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Sie können sich § 337 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Jeder Versicherte ist berechtigt, Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 auszulesen und zu übermitteln sowie Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, soweit es sich um Daten nach § 341 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 handelt, und Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 zu verarbeiten.
(2) 1Der Versicherte ist berechtigt, Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 eigenständig zu löschen. 2Im Übrigen müssen Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 auf Verlangen der Versicherten durch die nach Maßgabe der §§ 352, 356, 357, 359 und 361 insoweit Zugriffsberechtigten gelöscht werden.
(3) Der Versicherte ist berechtigt, gemäß § 339 Zugriffsberechtigungen auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 zu erteilen.
Recht der Versicherten auf Verarbeitung von Daten sowie auf Erteilung von Zugriffsberechtigungen auf Daten | Recht der Versicherten auf Verarbeitung von Daten sowie auf Erteilung von Zugriffsberechtigungen auf Daten | ||||
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t | 1 | Recht der Versicherten auf Verarbeitung von Daten sowie auf Erteilung von | t | 1 | Recht der Versicherten auf Verarbeitung von Daten sowie auf Erteilung von |
2 | Zugriffsberechtigungen auf Daten | 2 | Zugriffsberechtigungen auf Daten |
Recht der Versicherten auf Verarbeitung von Daten sowie auf Erteilung von Zugriffsberechtigungen auf Daten | Recht der Versicherten auf Verarbeitung von Daten sowie auf Erteilung von Zugriffsberechtigungen auf Daten | ||||
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f | 1 | (1) Jeder Versicherte ist berechtigt, Daten in einer Anwendung nach § 334 | f | 1 | (1) Jeder Versicherte ist berechtigt, Daten in einer Anwendung nach § 334 |
n | 2 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 auszulesen und zu übermitteln sowie Daten in einer | n | 2 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 7 auszulesen und zu übermitteln sowie Daten in |
3 | Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, soweit es sich um Daten nach § | 3 | einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, soweit es sich um Daten | ||
4 | 341 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 handelt, und Daten in einer Anwendung nach § 334 | 4 | nach § 341 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 6 handelt, Daten in einer Anwendung nach § | ||
5 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 zu verarbeiten. | 5 | 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, soweit es sich um Daten nach § 334 Absatz 1 Satz | ||
6 | 2 Nummer 2 und 3 handelt, und Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 | ||||
7 | Satz 2 Nummer 2 und 3 zu verarbeiten. Satz 1 findet keine Anwendung auf | ||||
8 | Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, soweit diese auf | ||||
9 | der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind. | ||||
6 | (2) Der Versicherte ist berechtigt, Daten in einer Anwendung nach § 334 | 10 | (2) Der Versicherte ist berechtigt, Daten in einer Anwendung nach § 334 | ||
t | 7 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 eigenständig zu löschen. Im Übrigen | t | 11 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 eigenständig zu löschen. Satz 1 |
8 | müssen Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 auf | 12 | findet keine Anwendung auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 | ||
9 | Verlangen der Versicherten durch die nach Maßgabe der §§ 352, 356, 357, 359 | 13 | Nummer 4, soweit diese auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert | ||
14 | sind. Im Übrigen müssen Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz | ||||
15 | 2 Nummer 1 bis 7 auf Verlangen der Versicherten durch die nach Maßgabe der §§ | ||||
10 | und 361 insoweit Zugriffsberechtigten gelöscht werden. | 16 | 352, 356, 357, 359 und 361 insoweit Zugriffsberechtigten gelöscht werden. | ||
11 | (3) Der Versicherte ist berechtigt, gemäß § 339 Zugriffsberechtigungen auf | 17 | (3) Der Versicherte ist berechtigt, gemäß § 339 Zugriffsberechtigungen auf | ||
12 | Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 zu erteilen. | 18 | Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 zu erteilen. |
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