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Sie können sich § 359 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Auf Daten in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 dürfen ausschließlich folgende Personen zugreifen:
(2) 1Der Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ist mit Einwilligung des Versicherten zulässig. 2Abweichend von § 339 Absatz 1 bedarf es hierzu keiner eindeutigen bestätigenden Handlung durch technische Zugriffsfreigabe des Versicherten, wenn der Versicherte auf das Erfordernis einer technischen Zugriffsfreigabe verzichtet hat und die Zugriffsberechtigten nachprüfbar in ihrer Behandlungsdokumentation protokollieren, dass der Zugriff mit Einwilligung des Versicherten erfolgt ist.
(3) Der Zugriff auf die elektronischen Notfalldaten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ist abweichend von § 339 Absatz 1 zulässig
Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan und die elektronischen Notfalldaten | Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan, die elektronischen Notfalldaten und die elektronische Patientenkurzakte | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan und die elektronischen | t | 1 | Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan, die elektronischen |
2 | Notfalldaten | 2 | Notfalldaten und die elektronische Patientenkurzakte |
Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan und die elektronischen Notfalldaten | Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan, die elektronischen Notfalldaten und die elektronische Patientenkurzakte | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Auf Daten in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 dürfen | n | 1 | (1) Auf Daten in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5 und 7 |
2 | ausschließlich folgende Personen zugreifen: | 2 | dürfen ausschließlich folgende Personen zugreifen: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Ärzte sowie Zahnärzte, die in die Behandlung des Versicherten eingebunden | 4 | Ärzte sowie Zahnärzte, die in die Behandlung des Versicherten eingebunden | ||
5 | sind, jeweils mit einem Zugriff, der die Verarbeitung von Daten nach § 334 | 5 | sind, jeweils mit einem Zugriff, der die Verarbeitung von Daten nach § 334 | ||
n | 6 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 ermöglicht, soweit dies für die Versorgung der | n | 6 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5 und 7 ermöglicht, soweit dies für die Versorgung der |
7 | Versicherten erforderlich ist; | 7 | Versicherten erforderlich ist; | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | Apotheker mit einem Zugriff, der die Verarbeitung von Daten nach § 334 | 9 | Apotheker mit einem Zugriff, der die Verarbeitung von Daten nach § 334 | ||
10 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sowie das Auslesen, die Speicherung und die Verwendung | 10 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sowie das Auslesen, die Speicherung und die Verwendung | ||
n | 11 | von Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ermöglicht, soweit dies für die | n | 11 | von Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und 7 ermöglicht, soweit dies für |
12 | Versorgung der Versicherten erforderlich ist; | 12 | die Versorgung der Versicherten erforderlich ist; | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | Psychotherapeuten, die in die Behandlung der Versicherten eingebunden sind, | 14 | Psychotherapeuten, die in die Behandlung der Versicherten eingebunden sind, | ||
15 | mit einem Zugriff, der die Verarbeitung von Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 | 15 | mit einem Zugriff, der die Verarbeitung von Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 | ||
n | 16 | Nummer 5 sowie das Auslesen, die Speicherung und die Verwendung von Daten nach § | n | 16 | Nummer 5 und 7 sowie das Auslesen, die Speicherung und die Verwendung von Daten |
17 | 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ermöglicht, soweit dies für die Versorgung der | 17 | nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ermöglicht, soweit dies für die Versorgung | ||
18 | Versicherten erforderlich ist; | 18 | der Versicherten erforderlich ist; | ||
19 | 4. | 19 | 4. | ||
20 | im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung nach den Nummern 1 und 3 auch | 20 | im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung nach den Nummern 1 und 3 auch | ||
21 | Personen, | 21 | Personen, | ||
22 | a) | 22 | a) | ||
23 | die als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind | 23 | die als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind | ||
24 | aa) | 24 | aa) | ||
25 | bei Personen nach Nummer 1 oder 3, | 25 | bei Personen nach Nummer 1 oder 3, | ||
26 | bb) | 26 | bb) | ||
n | 27 | in einem Krankenhaus oder | n | 27 | in einem Krankenhaus, |
28 | cc) | 28 | cc) | ||
n | n | 29 | in einer Hochschulambulanz oder in einer Ambulanz nach § 117 Absatz 2 bis 3b | ||
