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Sie können sich § 313 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Gesellschaft für Telematik betreibt den elektronischen Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur. Sie kann Dritte mit dem Betrieb beauftragen. Der elektronische Verzeichnisdienst kann die Daten enthalten, die erforderlich sind für die Suche, Identifikation und Adressierung von
(2) 1Für jeden Nutzer wird im Verzeichnisdienst nach Absatz 1 eine Identifikationsnummer vergeben. 2Bei der Vergabe ist sicherzustellen, dass der Bezug der Identifikationsnummer zu dem jeweiligen Nutzer nach ihrer Struktur eineindeutig hergestellt werden kann.
(3) 1Der Verzeichnisdienst darf ausschließlich zum Zwecke der Suche, Identifikation und Adressierung der in Absatz 1 Satz 3 genannten Nutzer im Rahmen der Nutzung von Anwendungen und Diensten der Telematikinfrastruktur verwendet werden. 2Für jeden Nutzer wird im Verzeichnisdienst vermerkt, welche Anwendungen und Dienste adressiert werden können.
(4) 1Die Gesellschaft für Telematik hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen und nach dem aktuellen Stand der Technik sicherzustellen, dass die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Daten gewährleistet wird. 2Dazu legt sie die Vorgaben für die Datenübermittlung durch die in Absatz 5 Satz 1 benannten Stellen in einer verbindlichen Richtlinie fest.
(5) 1Die Landesärztekammern, die Landeszahnärztekammern, die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, die Apothekerkammern der Länder, die Psychotherapeutenkammern, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die von den Ländern nach § 340 sowie von der Gesellschaft für Telematik nach § 315 Absatz 1 bestimmten Stellen übermitteln fortlaufend in einem automatisierten Verfahren die bei ihnen vorliegenden, im elektronischen Verzeichnisdienst nach Absatz 1 zu speichernden aktuellen Daten der Nutzer nach Absatz 1 Satz 3 an den Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur. 2Die in Satz 1 Genannten oder ein von ihnen beauftragter Dritter können oder kann der Gesellschaft für Telematik die für die Suche, Identifikation und Adressierung erforderlichen Daten über ein von ihnen für ihre Mitgliederverwaltung betriebenes standardbasiertes System zur Verwaltung von Identitäten und Zugriffsrechten zur Verfügung stellen. 3Nutzer nach Absatz 1 Satz 3, die Anwendungen und Dienste der Telematikinfrastruktur nutzen und deren Daten nach Absatz 1 Satz 3 nicht bei den in Satz 1 Genannten oder einer sie vertretenden Organisation vorliegen, übermitteln fortlaufend die aktuellen Daten nach Absatz 1 Satz 3 an die Gesellschaft für Telematik, die sie in einem automatisierten Verfahren im Verzeichnisdienst speichert. 4Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 gilt ab dem 1. Dezember 2020.
(6) 1Die örtlich zuständige Kassenärztliche Vereinigung hat die für den Anschluss an die Telematikinfrastruktur erforderlichen Identifikationsmerkmale nach Absatz 1 für Eigeneinrichtungen der Krankenkassen nach § 140 zu vergeben. 2Satz 1 gilt auch für niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten, die nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften entsprechende Identifikationsmerkmale erhalten können. 3Die örtlich zuständige Ärztekammer oder die örtlich zuständige Psychotherapeutenkammer stellen der Kassenärztlichen Vereinigung die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 notwendigen Informationen zur Verfügung und informieren die zuständige Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich über für die Vergabe der Arztnummer und der im Bundesmantelvertrag für Ärzte vorgesehenen Betriebsstättennummer relevante Änderungen.
