13 | verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Dienste und Komponenten nach Absatz 1 | ||
14 | Absatz 1 zu nutzen. Dies gilt nicht, wenn die Ausstellung von Verordnungen | 14 | zu nutzen. Für die elektronische Übermittlung von vertragsärztlichen | ||
15 | von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in elektronischer Form technisch | 15 | Verordnungen von Betäubungsmitteln und von Arzneimitteln nach § 3a Absatz 1 | ||
16 | nicht möglich ist oder die zur Übermittlung von Verordnungen von | 16 | Satz 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung gilt die Verpflichtung nach | ||
17 | verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erforderlichen Dienste und Komponenten | 17 | Satz 1 ab dem 1. Januar 2023. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 | ||
18 | nach Absatz 1 technisch nicht zur Verfügung stehen. Die Verpflichtung nach | 18 | gelten nicht, wenn die elektronische Ausstellung oder Übermittlung von | ||
19 | Satz 1 gilt nicht für die ärztliche Verordnung von Betäubungsmitteln und von | 19 | Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln oder von | ||
20 | Arzneimitteln nach § 3a Absatz 1 Satz 1 der | 20 | Arzneimitteln nach § 3a Absatz 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung aus | ||
21 | Arzneimittelverschreibungsverordnung. | 21 | technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist. Die Verpflichtung | ||
22 | nach Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 zur elektronischen Ausstellung und | ||||
23 | Übermittlung vertragsärztlicher Verordnungen von Betäubungsmitteln gilt nicht, | ||||
24 | wenn die elektronische Ausstellung oder Übermittlung dieser Verordnungen aus | ||||
25 | technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist oder wenn es sich um einen | ||||
26 | Notfall im Sinne des § 8 Absatz 6 der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung | ||||
27 | handelt. | ||||
22 | (3) Ab dem 1. Januar 2022 sind Apotheken verpflichtet, | 28 | (3) Ab dem 1. Januar 2022 sind Apotheken verpflichtet, | ||
23 | verschreibungspflichtige Arzneimittel auf der Grundlage ärztlicher | 29 | verschreibungspflichtige Arzneimittel auf der Grundlage ärztlicher | ||
24 | Verordnungen nach Absatz 2 unter Nutzung der Dienste und Komponenten nach | 30 | Verordnungen nach Absatz 2 unter Nutzung der Dienste und Komponenten nach | ||
n | 25 | Absatz 1 abzugeben. Dies gilt nicht, wenn die erforderlichen Dienste und | n | 31 | Absatz 1 abzugeben. Für die Abgabe von Betäubungsmitteln und von |
26 | Komponenten nach Absatz 1 technisch nicht zur Verfügung stehen. Die | 32 | Arzneimitteln nach § 3a Absatz 1 Satz 1 der | ||
33 | Arzneimittelverschreibungsverordnung gilt die Verpflichtung nach Satz 1 ab dem | ||||
34 | 1. Januar 2023. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht, | ||||
35 | wenn der elektronische Abruf der ärztlichen Verordnung nach Absatz 2 aus | ||||
36 | technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist. Die Vorschriften der | ||||
27 | Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung bleiben unberührt. | 37 | Apothekenbetriebsordnung bleiben unberührt. | ||
28 | (4) Versicherte können gegenüber Leistungserbringern nach Absatz 2 wählen, ob | 38 | (4) Ab dem 1. Januar 2023 sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten | ||
29 | ihnen die für den Zugriff auf ihre ärztliche Verordnung nach Absatz 2 | 39 | Leistungserbringer sowie Psychotherapeuten, die an der vertragsärztlichen | ||
40 | Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen tätig sind, die an der | ||||
41 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder die in zugelassenen | ||||
42 | Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen tätig | ||||
43 | sind, verpflichtet, Verordnungen digitaler Gesundheitsanwendungen nach § 33a | ||||
44 | elektronisch auszustellen und für deren Übermittlung Dienste und Komponenten | ||||
45 | nach Absatz 1 zu nutzen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht, wenn | ||||
