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Sie können sich § 301a SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Freiberuflich tätige Hebammen und von Hebammen geleitete Einrichtungen sind verpflichtet, den Krankenkassen folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln:
(2) § 302 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.
Abrechnung der Hebammen und der von ihnen geleiteten Einrichtungen | Abrechnung der Hebammen und der von ihnen geleiteten Einrichtungen | ||||
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t | 1 | Abrechnung der Hebammen und der von ihnen geleiteten Einrichtungen | t | 1 | Abrechnung der Hebammen und der von ihnen geleiteten Einrichtungen |
Abrechnung der Hebammen und der von ihnen geleiteten Einrichtungen | Abrechnung der Hebammen und der von ihnen geleiteten Einrichtungen | ||||
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f | 1 | (1) Freiberuflich tätige Hebammen und von Hebammen geleitete Einrichtungen | f | 1 | (1) Freiberuflich tätige Hebammen und von Hebammen geleitete Einrichtungen |
2 | sind verpflichtet, den Krankenkassen folgende Angaben im Wege elektronischer | 2 | sind verpflichtet, den Krankenkassen folgende Angaben im Wege elektronischer | ||
3 | Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln: | 3 | Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
n | 5 | die Angaben nach § 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6, | n | 5 | die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, |
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | die erbrachten Leistungen mit dem Tag der Leistungserbringung, | 7 | die erbrachten Leistungen mit dem Tag der Leistungserbringung, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | die Zeit und die Dauer der erbrachten Leistungen, soweit dies für die Höhe | 9 | die Zeit und die Dauer der erbrachten Leistungen, soweit dies für die Höhe | ||
10 | der Vergütung von Bedeutung ist, | 10 | der Vergütung von Bedeutung ist, | ||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
12 | bei der Abrechnung von Wegegeld Datum, Zeit und Ort der Leistungserbringung | 12 | bei der Abrechnung von Wegegeld Datum, Zeit und Ort der Leistungserbringung | ||
13 | sowie die zurückgelegte Entfernung, | 13 | sowie die zurückgelegte Entfernung, | ||
14 | 5. | 14 | 5. | ||
15 | bei der Abrechnung von Auslagen die Art der Auslage und, soweit Auslagen für | 15 | bei der Abrechnung von Auslagen die Art der Auslage und, soweit Auslagen für | ||
16 | Arzneimittel abgerechnet werden, eine Auflistung der einzelnen Arzneimittel, | 16 | Arzneimittel abgerechnet werden, eine Auflistung der einzelnen Arzneimittel, | ||
17 | 6. | 17 | 6. | ||
18 | das Kennzeichen nach § 293; rechnet die Hebamme ihre Leistungen über eine | 18 | das Kennzeichen nach § 293; rechnet die Hebamme ihre Leistungen über eine | ||
19 | zentrale Stelle ab, so ist in der Abrechnung neben dem Kennzeichen der | 19 | zentrale Stelle ab, so ist in der Abrechnung neben dem Kennzeichen der | ||
20 | abrechnenden Stelle das Kennzeichen der Hebamme anzugeben. | 20 | abrechnenden Stelle das Kennzeichen der Hebamme anzugeben. | ||
21 | Ist eine ärztliche Anordnung für die Abrechnung der Leistung vorgeschrieben, | 21 | Ist eine ärztliche Anordnung für die Abrechnung der Leistung vorgeschrieben, | ||
t | 22 | ist diese der Rechnung beizufügen. § 134a Absatz 5 gilt entsprechend. | t | 22 | ist diese der Rechnung beizufügen. |
23 | (2) § 302 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 gilt entsprechend. | 23 | (2) § 302 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 gilt entsprechend. |
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