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Sie können sich § 311 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Im Rahmen des Auftrags nach § 306 Absatz 1 hat die Gesellschaft für Telematik nach Maßgabe der Anforderungen gemäß § 306 Absatz 3 folgende Aufgaben:
(2) 1Die Gesellschaft für Telematik hat Festlegungen und Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1, die Fragen der Datensicherheit berühren, im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu treffen und Festlegungen und Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1, die Fragen des Datenschutzes berühren, im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu treffen. 2Bei der Gestaltung der Verfahren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e berücksichtigt die Gesellschaft für Telematik, dass die Telematikinfrastruktur schrittweise ausgebaut wird und die Zugriffsberechtigungen künftig auf weitere Leistungserbringergruppen ausgedehnt werden können.
(3) 1Die Gesellschaft für Telematik nimmt auf europäischer Ebene, insbesondere im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten, Aufgaben wahr. 2Dabei hat sie darauf hinzuwirken, dass einerseits die auf europäischer Ebene getroffenen Festlegungen mit den Vorgaben für die Telematikinfrastruktur und ihre Anwendungen vereinbar sind und dass andererseits die Vorgaben für die Telematikinfrastruktur und ihre Anwendungen mit den europäischen Vorgaben vereinbar sind. 3Die Gesellschaft für Telematik hat die für den grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten erforderlichen Festlegungen zu treffen und hierbei die auf europäischer Ebene hierzu getroffenen Festlegungen zu berücksichtigen. 4Die Datensicherheit ist dabei nach dem Stand der Technik zu gewährleisten.
(4) 1Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die Gesellschaft für Telematik die Interessen von Patienten zu wahren und die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie zur Barrierefreiheit sicherzustellen. 2Sie hat Aufgaben nur insoweit wahrzunehmen, als dies zur Schaffung einer interoperablen, kompatiblen und sicheren Telematikinfrastruktur erforderlich ist.
(5) 1Mit Teilaufgaben der Gesellschaft für Telematik können einzelne Gesellschafter mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland oder Dritte beauftragt werden. 2Hierbei hat die Gesellschaft für Telematik die Interoperabilität, die Kompatibilität und das notwendige Sicherheitsniveau der Telematikinfrastruktur zu gewährleisten.
(6) 1Die Gesellschaft für Telematik legt in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sichere Verfahren zur Übermittlung medizinischer Daten über die Telematikinfrastruktur fest. 2Die festgelegten Verfahren veröffentlicht die Gesellschaft für Telematik auf ihrer Internetseite. 3Der Anbieter eines Dienstes für ein Übermittlungsverfahren muss die Anwendung der festgelegten Verfahren gegenüber der Gesellschaft für Telematik in einem Zulassungsverfahren nachweisen. 4Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können Anbieter eines zugelassenen Dienstes für ein sicheres Verfahren zur Übermittlung medizinischer Dokumente nach Satz 1 sein, sofern der Dienst nur Kassenärztlichen Vereinigungen sowie deren Mitgliedern zur Verfügung gestellt wird. 5Für das Zulassungsverfahren nach Satz 3 gilt § 325. 6Die für das Zulassungsverfahren erforderlichen Festlegungen hat die Gesellschaft für Telematik zu treffen und auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. 7Die Kosten, die nach diesem Absatz bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und bei der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit entstehen, sind durch die Gesellschaft für Telematik zu erstatten. 8Die Gesellschaft für Telematik legt die Einzelheiten der Kostenerstattung einvernehmlich mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik fest.
(7) 1Bei der Vergabe von Aufträgen durch die Gesellschaft für Telematik ist unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Unterschwellenvergabeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 2017 (BAnz. 2AT 07.02.2017 B1; BAnz. 3AT 07.02.2017 B2) anzuwenden. 4Für die Verhandlungsvergabe von Leistungen gemäß § 8 Absatz 4 Nummer 17 der Unterschwellenvergabeordnung werden die Ausführungsbestimmungen vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt. 5Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.