30 | oder | ||||
31 | dd) | ||||
29 | in einer Vorsorgeeinrichtung oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 | 32 | in einer Vorsorgeeinrichtung oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 | ||
30 | Absatz 2 oder in einer Rehabilitationseinrichtung nach § 15 Absatz 2 des | 33 | Absatz 2 oder in einer Rehabilitationseinrichtung nach § 15 Absatz 2 des | ||
31 | Sechsten Buches oder bei einem Leistungserbringer der Heilbehandlung | 34 | Sechsten Buches oder bei einem Leistungserbringer der Heilbehandlung | ||
32 | einschließlich medizinischer Rehabilitation nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des | 35 | einschließlich medizinischer Rehabilitation nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des | ||
33 | Siebten Buches oder in der Haus- oder Heimpflege nach § 44 des Siebten Buches | 36 | Siebten Buches oder in der Haus- oder Heimpflege nach § 44 des Siebten Buches | ||
34 | und | 37 | und | ||
35 | b) | 38 | b) | ||
36 | deren Zugriff im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden | 39 | deren Zugriff im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden | ||
37 | Tätigkeiten erforderlich ist und deren Zugriff unter Aufsicht einer Person nach | 40 | Tätigkeiten erforderlich ist und deren Zugriff unter Aufsicht einer Person nach | ||
38 | Nummer 1 oder 3 erfolgt; | 41 | Nummer 1 oder 3 erfolgt; | ||
39 | 5. | 42 | 5. | ||
40 | im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung nach Nummer 2 auch zum | 43 | im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung nach Nummer 2 auch zum | ||
41 | pharmazeutischen Personal der Apotheke gehörende Personen, deren Zugriff | 44 | pharmazeutischen Personal der Apotheke gehörende Personen, deren Zugriff | ||
42 | a) | 45 | a) | ||
43 | im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten | 46 | im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten | ||
44 | erforderlich ist und | 47 | erforderlich ist und | ||
45 | b) | 48 | b) | ||
46 | unter Aufsicht eines Apothekers erfolgt, soweit nach apothekenrechtlichen | 49 | unter Aufsicht eines Apothekers erfolgt, soweit nach apothekenrechtlichen | ||
47 | Vorschriften eine Beaufsichtigung der mit dem Zugriff verbundenen | 50 | Vorschriften eine Beaufsichtigung der mit dem Zugriff verbundenen | ||
48 | pharmazeutischen Tätigkeit vorgeschrieben ist; | 51 | pharmazeutischen Tätigkeit vorgeschrieben ist; | ||
49 | 6. | 52 | 6. | ||
50 | Angehörige eines Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung | 53 | Angehörige eines Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung | ||
51 | der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, und die in | 54 | der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, und die in | ||
52 | die medizinische oder pflegerische Versorgung des Versicherten eingebunden sind | 55 | die medizinische oder pflegerische Versorgung des Versicherten eingebunden sind | ||
53 | mit einem Zugriff der das Auslesen, die Speicherung und die Verwendung von Daten | 56 | mit einem Zugriff der das Auslesen, die Speicherung und die Verwendung von Daten | ||
n | 54 | nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 ermöglicht, soweit dies für die | n | 57 | nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5 und 7 ermöglicht, soweit dies für die |
55 | Versorgung der Versicherten erforderlich ist; | 58 | Versorgung der Versicherten erforderlich ist; | ||
56 | 7. | 59 | 7. | ||
57 | im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung nach Nummer 6 auch, soweit | 60 | im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung nach Nummer 6 auch, soweit | ||
58 | deren Zugriff im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden | 61 | deren Zugriff im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden | ||
59 | Tätigkeiten erforderlich ist und unter Aufsicht eines Zugriffsberechtigten nach | 62 | Tätigkeiten erforderlich ist und unter Aufsicht eines Zugriffsberechtigten nach | ||
60 | Nummer 6 erfolgt, | 63 | Nummer 6 erfolgt, | ||
61 | a) | 64 | a) | ||
62 | Personen, die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Assistenz- oder | 65 | Personen, die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Assistenz- oder | ||
63 | Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen | 66 | Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen | ||
64 | haben, | 67 | haben, | ||
65 | b) | 68 | b) | ||
66 | Personen, die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Ausbildung in der | 69 | Personen, die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Ausbildung in der | ||
67 | Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer | 70 | Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer | ||
68 | abgeschlossen haben, | 71 | abgeschlossen haben, | ||
69 | c) | 72 | c) | ||
70 | Personen, denen auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 | 73 | Personen, denen auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 | ||