46 | die elektronische Ausstellung oder Übermittlung von Verordnungen nach Satz 1 | ||||
47 | aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist. | ||||
48 | (5) Ab dem 1. Juli 2024 sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten | ||||
49 | Leistungserbringer sowie die in Absatz 4 Satz 1 genannten Psychotherapeuten | ||||
50 | verpflichtet, Verordnungen von häuslicher Krankenpflege nach § 37 sowie | ||||
51 | Verordnungen von außerklinischer Intensivpflege nach § 37c elektronisch | ||||
52 | auszustellen und für deren Übermittlung Dienste und Komponenten nach Absatz 1 | ||||
53 | zu nutzen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die | ||||
54 | elektronische Ausstellung oder Übermittlung von Verordnungen nach Satz 1 aus | ||||
55 | technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist. Die Erbringer von | ||||
56 | Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 sowie der außerklinischen | ||||
57 | Intensivpflege nach § 37c sind ab dem 1. Juli 2024 verpflichtet, die | ||||
58 | Leistungen unter Nutzung der Dienste und Komponenten nach Absatz 1 auch auf | ||||
59 | der Grundlage einer elektronischen Verordnung nach Satz 1 zu erbringen. Die | ||||
60 | Verpflichtung nach Satz 3 gilt nicht, wenn der elektronische Abruf der | ||||
61 | Verordnung aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist. | ||||
62 | (6) Ab dem 1. Juli 2025 sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten | ||||
63 | Leistungserbringer sowie die in Absatz 4 Satz 1 genannten Psychotherapeuten | ||||
64 | verpflichtet, Verordnungen von Soziotherapie nach § 37a elektronisch | ||||
65 | auszustellen und für deren Übermittlung Dienste und Komponenten nach Absatz 1 | ||||
66 | zu nutzen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die | ||||
67 | elektronische Ausstellung oder Übermittlung von Verordnungen nach Satz 1 aus | ||||
68 | technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist. Die Erbringer | ||||
69 | soziotherapeutischer Leistungen nach § 37a sind ab dem 1. Juli 2025 | ||||
70 | verpflichtet, die Leistungen unter Nutzung der Dienste und Komponenten nach | ||||
71 | Absatz 1 auch auf der Grundlage einer elektronischen Verordnung nach Satz 1 zu | ||||
72 | erbringen. Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt nicht, wenn der | ||||
73 | elektronische Abruf der Verordnung aus technischen Gründen im Einzelfall nicht | ||||
74 | möglich ist. | ||||
75 | (7) Ab dem 1. Juli 2026 sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten | ||||
76 | Leistungserbringer sowie die in Absatz 4 Satz 1 genannten Psychotherapeuten | ||||
77 | verpflichtet, Verordnungen von Heilmitteln, Verordnungen von Hilfsmitteln, | ||||
78 | Verordnungen von Verbandmitteln nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Verordnungen von | ||||
79 | Harn- und Blutteststreifen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Verordnungen von | ||||
80 | Medizinprodukten nach § 31 Absatz 1 sowie Verordnungen von bilanzierten Diäten | ||||
81 | zur enteralen Ernährung nach § 31 Absatz 5 elektronisch auszustellen und für | ||||
82 | deren Übermittlung Dienste und Komponenten nach Absatz 1 zu nutzen. Die | ||||
83 | Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die elektronische Ausstellung oder | ||||
84 | Übermittlung von Verordnungen nach Satz 1 aus technischen Gründen im | ||||
85 | Einzelfall nicht möglich ist. Heil- und Hilfsmittelerbringer sowie | ||||
86 | Erbringer der weiteren in Satz 1 genannten Leistungen sind ab dem 1. Juli 2026 | ||||
87 | verpflichtet, die Leistungen unter Nutzung der Dienste und Komponenten nach | ||||
88 | Absatz 1 auch auf der Grundlage einer elektronischen Verordnung nach Satz 1 zu | ||||
89 | erbringen. Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt nicht, wenn der | ||||
90 | elektronische Abruf der Verordnung aus technischen Gründen im Einzelfall nicht | ||||
91 | möglich ist. | ||||