Aufgaben der Gesellschaft für Telematik | Aufgaben der Gesellschaft für Telematik | ||||
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t | 1 | Aufgaben der Gesellschaft für Telematik | t | 1 | Aufgaben der Gesellschaft für Telematik |
Aufgaben der Gesellschaft für Telematik | Aufgaben der Gesellschaft für Telematik | ||||
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f | 1 | (1) Im Rahmen des Auftrags nach § 306 Absatz 1 hat die Gesellschaft für | f | 1 | (1) Im Rahmen des Auftrags nach § 306 Absatz 1 hat die Gesellschaft für |
2 | Telematik nach Maßgabe der Anforderungen gemäß § 306 Absatz 3 folgende | 2 | Telematik nach Maßgabe der Anforderungen gemäß § 306 Absatz 3 folgende | ||
3 | Aufgaben: | 3 | Aufgaben: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | zur Schaffung der Telematikinfrastruktur: | 5 | zur Schaffung der Telematikinfrastruktur: | ||
6 | a) | 6 | a) | ||
7 | Erstellung der funktionalen und technischen Vorgaben einschließlich eines | 7 | Erstellung der funktionalen und technischen Vorgaben einschließlich eines | ||
8 | Sicherheitskonzepts, | 8 | Sicherheitskonzepts, | ||
9 | b) | 9 | b) | ||
10 | Festlegung von Inhalt und Struktur der Datensätze für deren Bereitstellung | 10 | Festlegung von Inhalt und Struktur der Datensätze für deren Bereitstellung | ||
11 | und Nutzung, soweit diese Festlegung nicht nach § 355 durch die Kassenärztliche | 11 | und Nutzung, soweit diese Festlegung nicht nach § 355 durch die Kassenärztliche | ||
12 | Bundesvereinigung oder die Deutsche Krankenhausgesellschaft erfolgt, | 12 | Bundesvereinigung oder die Deutsche Krankenhausgesellschaft erfolgt, | ||
13 | c) | 13 | c) | ||
14 | Erstellung von Vorgaben für den sicheren Betrieb der Telematikinfrastruktur | 14 | Erstellung von Vorgaben für den sicheren Betrieb der Telematikinfrastruktur | ||
15 | und Überwachung der Umsetzung dieser Vorgaben, | 15 | und Überwachung der Umsetzung dieser Vorgaben, | ||
16 | d) | 16 | d) | ||
17 | Sicherstellung der notwendigen Test-, Bestätigungs- und | 17 | Sicherstellung der notwendigen Test-, Bestätigungs- und | ||
18 | Zertifizierungsmaßnahmen und | 18 | Zertifizierungsmaßnahmen und | ||
19 | e) | 19 | e) | ||
20 | Festlegung von Verfahren einschließlich der dafür erforderlichen | 20 | Festlegung von Verfahren einschließlich der dafür erforderlichen | ||
21 | Authentisierungsverfahren zur Verwaltung | 21 | Authentisierungsverfahren zur Verwaltung | ||
22 | aa) | 22 | aa) | ||
23 | der Zugriffsberechtigungen nach dem Fünften Abschnitt und | 23 | der Zugriffsberechtigungen nach dem Fünften Abschnitt und | ||
24 | bb) | 24 | bb) | ||
25 | der Steuerung der Zugriffe auf Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2, | 25 | der Steuerung der Zugriffe auf Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2, | ||
26 | 2. | 26 | 2. | ||
27 | Aufbau der Telematikinfrastruktur und insoweit Festlegung der | 27 | Aufbau der Telematikinfrastruktur und insoweit Festlegung der | ||
28 | Rahmenbedingungen für Betriebsleistungen sowie Vergabe von Aufträgen für deren | 28 | Rahmenbedingungen für Betriebsleistungen sowie Vergabe von Aufträgen für deren | ||
29 | Erbringung an Anbieter von Betriebsleistungen oder Zulassung von | 29 | Erbringung an Anbieter von Betriebsleistungen oder Zulassung von | ||
30 | Betriebsleistungen, | 30 | Betriebsleistungen, | ||
31 | 3. | 31 | 3. | ||
32 | Betrieb des elektronischen Verzeichnisdienstes nach § 313, | 32 | Betrieb des elektronischen Verzeichnisdienstes nach § 313, | ||
33 | 4. | 33 | 4. | ||
34 | Zulassung der Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur | 34 | Zulassung der Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur | ||
