Lade...
Lade...
Sie können sich § 342 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Krankenkassen sind verpflichtet, jedem Versicherten spätestens ab dem 1. Januar 2021 auf Antrag und mit Einwilligung des Versicherten eine nach § 325 Absatz 1 von der Gesellschaft für Telematik zugelassene elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen, die jeweils rechtzeitig den Anforderungen gemäß Absatz 2 entspricht.
(2) Die elektronische Patientenakte muss technisch insbesondere gewährleisten, dass
(3) 1Jede Krankenkasse richtet eine Ombudsstelle ein. 2Die Versicherten können sich mit ihren Anliegen im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte an die Ombudsstelle ihrer Krankenkasse wenden. 3Die Ombudsstellen beraten die Versicherten bei allen Fragen und Problemen bei der Nutzung der elektronischen Patientenakte. 4Sie informieren insbesondere über das Verfahren bei der Beantragung der elektronischen Patientenakte, Ansprüche der Versicherten nach diesem Titel, die Funktionsweise und die möglichen Inhalte der elektronischen Patientenakte.
(4) Die Krankenkasse hat sicherzustellen, dass die Anbieter die nach § 325 Absatz 1 zugelassenen Komponenten und Dienste der elektronischen Patientenakte laufend in der Weise weiterentwickeln, dass die elektronische Patientenakte dem jeweils aktuellen Stand der Technik und den jeweils aktuellen Festlegungen der Gesellschaft für Telematik nach § 354 entspricht.
(5) 1Bis alle Krankenkassen ihren jeweiligen Verpflichtungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 nachgekommen sind, prüft der Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich zum Stichtag 1. Januar eines Jahres, erstmals zum 1. Januar 2021, ob die Krankenkassen ihren Versicherten eine von der Gesellschaft für Telematik zugelassene elektronische Patientenakte nach Maßgabe der Absätze 1, 2 und 4 zur Verfügung gestellt haben. 2Ist eine Krankenkasse ihrer jeweiligen Verpflichtung nach den Absätzen 1, 2 und 4 nicht nachgekommen, so stellt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen dies durch Bescheid fest. 3In dem Bescheid ist die betroffene Krankenkasse über die Sanktionierung gemäß § 270 Absatz 3 zu informieren. 4Klagen gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung. 5Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung erstmals bis zum 15. Januar 2021 mit, welche Krankenkassen ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachgekommen sind. 6Die Mitteilung nach Satz 5 erfolgt jeweils zum 15. Januar des Jahres, an dem der Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch Bescheid festgestellt hat, dass eine Krankenkasse ihrer jeweiligen Verpflichtung nach den Absätzen 1, 2 und 4 nicht nachgekommen ist. 7Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlicht ab dem 1. Januar 2021 eine Übersicht derjenigen Krankenkassen, die ihren Versicherten eine von der Gesellschaft für Telematik zugelassene elektronische Patientenakte nach Maßgabe der Absätze 1, 2 und 4 zur Verfügung stellen, auf seiner Internetseite. 8Die Übersicht ist laufend zu aktualisieren.
(6) 1Die Krankenkassen dürfen von ihnen genutzte Komponenten und Dienste der elektronischen Patientenakte Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder den sonstigen Einrichtungen gemäß § 362 Absatz 1 zur Verfügung stellen und in deren Auftrag betreiben. 2Soweit auch der Betrieb der elektronischen Patientenakte für das Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder der sonstigen Einrichtung gemäß § 362 Absatz 1 erfolgt, sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur sicheren Trennung der Datenbestände zu treffen. 3Die Entwicklungs- und Betriebskosten für die elektronische Patientenakte sind dem Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder der sonstigen Einrichtung gemäß § 362 Absatz 1 in angemessener Höhe anteilig in Rechnung zu stellen.
Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte | Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte | t | 1 | Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte |
Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte | Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Krankenkassen sind verpflichtet, jedem Versicherten spätestens ab dem | f | 1 | (1) Die Krankenkassen sind verpflichtet, jedem Versicherten spätestens ab dem |
2 | 1. Januar 2021 auf Antrag und mit Einwilligung des Versicherten eine nach § | 2 | 1. Januar 2021 auf Antrag und mit Einwilligung des Versicherten eine nach § | ||
3 | 325 Absatz 1 von der Gesellschaft für Telematik zugelassene elektronische | 3 | 325 Absatz 1 von der Gesellschaft für Telematik zugelassene elektronische | ||
4 | Patientenakte zur Verfügung zu stellen, die jeweils rechtzeitig den | 4 | Patientenakte zur Verfügung zu stellen, die jeweils rechtzeitig den | ||
5 | Anforderungen gemäß Absatz 2 entspricht. | 5 | Anforderungen gemäß Absatz 2 entspricht. | ||
6 | (2) Die elektronische Patientenakte muss technisch insbesondere gewährleisten, | 6 | (2) Die elektronische Patientenakte muss technisch insbesondere gewährleisten, | ||
7 | dass | 7 | dass | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | spätestens ab dem 1. Januar 2021 | 9 | spätestens ab dem 1. Januar 2021 | ||
10 | a) | 10 | a) | ||
11 | die Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 und 6 barrierefrei bereitgestellt | 11 | die Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 und 6 barrierefrei bereitgestellt | ||
12 | werden können; | 12 | werden können; | ||
13 | b) | 13 | b) | ||
14 | die Versicherten über eine Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts | 14 | die Versicherten über eine Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts | ||
15 | ihre Rechte gemäß den §§ 336 und 337 barrierefrei wahrnehmen können; | 15 | ihre Rechte gemäß den §§ 336 und 337 barrierefrei wahrnehmen können; | ||
16 | c) | 16 | c) | ||
17 | die Versicherten über eine Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts | 17 | die Versicherten über eine Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts | ||
18 | oder mittels der dezentralen Infrastruktur der Leistungserbringer eine | 18 | oder mittels der dezentralen Infrastruktur der Leistungserbringer eine | ||
19 | Einwilligung nicht nur in den Zugriff durch zugriffsberechtigte | 19 | Einwilligung nicht nur in den Zugriff durch zugriffsberechtigte | ||
20 | Leistungserbringer auf Daten in der elektronischen Patientenakte insgesamt, | 20 | Leistungserbringer auf Daten in der elektronischen Patientenakte insgesamt, | ||
21 | sondern auch in den Zugriff entweder ausschließlich auf Daten nach § 341 Absatz | 21 | sondern auch in den Zugriff entweder ausschließlich auf Daten nach § 341 Absatz | ||
22 | 2 Nummer 1 oder auf Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 6 barrierefrei erteilen | 22 | 2 Nummer 1 oder auf Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 6 barrierefrei erteilen | ||
23 | können; | 23 | können; | ||
24 | d) | 24 | d) | ||
25 | den Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts die | 25 | den Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts die | ||
26 | Protokolldaten gemäß § 309 Absatz 1 in präziser, transparenter, verständlicher | 26 | Protokolldaten gemäß § 309 Absatz 1 in präziser, transparenter, verständlicher | ||
27 | und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache und in | 27 | und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache und in | ||
28 | auswertbarer Form sowie barrierefrei bereitgestellt werden; | 28 | auswertbarer Form sowie barrierefrei bereitgestellt werden; | ||
29 | e) | 29 | e) | ||
