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Sie können sich § 327 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für weitere Anwendungen ohne Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte nach § 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a darf die Telematikinfrastruktur nur verwendet werden, wenn
(2) 1Weitere Anwendungen nach § 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a bedürfen zur Nutzung der Telematikinfrastruktur der Bestätigung durch die Gesellschaft für Telematik. 2Die Gesellschaft für Telematik legt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit das Nähere zu den erforderlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Telematikinfrastruktur fest und veröffentlicht diese Voraussetzungen auf ihrer Internetseite.
(3) 1Die Erfüllung der Voraussetzungen muss der Anbieter einer Anwendung in einem Bestätigungsverfahren nachweisen. 2Das Bestätigungsverfahren wird auf Antrag eines Anbieters einer Anwendung durchgeführt. 3Die Bestätigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(4) Die Einzelheiten des Bestätigungsverfahrens nach Absatz 2 sowie die dazu erforderlichen Prüfkriterien legt die Gesellschaft für Telematik im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik fest und veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite.
(5) Die Gesellschaft für Telematik veröffentlicht eine Liste mit den bestätigten Anwendungen auf ihrer Internetseite.
(6) Für Leistungserbringer in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die die Telematikinfrastruktur für Anwendungen nach § 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a nutzen wollen und für die noch keine sicheren Authentisierungsverfahren nach § 311 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e festgelegt sind, legt die Gesellschaft für Telematik diese Verfahren im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik fest und veröffentlicht diese auf ihrer Internetseite.
(7) 1Die für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 2 beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sowie bei der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit entstehenden Kosten sowie die für die Wahrnehmung von Aufgaben nach den Absätzen 4 und 6 beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entstehenden Kosten sind durch die Gesellschaft für Telematik zu erstatten. 2Die Gesellschaft für Telematik legt die Einzelheiten der Kostenerstattung jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sowie der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit fest.
(8) 1Für die Nutzung der Telematikinfrastruktur für Anwendungen nach § 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a kann die Gesellschaft für Telematik von dem jeweiligen Anbieter Entgelte verlangen. 2Die Nutzung ist unentgeltlich, sofern die Anwendungen in diesem, im Elften Buch oder im Implantateregistergesetz geregelt sind oder zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere gesetzlicher Meldepflichten im Gesundheitswesen, genutzt werden. 3Davon unberührt bleibt die Verpflichtung eines Anbieters von Anwendungen nach § 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a, die Kosten für seinen Anschluss an die zentrale Telematikinfrastruktur zu tragen.
Weitere Anwendungen der Telematikinfrastruktur; Bestätigungsverfahren | Weitere Anwendungen der Telematikinfrastruktur; Bestätigungsverfahren | ||||
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t | 1 | Weitere Anwendungen der Telematikinfrastruktur; Bestätigungsverfahren | t | 1 | Weitere Anwendungen der Telematikinfrastruktur; Bestätigungsverfahren |
Weitere Anwendungen der Telematikinfrastruktur; Bestätigungsverfahren | Weitere Anwendungen der Telematikinfrastruktur; Bestätigungsverfahren | ||||
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f | 1 | (1) Für weitere Anwendungen ohne Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte | f | 1 | (1) Für weitere Anwendungen ohne Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte |
2 | nach § 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a darf die | 2 | nach § 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a darf die | ||
3 | Telematikinfrastruktur nur verwendet werden, wenn | 3 | Telematikinfrastruktur nur verwendet werden, wenn | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | es sich um eine Anwendung des Gesundheitswesens, der Rehabilitation, der | 5 | es sich um eine Anwendung des Gesundheitswesens, der Rehabilitation, der | ||