35 | einschließlich der Verfahren zum Zugriff auf diese Komponenten und Dienste, | 35 | einschließlich der Verfahren zum Zugriff auf diese Komponenten und Dienste, | ||
36 | 5. | 36 | 5. | ||
37 | Zulassung der sicheren Dienste für Verfahren zur Übermittlung medizinischer | 37 | Zulassung der sicheren Dienste für Verfahren zur Übermittlung medizinischer | ||
38 | und pflegerischer Dokumente über die Telematikinfrastruktur, | 38 | und pflegerischer Dokumente über die Telematikinfrastruktur, | ||
39 | 6. | 39 | 6. | ||
40 | Festlegung der Voraussetzungen für die Nutzung der Telematikinfrastruktur | 40 | Festlegung der Voraussetzungen für die Nutzung der Telematikinfrastruktur | ||
41 | für weitere Anwendungen und für Zwecke der Gesundheitsforschung nach § 306 | 41 | für weitere Anwendungen und für Zwecke der Gesundheitsforschung nach § 306 | ||
42 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Durchführung der Verfahren zur Bestätigung des | 42 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Durchführung der Verfahren zur Bestätigung des | ||
43 | Vorliegens dieser Voraussetzungen, | 43 | Vorliegens dieser Voraussetzungen, | ||
44 | 7. | 44 | 7. | ||
45 | Gewährleistung einer diskriminierungsfreien Nutzung der | 45 | Gewährleistung einer diskriminierungsfreien Nutzung der | ||
46 | Telematikinfrastruktur für weitere Anwendungen und für Zwecke der | 46 | Telematikinfrastruktur für weitere Anwendungen und für Zwecke der | ||
47 | Gesundheitsforschung nach § 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 unter vorrangiger | 47 | Gesundheitsforschung nach § 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 unter vorrangiger | ||
48 | Berücksichtigung der elektronischen Anwendungen, die der Erfüllung von | 48 | Berücksichtigung der elektronischen Anwendungen, die der Erfüllung von | ||
49 | gesetzlichen Aufgaben der Kranken- und Pflegeversicherung, der | 49 | gesetzlichen Aufgaben der Kranken- und Pflegeversicherung, der | ||
50 | Rentenversicherung und der Unfallversicherung dienen, | 50 | Rentenversicherung und der Unfallversicherung dienen, | ||
51 | 8. | 51 | 8. | ||
n | 52 | Aufbau, Pflege und Betrieb des Interoperabilitätsverzeichnisses nach § 384, | n | 52 | Aufbau, Pflege und Betrieb des Interoperabilitätsverzeichnisses nach § 385, |
53 | 9. | 53 | 9. | ||
54 | Koordinierung der Ausgabeprozesse der in der Telematikinfrastruktur | 54 | Koordinierung der Ausgabeprozesse der in der Telematikinfrastruktur | ||
55 | genutzten Identifikations- und Authentifizierungsmittel, insbesondere der Karten | 55 | genutzten Identifikations- und Authentifizierungsmittel, insbesondere der Karten | ||
56 | und Ausweise gemäß den §§ 291 und 340, im Benehmen mit den Kartenherausgebern, | 56 | und Ausweise gemäß den §§ 291 und 340, im Benehmen mit den Kartenherausgebern, | ||
57 | Überwachung der Ausgabeprozesse und Vorgabe von verbindlichen Maßnahmen, die bei | 57 | Überwachung der Ausgabeprozesse und Vorgabe von verbindlichen Maßnahmen, die bei | ||
58 | Sicherheitsmängeln zu ergreifen sind, | 58 | Sicherheitsmängeln zu ergreifen sind, | ||
59 | 10. | 59 | 10. | ||
60 | Entwicklung und Zurverfügungstellung der Komponenten der | 60 | Entwicklung und Zurverfügungstellung der Komponenten der | ||
61 | Telematikinfrastruktur, die den Zugriff der Versicherten auf die Anwendung zur | 61 | Telematikinfrastruktur, die den Zugriff der Versicherten auf die Anwendung zur | ||
62 | Übermittlung ärztlicher Verordnungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 nach | 62 | Übermittlung ärztlicher Verordnungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 nach | ||
