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(1) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 311 Absatz 1 Nummer 1
(2) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 311 Absatz 1 Nummer 1 bis zum 15. Oktober 2020 die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch und Leistungserbringer, die Leistungen nach den §§ 24g, 37, 37b, 37c, 39a Absatz 1 und § 39c erbringen, sowie Zugriffsberechtigte nach § 352 Nummer 9 bis 18 die Telematikinfrastruktur nutzen können.
(3) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 311 Absatz 1 Nummer 1 die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Zugriffsberechtigte nach § 359 Absatz 1 Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 nutzen können.
(4) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung nach § 311 Absatz 1 Nummer 10 bis zum 30. Juni 2021 die entsprechenden Komponenten der Telematikinfrastruktur anzubieten.
(5) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung nach § 311 Absatz 1 Nummer 1 die Maßnahmen durchzuführen, damit Überweisungen in elektronischer Form übermittelt werden können.
(6) 1Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung nach § 311 Absatz 1 Nummer 1 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit das Auslesen der Protokolldaten gemäß § 309 Absatz 1 und der Daten in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3 und 6 mittels einer Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts erfolgen kann. 2Dabei ist ein technisches Verfahren vorzusehen, das zur Authentifizierung einen hohen Sicherheitsstandard gewährleistet.
Aufträge an die Gesellschaft für Telematik | Aufträge an die Gesellschaft für Telematik | ||||
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t | 1 | Aufträge an die Gesellschaft für Telematik | t | 1 | Aufträge an die Gesellschaft für Telematik |
Aufträge an die Gesellschaft für Telematik | Aufträge an die Gesellschaft für Telematik | ||||
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f | 1 | (1) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 311 | f | 1 | (1) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 311 |
2 | Absatz 1 Nummer 1 | 2 | Absatz 1 Nummer 1 | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | bis zum 30. Juni 2020 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, | 4 | bis zum 30. Juni 2020 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, | ||
n | 5 | damit ärztliche Verordnungen für apothekenpflichtige Arzneimittel in | n | 5 | damit vertragsärztliche elektronische Verordnungen für apothekenpflichtige |
6 | elektronischer Form übermittelt werden können, | 6 | Arzneimittel elektronisch nach § 360 Absatz 1 übermittelt werden können, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | bis zum 30. Juni 2021 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, | 8 | bis zum 30. Juni 2021 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, | ||
n | 9 | damit ärztliche Verordnungen für Betäubungsmittel sowie für Arzneimittel nach § | n | 9 | damit vertragsärztliche elektronische Verordnungen für Betäubungsmittel sowie |
10 | 3a Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung in elektronischer | 10 | für Arzneimittel nach § 3a Absatz 1 Satz 1 der | ||
11 | Arzneimittelverschreibungsverordnung elektronisch nach § 360 Absatz 1 | ||||
11 | Form übermittelt werden können, | 12 | übermittelt werden können, | ||
12 | 3. | 13 | 3. | ||
13 | bis zum 30. Juni 2021 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, | 14 | bis zum 30. Juni 2021 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, | ||
n | n | 15 | damit Informationen zur vertragsärztlichen Verordnung nach den Nummern 1 oder 2 | ||
14 | damit Informationen über das auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung nach | 16 | mit Informationen über das auf der Grundlage der vertragsärztlichen Verordnung | ||
15 | Nummer 1 oder 2 abgegebene Arzneimittel, dessen Chargennummer und, falls auf der | 17 | nach den Nummern 1 oder 2 abgegebene Arzneimittel, dessen Chargennummer und, | ||
16 | Verordnung angegeben, dessen Dosierung den Versicherten in elektronischer Form | 18 | falls auf der Verordnung angegeben, dessen Dosierung den Versicherten | ||
