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Sie können sich § 306 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die Bundesärztekammer, die Bundeszahnärztekammer, die Deutsche Krankenhausgesellschaft sowie die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene schaffen die Telematikinfrastruktur. Die Telematikinfrastruktur ist die interoperable und kompatible Informations-, Kommunikations- und Sicherheitsinfrastruktur, die der Vernetzung von Leistungserbringern, Kostenträgern, Versicherten und weiteren Akteuren des Gesundheitswesens sowie der Rehabilitation und der Pflege dient und insbesondere
(2) Die Telematikinfrastruktur umfasst
(3) Für die Verarbeitung der zu den besonderen Kategorien im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 gehörenden personenbezogenen Daten in der Telematikinfrastruktur gilt ein dem besonderen Schutzbedarf entsprechendes hohes Schutzniveau, dem durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2016/679 Rechnung zu tragen ist.
(4) 1Anwendungen im Sinne dieses Kapitels sind nutzerbezogene Funktionalitäten auf der Basis von nach § 325 zugelassenen Diensten und Komponenten zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten in der Telematikinfrastruktur sowie weitere nutzerbezogene Funktionalitäten nach § 327. 2Dienste im Sinne von Satz 1 sind zentral bereitgestellte und in der Telematikinfrastruktur betriebene technische Systeme, die einzelne Funktionalitäten der Telematikinfrastruktur umsetzen. 3Komponenten sind dezentrale technische Systeme oder deren Bestandteile.
Telematikinfrastruktur | Telematikinfrastruktur | ||||
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f | 1 | (1) Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für | f | 1 | (1) Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für |
2 | Gesundheit, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche | 2 | Gesundheit, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche | ||
3 | Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die | 3 | Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die | ||
4 | Bundesärztekammer, die Bundeszahnärztekammer, die Deutsche | 4 | Bundesärztekammer, die Bundeszahnärztekammer, die Deutsche | ||
5 | Krankenhausgesellschaft sowie die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen | 5 | Krankenhausgesellschaft sowie die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen | ||
6 | Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf | 6 | Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf | ||
7 | Bundesebene schaffen die Telematikinfrastruktur. Die Telematikinfrastruktur | 7 | Bundesebene schaffen die Telematikinfrastruktur. Die Telematikinfrastruktur | ||
8 | ist die interoperable und kompatible Informations-, Kommunikations- und | 8 | ist die interoperable und kompatible Informations-, Kommunikations- und | ||
9 | Sicherheitsinfrastruktur, die der Vernetzung von Leistungserbringern, | 9 | Sicherheitsinfrastruktur, die der Vernetzung von Leistungserbringern, | ||
10 | Kostenträgern, Versicherten und weiteren Akteuren des Gesundheitswesens sowie | 10 | Kostenträgern, Versicherten und weiteren Akteuren des Gesundheitswesens sowie | ||
11 | der Rehabilitation und der Pflege dient und insbesondere | 11 | der Rehabilitation und der Pflege dient und insbesondere | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | erforderlich ist für die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte und der | 13 | erforderlich ist für die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte und der | ||
14 | Anwendungen der Telematikinfrastruktur, | 14 | Anwendungen der Telematikinfrastruktur, | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | geeignet ist | 16 | geeignet ist | ||
17 | a) | 17 | a) | ||
18 | für die Nutzung weiterer Anwendungen der Telematikinfrastruktur ohne Nutzung | 18 | für die Nutzung weiterer Anwendungen der Telematikinfrastruktur ohne Nutzung | ||
19 | der elektronischen Gesundheitskarte nach § 327 und | 19 | der elektronischen Gesundheitskarte nach § 327 und | ||
20 | b) | 20 | b) | ||
