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Sie können sich § 356 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Auf Daten in elektronischen Erklärungen des Versicherten zur Organ- und Gewebespende in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dürfen mit Einwilligung des Versicherten, wozu es einer eindeutigen bestätigenden Handlung durch technische Zugriffsfreigabe bedarf, ausschließlich folgende Personen zugreifen:
(2) Auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dürfen mit Einwilligung des Versicherten, die abweichend von § 339 Absatz 1 hierzu keiner eindeutigen bestätigenden Handlung durch technische Zugriffsfreigabe des Versicherten bedarf, folgende Personen zugreifen:
(3) Der Zugriff auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist abweichend von § 339 Absatz 1 ohne eine Einwilligung der betroffenen Person nur zulässig,
(4) Die Authentizität der elektronischen Erklärung zur Organ- und Gewebespende muss sichergestellt sein.
Zugriff auf Erklärungen der Versicherten zur Organ- und Gewebespende sowie auf Hinweise auf deren Vorhandensein und Aufbewahrungsort | Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende | ||||
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t | 1 | Zugriff auf Erklärungen der Versicherten zur Organ- und Gewebespende sowie auf | t | 1 | Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den |
2 | Hinweise auf deren Vorhandensein und Aufbewahrungsort | 2 | Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende |
Zugriff auf Erklärungen der Versicherten zur Organ- und Gewebespende sowie auf Hinweise auf deren Vorhandensein und Aufbewahrungsort | Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende | ||||
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n | 1 | (1) Auf Daten in elektronischen Erklärungen des Versicherten zur Organ- und | n | ||
2 | Gewebespende in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dürfen mit | ||||
3 | Einwilligung des Versicherten, wozu es einer eindeutigen bestätigenden | ||||
4 | Handlung durch technische Zugriffsfreigabe bedarf, ausschließlich folgende | ||||
5 | Personen zugreifen: | ||||
6 | 1. | ||||
7 | Ärzte, die in die Behandlung des Versicherten eingebunden sind, mit einem | ||||
8 | Zugriff, der die Verarbeitung von Daten ermöglicht, soweit dies für die | ||||
9 | Erstellung und Aktualisierung der elektronischen Erklärung des Versicherten zur | ||||
10 | Organ- und Gewebespende erforderlich ist; | ||||
11 | 2. | ||||
12 | im Rahmen der Zugriffsberechtigung nach Nummer 1 Personen, die als | ||||
13 | berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, soweit | ||||
14 | dies im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten | ||||
15 | erforderlich ist und der Zugriff unter Aufsicht einer Person nach Nummer 1 | ||||
16 | erfolgt, | ||||
17 | a) | ||||
18 | bei Personen nach Nummer 1 oder | ||||
19 | b) | ||||
20 | in einem Krankenhaus. | ||||
21 | (2) Auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das Vorhandensein und den | 1 | (1) Auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das Vorhandensein und den | ||
22 | Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende in einer | 2 | Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende in Anwendungen | ||
23 | Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dürfen mit Einwilligung des | 3 | nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 7 dürfen mit Einwilligung des | ||
24 | Versicherten, die abweichend von § 339 Absatz 1 hierzu keiner eindeutigen | 4 | Versicherten, die abweichend von § 339 Absatz 1 hierzu keiner eindeutigen | ||
25 | bestätigenden Handlung durch technische Zugriffsfreigabe des Versicherten | 5 | bestätigenden Handlung durch technische Zugriffsfreigabe des Versicherten | ||
n | 26 | bedarf, folgende Personen zugreifen: | n | 6 | bedarf, ausschließlich folgende Personen zugreifen: |
27 | 1. | 7 | 1. | ||
28 | Ärzte, die in die Behandlung des Versicherten eingebunden sind, mit einem | 8 | Ärzte, die in die Behandlung des Versicherten eingebunden sind, mit einem | ||
29 | Zugriff, der die Verarbeitung von Daten ermöglicht, soweit dies für die | 9 | Zugriff, der die Verarbeitung von Daten ermöglicht, soweit dies für die | ||