71 | (BGBl. I S. 893) in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung eine | 74 | (BGBl. I S. 893) in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung eine | ||
72 | Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer erteilt worden ist. | 75 | Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer erteilt worden ist. | ||
73 | (2) Der Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan nach § 334 Absatz 1 | 76 | (2) Der Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan nach § 334 Absatz 1 | ||
74 | Satz 2 Nummer 4 ist mit Einwilligung des Versicherten zulässig. Abweichend | 77 | Satz 2 Nummer 4 ist mit Einwilligung des Versicherten zulässig. Abweichend | ||
75 | von § 339 Absatz 1 bedarf es hierzu keiner eindeutigen bestätigenden Handlung | 78 | von § 339 Absatz 1 bedarf es hierzu keiner eindeutigen bestätigenden Handlung | ||
76 | durch technische Zugriffsfreigabe des Versicherten, wenn der Versicherte auf | 79 | durch technische Zugriffsfreigabe des Versicherten, wenn der Versicherte auf | ||
77 | das Erfordernis einer technischen Zugriffsfreigabe verzichtet hat und die | 80 | das Erfordernis einer technischen Zugriffsfreigabe verzichtet hat und die | ||
78 | Zugriffsberechtigten nachprüfbar in ihrer Behandlungsdokumentation | 81 | Zugriffsberechtigten nachprüfbar in ihrer Behandlungsdokumentation | ||
79 | protokollieren, dass der Zugriff mit Einwilligung des Versicherten erfolgt | 82 | protokollieren, dass der Zugriff mit Einwilligung des Versicherten erfolgt | ||
80 | ist. | 83 | ist. | ||
n | 81 | (3) Der Zugriff auf die elektronischen Notfalldaten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 | n | 84 | (3) Der Zugriff auf die elektronischen Notfalldaten und auf die Daten der |
85 | elektronischen Patientenkurzakte nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und 7 ist | ||||
82 | Nummer 5 ist abweichend von § 339 Absatz 1 zulässig | 86 | abweichend von § 339 Absatz 1 zulässig | ||
83 | 1. | 87 | 1. | ||
84 | ohne eine Einwilligung der Versicherten, soweit es zur Versorgung der | 88 | ohne eine Einwilligung der Versicherten, soweit es zur Versorgung der | ||
85 | Versicherten in einem Notfall erforderlich ist, und | 89 | Versicherten in einem Notfall erforderlich ist, und | ||
86 | 2. | 90 | 2. | ||
87 | mit Einwilligung der Versicherten, die die Zugriffsberechtigten nachprüfbar | 91 | mit Einwilligung der Versicherten, die die Zugriffsberechtigten nachprüfbar | ||
88 | in ihrer Behandlungsdokumentation zu protokollieren haben, soweit es zur | 92 | in ihrer Behandlungsdokumentation zu protokollieren haben, soweit es zur | ||
89 | Versorgung des Versicherten außerhalb eines Notfalls erforderlich ist. | 93 | Versorgung des Versicherten außerhalb eines Notfalls erforderlich ist. | ||
n | n | 94 | Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist für den Zugriff auf die elektronische | ||
95 | Patientenkurzakte der Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte des | ||||
96 | Versicherten oder seiner digitalen Identität nach § 291 Absatz 8 erforderlich. | ||||
90 | Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es keiner eindeutigen bestätigenden | 97 | Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es keiner eindeutigen bestätigenden | ||
91 | Handlung durch technische Zugriffsfreigabe des Versicherten. | 98 | Handlung durch technische Zugriffsfreigabe des Versicherten. | ||
t | t | 99 | (4) Die Übermittlung von Daten der elektronischen Patientenkurzakte nach § | ||
100 | 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 zum grenzüberschreitenden Austausch von | ||||
101 | Gesundheitsdaten zum Zweck der Unterstützung einer konkreten Behandlung des | ||||
102 | Versicherten an einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union | ||||
103 | nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats zum Zugriff auf die Daten | ||||
104 | berechtigten Leistungserbringer über die jeweiligen nationalen eHealth- | ||||
105 | Kontaktstellen bedarf der vorherigen Einwilligung durch den Versicherten in | ||||
106 | die Nutzung des Übermittlungsverfahrens. Zusätzlich ist erforderlich, dass | ||||
107 | der Versicherte zum Zeitpunkt der Behandlung die Übermittlung an die nationale | ||||
108 | eHealth-Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem die Behandlung stattfindet, | ||||
109 | durch eine eindeutige bestätigende Handlung technisch freigibt. Abweichend | ||||
110 | von den Absätzen 1 und 3 sowie von § 339 finden für die Verarbeitung der Daten | ||||
111 | durch einen Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen | ||||
112 | Union die Bestimmungen des Mitgliedstaats Anwendung, in dem der | ||||
113 | Leistungserbringer seinen Sitz hat. Hierbei finden die gemeinsamen | ||||
114 | europäischen Vereinbarungen zum grenzüberschreitenden Austausch von | ||||
115 | Gesundheitsdaten Berücksichtigung. |
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