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Sie können sich § 316 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik zahlt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen an die Gesellschaft für Telematik jährlich einen Betrag in Höhe von 1 Euro je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. 2Das Bundesministerium für Gesundheit kann entsprechend dem Mittelbedarf der Gesellschaft für Telematik unter Beachtung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einen von Satz 1 abweichenden Betrag je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung festsetzen.
(2) 1Die Zahlungen nach Absatz 1 sind quartalsweise, spätestens drei Wochen vor Beginn des jeweiligen Quartals, zu leisten. 2Diese Zahlungen zählen nicht zu den Ausgaben nach § 4 Absatz 4 Satz 2 und 6.
Finanzierung der Gesellschaft für Telematik; Verordnungsermächtigung | Finanzierung der Gesellschaft für Telematik; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Finanzierung der Gesellschaft für Telematik; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Finanzierung der Gesellschaft für Telematik; Verordnungsermächtigung |
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2 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen an die Gesellschaft für Telematik | 2 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen an die Gesellschaft für Telematik | ||
3 | jährlich einen Betrag in Höhe von 1 Euro je Mitglied der gesetzlichen | 3 | jährlich einen Betrag in Höhe von 1 Euro je Mitglied der gesetzlichen | ||
4 | Krankenversicherung. Das Bundesministerium für Gesundheit kann | 4 | Krankenversicherung. Das Bundesministerium für Gesundheit kann | ||
5 | entsprechend dem Mittelbedarf der Gesellschaft für Telematik unter Beachtung | 5 | entsprechend dem Mittelbedarf der Gesellschaft für Telematik unter Beachtung | ||
6 | des Gebotes der Wirtschaftlichkeit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des | 6 | des Gebotes der Wirtschaftlichkeit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des | ||
7 | Bundesrates einen von Satz 1 abweichenden Betrag je Mitglied der gesetzlichen | 7 | Bundesrates einen von Satz 1 abweichenden Betrag je Mitglied der gesetzlichen | ||
8 | Krankenversicherung festsetzen. | 8 | Krankenversicherung festsetzen. | ||
t | 9 | (2) Die Zahlungen nach Absatz 1 sind quartalsweise, spätestens drei Wochen | t | 9 | (2) Die Zahlungen nach Absatz 1 sind quartalsweise, spätestens drei Wochen vor |
10 | vor Beginn des jeweiligen Quartals, zu leisten. Diese Zahlungen zählen | 10 | Beginn des jeweiligen Quartals, zu leisten. | ||
11 | nicht zu den Ausgaben nach § 4 Absatz 4 Satz 2 und 6. |
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