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Sie können sich § 301 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser oder ihre Krankenhausträger sind verpflichtet, den Krankenkassen bei Krankenhausbehandlung folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln:
(2) 1Die Diagnosen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 7 sind nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung zu verschlüsseln. 2Die Operationen und sonstigen Prozeduren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 sind nach dem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen Schlüssel zu verschlüsseln; der Schlüssel hat die sonstigen Prozeduren zu umfassen, die nach § 17b und § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerechnet werden können. 3In dem Operationen- und Prozedurenschlüssel nach Satz 2 können durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auch Voraussetzungen für die Abrechnung der Operationen und sonstigen Prozeduren festgelegt werden. 4Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der jeweiligen Fassung des Diagnosenschlüssels nach Satz 1 sowie des Prozedurenschlüssels nach Satz 2 im Bundesanzeiger bekannt; es kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte beauftragen, den in Satz 1 genannten Schlüssel um Zusatzkennzeichen zur Gewährleistung der für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen notwendigen Aussagefähigkeit des Schlüssels zu ergänzen. 5Von dem in Satz 4 genannten Zeitpunkt an sind der Diagnoseschlüssel nach Satz 1 sowie der Operationen- und Prozedurenschlüssel nach Satz 2 verbindlich und für die Abrechnung der erbrachten Leistungen zu verwenden. 6Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann bei Auslegungsfragen zu den Diagnosenschlüsseln nach Satz 1 und den Prozedurenschlüsseln nach Satz 2 Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit vornehmen, soweit diese nicht zu erweiterten Anforderungen an die Verschlüsselung erbrachter Leistungen führen. 7Für das Verfahren der Festlegung des Diagnoseschlüssels nach Satz 1 sowie des Operationen- und Prozedurenschlüssels nach Satz 2 gibt sich das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine Verfahrensordnung, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf und die auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu veröffentlichen ist.
1(2a) Die Krankenkassen haben den nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern einen bestehenden Pflegegrad gemäß § 15 des Elften Buches eines Patienten oder einer Patientin unverzüglich zu übermitteln, sobald ihnen das Krankenhaus anzeigt, dass es den Patienten oder die Patientin zur Behandlung aufgenommen hat. 2Während des Krankenhausaufenthaltes eines Patienten oder einer Patientin haben die Krankenkassen dem Krankenhaus Änderungen eines bestehenden Pflegegrades des Patienten oder der Patientin sowie beantragte Einstufungen in einen Pflegegrad durch einen Patienten oder eine Patientin zu übermitteln. 3Die Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 hat im Wege elektronischer Datenübertragung zu erfolgen.
(3) Das Nähere über Form und Inhalt der erforderlichen Vordrucke, die Zeitabstände für die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 und das Verfahren der Abrechnung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern sowie das Nähere zum Verfahren und zu den Zeitabständen der Übermittlung im Wege elektronischer Datenübertragungen nach Absatz 2a vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder den Bundesverbänden der Krankenhausträger gemeinsam.
(4) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 oder § 111c besteht, sind verpflichtet den Krankenkassen bei stationärer oder ambulanter Behandlung folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln:
(5) 1Die ermächtigten Krankenhausärzte sind verpflichtet, dem Krankenhausträger im Rahmen des Verfahrens nach § 120 Abs. 1 Satz 3 die für die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen erforderlichen Unterlagen zu übermitteln; § 295 gilt entsprechend. 2Der Krankenhausträger hat den kassenärztlichen Vereinigungen die Abrechnungsunterlagen zum Zweck der Abrechnung vorzulegen.