92 | (8) Um Verordnungen nach den Absätzen 5, 6 oder Absatz 7 elektronisch abrufen | ||||
93 | zu können, haben sich Erbringer von Leistungen der häuslichen Krankenpflege | ||||
94 | nach § 37 sowie der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c bis zum 1. | ||||
95 | Januar 2024, Erbringer von Leistungen der Soziotherapie nach § 37a bis zum 1. | ||||
96 | Januar 2025, Heil- und Hilfsmittelerbringer sowie Erbringer der weiteren in | ||||
97 | Absatz 7 Satz 1 genannten Leistungen bis zum 1. Januar 2026 an die | ||||
98 | Telematikinfrastruktur nach § 306 anzuschließen. | ||||
99 | (9) Versicherte können gegenüber den in Absatz 2 Satz 1 genannten | ||||
100 | Leistungserbringern sowie den in Absatz 4 Satz 1 genannten Psychotherapeuten | ||||
101 | wählen, ob ihnen die für den Zugriff auf ihre ärztliche oder | ||||
102 | psychotherapeutische Verordnung nach den Absätzen 2 und 4 bis 7 erforderlichen | ||||
30 | erforderlichen Zugangsdaten entweder durch einen Ausdruck in Papierform oder | 103 | Zugangsdaten barrierefrei entweder durch einen Ausdruck in Papierform oder | ||
31 | elektronisch bereitgestellt werden sollen. | 104 | elektronisch bereitgestellt werden sollen. Versicherte können den | ||
105 | Sofortnachrichtendienst nach § 312 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 nutzen, um die für | ||||
106 | den Zugriff auf ihre ärztliche oder psychotherapeutische Verordnung | ||||
107 | erforderlichen Zugangsdaten in elektronischer Form zum Zweck der Einlösung der | ||||
108 | Verordnung durch einen Vertreter einem anderen Versicherten zur Verfügung zu | ||||
109 | stellen. | ||||
32 | (5) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, die Komponenten der | 110 | (10) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, die Komponenten der | ||
33 | Telematikinfrastruktur, die den Zugriff der Versicherten auf die elektronische | 111 | Telematikinfrastruktur, die den Zugriff der Versicherten auf die elektronische | ||
34 | ärztliche Verordnung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ermöglichen, als | 112 | ärztliche Verordnung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ermöglichen, als | ||
35 | Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu entwickeln und | 113 | Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu entwickeln und | ||
36 | zur Verfügung zu stellen. Das Bundesministerium für Gesundheit wird | 114 | zur Verfügung zu stellen. Das Bundesministerium für Gesundheit wird | ||
37 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates | 115 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates | ||
t | 38 | Schnittstellen in den Komponenten nach Satz 1 und ihre Nutzung durch | t | 116 | Schnittstellen in den Diensten nach Absatz 1 sowie in den Komponenten nach |
39 | Drittanbieter zu regeln. Die Funktionsfähigkeit und Interoperabilität der | 117 | Satz 1 und ihre Nutzung durch Drittanbieter zu regeln. Die | ||
40 | Komponenten sind durch die Gesellschaft für Telematik sicherzustellen. Die | 118 | Funktionsfähigkeit und Interoperabilität der Komponenten sind durch die | ||
41 | Sicherheit der Komponenten des Systems zur Übermittlung ärztlicher | 119 | Gesellschaft für Telematik sicherzustellen. Die Sicherheit der Komponenten | ||
42 | Verordnungen einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten für Versicherte ist | 120 | des Systems zur Übermittlung ärztlicher Verordnungen einschließlich der | ||
43 | durch ein externes Sicherheitsgutachten nachzuweisen. Dabei ist abgestuft | 121 | Zugriffsmöglichkeiten für Versicherte ist durch ein externes | ||
122 | Sicherheitsgutachten nachzuweisen. Dabei ist abgestuft im Verhältnis zum | ||||
44 | im Verhältnis zum Gefährdungspotential nachzuweisen, dass die Verfügbarkeit, | 123 | Gefährdungspotential nachzuweisen, dass die Verfügbarkeit, Integrität, | ||
45 | Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Komponente sichergestellt | 124 | Authentizität und Vertraulichkeit der Komponente sichergestellt wird. Die | ||