21 | für die Verwendung für Zwecke der Gesundheits- und pflegerischen Forschung. | 21 | für die Verwendung für Zwecke der Gesundheits- und pflegerischen Forschung. | ||
22 | Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für | 22 | Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für | ||
23 | Gesundheit, und die in Satz 1 genannten Spitzenorganisationen nehmen die | 23 | Gesundheit, und die in Satz 1 genannten Spitzenorganisationen nehmen die | ||
24 | Aufgabe nach Satz 1 nach Maßgabe des § 310 durch eine Gesellschaft für | 24 | Aufgabe nach Satz 1 nach Maßgabe des § 310 durch eine Gesellschaft für | ||
25 | Telematik wahr. | 25 | Telematik wahr. | ||
26 | (2) Die Telematikinfrastruktur umfasst | 26 | (2) Die Telematikinfrastruktur umfasst | ||
27 | 1. | 27 | 1. | ||
t | 28 | eine dezentrale Infrastruktur bestehend aus Komponenten zur | t | 28 | Eine dezentrale Infrastruktur bestehend aus Komponenten zur |
29 | Authentifizierung, zur elektronischen Signatur, zur Verschlüsselung sowie | ||||
29 | Authentifizierung und zur sicheren Übermittlung von Daten in die zentrale | 30 | Entschlüsselung und zur sicheren Verarbeitung von Daten in der zentralen | ||
30 | Infrastruktur, | 31 | Infrastruktur, | ||
31 | 2. | 32 | 2. | ||
32 | eine zentrale Infrastruktur bestehend aus | 33 | eine zentrale Infrastruktur bestehend aus | ||
33 | a) | 34 | a) | ||
34 | sicheren Zugangsdiensten als Schnittstelle zur dezentralen Infrastruktur und | 35 | sicheren Zugangsdiensten als Schnittstelle zur dezentralen Infrastruktur und | ||
35 | b) | 36 | b) | ||
36 | einem gesicherten Netz einschließlich der für den Betrieb notwendigen | 37 | einem gesicherten Netz einschließlich der für den Betrieb notwendigen | ||
37 | Dienste sowie | 38 | Dienste sowie | ||
38 | 3. | 39 | 3. | ||
39 | eine Anwendungsinfrastruktur bestehend aus Diensten für die Anwendungen nach | 40 | eine Anwendungsinfrastruktur bestehend aus Diensten für die Anwendungen nach | ||
40 | diesem Kapitel. | 41 | diesem Kapitel. | ||
41 | (3) Für die Verarbeitung der zu den besonderen Kategorien im Sinne von Artikel | 42 | (3) Für die Verarbeitung der zu den besonderen Kategorien im Sinne von Artikel | ||
42 | 9 der Verordnung (EU) 2016/679 gehörenden personenbezogenen Daten in der | 43 | 9 der Verordnung (EU) 2016/679 gehörenden personenbezogenen Daten in der | ||
43 | Telematikinfrastruktur gilt ein dem besonderen Schutzbedarf entsprechendes | 44 | Telematikinfrastruktur gilt ein dem besonderen Schutzbedarf entsprechendes | ||
44 | hohes Schutzniveau, dem durch entsprechende technische und organisatorische | 45 | hohes Schutzniveau, dem durch entsprechende technische und organisatorische | ||
45 | Maßnahmen im Sinne des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2016/679 Rechnung zu | 46 | Maßnahmen im Sinne des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2016/679 Rechnung zu | ||
46 | tragen ist. | 47 | tragen ist. | ||
47 | (4) Anwendungen im Sinne dieses Kapitels sind nutzerbezogene | 48 | (4) Anwendungen im Sinne dieses Kapitels sind nutzerbezogene | ||
48 | Funktionalitäten auf der Basis von nach § 325 zugelassenen Diensten und | 49 | Funktionalitäten auf der Basis von nach § 325 zugelassenen Diensten und | ||
49 | Komponenten zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten in der | 50 | Komponenten zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten in der | ||
50 | Telematikinfrastruktur sowie weitere nutzerbezogene Funktionalitäten nach § | 51 | Telematikinfrastruktur sowie weitere nutzerbezogene Funktionalitäten nach § | ||
51 | 327. Dienste im Sinne von Satz 1 sind zentral bereitgestellte und in der | 52 | 327. Dienste im Sinne von Satz 1 sind zentral bereitgestellte und in der | ||
52 | Telematikinfrastruktur betriebene technische Systeme, die einzelne | 53 | Telematikinfrastruktur betriebene technische Systeme, die einzelne | ||
53 | Funktionalitäten der Telematikinfrastruktur umsetzen. Komponenten sind | 54 | Funktionalitäten der Telematikinfrastruktur umsetzen. Komponenten sind | ||
54 | dezentrale technische Systeme oder deren Bestandteile. | 55 | dezentrale technische Systeme oder deren Bestandteile. |
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