17 | verfügbar gemacht werden können, | 19 | elektronisch verfügbar gemacht werden können (Dispensierinformationen), | ||
18 | 4. | 20 | 4. | ||
n | n | 21 | bis zum 1. Oktober 2021 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, | ||
22 | damit sichere Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6 einen | ||||
23 | Sofortnachrichtendienst zur Kommunikation zwischen Leistungserbringern umfassen, | ||||
24 | 5. | ||||
25 | bis zum 31. Oktober 2021 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, | ||||
26 | damit der elektronische Medikationsplan nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 | ||||
27 | gemäß § 358 in Verbindung mit § 359 Absatz 2 ab dem 1. Juli 2023 in einer | ||||
28 | eigenständigen Anwendung innerhalb der Telematikinfrastruktur genutzt werden | ||||
29 | kann, die nicht auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert wird, | ||||
30 | 6. | ||||
31 | bis zum 1. Dezember 2021 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, | ||||
32 | damit zugriffsberechtigte Leistungserbringer mittels der elektronischen | ||||
33 | Gesundheitskarte sowie entsprechend den Zugriffsvoraussetzungen nach § 361 | ||||
34 | Absatz 2 auf elektronische Verordnungen zugreifen können, | ||||
35 | 7. | ||||
36 | bis zum 1. Januar 2022 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, | ||||
37 | damit vertragsärztliche elektronische Verordnungen von digitalen | ||||
38 | Gesundheitsanwendungen durch Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten ab dem 1. | ||||
39 | Januar 2023 elektronisch nach § 360 Absatz 1 übermittelt werden können, | ||||
40 | 8. | ||||
41 | bis zum 1. April 2022 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, um | ||||
42 | digitale Identitäten zur Verfügung zu stellen durch | ||||
43 | a) | ||||
44 | die Krankenkassen für ihre Versicherten nach § 291 Absatz 8 und | ||||
45 | b) | ||||
46 | die Stellen nach § 340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die zugriffsberechtigten | ||||
47 | Leistungserbringer, | ||||
48 | 9. | ||||
49 | bis zum 1. April 2022 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, | ||||
50 | damit der in Nummer 4 definierte Dienst auch zur Kommunikation zwischen | ||||
51 | Versicherten und Leistungserbringern beziehungsweise Versicherten und | ||||
52 | Krankenkassen genutzt werden kann, | ||||
53 | 10. | ||||
19 | bis zum 30. Juni 2022 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, | 54 | bis zum 30. Juni 2022 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, | ||
n | n | 55 | damit Anbieter ab dem 1. Januar 2023 Komponenten und Dienste zur Verfügung | ||
56 | stellen können, die eine sichere, wirtschaftliche, skalierbare, stationäre und | ||||
57 | mobile Zugangsmöglichkeit zur Telematikinfrastruktur ermöglichen, | ||||
58 | 11. | ||||
59 | bis zum 30. Juni 2022 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, | ||||
60 | damit Komponenten gemäß § 306 Absatz 2 Nummer 1, die das Lesen von in der | ||||
61 | Telematikinfrastruktur genutzten Identifikations- und Authentifizierungsmitteln, | ||||
62 | insbesondere von Karten und Ausweisen gemäß den §§ 291 und 340, ermöglichen, | ||||
63 | eine kontaktlose Schnittstelle unterstützen, | ||||
64 | 12. | ||||
65 | bis zum 30. Juni 2022 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, | ||||
20 | damit ärztliche Verordnungen von häuslicher Krankenpflege nach § 37 sowie | 66 | damit vertragsärztliche elektronische Verordnungen von häuslicher Krankenpflege | ||
21 | außerklinischer Intensivpflege nach § 37c in elektronischer Form übermittelt | 67 | nach § 37 sowie außerklinischer Intensivpflege nach § 37c elektronisch nach § | ||
22 | werden können und | 68 | 360 Absatz 1 übermittelt werden können, | ||
23 | 5. | 69 | 13. | ||
24 | bis zum 30. Juni 2023 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, | 70 | bis zum 30. Juni 2023 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, | ||
n | 25 | damit ärztliche und psychotherapeutische Verordnungen von Soziotherapien nach § | n | 71 | damit vertragsärztliche elektronische Verordnungen von Soziotherapien nach § 37a |
