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Sie können sich § 339 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Zugriffsberechtigte Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen dürfen nach Maßgabe der §§ 352, 356, 357 und 359 auf personenbezogene Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, der Versicherten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 zugreifen, soweit die Versicherten hierzu ihre vorherige Einwilligung erteilt haben. 2Hierzu bedarf es einer eindeutigen bestätigenden Handlung durch technische Zugriffsfreigabe.
(2) Zugriffsberechtigte Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen dürfen nach Maßgabe des § 361 auf personenbezogene Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, der Versicherten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zugreifen.
(3) 1Auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 dürfen zugriffsberechtigte Leistungserbringer nach Maßgabe der §§ 352, 356, 357 und 359 mittels der elektronischen Gesundheitskarte der Versicherten nur mit einem ihrer Berufszugehörigkeit entsprechenden elektronischen Heilberufsausweis in Verbindung mit einer Komponente zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen zugreifen. 2Es ist nachprüfbar elektronisch zu protokollieren, wer auf die Daten zugegriffen hat und auf welche Daten zugegriffen wurde.
(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen zugriffsberechtigte Leistungserbringer auch ohne den Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte durch die Versicherten auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zugreifen, wenn die Versicherten in diesen Zugriff über eine Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts im Sinne von § 336 Absatz 2 eingewilligt haben.
(5) 1Die in den §§ 352, 356, 357 und 359 genannten zugriffsberechtigten Personen, die nicht über einen elektronischen Heilberufsausweis verfügen, dürfen auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 nach Maßgabe der §§ 352, 356, 357 und 359 mittels der elektronischen Gesundheitskarte der Versicherten oder gemäß Absatz 4 nur zugreifen, wenn sie für diesen Zugriff von einer Person autorisiert werden, die über einen ihrer Berufszugehörigkeit entsprechenden elektronischen Heilberufsausweis verfügt. 2Es ist nachprüfbar elektronisch zu protokollieren, wer auf welche Daten zugegriffen hat und von welcher Person die zugreifende Person für den Zugriff autorisiert wurde.
(6) Der elektronische Heilberufsausweis muss über eine Möglichkeit zur sicheren Authentifizierung und zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen verfügen.
Voraussetzungen für den Zugriff von Leistungserbringern und anderen zugriffsberechtigten Personen | Voraussetzungen für den Zugriff von Leistungserbringern und anderen zugriffsberechtigten Personen | ||||
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t | 1 | Voraussetzungen für den Zugriff von Leistungserbringern und anderen | t | 1 | Voraussetzungen für den Zugriff von Leistungserbringern und anderen |
2 | zugriffsberechtigten Personen | 2 | zugriffsberechtigten Personen |
Voraussetzungen für den Zugriff von Leistungserbringern und anderen zugriffsberechtigten Personen | Voraussetzungen für den Zugriff von Leistungserbringern und anderen zugriffsberechtigten Personen | ||||
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f | 1 | (1) Zugriffsberechtigte Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte | f | 1 | (1) Zugriffsberechtigte Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte |
2 | Personen dürfen nach Maßgabe der §§ 352, 356, 357 und 359 auf personenbezogene | 2 | Personen dürfen nach Maßgabe der §§ 352, 356, 357 und 359 auf personenbezogene | ||
3 | Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, der Versicherten in einer Anwendung nach | 3 | Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, der Versicherten in einer Anwendung nach | ||
n | 4 | § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 zugreifen, soweit die Versicherten hierzu | n | 4 | § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 zugreifen, soweit die Versicherten |
5 | ihre vorherige Einwilligung erteilt haben. Hierzu bedarf es einer | 5 | hierzu ihre vorherige Einwilligung erteilt haben. Hierzu bedarf es einer | ||
6 | eindeutigen bestätigenden Handlung durch technische Zugriffsfreigabe. | 6 | eindeutigen bestätigenden Handlung durch technische Zugriffsfreigabe. | ||
7 | (2) Zugriffsberechtigte Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte | 7 | (2) Zugriffsberechtigte Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte | ||
8 | Personen dürfen nach Maßgabe des § 361 auf personenbezogene Daten, | 8 | Personen dürfen nach Maßgabe des § 361 auf personenbezogene Daten, | ||