63 | Maßgabe des § 360 Absatz 5 ermöglichen, als Dienstleistungen von allgemeinem | 63 | Maßgabe des § 360 Absatz 5 ermöglichen, als Dienstleistungen von allgemeinem | ||
n | 64 | wirtschaftlichem Interesse und | n | 64 | wirtschaftlichem Interesse, |
65 | 11. | 65 | 11. | ||
66 | Unterstützung des Robert Koch-Instituts bei der Entwicklung und dem Betrieb | 66 | Unterstützung des Robert Koch-Instituts bei der Entwicklung und dem Betrieb | ||
67 | des elektronischen Melde- und Informationssystems nach § 14 des | 67 | des elektronischen Melde- und Informationssystems nach § 14 des | ||
n | 68 | Infektionsschutzgesetzes. | n | 68 | Infektionsschutzgesetzes und |
69 | 12. | ||||
70 | Betrieb von Komponenten und Diensten der zentralen Infrastruktur gemäß § 306 | ||||
71 | Absatz 2 Nummer 2, die zur Gewährleistung der Sicherheit oder für die | ||||
72 | Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Telematikinfrastruktur von | ||||
73 | wesentlicher Bedeutung sind, nach Maßgabe des § 323 Absatz 2 Satz 3. | ||||
69 | (2) Die Gesellschaft für Telematik hat Festlegungen und Maßnahmen nach | 74 | (2) Die Gesellschaft für Telematik hat Festlegungen und Maßnahmen nach | ||
70 | Absatz 1 Nummer 1, die Fragen der Datensicherheit berühren, im Einvernehmen | 75 | Absatz 1 Nummer 1, die Fragen der Datensicherheit berühren, im Einvernehmen | ||
71 | mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu treffen und | 76 | mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu treffen und | ||
72 | Festlegungen und Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1, die Fragen des | 77 | Festlegungen und Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1, die Fragen des | ||
73 | Datenschutzes berühren, im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten | 78 | Datenschutzes berühren, im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten | ||
74 | für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu treffen. Bei der | 79 | für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu treffen. Bei der | ||
75 | Gestaltung der Verfahren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e berücksichtigt die | 80 | Gestaltung der Verfahren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e berücksichtigt die | ||
76 | Gesellschaft für Telematik, dass die Telematikinfrastruktur schrittweise | 81 | Gesellschaft für Telematik, dass die Telematikinfrastruktur schrittweise | ||
77 | ausgebaut wird und die Zugriffsberechtigungen künftig auf weitere | 82 | ausgebaut wird und die Zugriffsberechtigungen künftig auf weitere | ||
78 | Leistungserbringergruppen ausgedehnt werden können. | 83 | Leistungserbringergruppen ausgedehnt werden können. | ||
79 | (3) Die Gesellschaft für Telematik nimmt auf europäischer Ebene, | 84 | (3) Die Gesellschaft für Telematik nimmt auf europäischer Ebene, | ||
80 | insbesondere im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Austausch von | 85 | insbesondere im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Austausch von | ||
81 | Gesundheitsdaten, Aufgaben wahr. Dabei hat sie darauf hinzuwirken, dass | 86 | Gesundheitsdaten, Aufgaben wahr. Dabei hat sie darauf hinzuwirken, dass | ||
82 | einerseits die auf europäischer Ebene getroffenen Festlegungen mit den | 87 | einerseits die auf europäischer Ebene getroffenen Festlegungen mit den | ||
83 | Vorgaben für die Telematikinfrastruktur und ihre Anwendungen vereinbar sind | 88 | Vorgaben für die Telematikinfrastruktur und ihre Anwendungen vereinbar sind | ||
84 | und dass andererseits die Vorgaben für die Telematikinfrastruktur und ihre | 89 | und dass andererseits die Vorgaben für die Telematikinfrastruktur und ihre | ||