Krankenhäuser | Krankenhäuser | ||||
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f | 1 | (1) Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser oder ihre Krankenhausträger sind | f | 1 | (1) Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser oder ihre Krankenhausträger sind |
2 | verpflichtet, den Krankenkassen bei Krankenhausbehandlung folgende Angaben im | 2 | verpflichtet, den Krankenkassen bei Krankenhausbehandlung folgende Angaben im | ||
3 | Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf | 3 | Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf | ||
4 | Datenträgern zu übermitteln: | 4 | Datenträgern zu übermitteln: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 sowie das | 6 | die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 sowie das | ||
7 | krankenhausinterne Kennzeichen des Versicherten, | 7 | krankenhausinterne Kennzeichen des Versicherten, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | das Institutionskennzeichen der Krankenkasse und des Krankenhauses sowie ab | 9 | das Institutionskennzeichen der Krankenkasse und des Krankenhauses sowie ab | ||
10 | dem 1. Januar 2020 dessen Kennzeichen nach § 293 Absatz 6, | 10 | dem 1. Januar 2020 dessen Kennzeichen nach § 293 Absatz 6, | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Aufnahme sowie die | 12 | den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Aufnahme sowie die | ||
13 | Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, bei einer Änderung der | 13 | Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, bei einer Änderung der | ||
14 | Aufnahmediagnose die nachfolgenden Diagnosen, die voraussichtliche Dauer der | 14 | Aufnahmediagnose die nachfolgenden Diagnosen, die voraussichtliche Dauer der | ||
15 | Krankenhausbehandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf Verlangen der | 15 | Krankenhausbehandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf Verlangen der | ||
16 | Krankenkasse die medizinische Begründung, bei Kleinkindern bis zu einem Jahr das | 16 | Krankenkasse die medizinische Begründung, bei Kleinkindern bis zu einem Jahr das | ||
17 | Aufnahmegewicht, | 17 | Aufnahmegewicht, | ||
18 | 4. | 18 | 4. | ||
19 | bei ärztlicher Verordnung von Krankenhausbehandlung die Arztnummer des | 19 | bei ärztlicher Verordnung von Krankenhausbehandlung die Arztnummer des | ||
20 | einweisenden Arztes, bei Verlegung das Institutionskennzeichen des | 20 | einweisenden Arztes, bei Verlegung das Institutionskennzeichen des | ||
21 | veranlassenden Krankenhauses, bei Notfallaufnahme die die Aufnahme veranlassende | 21 | veranlassenden Krankenhauses, bei Notfallaufnahme die die Aufnahme veranlassende | ||
22 | Stelle, | 22 | Stelle, | ||
23 | 5. | 23 | 5. | ||
24 | die Bezeichnung der aufnehmenden Fachabteilung, bei Verlegung die der | 24 | die Bezeichnung der aufnehmenden Fachabteilung, bei Verlegung die der | ||
25 | weiterbehandelnden Fachabteilungen, | 25 | weiterbehandelnden Fachabteilungen, | ||
26 | 6. | 26 | 6. | ||
27 | Datum und Art der im oder vom jeweiligen Krankenhaus durchgeführten | 27 | Datum und Art der im oder vom jeweiligen Krankenhaus durchgeführten | ||
28 | Operationen und sonstigen Prozeduren, | 28 | Operationen und sonstigen Prozeduren, | ||
29 | 7. | 29 | 7. | ||
30 | den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der Verlegung, bei | 30 | den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der Verlegung, bei | ||
31 | externer Verlegung das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution, bei | 31 | externer Verlegung das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution, bei | ||
32 | Entlassung oder Verlegung die für die Krankenhausbehandlung maßgebliche | 32 | Entlassung oder Verlegung die für die Krankenhausbehandlung maßgebliche | ||
33 | Hauptdiagnose und die Nebendiagnosen, | 33 | Hauptdiagnose und die Nebendiagnosen, | ||
34 | 8. | 34 | 8. | ||
35 | Aussagen zur Arbeitsfähigkeit und Vorschläge zur erforderlichen weiteren | 35 | Aussagen zur Arbeitsfähigkeit und Vorschläge zur erforderlichen weiteren | ||
36 | Behandlung für Zwecke des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a mit Angabe | 36 | Behandlung für Zwecke des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a mit Angabe | ||
37 | geeigneter Einrichtungen und bei der Verlegung von Versicherten, die beatmet | 37 | geeigneter Einrichtungen und bei der Verlegung von Versicherten, die beatmet | ||
38 | werden, die Angabe der aufnehmenden Einrichtung sowie bei der Entlassung von | 38 | werden, die Angabe der aufnehmenden Einrichtung sowie bei der Entlassung von | ||