30 | durch eine entsprechende technische Voreinstellung die Dauer der | 30 | durch eine entsprechende technische Voreinstellung die Dauer der | ||
31 | Zugriffsberechtigung durch zugriffsberechtigte Leistungserbringer standardmäßig | 31 | Zugriffsberechtigung durch zugriffsberechtigte Leistungserbringer standardmäßig | ||
32 | auf eine Woche beschränkt ist; | 32 | auf eine Woche beschränkt ist; | ||
33 | f) | 33 | f) | ||
34 | die Versicherten die Dauer der Zugriffsberechtigungen auf einen Zeitraum von | 34 | die Versicherten die Dauer der Zugriffsberechtigungen auf einen Zeitraum von | ||
35 | mindestens einem Tag bis zu höchstens 18 Monate selbst festlegen können; | 35 | mindestens einem Tag bis zu höchstens 18 Monate selbst festlegen können; | ||
36 | g) | 36 | g) | ||
37 | die Versicherten bis einschließlich 31. Dezember 2021 jeweils bei ihrem | 37 | die Versicherten bis einschließlich 31. Dezember 2021 jeweils bei ihrem | ||
38 | Zugriff auf die elektronische Patientenakte mittels der Benutzeroberfläche eines | 38 | Zugriff auf die elektronische Patientenakte mittels der Benutzeroberfläche eines | ||
39 | geeigneten Endgeräts gemäß § 336 Absatz 2 vor der Speicherung eigener Dokumente | 39 | geeigneten Endgeräts gemäß § 336 Absatz 2 vor der Speicherung eigener Dokumente | ||
40 | in der elektronischen Patientenakte auf die fehlende Möglichkeit hingewiesen | 40 | in der elektronischen Patientenakte auf die fehlende Möglichkeit hingewiesen | ||
41 | werden, die Einwilligung zum Zugriff durch zugriffsberechtigte | 41 | werden, die Einwilligung zum Zugriff durch zugriffsberechtigte | ||
42 | Leistungserbringer sowohl auf spezifische Dokumente und Datensätze als auch auf | 42 | Leistungserbringer sowohl auf spezifische Dokumente und Datensätze als auch auf | ||
43 | Gruppen von Dokumenten und Datensätzen der elektronischen Patientenakte nach | 43 | Gruppen von Dokumenten und Datensätzen der elektronischen Patientenakte nach | ||
44 | Nummer 2 Buchstabe b und c zu beschränken; | 44 | Nummer 2 Buchstabe b und c zu beschränken; | ||
45 | h) | 45 | h) | ||
46 | die Versicherten bis einschließlich 31. Dezember 2021 über eine | 46 | die Versicherten bis einschließlich 31. Dezember 2021 über eine | ||
47 | Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts gemäß § 336 Absatz 2 vor Erteilung | 47 | Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts gemäß § 336 Absatz 2 vor Erteilung | ||
48 | einer Einwilligung in den Zugriff durch zugriffsberechtigte Leistungserbringer | 48 | einer Einwilligung in den Zugriff durch zugriffsberechtigte Leistungserbringer | ||
49 | auf die fehlende Möglichkeit hingewiesen werden, die Zugriffsberechtigung sowohl | 49 | auf die fehlende Möglichkeit hingewiesen werden, die Zugriffsberechtigung sowohl | ||
50 | auf spezifische Dokumente und Datensätze als auch auf Gruppen von Dokumenten und | 50 | auf spezifische Dokumente und Datensätze als auch auf Gruppen von Dokumenten und | ||
51 | Datensätzen der elektronischen Patientenakte nach Nummer 2 Buchstabe b zu | 51 | Datensätzen der elektronischen Patientenakte nach Nummer 2 Buchstabe b zu | ||
52 | beschränken und | 52 | beschränken und | ||
53 | 2. | 53 | 2. | ||
54 | zusätzlich spätestens ab dem 1. Januar 2022 | 54 | zusätzlich spätestens ab dem 1. Januar 2022 | ||
55 | a) | 55 | a) | ||
56 | die Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 2 bis 5, 7, 8 und 11 zur Verfügung | 56 | die Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 2 bis 5, 7, 8 und 11 zur Verfügung | ||
57 | gestellt werden können; | 57 | gestellt werden können; | ||
58 | b) | 58 | b) | ||
59 | die Versicherten oder durch sie befugte Vertreter über die | 59 | die Versicherten oder durch sie befugte Vertreter über die | ||
60 | Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts gemäß § 336 Absatz 2 eine | 60 | Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts gemäß § 336 Absatz 2 eine | ||