6 | Pflege oder um eine Anwendung zum Zwecke der Gesundheits- und Pflegeforschung | 6 | Pflege oder um eine Anwendung zum Zwecke der Gesundheits- und Pflegeforschung | ||
7 | handelt, | 7 | handelt, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und | 9 | die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und | ||
10 | Datensicherheit sowie die Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der | 10 | Datensicherheit sowie die Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der | ||
11 | Telematikinfrastruktur nicht beeinträchtigt werden, | 11 | Telematikinfrastruktur nicht beeinträchtigt werden, | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | im Fall der Verarbeitung personenbezogener Daten die dafür geltenden | 13 | im Fall der Verarbeitung personenbezogener Daten die dafür geltenden | ||
14 | Vorschriften zum Datenschutz eingehalten und die erforderlichen technischen und | 14 | Vorschriften zum Datenschutz eingehalten und die erforderlichen technischen und | ||
15 | organisatorischen Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen werden, | 15 | organisatorischen Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen werden, | ||
16 | um die Anforderungen an die Sicherheit der Anwendung im Hinblick auf die | 16 | um die Anforderungen an die Sicherheit der Anwendung im Hinblick auf die | ||
17 | Schutzbedürftigkeit der Daten zu gewährleisten und | 17 | Schutzbedürftigkeit der Daten zu gewährleisten und | ||
18 | 4. | 18 | 4. | ||
19 | bei den dafür erforderlichen technischen Systemen und Verfahren | 19 | bei den dafür erforderlichen technischen Systemen und Verfahren | ||
20 | Barrierefreiheit für den Versicherten gewährleistet ist. | 20 | Barrierefreiheit für den Versicherten gewährleistet ist. | ||
21 | (2) Weitere Anwendungen nach § 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a | 21 | (2) Weitere Anwendungen nach § 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a | ||
22 | bedürfen zur Nutzung der Telematikinfrastruktur der Bestätigung durch die | 22 | bedürfen zur Nutzung der Telematikinfrastruktur der Bestätigung durch die | ||
23 | Gesellschaft für Telematik. Die Gesellschaft für Telematik legt im | 23 | Gesellschaft für Telematik. Die Gesellschaft für Telematik legt im | ||
24 | Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und | 24 | Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und | ||
25 | der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die | 25 | der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die | ||
26 | Informationsfreiheit das Nähere zu den erforderlichen Voraussetzungen für die | 26 | Informationsfreiheit das Nähere zu den erforderlichen Voraussetzungen für die | ||
27 | Nutzung der Telematikinfrastruktur fest und veröffentlicht diese | 27 | Nutzung der Telematikinfrastruktur fest und veröffentlicht diese | ||
28 | Voraussetzungen auf ihrer Internetseite. | 28 | Voraussetzungen auf ihrer Internetseite. | ||
29 | (3) Die Erfüllung der Voraussetzungen muss der Anbieter einer Anwendung in | 29 | (3) Die Erfüllung der Voraussetzungen muss der Anbieter einer Anwendung in | ||
30 | einem Bestätigungsverfahren nachweisen. Das Bestätigungsverfahren wird auf | 30 | einem Bestätigungsverfahren nachweisen. Das Bestätigungsverfahren wird auf | ||
31 | Antrag eines Anbieters einer Anwendung durchgeführt. Die Bestätigung kann | 31 | Antrag eines Anbieters einer Anwendung durchgeführt. Die Bestätigung kann | ||
32 | mit Nebenbestimmungen versehen werden. | 32 | mit Nebenbestimmungen versehen werden. | ||
33 | (4) Die Einzelheiten des Bestätigungsverfahrens nach Absatz 2 sowie die dazu | 33 | (4) Die Einzelheiten des Bestätigungsverfahrens nach Absatz 2 sowie die dazu | ||
34 | erforderlichen Prüfkriterien legt die Gesellschaft für Telematik im Benehmen | 34 | erforderlichen Prüfkriterien legt die Gesellschaft für Telematik im Benehmen | ||
35 | mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik fest und | 35 | mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik fest und | ||
36 | veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite. | 36 | veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite. | ||
