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Sie können sich § 338 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Krankenkassen haben spätestens bis zum 1. Januar 2022 ihren Versicherten nach § 325 Absatz 1 von der Gesellschaft für Telematik zugelassene Komponenten zur Verfügung zu stellen, die das Auslesen der Protokolldaten gemäß § 309 Absatz 1 und der Daten in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3 und 6 ermöglichen. 2Dabei sind technische Verfahren vorzusehen, die zur Authentifizierung einen hohen Sicherheitsstandard gewährleisten.
(2) 1Die Gesellschaft für Telematik evaluiert bis zum 31. Dezember 2022, ob Bedarf für eine flächendeckende Schaffung technischer Einrichtungen durch die Krankenkassen in ihren Geschäftsstellen besteht, die das Auslesen der Protokolldaten gemäß § 309 Absatz 1 und der Daten in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 sowie das Erteilen von Zugriffsberechtigungen auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ermöglichen. 2Hierbei ist die nach Absatz 1 ab dem 1. Januar 2022 bestehende Verpflichtung der Krankenkassen zu berücksichtigen.
Komponenten zur Wahrnehmung der Versichertenrechte | Komponenten zur Wahrnehmung der Versichertenrechte | ||||
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t | 1 | Komponenten zur Wahrnehmung der Versichertenrechte | t | 1 | Komponenten zur Wahrnehmung der Versichertenrechte |
Komponenten zur Wahrnehmung der Versichertenrechte | Komponenten zur Wahrnehmung der Versichertenrechte | ||||
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n | 1 | (1) Die Krankenkassen haben spätestens bis zum 1. Januar 2022 ihren | n | 1 | (1) Die Gesellschaft für Telematik hat spätestens bis zum 1. Januar 2022 |
2 | Versicherten nach § 325 Absatz 1 von der Gesellschaft für Telematik | 2 | den Versicherten eine barrierefreie Komponente zur Verfügung zu stellen, die | ||
3 | zugelassene Komponenten zur Verfügung zu stellen, die das Auslesen der | 3 | an einem stationären Endgerät den Versicherten das Auslesen der Daten und | ||
4 | Protokolldaten gemäß § 309 Absatz 1 und der Daten in Anwendungen nach § 334 | 4 | Protokolldaten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 | ||
5 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3 und 6 ermöglichen. Dabei sind technische | 5 | ermöglicht. Hierbei hat die Gesellschaft für Telematik technische | ||
6 | Verfahren vorzusehen, die zur Authentifizierung einen hohen | 6 | Verfahren vorzusehen, die zur Authentifizierung einen hohen | ||
7 | Sicherheitsstandard gewährleisten. | 7 | Sicherheitsstandard gewährleisten. | ||
n | n | 8 | (2) Die Gesellschaft für Telematik kann die Krankenkassen bei der Erfüllung | ||
9 | der Aufgaben nach § 342 Absatz 7, soweit es um die Bereitstellung von | ||||
10 | barrierefreien Komponenten für stationäre Endgeräte geht, unterstützen. | ||||
8 | (2) Die Gesellschaft für Telematik evaluiert bis zum 31. Dezember 2022, ob | 11 | (3) Die Gesellschaft für Telematik evaluiert bis zum 31. Dezember 2022, ob | ||
9 | Bedarf für eine flächendeckende Schaffung technischer Einrichtungen durch die | 12 | Bedarf für eine flächendeckende Schaffung technischer Einrichtungen durch die | ||
10 | Krankenkassen in ihren Geschäftsstellen besteht, die das Auslesen der | 13 | Krankenkassen in ihren Geschäftsstellen besteht, die das Auslesen der | ||
11 | Protokolldaten gemäß § 309 Absatz 1 und der Daten in Anwendungen nach § 334 | 14 | Protokolldaten gemäß § 309 Absatz 1 und der Daten in Anwendungen nach § 334 | ||
12 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 sowie das Erteilen von | 15 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 sowie das Erteilen von | ||
13 | Zugriffsberechtigungen auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 | 16 | Zugriffsberechtigungen auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 | ||
t | 14 | Nummer 1 ermöglichen. Hierbei ist die nach Absatz 1 ab dem 1. Januar 2022 | t | 17 | Nummer 1 ermöglichen. Hierbei sind die nach § 342 Absatz 7 bestehenden |
15 | bestehende Verpflichtung der Krankenkassen zu berücksichtigen. | 18 | Verpflichtungen der Krankenkassen zu berücksichtigen. |
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