61 | Einwilligung gegenüber Zugriffsberechtigten nach § 352 in den Zugriff sowohl auf | 61 | Einwilligung gegenüber Zugriffsberechtigten nach § 352 in den Zugriff sowohl auf | ||
62 | spezifische Dokumente und Datensätze als auch auf Gruppen von Dokumenten und | 62 | spezifische Dokumente und Datensätze als auch auf Gruppen von Dokumenten und | ||
63 | Datensätzen der elektronischen Patientenakte barrierefrei erteilen können; | 63 | Datensätzen der elektronischen Patientenakte barrierefrei erteilen können; | ||
64 | c) | 64 | c) | ||
65 | die Versicherten, die nicht gemäß § 336 die Benutzeroberfläche eines | 65 | die Versicherten, die nicht gemäß § 336 die Benutzeroberfläche eines | ||
66 | geeigneten Endgeräts nutzen möchten, den Zugriffsberechtigten nach § 352 mittels | 66 | geeigneten Endgeräts nutzen möchten, den Zugriffsberechtigten nach § 352 mittels | ||
67 | der dezentralen Infrastruktur der Leistungserbringer eine Einwilligung in den | 67 | der dezentralen Infrastruktur der Leistungserbringer eine Einwilligung in den | ||
68 | Zugriff mindestens auf Kategorien von Dokumenten und Datensätzen, insbesondere | 68 | Zugriff mindestens auf Kategorien von Dokumenten und Datensätzen, insbesondere | ||
69 | medizinische Fachgebietskategorien, erteilen können; | 69 | medizinische Fachgebietskategorien, erteilen können; | ||
70 | d) | 70 | d) | ||
71 | bei einem Wechsel der Krankenkasse die Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 | 71 | bei einem Wechsel der Krankenkasse die Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 | ||
72 | bis 8, 10 bis 13 aus der bisherigen elektronischen Patientenakte in der | 72 | bis 8, 10 bis 13 aus der bisherigen elektronischen Patientenakte in der | ||
73 | elektronischen Patientenakte der gewählten Krankenkasse zur Verfügung gestellt | 73 | elektronischen Patientenakte der gewählten Krankenkasse zur Verfügung gestellt | ||
74 | werden können; | 74 | werden können; | ||
75 | e) | 75 | e) | ||
76 | durch die Versicherten befugte Vertreter die Rechte gemäß Nummer 1 Buchstabe | 76 | durch die Versicherten befugte Vertreter die Rechte gemäß Nummer 1 Buchstabe | ||
77 | b, d und f wahrnehmen können; | 77 | b, d und f wahrnehmen können; | ||
78 | f) | 78 | f) | ||
79 | die Versicherten die Dauer der Zugriffsberechtigungen abweichend von Nummer | 79 | die Versicherten die Dauer der Zugriffsberechtigungen abweichend von Nummer | ||
80 | 1 Buchstabe f auf einen Zeitraum von mindestens einem Tag bis zu einer frei | 80 | 1 Buchstabe f auf einen Zeitraum von mindestens einem Tag bis zu einer frei | ||
81 | gewählten Dauer oder auch unbefristet selbst festlegen können; | 81 | gewählten Dauer oder auch unbefristet selbst festlegen können; | ||
82 | g) | 82 | g) | ||
83 | die Versicherten jeweils bei ihrem Zugriff auf die elektronische | 83 | die Versicherten jeweils bei ihrem Zugriff auf die elektronische | ||
84 | Patientenakte mittels der Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts gemäß § | 84 | Patientenakte mittels der Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts gemäß § | ||
85 | 336 Absatz 2 vor dem Löschen von Daten in der elektronischen Patientenakte auf | 85 | 336 Absatz 2 vor dem Löschen von Daten in der elektronischen Patientenakte auf | ||
86 | die möglichen versorgungsrelevanten Folgen hingewiesen werden und | 86 | die möglichen versorgungsrelevanten Folgen hingewiesen werden und | ||
87 | 3. | 87 | 3. | ||
n | 88 | zusätzlich spätestens ab dem 1. Januar 2023 die Daten nach § 341 Absatz 2 | n | 88 | zusätzlich spätestens ab dem 1. Juli 2022 die Versicherten mittels der |
89 | Nummer 9, 10, 12 und 13 zur Verfügung gestellt werden können und | 89 | Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts und unter Nutzung der | ||