Elektronischer Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur | Elektronischer Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur | ||||
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t | 1 | Elektronischer Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur | t | 1 | Elektronischer Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur |
Elektronischer Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur | Elektronischer Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur | ||||
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2 | Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur. Sie kann Dritte mit dem Betrieb | 2 | Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur. Sie kann Dritte mit dem Betrieb | ||
3 | beauftragen. Der elektronische Verzeichnisdienst kann die Daten enthalten, die | 3 | beauftragen. Der elektronische Verzeichnisdienst kann die Daten enthalten, die | ||
4 | erforderlich sind für die Suche, Identifikation und Adressierung von | 4 | erforderlich sind für die Suche, Identifikation und Adressierung von | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | Leistungserbringern, | 6 | Leistungserbringern, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | organisatorischen Einheiten von Leistungserbringern und | 8 | organisatorischen Einheiten von Leistungserbringern und | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
t | 10 | anderen juristischen Personen oder deren Mitarbeitern, die die | t | 10 | allen anderen angeschlossenen Nutzern von Anwendungen und Diensten der |
11 | Telematikinfrastruktur nutzen. | 11 | Telematikinfrastruktur. | ||
12 | Die Daten nach Satz 3 umfassen den Namen, die Adressdaten, technische | 12 | Die Daten nach Satz 3 umfassen den Namen, die Adressdaten, technische | ||
13 | Adressierungsdaten, die eindeutige Identifikationsnummer, das Fachgebiet und | 13 | Adressierungsdaten, die eindeutige Identifikationsnummer, das Fachgebiet und | ||
14 | den öffentlichen Teil der technischen Identität des Nutzers. Die Daten von | 14 | den öffentlichen Teil der technischen Identität des Nutzers. Die Daten von | ||
15 | Versicherten sind nicht Teil des Verzeichnisdienstes. | 15 | Versicherten sind nicht Teil des Verzeichnisdienstes. | ||
16 | (2) Für jeden Nutzer wird im Verzeichnisdienst nach Absatz 1 eine | 16 | (2) Für jeden Nutzer wird im Verzeichnisdienst nach Absatz 1 eine | ||
17 | Identifikationsnummer vergeben. Bei der Vergabe ist sicherzustellen, dass | 17 | Identifikationsnummer vergeben. Bei der Vergabe ist sicherzustellen, dass | ||
18 | der Bezug der Identifikationsnummer zu dem jeweiligen Nutzer nach ihrer | 18 | der Bezug der Identifikationsnummer zu dem jeweiligen Nutzer nach ihrer | ||
19 | Struktur eineindeutig hergestellt werden kann. | 19 | Struktur eineindeutig hergestellt werden kann. | ||
20 | (3) Der Verzeichnisdienst darf ausschließlich zum Zwecke der Suche, | 20 | (3) Der Verzeichnisdienst darf ausschließlich zum Zwecke der Suche, | ||
21 | Identifikation und Adressierung der in Absatz 1 Satz 3 genannten Nutzer im | 21 | Identifikation und Adressierung der in Absatz 1 Satz 3 genannten Nutzer im | ||
22 | Rahmen der Nutzung von Anwendungen und Diensten der Telematikinfrastruktur | 22 | Rahmen der Nutzung von Anwendungen und Diensten der Telematikinfrastruktur | ||
23 | verwendet werden. Für jeden Nutzer wird im Verzeichnisdienst vermerkt, | 23 | verwendet werden. Für jeden Nutzer wird im Verzeichnisdienst vermerkt, | ||
24 | welche Anwendungen und Dienste adressiert werden können. | 24 | welche Anwendungen und Dienste adressiert werden können. | ||
25 | (4) Die Gesellschaft für Telematik hat durch geeignete organisatorische | 25 | (4) Die Gesellschaft für Telematik hat durch geeignete organisatorische | ||
26 | Maßnahmen und nach dem aktuellen Stand der Technik sicherzustellen, dass die | 26 | Maßnahmen und nach dem aktuellen Stand der Technik sicherzustellen, dass die | ||
27 | Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Daten | 27 | Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Daten | ||
28 | gewährleistet wird. Dazu legt sie die Vorgaben für die Datenübermittlung | 28 | gewährleistet wird. Dazu legt sie die Vorgaben für die Datenübermittlung | ||
29 | durch die in Absatz 5 Satz 1 benannten Stellen in einer verbindlichen | 29 | durch die in Absatz 5 Satz 1 benannten Stellen in einer verbindlichen | ||
30 | Richtlinie fest. | 30 | Richtlinie fest. | ||
31 | (5) Die Landesärztekammern, die Landeszahnärztekammern, die | 31 | (5) Die Landesärztekammern, die Landeszahnärztekammern, die | ||
32 | Kassenärztlichen Vereinigungen, die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, die | 32 | Kassenärztlichen Vereinigungen, die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, die | ||