85 | Anwendungen mit den europäischen Vorgaben vereinbar sind. Die Gesellschaft | 90 | Anwendungen mit den europäischen Vorgaben vereinbar sind. Die Gesellschaft | ||
86 | für Telematik hat die für den grenzüberschreitenden Austausch von | 91 | für Telematik hat die für den grenzüberschreitenden Austausch von | ||
87 | Gesundheitsdaten erforderlichen Festlegungen zu treffen und hierbei die auf | 92 | Gesundheitsdaten erforderlichen Festlegungen zu treffen und hierbei die auf | ||
88 | europäischer Ebene hierzu getroffenen Festlegungen zu berücksichtigen. Die | 93 | europäischer Ebene hierzu getroffenen Festlegungen zu berücksichtigen. Die | ||
89 | Datensicherheit ist dabei nach dem Stand der Technik zu gewährleisten. | 94 | Datensicherheit ist dabei nach dem Stand der Technik zu gewährleisten. | ||
90 | (4) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die Gesellschaft für Telematik | 95 | (4) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die Gesellschaft für Telematik | ||
91 | die Interessen von Patienten zu wahren und die Einhaltung der Vorschriften zum | 96 | die Interessen von Patienten zu wahren und die Einhaltung der Vorschriften zum | ||
92 | Schutz personenbezogener Daten sowie zur Barrierefreiheit sicherzustellen. Sie | 97 | Schutz personenbezogener Daten sowie zur Barrierefreiheit sicherzustellen. Sie | ||
93 | hat Aufgaben nur insoweit wahrzunehmen, als dies zur Schaffung einer | 98 | hat Aufgaben nur insoweit wahrzunehmen, als dies zur Schaffung einer | ||
94 | interoperablen, kompatiblen und sicheren Telematikinfrastruktur erforderlich | 99 | interoperablen, kompatiblen und sicheren Telematikinfrastruktur erforderlich | ||
95 | ist. | 100 | ist. | ||
96 | (5) Mit Teilaufgaben der Gesellschaft für Telematik können einzelne | 101 | (5) Mit Teilaufgaben der Gesellschaft für Telematik können einzelne | ||
97 | Gesellschafter mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland oder Dritte | 102 | Gesellschafter mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland oder Dritte | ||
98 | beauftragt werden. Hierbei hat die Gesellschaft für Telematik die | 103 | beauftragt werden. Hierbei hat die Gesellschaft für Telematik die | ||
99 | Interoperabilität, die Kompatibilität und das notwendige Sicherheitsniveau der | 104 | Interoperabilität, die Kompatibilität und das notwendige Sicherheitsniveau der | ||
100 | Telematikinfrastruktur zu gewährleisten. | 105 | Telematikinfrastruktur zu gewährleisten. | ||
101 | (6) Die Gesellschaft für Telematik legt in Abstimmung mit dem Bundesamt | 106 | (6) Die Gesellschaft für Telematik legt in Abstimmung mit dem Bundesamt | ||
102 | für Sicherheit in der Informationstechnik und mit der oder dem | 107 | für Sicherheit in der Informationstechnik und mit der oder dem | ||
103 | Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sichere | 108 | Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sichere | ||
104 | Verfahren zur Übermittlung medizinischer Daten über die Telematikinfrastruktur | 109 | Verfahren zur Übermittlung medizinischer Daten über die Telematikinfrastruktur | ||
105 | fest. Die festgelegten Verfahren veröffentlicht die Gesellschaft für | 110 | fest. Die festgelegten Verfahren veröffentlicht die Gesellschaft für | ||
106 | Telematik auf ihrer Internetseite. Der Anbieter eines Dienstes für ein | 111 | Telematik auf ihrer Internetseite. Der Anbieter eines Dienstes für ein | ||
107 | Übermittlungsverfahren muss die Anwendung der festgelegten Verfahren gegenüber | 112 | Übermittlungsverfahren muss die Anwendung der festgelegten Verfahren gegenüber | ||