90 | elektronischen Gesundheitskarte oder einer digitalen Identität der Versicherten | ||||
91 | nach § 291 Absatz 8 die Abgabe, Änderung sowie den Widerruf einer elektronischen | ||||
92 | Erklärung zur Organ- und Gewebespende in dem dafür bestimmten Register vornehmen | ||||
93 | können, sobald das Register zur Verfügung steht, und | ||||
90 | 4. | 94 | 4. | ||
n | n | 95 | zusätzlich spätestens ab dem 1. Januar 2023 | ||
96 | a) | ||||
97 | die Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 10, 12 und 13 zur Verfügung gestellt | ||||
98 | werden können; | ||||
99 | b) | ||||
100 | die Versicherten oder durch sie befugte Vertreter die Daten, die in der | ||||
101 | elektronischen Patientenakte gespeichert sind, gemäß § 363 zu Forschungszwecken | ||||
102 | zur Verfügung stellen können; | ||||
103 | c) | ||||
104 | Daten der Versicherten in digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 33a mit | ||||
105 | Einwilligung der Versicherten vom Hersteller einer digitalen | ||||
106 | Gesundheitsanwendung nach § 33a über den Anbieter der elektronischen | ||||
107 | Patientenakte in die elektronische Patientenakte der Versicherten nach § 341 | ||||
108 | Absatz 2 Nummer 9 übermittelt und dort gespeichert werden können; | ||||
109 | d) | ||||
110 | die Versicherten den Sofortnachrichtendienst mit Leistungserbringern und mit | ||||
111 | Krankenkassen als sicheres Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6 über die | ||||
112 | Benutzeroberfläche nach Nummer 1 Buchstabe b nutzen können; | ||||
113 | e) | ||||
114 | die Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts nach | ||||
115 | § 336 Absatz 2 auf Informationen des Nationalen Gesundheitsportals nach § 395 | ||||
116 | barrierefrei zugreifen können und | ||||
117 | 5. | ||||
91 | zusätzlich spätestens ab dem 1. Januar 2023 die Versicherten oder durch sie | 118 | zusätzlich spätestens ab dem 1. Juli 2023 die Versicherten oder durch sie | ||
92 | befugte Vertreter die Daten, die in der elektronischen Patientenakte gespeichert | 119 | befugte Vertreter über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts nach § | ||
93 | sind, gemäß § 363 zu Forschungszwecken zur Verfügung stellen können. | 120 | 336 Absatz 2 auf Daten des elektronischen Medikationsplans nach § 334 Absatz 1 | ||
121 | Satz 2 Nummer 4, soweit diese nicht auf der elektronischen Gesundheitskarte | ||||
122 | gespeichert sind, und auf Daten der elektronischen Patientenkurzakte nach § 334 | ||||
123 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 barrierefrei zugreifen und die Rechte gemäß Nummer 1 | ||||
124 | Buchstabe b, d und f in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe e und f wahrnehmen | ||||
125 | können. | ||||
94 | (3) Jede Krankenkasse richtet eine Ombudsstelle ein. Die Versicherten | 126 | (3) Jede Krankenkasse richtet eine Ombudsstelle ein. Die Versicherten | ||
95 | können sich mit ihren Anliegen im Zusammenhang mit der elektronischen | 127 | können sich mit ihren Anliegen im Zusammenhang mit der elektronischen | ||
96 | Patientenakte an die Ombudsstelle ihrer Krankenkasse wenden. Die | 128 | Patientenakte an die Ombudsstelle ihrer Krankenkasse wenden. Die | ||
97 | Ombudsstellen beraten die Versicherten bei allen Fragen und Problemen bei der | 129 | Ombudsstellen beraten die Versicherten bei allen Fragen und Problemen bei der | ||
98 | Nutzung der elektronischen Patientenakte. Sie informieren insbesondere | 130 | Nutzung der elektronischen Patientenakte. Sie informieren insbesondere | ||
99 | über das Verfahren bei der Beantragung der elektronischen Patientenakte, | 131 | über das Verfahren bei der Beantragung der elektronischen Patientenakte, | ||