46 | wird. Die Festlegung der Prüfverfahren und die Auswahl des | 125 | Festlegung der Prüfverfahren und die Auswahl des Sicherheitsgutachters für das | ||
47 | Sicherheitsgutachters für das externe Sicherheitsgutachten erfolgt durch die | 126 | externe Sicherheitsgutachten erfolgt durch die Gesellschaft für Telematik im | ||
48 | Gesellschaft für Telematik im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in | 127 | Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Das | ||
49 | der Informationstechnik. Das externe Sicherheitsgutachten muss dem | ||||
50 | Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Prüfung vorgelegt und | ||||
51 | durch dieses bestätigt werden. Erst mit der Bestätigung des externen | ||||
52 | Sicherheitsgutachtens durch das Bundesamt für Sicherheit in der | 128 | externe Sicherheitsgutachten muss dem Bundesamt für Sicherheit in der | ||
53 | Informationstechnik dürfen die Komponenten durch die Gesellschaft für | 129 | Informationstechnik zur Prüfung vorgelegt und durch dieses bestätigt werden. | ||
54 | Telematik zur Verfügung gestellt werden. | 130 | Erst mit der Bestätigung des externen Sicherheitsgutachtens durch das | ||
131 | Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik dürfen die Komponenten | ||||
132 | durch die Gesellschaft für Telematik zur Verfügung gestellt werden. | ||||
55 | (6) Verordnungs- und Dispensierdaten sind mit Ablauf von 100 Tagen nach | 133 | (11) Verordnungsdaten und Dispensierinformationen sind mit Ablauf von 100 | ||
56 | Dispensierung der Verordnung zu löschen. | 134 | Tagen nach Dispensierung der Verordnung zu löschen. | ||
135 | (12) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, | ||||
136 | 1. | ||||
137 | bis zum 1. Januar 2022 die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass | ||||
138 | Versicherte über die Komponenten nach Absatz 10 Satz 1 auf Informationen des | ||||
139 | Nationalen Gesundheitsportals nach § 395 zugreifen können und dass den | ||||
140 | Versicherten die Informationen des Portals mit Daten, die in ihrer | ||||
141 | elektronischen Verordnung gespeichert sind, verknüpft angeboten werden können, | ||||
142 | und | ||||
143 | 2. | ||||
144 | bis zum 1. Januar 2024 die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass | ||||
145 | Versicherte über die Komponenten nach Absatz 10 Satz 1 zum Zweck des | ||||
146 | grenzüberschreitenden Austauschs von Daten der elektronischen Verordnung, nach | ||||
147 | vorheriger Einwilligung in die Nutzung des Übermittlungsverfahrens und | ||||
148 | technischer Freigabe zum Zeitpunkt der Einlösung der Verordnung bei dem nach dem | ||||
149 | Recht des jeweiligen anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zum Zugriff | ||||
150 | berechtigten Leistungserbringer, Daten elektronischer Verordnungen nach Absatz 2 | ||||
151 | Satz 1 der nationalen eHealth-Kontaktstelle übermitteln können. | ||||
152 | (13) Mit Einwilligung des Versicherten können die Rechnungsdaten zu einer | ||||
153 | elektronischen Verordnung, die nicht dem Sachleistungsprinzip unterliegt, für | ||||
154 | die Dauer von maximal zehn Jahren in den Diensten der Anwendung nach § 334 | ||||
155 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 gespeichert werden. Auf die Rechnungsdaten nach | ||||
156 | Satz 1 haben nur die Versicherten selbst Zugriff. Die Versicherten können | ||||
157 | diese Rechnungsdaten zum Zweck der Kostenerstattung mit Kostenträgern teilen. | ||||
158 | (14) Mit Einwilligung des Versicherten können Daten zu Verordnungen nach den | ||||
159 | Absätzen 2 und 4 bis 7 sowie Dispensierinformationen nach § 312 Absatz 1 Satz | ||||
160 | 1 Nummer 3 automatisiert in der elektronischen Patientenakte gespeichert | ||||
161 | werden. | ||||
162 | (15) Das Bundesministerium für Gesundheit kann die in den Absätzen 2 bis 8 | ||||
163 | genannten Fristen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates | ||||
164 | verlängern. |
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