33 | Apothekerkammern der Länder, die Psychotherapeutenkammern, die Deutsche | 33 | Apothekerkammern der Länder, die Psychotherapeutenkammern, die Deutsche | ||
34 | Krankenhausgesellschaft und die von den Ländern nach § 340 sowie von der | 34 | Krankenhausgesellschaft und die von den Ländern nach § 340 sowie von der | ||
35 | Gesellschaft für Telematik nach § 315 Absatz 1 bestimmten Stellen übermitteln | 35 | Gesellschaft für Telematik nach § 315 Absatz 1 bestimmten Stellen übermitteln | ||
36 | fortlaufend in einem automatisierten Verfahren die bei ihnen vorliegenden, im | 36 | fortlaufend in einem automatisierten Verfahren die bei ihnen vorliegenden, im | ||
37 | elektronischen Verzeichnisdienst nach Absatz 1 zu speichernden aktuellen Daten | 37 | elektronischen Verzeichnisdienst nach Absatz 1 zu speichernden aktuellen Daten | ||
38 | der Nutzer nach Absatz 1 Satz 3 an den Verzeichnisdienst der | 38 | der Nutzer nach Absatz 1 Satz 3 an den Verzeichnisdienst der | ||
39 | Telematikinfrastruktur. Die in Satz 1 Genannten oder ein von ihnen | 39 | Telematikinfrastruktur. Die in Satz 1 Genannten oder ein von ihnen | ||
40 | beauftragter Dritter können oder kann der Gesellschaft für Telematik die für | 40 | beauftragter Dritter können oder kann der Gesellschaft für Telematik die für | ||
41 | die Suche, Identifikation und Adressierung erforderlichen Daten über ein von | 41 | die Suche, Identifikation und Adressierung erforderlichen Daten über ein von | ||
42 | ihnen für ihre Mitgliederverwaltung betriebenes standardbasiertes System zur | 42 | ihnen für ihre Mitgliederverwaltung betriebenes standardbasiertes System zur | ||
43 | Verwaltung von Identitäten und Zugriffsrechten zur Verfügung stellen. Nutzer | 43 | Verwaltung von Identitäten und Zugriffsrechten zur Verfügung stellen. Nutzer | ||
44 | nach Absatz 1 Satz 3, die Anwendungen und Dienste der | 44 | nach Absatz 1 Satz 3, die Anwendungen und Dienste der | ||
45 | Telematikinfrastruktur nutzen und deren Daten nach Absatz 1 Satz 3 nicht bei | 45 | Telematikinfrastruktur nutzen und deren Daten nach Absatz 1 Satz 3 nicht bei | ||
46 | den in Satz 1 Genannten oder einer sie vertretenden Organisation vorliegen, | 46 | den in Satz 1 Genannten oder einer sie vertretenden Organisation vorliegen, | ||
47 | übermitteln fortlaufend die aktuellen Daten nach Absatz 1 Satz 3 an die | 47 | übermitteln fortlaufend die aktuellen Daten nach Absatz 1 Satz 3 an die | ||
48 | Gesellschaft für Telematik, die sie in einem automatisierten Verfahren im | 48 | Gesellschaft für Telematik, die sie in einem automatisierten Verfahren im | ||
49 | Verzeichnisdienst speichert. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 | 49 | Verzeichnisdienst speichert. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 | ||
50 | gilt ab dem 1. Dezember 2020. | 50 | gilt ab dem 1. Dezember 2020. | ||
51 | (6) Die örtlich zuständige Kassenärztliche Vereinigung hat die für den | 51 | (6) Die örtlich zuständige Kassenärztliche Vereinigung hat die für den | ||
52 | Anschluss an die Telematikinfrastruktur erforderlichen Identifikationsmerkmale | 52 | Anschluss an die Telematikinfrastruktur erforderlichen Identifikationsmerkmale | ||
53 | nach Absatz 1 für Eigeneinrichtungen der Krankenkassen nach § 140 zu vergeben. | 53 | nach Absatz 1 für Eigeneinrichtungen der Krankenkassen nach § 140 zu vergeben. | ||
54 | Satz 1 gilt auch für niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten, die | 54 | Satz 1 gilt auch für niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten, die | ||
55 | nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften entsprechende | 55 | nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften entsprechende | ||
56 | Identifikationsmerkmale erhalten können. Die örtlich zuständige | 56 | Identifikationsmerkmale erhalten können. Die örtlich zuständige | ||
57 | Ärztekammer oder die örtlich zuständige Psychotherapeutenkammer stellen der | 57 | Ärztekammer oder die örtlich zuständige Psychotherapeutenkammer stellen der | ||
58 | Kassenärztlichen Vereinigung die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den | 58 | Kassenärztlichen Vereinigung die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den | ||
59 | Sätzen 1 und 2 notwendigen Informationen zur Verfügung und informieren die | 59 | Sätzen 1 und 2 notwendigen Informationen zur Verfügung und informieren die | ||
60 | zuständige Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich über für die Vergabe der | 60 | zuständige Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich über für die Vergabe der | ||
61 | Arztnummer und der im Bundesmantelvertrag für Ärzte vorgesehenen | 61 | Arztnummer und der im Bundesmantelvertrag für Ärzte vorgesehenen | ||
62 | Betriebsstättennummer relevante Änderungen. | 62 | Betriebsstättennummer relevante Änderungen. |
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