100 | Ansprüche der Versicherten nach diesem Titel, die Funktionsweise und die | 132 | Ansprüche der Versicherten nach diesem Titel, die Funktionsweise und die | ||
101 | möglichen Inhalte der elektronischen Patientenakte. | 133 | möglichen Inhalte der elektronischen Patientenakte. | ||
102 | (4) Die Krankenkasse hat sicherzustellen, dass die Anbieter die nach § 325 | 134 | (4) Die Krankenkasse hat sicherzustellen, dass die Anbieter die nach § 325 | ||
103 | Absatz 1 zugelassenen Komponenten und Dienste der elektronischen Patientenakte | 135 | Absatz 1 zugelassenen Komponenten und Dienste der elektronischen Patientenakte | ||
104 | laufend in der Weise weiterentwickeln, dass die elektronische Patientenakte | 136 | laufend in der Weise weiterentwickeln, dass die elektronische Patientenakte | ||
105 | dem jeweils aktuellen Stand der Technik und den jeweils aktuellen Festlegungen | 137 | dem jeweils aktuellen Stand der Technik und den jeweils aktuellen Festlegungen | ||
106 | der Gesellschaft für Telematik nach § 354 entspricht. | 138 | der Gesellschaft für Telematik nach § 354 entspricht. | ||
107 | (5) Bis alle Krankenkassen ihren jeweiligen Verpflichtungen nach den | 139 | (5) Bis alle Krankenkassen ihren jeweiligen Verpflichtungen nach den | ||
108 | Absätzen 1, 2 und 4 nachgekommen sind, prüft der Spitzenverband Bund der | 140 | Absätzen 1, 2 und 4 nachgekommen sind, prüft der Spitzenverband Bund der | ||
109 | Krankenkassen jährlich zum Stichtag 1. Januar eines Jahres, erstmals zum 1. | 141 | Krankenkassen jährlich zum Stichtag 1. Januar eines Jahres, erstmals zum 1. | ||
110 | Januar 2021, ob die Krankenkassen ihren Versicherten eine von der Gesellschaft | 142 | Januar 2021, ob die Krankenkassen ihren Versicherten eine von der Gesellschaft | ||
111 | für Telematik zugelassene elektronische Patientenakte nach Maßgabe der Absätze | 143 | für Telematik zugelassene elektronische Patientenakte nach Maßgabe der Absätze | ||
112 | 1, 2 und 4 zur Verfügung gestellt haben. Ist eine Krankenkasse ihrer | 144 | 1, 2 und 4 zur Verfügung gestellt haben. Ist eine Krankenkasse ihrer | ||
113 | jeweiligen Verpflichtung nach den Absätzen 1, 2 und 4 nicht nachgekommen, so | 145 | jeweiligen Verpflichtung nach den Absätzen 1, 2 und 4 nicht nachgekommen, so | ||
114 | stellt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen dies durch Bescheid fest. In | 146 | stellt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen dies durch Bescheid fest. In | ||
115 | dem Bescheid ist die betroffene Krankenkasse über die Sanktionierung gemäß | 147 | dem Bescheid ist die betroffene Krankenkasse über die Sanktionierung gemäß | ||
116 | § 270 Absatz 3 zu informieren. Klagen gegen den Bescheid haben keine | 148 | § 270 Absatz 3 zu informieren. Klagen gegen den Bescheid haben keine | ||
117 | aufschiebende Wirkung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen teilt dem | 149 | aufschiebende Wirkung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen teilt dem | ||
118 | Bundesamt für Soziale Sicherung erstmals bis zum 15. Januar 2021 mit, welche | 150 | Bundesamt für Soziale Sicherung erstmals bis zum 15. Januar 2021 mit, welche | ||
119 | Krankenkassen ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachgekommen sind. Die | 151 | Krankenkassen ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachgekommen sind. Die | ||
120 | Mitteilung nach Satz 5 erfolgt jeweils zum 15. Januar des Jahres, an dem | 152 | Mitteilung nach Satz 5 erfolgt jeweils zum 15. Januar des Jahres, an dem | ||
121 | der Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch Bescheid festgestellt hat, | 153 | der Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch Bescheid festgestellt hat, | ||
122 | dass eine Krankenkasse ihrer jeweiligen Verpflichtung nach den Absätzen 1, 2 | 154 | dass eine Krankenkasse ihrer jeweiligen Verpflichtung nach den Absätzen 1, 2 | ||