30 | Erstellung und Aktualisierung der Hinweise des Versicherten auf das | 10 | Erstellung und Aktualisierung der Hinweise des Versicherten auf das | ||
31 | Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und | 11 | Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und | ||
32 | Gewebespende erforderlich ist; | 12 | Gewebespende erforderlich ist; | ||
33 | 2. | 13 | 2. | ||
34 | im Rahmen der Zugriffsberechtigung nach Absatz 1 Nummer 1 Personen, die als | 14 | im Rahmen der Zugriffsberechtigung nach Absatz 1 Nummer 1 Personen, die als | ||
35 | berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, soweit | 15 | berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, soweit | ||
36 | dies im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten | 16 | dies im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten | ||
37 | erforderlich ist und der Zugriff unter Aufsicht einer Person nach Nummer 1 | 17 | erforderlich ist und der Zugriff unter Aufsicht einer Person nach Nummer 1 | ||
38 | erfolgt, | 18 | erfolgt, | ||
39 | a) | 19 | a) | ||
40 | bei Personen nach Absatz 1 Nummer 1 oder | 20 | bei Personen nach Absatz 1 Nummer 1 oder | ||
41 | b) | 21 | b) | ||
42 | in einem Krankenhaus. | 22 | in einem Krankenhaus. | ||
n | 43 | (3) Der Zugriff auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer | n | 23 | (2) Der Zugriff auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das Vorhandensein |
44 | 2 ist abweichend von § 339 Absatz 1 ohne eine Einwilligung der betroffenen | 24 | und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende in | ||
45 | Person nur zulässig, | 25 | Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 7 ist abweichend von § 339 | ||
26 | Absatz 1 ohne eine Einwilligung der betroffenen Person nur zulässig, | ||||
46 | 1. | 27 | 1. | ||
47 | nachdem der Tod des Versicherten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des | 28 | nachdem der Tod des Versicherten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des | ||
48 | Transplantationsgesetzes festgestellt wurde und | 29 | Transplantationsgesetzes festgestellt wurde und | ||
49 | 2. | 30 | 2. | ||
50 | wenn der Zugriff zur Klärung erforderlich ist, ob die verstorbene Person in | 31 | wenn der Zugriff zur Klärung erforderlich ist, ob die verstorbene Person in | ||
51 | die Entnahme von Organen oder Gewebe eingewilligt hat. | 32 | die Entnahme von Organen oder Gewebe eingewilligt hat. | ||
t | 52 | (4) Die Authentizität der elektronischen Erklärung zur Organ- und Gewebespende | t | 33 | (3) Die Hinweise des Versicherten auf das Vorhandensein und den |
53 | muss sichergestellt sein. | 34 | Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende in einer | ||
35 | Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden ab dem 1. Juli 2023 mit | ||||
36 | Einwilligung des Versicherten technisch in die elektronische Patientenkurzakte | ||||
37 | nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 überführt. Ärzte, die an der | ||||
38 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen, die an der | ||||
39 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassenen Krankenhäusern, | ||||
40 | Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen tätig sind, haben ab | ||||
41 | diesem Zeitpunkt auf Verlangen des Versicherten und mit dessen Einwilligung | ||||
42 | die Daten, die in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 auf der | ||||
43 | elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind, in der elektronischen | ||||
44 | Patientenkurzakte zu speichern und auf der elektronischen Gesundheitskarte zu | ||||
45 | löschen. Erteilt der Versicherte seine Einwilligung nach den Sätzen 1 und | ||||
46 | 2 nicht, bleiben die Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mindestens bis | ||||
47 | zum 1. Juli 2024 und anschließend so lange auf der elektronischen | ||||
48 | Gesundheitskarte gespeichert, bis diese ihre Gültigkeit verliert. Die | ||||
49 | Gesellschaft für Telematik hat bis zum 31. Oktober 2021 die nach den Sätzen 1 | ||||
50 | bis 3 erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. | ||||
51 | (4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann die in Absatz 3 genannten | ||||
52 | Fristen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verlängern. |
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