39 | Versicherten, die beatmet werden, die Angabe, ob eine weitere Beatmung geplant | 39 | Versicherten, die beatmet werden, die Angabe, ob eine weitere Beatmung geplant | ||
40 | ist, | 40 | ist, | ||
41 | 9. | 41 | 9. | ||
42 | die nach den §§ 115a und 115b sowie nach dem Krankenhausentgeltgesetz und | 42 | die nach den §§ 115a und 115b sowie nach dem Krankenhausentgeltgesetz und | ||
43 | der Bundespflegesatzverordnung berechneten Entgelte, | 43 | der Bundespflegesatzverordnung berechneten Entgelte, | ||
44 | 10. | 44 | 10. | ||
45 | den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des | 45 | den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des | ||
46 | Implantateregistergesetzes. | 46 | Implantateregistergesetzes. | ||
47 | Die Übermittlung der medizinischen Begründung von Verlängerungen der | 47 | Die Übermittlung der medizinischen Begründung von Verlängerungen der | ||
48 | Verweildauer nach Satz 1 Nr. 3 sowie der Angaben nach Satz 1 Nr. 8 ist auch in | 48 | Verweildauer nach Satz 1 Nr. 3 sowie der Angaben nach Satz 1 Nr. 8 ist auch in | ||
49 | nicht maschinenlesbarer Form zulässig. | 49 | nicht maschinenlesbarer Form zulässig. | ||
50 | (2) Die Diagnosen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 7 sind nach der | 50 | (2) Die Diagnosen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 7 sind nach der | ||
51 | Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom | 51 | Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom | ||
52 | Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des | 52 | Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des | ||
53 | Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung zu | 53 | Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung zu | ||
54 | verschlüsseln. Die Operationen und sonstigen Prozeduren nach Absatz 1 Satz | 54 | verschlüsseln. Die Operationen und sonstigen Prozeduren nach Absatz 1 Satz | ||
55 | 1 Nr. 6 sind nach dem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte | 55 | 1 Nr. 6 sind nach dem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte | ||
56 | im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen Schlüssel zu | 56 | im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen Schlüssel zu | ||
57 | verschlüsseln; der Schlüssel hat die sonstigen Prozeduren zu umfassen, die | 57 | verschlüsseln; der Schlüssel hat die sonstigen Prozeduren zu umfassen, die | ||
58 | nach § 17b und § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerechnet werden | 58 | nach § 17b und § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerechnet werden | ||
59 | können. In dem Operationen- und Prozedurenschlüssel nach Satz 2 können | 59 | können. In dem Operationen- und Prozedurenschlüssel nach Satz 2 können | ||
60 | durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auch | 60 | durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auch | ||
61 | Voraussetzungen für die Abrechnung der Operationen und sonstigen Prozeduren | 61 | Voraussetzungen für die Abrechnung der Operationen und sonstigen Prozeduren | ||
62 | festgelegt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Zeitpunkt | 62 | festgelegt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Zeitpunkt | ||
63 | der Inkraftsetzung der jeweiligen Fassung des Diagnosenschlüssels nach Satz 1 | 63 | der Inkraftsetzung der jeweiligen Fassung des Diagnosenschlüssels nach Satz 1 | ||
64 | sowie des Prozedurenschlüssels nach Satz 2 im Bundesanzeiger bekannt; es kann | 64 | sowie des Prozedurenschlüssels nach Satz 2 im Bundesanzeiger bekannt; es kann | ||
65 | das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte beauftragen, den in | 65 | das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte beauftragen, den in | ||
66 | Satz 1 genannten Schlüssel um Zusatzkennzeichen zur Gewährleistung der für die | 66 | Satz 1 genannten Schlüssel um Zusatzkennzeichen zur Gewährleistung der für die | ||
67 | Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen notwendigen Aussagefähigkeit des | 67 | Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen notwendigen Aussagefähigkeit des | ||
t | 68 | Schlüssels zu ergänzen. Von dem in Satz 4 genannten Zeitpunkt an sind der | t | 68 | Schlüssels sowie um Zusatzangaben für seltene Erkrankungen zu ergänzen. Von dem |
69 | Diagnoseschlüssel nach Satz 1 sowie der Operationen- und Prozedurenschlüssel | 69 | in Satz 4 genannten Zeitpunkt an sind der Diagnoseschlüssel nach Satz | ||
70 | nach Satz 2 verbindlich und für die Abrechnung der erbrachten Leistungen zu | 70 | 1 sowie der Operationen- und Prozedurenschlüssel nach Satz 2 verbindlich und | ||
71 | für die Abrechnung der erbrachten Leistungen zu verwenden. Das | ||||