26 | 37a in elektronischer Form übermittelt werden können. | 72 | durch Ärzte und Psychotherapeuten elektronisch nach § 360 Absatz 1 übermittelt | ||
73 | werden können, | ||||
74 | 14. | ||||
75 | bis zum 1. Juli 2023 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, | ||||
76 | damit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle | ||||
77 | Krankenversicherung – Ausland, seine Aufgaben nach § 219d Absatz 6 Satz 1 | ||||
78 | erfüllen und den Betrieb der nationalen eHealth-Kontaktstelle zu diesem | ||||
79 | Zeitpunkt aufnehmen kann; dazu sind im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der | ||||
80 | Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, und im | ||||
81 | Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der | ||||
82 | oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | ||||
83 | insbesondere diejenigen Festlegungen zum Aufbau und Betrieb der nationalen | ||||
84 | eHealth-Kontaktstelle nach § 219d Absatz 6 Satz 1 zu treffen, die im Rahmen des | ||||
85 | grenzüberschreitenden Austauschs von Gesundheitsdaten Fragen der Datensicherheit | ||||
86 | und des Datenschutzes berühren, | ||||
87 | 15. | ||||
88 | bis zum 1. Oktober 2023 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, | ||||
89 | damit die sicheren Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6 auch den Austausch | ||||
90 | von medizinischen Daten in Form von Text, Dateien, Ton und Bild, auch als | ||||
91 | Konferenz mit mehr als zwei Beteiligten, ermöglichen, und | ||||
92 | 16. | ||||
93 | bis zum 1. Juli 2024 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, | ||||
94 | damit vertragsärztliche elektronische Verordnungen nach § 360 Absatz 7 Satz 1 ab | ||||
95 | dem 1. Juli 2026 elektronisch nach § 360 Absatz 1 übermittelt werden können. | ||||
27 | Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 berücksichtigt die Gesellschaft | 96 | Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 berücksichtigt die Gesellschaft | ||
28 | für Telematik, dass die Telematikinfrastruktur schrittweise ausgebaut wird und | 97 | für Telematik, dass die Telematikinfrastruktur schrittweise ausgebaut wird und | ||
29 | die Verfahren schrittweise auf sonstige in der ärztlichen Versorgung | 98 | die Verfahren schrittweise auf sonstige in der ärztlichen Versorgung | ||
30 | verordnungsfähige Leistungen und auf Verordnungen ohne direkten Kontakt | 99 | verordnungsfähige Leistungen und auf Verordnungen ohne direkten Kontakt | ||
31 | zwischen den Ärzten oder den Zahnärzten und den Versicherten ausgedehnt werden | 100 | zwischen den Ärzten oder den Zahnärzten und den Versicherten ausgedehnt werden | ||
32 | sollen. Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind darüber | 101 | sollen. Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind darüber | ||
33 | hinaus die Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und | 102 | hinaus die Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und | ||
34 | entsprechende Vorgaben des Betäubungsmittelgesetzes in der jeweils geltenden | 103 | entsprechende Vorgaben des Betäubungsmittelgesetzes in der jeweils geltenden | ||
35 | Fassung zu beachten. | 104 | Fassung zu beachten. | ||
36 | (2) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 311 | 105 | (2) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 311 | ||
37 | Absatz 1 Nummer 1 bis zum 15. Oktober 2020 die Voraussetzungen dafür zu | 106 | Absatz 1 Nummer 1 bis zum 15. Oktober 2020 die Voraussetzungen dafür zu | ||
38 | schaffen, dass Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch und | 107 | schaffen, dass Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch und | ||
39 | Leistungserbringer, die Leistungen nach den §§ 24g, 37, 37b, 37c, 39a Absatz 1 | 108 | Leistungserbringer, die Leistungen nach den §§ 24g, 37, 37b, 37c, 39a Absatz 1 | ||
40 | und § 39c erbringen, sowie Zugriffsberechtigte nach § 352 Nummer 9 bis 18 die | 109 | und § 39c erbringen, sowie Zugriffsberechtigte nach § 352 Nummer 9 bis 18 die | ||
41 | Telematikinfrastruktur nutzen können. | 110 | Telematikinfrastruktur nutzen können. | ||
