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Sie können sich § 334 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Anwendungen der Telematikinfrastruktur dienen der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Qualität und der Transparenz der Versorgung. Anwendungen sind:
(2) Die Anwendungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 werden von der elektronischen Gesundheitskarte unterstützt.
(3) 1Die Gesellschaft für Telematik kann über die in Absatz 1 genannten Anwendungen hinaus bereits Festlegungen und Maßnahmen zu zusätzlichen Anwendungen der Telematikinfrastruktur treffen, die insbesondere dem weiteren Ausbau des elektronischen Austausches von Befunden, Diagnosen, Therapieempfehlungen, Behandlungsberichten, Formularen, Erklärungen und Unterlagen dienen. 2Die Zulassung gemäß § 325 Absatz 1 darf erst erfolgen, wenn die insoweit erforderlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen, wie insbesondere die Bestimmung als Anwendung der Telematikinfrastruktur in Absatz 1 sowie die Zugriffsberechtigungen auf Daten der Anwendung, in Kraft getreten sind.
(4) 1Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird zum 1. Januar 2021 eine Meldestelle für die Nutzer von Anwendungen nach Absatz 1 eingerichtet, die versorgungsrelevante Fehlerkonstellationen bei der Nutzung dieser Anwendungen im medizinischen Versorgungsalltag in nicht personenbezogener Form erfasst und systematisch bewertet. 2Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte übermittelt seine Bewertung der Gesellschaft für Telematik, die diese bei der Weiterentwicklung der Anwendungen nach Absatz 1 zu berücksichtigen hat.
Anwendungen der Telematikinfrastruktur | Anwendungen der Telematikinfrastruktur | ||||
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t | 1 | Anwendungen der Telematikinfrastruktur | t | 1 | Anwendungen der Telematikinfrastruktur |
Anwendungen der Telematikinfrastruktur | Anwendungen der Telematikinfrastruktur | ||||
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f | 1 | (1) Die Anwendungen der Telematikinfrastruktur dienen der Verbesserung der | f | 1 | (1) Die Anwendungen der Telematikinfrastruktur dienen der Verbesserung der |
2 | Wirtschaftlichkeit, der Qualität und der Transparenz der Versorgung. | 2 | Wirtschaftlichkeit, der Qualität und der Transparenz der Versorgung. | ||
3 | Anwendungen sind: | 3 | Anwendungen sind: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die elektronische Patientenakte nach § 341, | 5 | die elektronische Patientenakte nach § 341, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
n | 7 | Erklärungen der Versicherten zur Organ- und Gewebespende (elektronische | n | 7 | Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von |
8 | Erklärung zur Organ- und Gewebespende) und Hinweise der Versicherten auf das | 8 | Erklärungen zur Organ- und Gewebespende, | ||
9 | Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und | ||||
10 | Gewebespende, | ||||
11 | 3. | 9 | 3. | ||
12 | Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von | 10 | Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von | ||
13 | Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen nach § 1901a des Bürgerlichen | 11 | Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen nach § 1901a des Bürgerlichen | ||
14 | Gesetzbuchs, | 12 | Gesetzbuchs, | ||
15 | 4. | 13 | 4. | ||
16 | der Medikationsplan nach § 31a einschließlich Daten zur Prüfung der | 14 | der Medikationsplan nach § 31a einschließlich Daten zur Prüfung der | ||
17 | Arzneimitteltherapiesicherheit (elektronischer Medikationsplan), | 15 | Arzneimitteltherapiesicherheit (elektronischer Medikationsplan), | ||
18 | 5. | 16 | 5. | ||
19 | medizinische Daten, soweit sie für die Notfallversorgung erforderlich sind | 17 | medizinische Daten, soweit sie für die Notfallversorgung erforderlich sind | ||
n | 20 | (elektronische Notfalldaten) sowie | n | 18 | (elektronische Notfalldaten), |
21 | 6. | 19 | 6. | ||
n | 22 | elektronische Verordnungen. | n | 20 | elektronische Verordnungen und |
21 | 7. | ||||
22 | die elektronische Patientenkurzakte nach § 358. | ||||
23 | (2) Die Anwendungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 werden von der | 23 | (2) Die Anwendungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 werden von der | ||
t | 24 | elektronischen Gesundheitskarte unterstützt. | t | 24 | elektronischen Gesundheitskarte unterstützt. Die Anwendungen nach Absatz 1 |
25 | Satz 2 Nummer 2, 3 und 5 werden ab dem 1. Juli 2023 technisch in die Anwendung | ||||
26 | nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 überführt. | ||||
25 | (3) Die Gesellschaft für Telematik kann über die in Absatz 1 genannten | 27 | (3) Die Gesellschaft für Telematik kann über die in Absatz 1 genannten | ||
26 | Anwendungen hinaus bereits Festlegungen und Maßnahmen zu zusätzlichen | 28 | Anwendungen hinaus bereits Festlegungen und Maßnahmen zu zusätzlichen | ||
27 | Anwendungen der Telematikinfrastruktur treffen, die insbesondere dem weiteren | 29 | Anwendungen der Telematikinfrastruktur treffen, die insbesondere dem weiteren | ||
28 | Ausbau des elektronischen Austausches von Befunden, Diagnosen, | 30 | Ausbau des elektronischen Austausches von Befunden, Diagnosen, | ||
29 | Therapieempfehlungen, Behandlungsberichten, Formularen, Erklärungen und | 31 | Therapieempfehlungen, Behandlungsberichten, Formularen, Erklärungen und | ||
30 | Unterlagen dienen. Die Zulassung gemäß § 325 Absatz 1 darf erst erfolgen, | 32 | Unterlagen dienen. Die Zulassung gemäß § 325 Absatz 1 darf erst erfolgen, | ||
31 | wenn die insoweit erforderlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen, wie | 33 | wenn die insoweit erforderlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen, wie | ||
32 | insbesondere die Bestimmung als Anwendung der Telematikinfrastruktur in Absatz | 34 | insbesondere die Bestimmung als Anwendung der Telematikinfrastruktur in Absatz | ||
33 | 1 sowie die Zugriffsberechtigungen auf Daten der Anwendung, in Kraft getreten | 35 | 1 sowie die Zugriffsberechtigungen auf Daten der Anwendung, in Kraft getreten | ||
34 | sind. | 36 | sind. | ||
35 | (4) Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird zum 1. | 37 | (4) Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird zum 1. | ||
36 | Januar 2021 eine Meldestelle für die Nutzer von Anwendungen nach Absatz 1 | 38 | Januar 2021 eine Meldestelle für die Nutzer von Anwendungen nach Absatz 1 | ||
37 | eingerichtet, die versorgungsrelevante Fehlerkonstellationen bei der Nutzung | 39 | eingerichtet, die versorgungsrelevante Fehlerkonstellationen bei der Nutzung | ||
38 | dieser Anwendungen im medizinischen Versorgungsalltag in nicht | 40 | dieser Anwendungen im medizinischen Versorgungsalltag in nicht | ||
39 | personenbezogener Form erfasst und systematisch bewertet. Das | 41 | personenbezogener Form erfasst und systematisch bewertet. Das | ||
40 | Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte übermittelt seine | 42 | Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte übermittelt seine | ||
41 | Bewertung der Gesellschaft für Telematik, die diese bei der Weiterentwicklung | 43 | Bewertung der Gesellschaft für Telematik, die diese bei der Weiterentwicklung | ||
42 | der Anwendungen nach Absatz 1 zu berücksichtigen hat. | 44 | der Anwendungen nach Absatz 1 zu berücksichtigen hat. |
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