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Sie können sich § 351 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Die Krankenkasse hat ab dem 1. Januar 2022 sicherzustellen, dass Daten der Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 7, die in einer von der Krankenkasse nach § 68 finanzierten elektronischen Gesundheitsakte der Versicherten gespeichert sind, auf Antrag der Versicherten vom Anbieter der elektronischen Gesundheitsakte über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte der Versicherten nach § 341 übermittelt und dort gespeichert werden.
Übertragung von Daten aus der elektronischen Gesundheitsakte in die elektronische Patientenakte | Übertragung von Daten aus der elektronischen Gesundheitsakte und aus Anwendungen nach § 33a in die elektronische Patientenakte | ||||
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t | 1 | Übertragung von Daten aus der elektronischen Gesundheitsakte in die | t | 1 | Übertragung von Daten aus der elektronischen Gesundheitsakte und aus |
2 | elektronische Patientenakte | 2 | Anwendungen nach § 33a in die elektronische Patientenakte |
Übertragung von Daten aus der elektronischen Gesundheitsakte in die elektronische Patientenakte | Übertragung von Daten aus der elektronischen Gesundheitsakte und aus Anwendungen nach § 33a in die elektronische Patientenakte | ||||
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n | 1 | Die Krankenkasse hat ab dem 1. Januar 2022 sicherzustellen, dass Daten der | n | 1 | (1) Die Krankenkasse hat ab dem 1. Januar 2022 sicherzustellen, dass Daten der |
2 | Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 7, die in einer von der Krankenkasse | 2 | Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 7, die in einer von der Krankenkasse | ||
3 | nach § 68 finanzierten elektronischen Gesundheitsakte der Versicherten | 3 | nach § 68 finanzierten elektronischen Gesundheitsakte der Versicherten | ||
4 | gespeichert sind, auf Antrag der Versicherten vom Anbieter der elektronischen | 4 | gespeichert sind, auf Antrag der Versicherten vom Anbieter der elektronischen | ||
5 | Gesundheitsakte über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die | 5 | Gesundheitsakte über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die | ||
6 | elektronische Patientenakte der Versicherten nach § 341 übermittelt und dort | 6 | elektronische Patientenakte der Versicherten nach § 341 übermittelt und dort | ||
7 | gespeichert werden. | 7 | gespeichert werden. | ||
t | t | 8 | (2) Die Krankenkasse hat ab dem 1. Januar 2023 sicherzustellen, dass Daten der | ||
9 | Versicherten in digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 33a mit Einwilligung | ||||
10 | der Versicherten vom Hersteller einer digitalen Gesundheitsanwendung nach § | ||||
11 | 33a über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische | ||||
12 | Patientenakte der Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 9 übermittelt und | ||||
13 | dort gespeichert werden können. | ||||
14 | (3) Die Ausgabe der Komponenten zur Authentifizierung der Hersteller | ||||
15 | digitaler Gesundheitsanwendungen nach § 33a erfolgt durch die Gesellschaft für | ||||
16 | Telematik. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte | ||||
17 | bestätigt, dass ein Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen nach § 33a | ||||
18 | berechtigt ist, eine Komponente nach Satz 1 zu erhalten. |
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