71 | verwenden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann | 72 | Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann bei Auslegungsfragen | ||
72 | bei Auslegungsfragen zu den Diagnosenschlüsseln nach Satz 1 und den | 73 | zu den Diagnosenschlüsseln nach Satz 1 und den Prozedurenschlüsseln nach Satz | ||
73 | Prozedurenschlüsseln nach Satz 2 Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung | 74 | 2 Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit | ||
74 | auch für die Vergangenheit vornehmen, soweit diese nicht zu erweiterten | 75 | vornehmen, soweit diese nicht zu erweiterten Anforderungen an die | ||
75 | Anforderungen an die Verschlüsselung erbrachter Leistungen führen. Für das | 76 | Verschlüsselung erbrachter Leistungen führen. Für das Verfahren der | ||
76 | Verfahren der Festlegung des Diagnoseschlüssels nach Satz 1 sowie des | 77 | Festlegung des Diagnoseschlüssels nach Satz 1 sowie des Operationen- und | ||
77 | Operationen- und Prozedurenschlüssels nach Satz 2 gibt sich das Bundesinstitut | 78 | Prozedurenschlüssels nach Satz 2 gibt sich das Bundesinstitut für Arzneimittel | ||
78 | für Arzneimittel und Medizinprodukte eine Verfahrensordnung, die der | 79 | und Medizinprodukte eine Verfahrensordnung, die der Genehmigung des | ||
79 | Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf und die auf der | 80 | Bundesministeriums für Gesundheit bedarf und die auf der Internetseite des | ||
80 | Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu | 81 | Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu veröffentlichen ist. | ||
81 | veröffentlichen ist. | ||||
82 | (2a) Die Krankenkassen haben den nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern | 82 | (2a) Die Krankenkassen haben den nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern | ||
83 | einen bestehenden Pflegegrad gemäß § 15 des Elften Buches eines Patienten oder | 83 | einen bestehenden Pflegegrad gemäß § 15 des Elften Buches eines Patienten oder | ||
84 | einer Patientin unverzüglich zu übermitteln, sobald ihnen das Krankenhaus | 84 | einer Patientin unverzüglich zu übermitteln, sobald ihnen das Krankenhaus | ||
85 | anzeigt, dass es den Patienten oder die Patientin zur Behandlung aufgenommen | 85 | anzeigt, dass es den Patienten oder die Patientin zur Behandlung aufgenommen | ||
86 | hat. Während des Krankenhausaufenthaltes eines Patienten oder einer | 86 | hat. Während des Krankenhausaufenthaltes eines Patienten oder einer | ||
87 | Patientin haben die Krankenkassen dem Krankenhaus Änderungen eines bestehenden | 87 | Patientin haben die Krankenkassen dem Krankenhaus Änderungen eines bestehenden | ||
88 | Pflegegrades des Patienten oder der Patientin sowie beantragte Einstufungen in | 88 | Pflegegrades des Patienten oder der Patientin sowie beantragte Einstufungen in | ||
89 | einen Pflegegrad durch einen Patienten oder eine Patientin zu übermitteln. Die | 89 | einen Pflegegrad durch einen Patienten oder eine Patientin zu übermitteln. Die | ||
90 | Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 hat im Wege elektronischer | 90 | Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 hat im Wege elektronischer | ||
91 | Datenübertragung zu erfolgen. | 91 | Datenübertragung zu erfolgen. | ||
92 | (3) Das Nähere über Form und Inhalt der erforderlichen Vordrucke, die | 92 | (3) Das Nähere über Form und Inhalt der erforderlichen Vordrucke, die | ||
93 | Zeitabstände für die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 und das Verfahren | 93 | Zeitabstände für die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 und das Verfahren | ||
94 | der Abrechnung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell | 94 | der Abrechnung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell | ||
95 | verwertbar auf Datenträgern sowie das Nähere zum Verfahren und zu den | 95 | verwertbar auf Datenträgern sowie das Nähere zum Verfahren und zu den | ||
96 | Zeitabständen der Übermittlung im Wege elektronischer Datenübertragungen nach | 96 | Zeitabständen der Übermittlung im Wege elektronischer Datenübertragungen nach | ||
97 | Absatz 2a vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der | 97 | Absatz 2a vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der | ||
98 | Deutschen Krankenhausgesellschaft oder den Bundesverbänden der | 98 | Deutschen Krankenhausgesellschaft oder den Bundesverbänden der | ||
99 | Krankenhausträger gemeinsam. | 99 | Krankenhausträger gemeinsam. | ||
100 | (4) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, für die ein | 100 | (4) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, für die ein | ||