9 | insbesondere Gesundheitsdaten, der Versicherten in einer Anwendung nach § 334 | 9 | insbesondere Gesundheitsdaten, der Versicherten in einer Anwendung nach § 334 | ||
10 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zugreifen. | 10 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zugreifen. | ||
11 | (3) Auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 | 11 | (3) Auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 | ||
n | 12 | dürfen zugriffsberechtigte Leistungserbringer nach Maßgabe der §§ 352, 356, | n | 12 | und 7 dürfen zugriffsberechtigte Leistungserbringer nach den §§ 352, 356 |
13 | 357 und 359 mittels der elektronischen Gesundheitskarte der Versicherten nur | 13 | Absatz 1, § 357 Absatz 1 und § 359 Absatz 1 mittels der elektronischen | ||
14 | mit einem ihrer Berufszugehörigkeit entsprechenden elektronischen | 14 | Gesundheitskarte oder der digitalen Identität der Versicherten nach § 291 | ||
15 | Absatz 8 Satz 1 nur mit einem ihrer Berufszugehörigkeit entsprechenden | ||||
16 | elektronischen Heilberufsausweis oder mit einer digitalen Identität nach § 340 | ||||
15 | Heilberufsausweis in Verbindung mit einer Komponente zur Authentifizierung von | 17 | Absatz 6 in Verbindung mit einer Komponente zur Authentifizierung von | ||
16 | Leistungserbringerinstitutionen zugreifen. Es ist nachprüfbar elektronisch | 18 | Leistungserbringerinstitutionen zugreifen. Es ist nachprüfbar elektronisch | ||
17 | zu protokollieren, wer auf die Daten zugegriffen hat und auf welche Daten | 19 | zu protokollieren, wer auf die Daten zugegriffen hat und auf welche Daten | ||
18 | zugegriffen wurde. | 20 | zugegriffen wurde. | ||
t | 19 | (4) Abweichend von Absatz 3 dürfen zugriffsberechtigte Leistungserbringer auch | t | 21 | (4) Abweichend von Absatz 3 dürfen zugriffsberechtigte Leistungserbringer |
20 | ohne den Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte durch die Versicherten | 22 | auch ohne den Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte durch die | ||
21 | auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zugreifen, | ||||
22 | wenn die Versicherten in diesen Zugriff über eine Benutzeroberfläche eines | ||||
23 | geeigneten Endgeräts im Sinne von § 336 Absatz 2 eingewilligt haben. | ||||
24 | (5) Die in den §§ 352, 356, 357 und 359 genannten zugriffsberechtigten | ||||
25 | Personen, die nicht über einen elektronischen Heilberufsausweis verfügen, | ||||
26 | dürfen auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 | 23 | Versicherten auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, | ||
27 | nach Maßgabe der §§ 352, 356, 357 und 359 mittels der elektronischen | 24 | 4 und 7 zugreifen, wenn die Versicherten in diesen Zugriff über eine | ||
28 | Gesundheitskarte der Versicherten oder gemäß Absatz 4 nur zugreifen, wenn sie | 25 | Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts im Sinne von § 336 Absatz 2 | ||
26 | eingewilligt haben. Satz 1 gilt nicht für den Zugriff auf Daten in einer | ||||
27 | Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, soweit diese auf der | ||||
28 | elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind. | ||||
29 | (5) Die in den §§ 352, 356 Absatz 1, § 357 Absatz 1 und § 359 Absatz 1 | ||||
30 | genannten zugriffsberechtigten Personen, die nicht über einen elektronischen | ||||
31 | Heilberufsausweis verfügen, dürfen auf Daten in einer Anwendung nach § 334 | ||||
32 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 mittels der elektronischen | ||||
33 | Gesundheitskarte oder mit einer digitalen Identität der Versicherten nach § | ||||
34 | 291 Absatz 8 Satz 1 oder gemäß Absatz 4 nur zugreifen, wenn sie für diesen | ||||
29 | für diesen Zugriff von einer Person autorisiert werden, die über einen ihrer | 35 | Zugriff von einer Person autorisiert werden, die über einen ihrer | ||
30 | Berufszugehörigkeit entsprechenden elektronischen Heilberufsausweis verfügt. | 36 | Berufszugehörigkeit entsprechenden elektronischen Heilberufsausweis oder eine | ||
31 | Es ist nachprüfbar elektronisch zu protokollieren, wer auf welche Daten | 37 | digitale Identität nach § 340 Absatz 6 verfügt. Es ist nachprüfbar | ||
32 | zugegriffen hat und von welcher Person die zugreifende Person für den Zugriff | 38 | elektronisch zu protokollieren, wer auf welche Daten zugegriffen hat und von | ||
33 | autorisiert wurde. | 39 | welcher Person die zugreifende Person für den Zugriff autorisiert wurde. | ||
34 | (6) Der elektronische Heilberufsausweis muss über eine Möglichkeit zur | 40 | (6) Der elektronische Heilberufsausweis muss über eine Möglichkeit zur | ||
35 | sicheren Authentifizierung und zur Erstellung qualifizierter elektronischer | 41 | sicheren Authentifizierung und zur Erstellung qualifizierter elektronischer | ||
36 | Signaturen verfügen. | 42 | Signaturen verfügen. |
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