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Sie können sich § 323 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Betriebsleistungen sind auf der Grundlage der von der Gesellschaft für Telematik nach Maßgabe des § 306 Absatz 3 festzulegenden Rahmenbedingungen zu erbringen.
(2) 1Zur Durchführung des Betriebs der Telematikinfrastruktur vergibt die Gesellschaft für Telematik Aufträge oder erteilt in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren Zulassungen. 2Sind nach § 311 Absatz 5 einzelne Gesellschafter oder Dritte beauftragt worden, so sind die Beauftragten für die Vergabe und für die Erteilung der Zulassung zuständig; § 311 Absatz 7 gilt entsprechend.
Betriebsleistungen | Betriebsleistungen | ||||
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f | 1 | (1) Betriebsleistungen sind auf der Grundlage der von der Gesellschaft für | f | 1 | (1) Betriebsleistungen sind auf der Grundlage der von der Gesellschaft für |
2 | Telematik nach Maßgabe des § 306 Absatz 3 festzulegenden Rahmenbedingungen zu | 2 | Telematik nach Maßgabe des § 306 Absatz 3 festzulegenden Rahmenbedingungen zu | ||
3 | erbringen. | 3 | erbringen. | ||
4 | (2) Zur Durchführung des Betriebs der Telematikinfrastruktur vergibt die | 4 | (2) Zur Durchführung des Betriebs der Telematikinfrastruktur vergibt die | ||
5 | Gesellschaft für Telematik Aufträge oder erteilt in einem transparenten und | 5 | Gesellschaft für Telematik Aufträge oder erteilt in einem transparenten und | ||
6 | diskriminierungsfreien Verfahren Zulassungen. Sind nach § 311 Absatz 5 | 6 | diskriminierungsfreien Verfahren Zulassungen. Sind nach § 311 Absatz 5 | ||
7 | einzelne Gesellschafter oder Dritte beauftragt worden, so sind die | 7 | einzelne Gesellschafter oder Dritte beauftragt worden, so sind die | ||
8 | Beauftragten für die Vergabe und für die Erteilung der Zulassung zuständig; § | 8 | Beauftragten für die Vergabe und für die Erteilung der Zulassung zuständig; § | ||
t | 9 | 311 Absatz 7 gilt entsprechend. | t | 9 | 311 Absatz 7 gilt entsprechend. Bei der Vergabe von Aufträgen für den |
10 | Betrieb von Komponenten und Diensten der zentralen Infrastruktur gemäß § 306 | ||||
11 | Absatz 2 Nummer 2, die zur Gewährleistung der Sicherheit oder der | ||||
12 | Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Telematikinfrastruktur von | ||||
13 | wesentlicher Bedeutung sind, kann die Gesellschaft für Telematik festlegen, | ||||
14 | dass sie als Anbieter auftritt und einzelne Komponenten und Dienste der | ||||
15 | zentralen Infrastruktur selbst betreibt. In diesen Fällen sind die | ||||
16 | Funktionsfähigkeit und Interoperabilität der Komponenten und Dienste durch die | ||||
17 | Gesellschaft für Telematik sicherzustellen. Wenn die Gesellschaft für | ||||
18 | Telematik Komponenten und Dienste selbst betreibt, ist die Sicherheit der | ||||
19 | Komponenten und Dienste durch ein externes Sicherheitsgutachten nachzuweisen. | ||||
20 | Dabei ist nachzuweisen, dass die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität | ||||
21 | und Vertraulichkeit der Komponenten und Dienste sichergestellt wird. Die | ||||
22 | Festlegung der Prüfverfahren für das externe Sicherheitsgutachten erfolgt | ||||
23 | durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Die Auswahl | ||||
24 | des Sicherheitsgutachters erfolgt im Rahmen des Prüfverfahrens durch die | ||||
25 | Gesellschaft für Telematik. Das externe Sicherheitsgutachten muss dem | ||||
26 | Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Prüfung vorgelegt und | ||||
27 | durch dieses bestätigt werden. Erst mit der Bestätigung des externen | ||||
28 | Sicherheitsgutachtens durch das Bundesamt für Sicherheit in der | ||||
29 | Informationstechnik dürfen die Komponenten und Dienste durch die Gesellschaft | ||||
30 | für Telematik zur Verfügung gestellt werden. |
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