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Sie können sich § 333 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Gesellschaft für Telematik legt dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf Verlangen die folgenden Unterlagen und Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen vor:
(2) Ergibt die Bewertung der in Absatz 1 genannten Informationen Sicherheitsmängel, so kann das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik der Gesellschaft für Telematik verbindliche Anweisungen zur Beseitigung der festgestellten Sicherheitsmängel erteilen.
(3) Die Gesellschaft für Telematik ist befugt, Anbietern von zugelassenen Diensten und bestätigten Anwendungen nach § 311 Absatz 6 sowie nach den §§ 325 und 327 verbindliche Anweisungen zur Beseitigung der Sicherheitsmängel zu erteilen, die von der Gesellschaft für Telematik oder vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgestellt wurden.
(4) Die dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entstandenen Kosten der Überprüfung tragen
Überprüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik | Überprüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik | ||||
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t | 1 | Überprüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik | t | 1 | Überprüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik |
Überprüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik | Überprüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik | ||||
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f | 1 | (1) Die Gesellschaft für Telematik legt dem Bundesamt für Sicherheit in der | f | 1 | (1) Die Gesellschaft für Telematik legt dem Bundesamt für Sicherheit in der |
2 | Informationstechnik auf Verlangen die folgenden Unterlagen und Informationen | 2 | Informationstechnik auf Verlangen die folgenden Unterlagen und Informationen | ||
3 | unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen vor: | 3 | unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen vor: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die Zulassungen nach § 311 Absatz 6 sowie den §§ 324 und 325 und | 5 | die Zulassungen nach § 311 Absatz 6 sowie den §§ 324 und 325 und | ||
6 | Bestätigungen nach § 327 einschließlich der zugrunde gelegten Dokumentation, | 6 | Bestätigungen nach § 327 einschließlich der zugrunde gelegten Dokumentation, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | eine Aufstellung der nach den §§ 329 bis 331 getroffenen Maßnahmen | 8 | eine Aufstellung der nach den §§ 329 bis 331 getroffenen Maßnahmen | ||
9 | einschließlich der festgestellten Sicherheitsmängel und Ergebnisse der Maßnahmen | 9 | einschließlich der festgestellten Sicherheitsmängel und Ergebnisse der Maßnahmen | ||
10 | und | 10 | und | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | sonstige für die Bewertung der Sicherheit der Telematikinfrastruktur sowie | 12 | sonstige für die Bewertung der Sicherheit der Telematikinfrastruktur sowie | ||
13 | der zugelassenen Dienste und bestätigten Anwendungen erforderliche | 13 | der zugelassenen Dienste und bestätigten Anwendungen erforderliche | ||
14 | Informationen. | 14 | Informationen. | ||
15 | (2) Ergibt die Bewertung der in Absatz 1 genannten Informationen | 15 | (2) Ergibt die Bewertung der in Absatz 1 genannten Informationen | ||
16 | Sicherheitsmängel, so kann das Bundesamt für Sicherheit in der | 16 | Sicherheitsmängel, so kann das Bundesamt für Sicherheit in der | ||
17 | Informationstechnik der Gesellschaft für Telematik verbindliche Anweisungen | 17 | Informationstechnik der Gesellschaft für Telematik verbindliche Anweisungen | ||
18 | zur Beseitigung der festgestellten Sicherheitsmängel erteilen. | 18 | zur Beseitigung der festgestellten Sicherheitsmängel erteilen. | ||
19 | (3) Die Gesellschaft für Telematik ist befugt, Anbietern von zugelassenen | 19 | (3) Die Gesellschaft für Telematik ist befugt, Anbietern von zugelassenen | ||
20 | Diensten und bestätigten Anwendungen nach § 311 Absatz 6 sowie nach den §§ 325 | 20 | Diensten und bestätigten Anwendungen nach § 311 Absatz 6 sowie nach den §§ 325 | ||
21 | und 327 verbindliche Anweisungen zur Beseitigung der Sicherheitsmängel zu | 21 | und 327 verbindliche Anweisungen zur Beseitigung der Sicherheitsmängel zu | ||
22 | erteilen, die von der Gesellschaft für Telematik oder vom Bundesamt für | 22 | erteilen, die von der Gesellschaft für Telematik oder vom Bundesamt für | ||
23 | Sicherheit in der Informationstechnik festgestellt wurden. | 23 | Sicherheit in der Informationstechnik festgestellt wurden. | ||
24 | (4) Die dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entstandenen | 24 | (4) Die dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entstandenen | ||
t | 25 | Kosten der Überprüfung tragen | t | 25 | Kosten der Überprüfung trägt der Anbieter von zugelassenen Diensten und |
26 | 1. | 26 | bestätigten Anwendungen nach § 311 Absatz 6 sowie den §§ 325 und 327, sofern | ||
27 | die Gesellschaft für Telematik, sofern das Bundesamt für Sicherheit in der | 27 | das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf Grund von | ||
28 | Informationstechnik auf Grund von Anhaltspunkten tätig geworden ist, die | 28 | Anhaltspunkten tätig geworden ist, die berechtigte Zweifel an der Sicherheit | ||
29 | berechtigte Zweifel an der Sicherheit der Telematikinfrastruktur begründeten, | ||||
30 | 2. | ||||
31 | der Anbieter von zugelassenen Diensten und bestätigten Anwendungen nach § | 29 | der zugelassenen Dienste und bestätigten Anwendungen begründeten. | ||
32 | 311 Absatz 6 sowie den §§ 325 und 327, sofern das Bundesamt für Sicherheit in | ||||
33 | der Informationstechnik auf Grund von Anhaltspunkten tätig geworden ist, die | ||||
34 | berechtigte Zweifel an der Sicherheit der zugelassenen Dienste und bestätigten | ||||
35 | Anwendungen begründeten. |
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