108 | der Gesellschaft für Telematik in einem Zulassungsverfahren nachweisen. Die | 113 | der Gesellschaft für Telematik in einem Zulassungsverfahren nachweisen. Die | ||
109 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können Anbieter eines zugelassenen | 114 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können Anbieter eines zugelassenen | ||
110 | Dienstes für ein sicheres Verfahren zur Übermittlung medizinischer Dokumente | 115 | Dienstes für ein sicheres Verfahren zur Übermittlung medizinischer Dokumente | ||
111 | nach Satz 1 sein, sofern der Dienst nur Kassenärztlichen Vereinigungen sowie | 116 | nach Satz 1 sein, sofern der Dienst nur Kassenärztlichen Vereinigungen sowie | ||
112 | deren Mitgliedern zur Verfügung gestellt wird. Für das Zulassungsverfahren | 117 | deren Mitgliedern zur Verfügung gestellt wird. Für das Zulassungsverfahren | ||
113 | nach Satz 3 gilt § 325. Die für das Zulassungsverfahren erforderlichen | 118 | nach Satz 3 gilt § 325. Die für das Zulassungsverfahren erforderlichen | ||
114 | Festlegungen hat die Gesellschaft für Telematik zu treffen und auf ihrer | 119 | Festlegungen hat die Gesellschaft für Telematik zu treffen und auf ihrer | ||
115 | Internetseite zu veröffentlichen. Die Kosten, die nach diesem Absatz bei | 120 | Internetseite zu veröffentlichen. Die Kosten, die nach diesem Absatz bei | ||
n | 116 | dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und bei der oder dem | n | ||
117 | Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit entstehen, | ||||
118 | sind durch die Gesellschaft für Telematik zu erstatten. Die Gesellschaft | ||||
119 | für Telematik legt die Einzelheiten der Kostenerstattung einvernehmlich mit | ||||
120 | der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die | 121 | der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die | ||
t | 121 | Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der | t | 122 | Informationsfreiheit entstehen, sind durch die Gesellschaft für Telematik zu |
122 | Informationstechnik fest. | 123 | erstatten. Die Gesellschaft für Telematik legt die Einzelheiten der | ||
124 | Kostenerstattung einvernehmlich mit der oder dem Bundesbeauftragten für den | ||||
125 | Datenschutz und die Informationsfreiheit fest. | ||||
123 | (7) Bei der Vergabe von Aufträgen durch die Gesellschaft für Telematik ist | 126 | (7) Bei der Vergabe von Aufträgen durch die Gesellschaft für Telematik ist | ||
124 | unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen | 127 | unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen | ||
125 | Wettbewerbsbeschränkungen die Unterschwellenvergabeordnung in der Fassung der | 128 | Wettbewerbsbeschränkungen die Unterschwellenvergabeordnung in der Fassung der | ||
126 | Bekanntmachung vom 2. Februar 2017 (BAnz. AT 07.02.2017 B1; BAnz. AT | 129 | Bekanntmachung vom 2. Februar 2017 (BAnz. AT 07.02.2017 B1; BAnz. AT | ||
127 | 07.02.2017 B2) anzuwenden. Für die Verhandlungsvergabe von Leistungen | 130 | 07.02.2017 B2) anzuwenden. Für die Verhandlungsvergabe von Leistungen | ||
128 | gemäß § 8 Absatz 4 Nummer 17 der Unterschwellenvergabeordnung werden die | 131 | gemäß § 8 Absatz 4 Nummer 17 der Unterschwellenvergabeordnung werden die | ||
129 | Ausführungsbestimmungen vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt. Teil 4 | 132 | Ausführungsbestimmungen vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt. Teil 4 | ||
130 | des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt. | 133 | des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt. |
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