42 | (3) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 311 | 111 | (3) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 311 | ||
43 | Absatz 1 Nummer 1 die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass | 112 | Absatz 1 Nummer 1 die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass | ||
44 | Zugriffsberechtigte nach § 359 Absatz 1 Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 | 113 | Zugriffsberechtigte nach § 359 Absatz 1 Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 | ||
45 | Nummer 4 und 5 nutzen können. | 114 | Nummer 4 und 5 nutzen können. | ||
46 | (4) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung nach | 115 | (4) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung nach | ||
47 | § 311 Absatz 1 Nummer 10 bis zum 30. Juni 2021 die entsprechenden Komponenten | 116 | § 311 Absatz 1 Nummer 10 bis zum 30. Juni 2021 die entsprechenden Komponenten | ||
48 | der Telematikinfrastruktur anzubieten. | 117 | der Telematikinfrastruktur anzubieten. | ||
49 | (5) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung nach | 118 | (5) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung nach | ||
50 | § 311 Absatz 1 Nummer 1 die Maßnahmen durchzuführen, damit Überweisungen in | 119 | § 311 Absatz 1 Nummer 1 die Maßnahmen durchzuführen, damit Überweisungen in | ||
51 | elektronischer Form übermittelt werden können. | 120 | elektronischer Form übermittelt werden können. | ||
52 | (6) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung | 121 | (6) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung | ||
53 | nach § 311 Absatz 1 Nummer 1 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich | 122 | nach § 311 Absatz 1 Nummer 1 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich | ||
54 | sind, damit das Auslesen der Protokolldaten gemäß § 309 Absatz 1 und der Daten | 123 | sind, damit das Auslesen der Protokolldaten gemäß § 309 Absatz 1 und der Daten | ||
55 | in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3 und 6 mittels einer | 124 | in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3 und 6 mittels einer | ||
56 | Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts erfolgen kann. Dabei ist ein | 125 | Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts erfolgen kann. Dabei ist ein | ||
57 | technisches Verfahren vorzusehen, das zur Authentifizierung einen hohen | 126 | technisches Verfahren vorzusehen, das zur Authentifizierung einen hohen | ||
58 | Sicherheitsstandard gewährleistet. | 127 | Sicherheitsstandard gewährleistet. | ||
t | t | 128 | (7) Bei den Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 12, 13 und 16 hat die | ||
129 | Gesellschaft für Telematik auch Verfahren festzulegen oder die technischen | ||||
130 | Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Versicherte Daten ihrer elektronischen | ||||
131 | Verordnungen nach § 360 Absatz 2, 5, 6 oder Absatz 7 vor einer Inanspruchnahme | ||||
132 | der jeweils verordneten Leistungen, soweit erforderlich, elektronisch ihrer | ||||
133 | Krankenkasse zur Bewilligung übermitteln können. | ||||
134 | (8) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 311 | ||||
135 | Absatz 1 bis zum 1. Januar 2024 die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass | ||||
136 | die in § 380 Absatz 2 genannten Leistungserbringer die Telematikinfrastruktur | ||||
137 | nutzen und ihre Zugriffsrechte nach § 352 Nummer 14 und 15 sowie nach § 361 | ||||
138 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ausüben können. | ||||
139 | (9) Die Gesellschaft für Telematik legt zu den Verfahren nach Absatz 1 | ||||
140 | Satz 1 Nummer 6 im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der | ||||
141 | Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz | ||||
142 | und die Informationsfreiheit bis zum 31. Dezember 2021 Einzelheiten zu dem | ||||
143 | Bestätigungsverfahren fest und veröffentlicht diese Einzelheiten. Die | ||||
144 | Gesellschaft für Telematik veröffentlicht eine Liste mit den nach Absatz 1 | ||||
145 | Satz 1 Nummer 6 bestätigten Anwendungen auf ihrer Internetseite. |
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