37 | (5) Die Gesellschaft für Telematik veröffentlicht eine Liste mit den | 37 | (5) Die Gesellschaft für Telematik veröffentlicht eine Liste mit den | ||
38 | bestätigten Anwendungen auf ihrer Internetseite. | 38 | bestätigten Anwendungen auf ihrer Internetseite. | ||
39 | (6) Für Leistungserbringer in der gesetzlichen Kranken- und | 39 | (6) Für Leistungserbringer in der gesetzlichen Kranken- und | ||
40 | Pflegeversicherung, die die Telematikinfrastruktur für Anwendungen nach § 306 | 40 | Pflegeversicherung, die die Telematikinfrastruktur für Anwendungen nach § 306 | ||
41 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a nutzen wollen und für die noch keine | 41 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a nutzen wollen und für die noch keine | ||
42 | sicheren Authentisierungsverfahren nach § 311 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 | 42 | sicheren Authentisierungsverfahren nach § 311 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 | ||
43 | Buchstabe e festgelegt sind, legt die Gesellschaft für Telematik diese | 43 | Buchstabe e festgelegt sind, legt die Gesellschaft für Telematik diese | ||
44 | Verfahren im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der | 44 | Verfahren im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der | ||
45 | Informationstechnik fest und veröffentlicht diese auf ihrer Internetseite. | 45 | Informationstechnik fest und veröffentlicht diese auf ihrer Internetseite. | ||
n | 46 | (7) Die für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 2 beim Bundesamt für | n | 46 | (7) Die für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 2 bei der oder dem |
47 | Sicherheit in der Informationstechnik sowie bei der oder dem | ||||
48 | Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | 47 | Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | ||
n | 49 | entstehenden Kosten sowie die für die Wahrnehmung von Aufgaben nach den | n | ||
50 | Absätzen 4 und 6 beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik | ||||
51 | entstehenden Kosten sind durch die Gesellschaft für Telematik zu erstatten. | 48 | entstehenden Kosten sind durch die Gesellschaft für Telematik zu erstatten. | ||
52 | Die Gesellschaft für Telematik legt die Einzelheiten der Kostenerstattung | 49 | Die Gesellschaft für Telematik legt die Einzelheiten der Kostenerstattung | ||
n | 53 | jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der | n | 50 | im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und |
54 | Informationstechnik sowie der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz | ||||
55 | und die Informationsfreiheit fest. | 51 | die Informationsfreiheit fest. | ||
56 | (8) Für die Nutzung der Telematikinfrastruktur für Anwendungen nach § 306 | 52 | (8) Für die Nutzung der Telematikinfrastruktur für Anwendungen nach § 306 | ||
57 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a kann die Gesellschaft für Telematik von | 53 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a kann die Gesellschaft für Telematik von | ||
58 | dem jeweiligen Anbieter Entgelte verlangen. Die Nutzung ist unentgeltlich, | 54 | dem jeweiligen Anbieter Entgelte verlangen. Die Nutzung ist unentgeltlich, | ||
59 | sofern die Anwendungen in diesem, im Elften Buch oder im | 55 | sofern die Anwendungen in diesem, im Elften Buch oder im | ||
60 | Implantateregistergesetz geregelt sind oder zur Erfüllung einer gesetzlichen | 56 | Implantateregistergesetz geregelt sind oder zur Erfüllung einer gesetzlichen | ||
61 | Verpflichtung, insbesondere gesetzlicher Meldepflichten im Gesundheitswesen, | 57 | Verpflichtung, insbesondere gesetzlicher Meldepflichten im Gesundheitswesen, | ||
t | t | 58 | oder für technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien nach § 367 | ||
62 | genutzt werden. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung eines Anbieters | 59 | genutzt werden. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung eines Anbieters | ||
63 | von Anwendungen nach § 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a, die Kosten | 60 | von Anwendungen nach § 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a, die Kosten | ||
64 | für seinen Anschluss an die zentrale Telematikinfrastruktur zu tragen. | 61 | für seinen Anschluss an die zentrale Telematikinfrastruktur zu tragen. |
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