123 | und 4 nicht nachgekommen ist. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen | 155 | und 4 nicht nachgekommen ist. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen | ||
124 | veröffentlicht ab dem 1. Januar 2021 eine Übersicht derjenigen Krankenkassen, | 156 | veröffentlicht ab dem 1. Januar 2021 eine Übersicht derjenigen Krankenkassen, | ||
125 | die ihren Versicherten eine von der Gesellschaft für Telematik zugelassene | 157 | die ihren Versicherten eine von der Gesellschaft für Telematik zugelassene | ||
126 | elektronische Patientenakte nach Maßgabe der Absätze 1, 2 und 4 zur Verfügung | 158 | elektronische Patientenakte nach Maßgabe der Absätze 1, 2 und 4 zur Verfügung | ||
127 | stellen, auf seiner Internetseite. Die Übersicht ist laufend zu | 159 | stellen, auf seiner Internetseite. Die Übersicht ist laufend zu | ||
128 | aktualisieren. | 160 | aktualisieren. | ||
129 | (6) Die Krankenkassen dürfen von ihnen genutzte Komponenten und Dienste | 161 | (6) Die Krankenkassen dürfen von ihnen genutzte Komponenten und Dienste | ||
130 | der elektronischen Patientenakte Unternehmen der privaten Krankenversicherung | 162 | der elektronischen Patientenakte Unternehmen der privaten Krankenversicherung | ||
131 | oder den sonstigen Einrichtungen gemäß § 362 Absatz 1 zur Verfügung stellen | 163 | oder den sonstigen Einrichtungen gemäß § 362 Absatz 1 zur Verfügung stellen | ||
132 | und in deren Auftrag betreiben. Soweit auch der Betrieb der elektronischen | 164 | und in deren Auftrag betreiben. Soweit auch der Betrieb der elektronischen | ||
133 | Patientenakte für das Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder der | 165 | Patientenakte für das Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder der | ||
134 | sonstigen Einrichtung gemäß § 362 Absatz 1 erfolgt, sind geeignete technische | 166 | sonstigen Einrichtung gemäß § 362 Absatz 1 erfolgt, sind geeignete technische | ||
135 | und organisatorische Maßnahmen zur sicheren Trennung der Datenbestände zu | 167 | und organisatorische Maßnahmen zur sicheren Trennung der Datenbestände zu | ||
136 | treffen. Die Entwicklungs- und Betriebskosten für die elektronische | 168 | treffen. Die Entwicklungs- und Betriebskosten für die elektronische | ||
137 | Patientenakte sind dem Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder der | 169 | Patientenakte sind dem Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder der | ||
138 | sonstigen Einrichtung gemäß § 362 Absatz 1 in angemessener Höhe anteilig in | 170 | sonstigen Einrichtung gemäß § 362 Absatz 1 in angemessener Höhe anteilig in | ||
139 | Rechnung zu stellen. | 171 | Rechnung zu stellen. | ||
t | t | 172 | (7) Die Krankenkassen sind verpflichtet, spätestens bis zum 1. Januar 2022 | ||
173 | sicherzustellen, dass Versicherte in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz | ||||
174 | 2 Nummer 1 und zusätzlich spätestens bis zum 1. Juli 2023 in Anwendungen nach | ||||
175 | § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 7 ihre Rechte gemäß § 336 Absatz 1 und 2 | ||||
176 | und § 337 Absatz 1 bis 3 sowie das Auslesen der Protokolldaten in den | ||||
177 | Anwendungen barrierefrei mittels einer Benutzeroberfläche sowohl eines | ||||
178 | geeigneten mobilen Endgeräts als auch eines geeigneten stationären Endgeräts | ||||
179 | entsprechend der Anforderungen gemäß Absatz 2 wahrnehmen können. Dabei | ||||
180 | sind technische Verfahren vorzusehen, die zur Authentifizierung einen hohen | ||||
181 | Sicherheitsstandard gewährleisten. Satz 1 gilt nicht für Daten in einer | ||||
182 | Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, soweit diese auf der | ||||
183 | elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.