101 | Versorgungsvertrag nach § 111 oder § 111c besteht, sind verpflichtet den | 101 | Versorgungsvertrag nach § 111 oder § 111c besteht, sind verpflichtet den | ||
102 | Krankenkassen bei stationärer oder ambulanter Behandlung folgende Angaben im | 102 | Krankenkassen bei stationärer oder ambulanter Behandlung folgende Angaben im | ||
103 | Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf | 103 | Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf | ||
104 | Datenträgern zu übermitteln: | 104 | Datenträgern zu übermitteln: | ||
105 | 1. | 105 | 1. | ||
106 | die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 sowie das interne | 106 | die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 sowie das interne | ||
107 | Kennzeichen der Einrichtung für den Versicherten, | 107 | Kennzeichen der Einrichtung für den Versicherten, | ||
108 | 2. | 108 | 2. | ||
109 | das Institutionskennzeichen der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung | 109 | das Institutionskennzeichen der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung | ||
110 | und der Krankenkasse, | 110 | und der Krankenkasse, | ||
111 | 3. | 111 | 3. | ||
112 | den Tag der Aufnahme, die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, die | 112 | den Tag der Aufnahme, die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, die | ||
113 | voraussichtliche Dauer der Behandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf | 113 | voraussichtliche Dauer der Behandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf | ||
114 | Verlangen der Krankenkasse die medizinische Begründung, | 114 | Verlangen der Krankenkasse die medizinische Begründung, | ||
115 | 4. | 115 | 4. | ||
116 | bei ärztlicher Verordnung von Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen die | 116 | bei ärztlicher Verordnung von Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen die | ||
117 | Arztnummer des einweisenden Arztes, | 117 | Arztnummer des einweisenden Arztes, | ||
118 | 5. | 118 | 5. | ||
119 | den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der externen | 119 | den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der externen | ||
120 | Verlegung sowie die Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose; bei externer Verlegung | 120 | Verlegung sowie die Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose; bei externer Verlegung | ||
121 | das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution, | 121 | das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution, | ||
122 | 6. | 122 | 6. | ||
123 | Angaben über die durchgeführten Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen sowie | 123 | Angaben über die durchgeführten Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen sowie | ||
124 | Vorschläge für die Art der weiteren Behandlung mit Angabe geeigneter | 124 | Vorschläge für die Art der weiteren Behandlung mit Angabe geeigneter | ||
125 | Einrichtungen, | 125 | Einrichtungen, | ||
126 | 7. | 126 | 7. | ||
127 | die berechneten Entgelte. | 127 | die berechneten Entgelte. | ||
128 | Die Übermittlung der medizinischen Begründung von Verlängerungen der | 128 | Die Übermittlung der medizinischen Begründung von Verlängerungen der | ||
129 | Verweildauer nach Satz 1 Nr. 3 sowie Angaben nach Satz 1 Nr. 6 ist auch in | 129 | Verweildauer nach Satz 1 Nr. 3 sowie Angaben nach Satz 1 Nr. 6 ist auch in | ||
130 | nicht maschinenlesbarer Form zulässig. Für die Angabe der Diagnosen nach Satz | 130 | nicht maschinenlesbarer Form zulässig. Für die Angabe der Diagnosen nach Satz | ||
131 | 1 Nr. 3 und 5 gilt Absatz 2 entsprechend. Absatz 3 gilt entsprechend. | 131 | 1 Nr. 3 und 5 gilt Absatz 2 entsprechend. Absatz 3 gilt entsprechend. | ||
132 | (5) Die ermächtigten Krankenhausärzte sind verpflichtet, dem | 132 | (5) Die ermächtigten Krankenhausärzte sind verpflichtet, dem | ||
133 | Krankenhausträger im Rahmen des Verfahrens nach § 120 Abs. 1 Satz 3 die für | 133 | Krankenhausträger im Rahmen des Verfahrens nach § 120 Abs. 1 Satz 3 die für | ||
134 | die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen erforderlichen Unterlagen zu | 134 | die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen erforderlichen Unterlagen zu | ||
135 | übermitteln; § 295 gilt entsprechend. Der Krankenhausträger hat den | 135 | übermitteln; § 295 gilt entsprechend. Der Krankenhausträger hat den | ||
136 | kassenärztlichen Vereinigungen die Abrechnungsunterlagen zum Zweck der | 136 | kassenärztlichen Vereinigungen die Abrechnungsunterlagen zum Zweck der | ||
137 | Abrechnung vorzulegen. | 137 | Abrechnung vorzulegen. |
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