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(1) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sind verpflichtet,
(1a) Für die Erfüllung der Aufgaben nach § 106d sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte verpflichtet und befugt, auf Verlangen der Kassenärztlichen Vereinigungen die für die Prüfung erforderlichen Befunde vorzulegen.
1(1b) Ärzte, Einrichtungen und medizinische Versorgungszentren, die ohne Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden Verträge zu besonderen Versorgungsformen (§ 140a) oder zur Versorgung nach den §§ 73b, 132e oder 132f abgeschlossen haben, psychiatrische Institutsambulanzen sowie Leistungserbringer, die gemäß § 116b Abs. 2 an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmen, übermitteln die in Absatz 1 genannten Angaben, bei Krankenhäusern einschließlich ihres Institutionskennzeichens, an die jeweiligen Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern; vertragsärztliche Leistungserbringer können in den Fällen des § 116b die Angaben über die Kassenärztliche Vereinigung übermitteln. 2Das Nähere regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit Ausnahme der Datenübermittlung der Leistungserbringer, die gemäß § 116b Absatz 2 an der ambulanten spezialärztlichen Versorgung teilnehmen, sowie der psychiatrischen Institutsambulanzen. 3Die psychiatrischen Institutsambulanzen übermitteln die Angaben nach Satz 1 zusätzlich an die Datenstelle nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes. 4Die Selbstverwaltungspartner nach § 17b Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren für die Dokumentation der Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen nach Satz 1 sowie für die Durchführung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2b zu beschließenden Bestimmungen bis spätestens zum 1. Januar 2018 einen bundeseinheitlichen Katalog, der nach Art und Umfang der Leistung sowie der zur Leistungserbringung eingesetzten personellen Kapazitäten getrennt nach Berufsgruppen und Fachgebieten differenziert, sowie das Nähere zur Datenübermittlung nach Satz 3; für die Umsetzung des Prüfauftrags nach § 17d Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren sie dabei auch, ob und wie der Prüfauftrag auf der Grundlage der Daten einer Vollerhebung oder einer repräsentativen Stichprobe der Leistungen psychiatrischer Institutsambulanzen sachgerecht zu erfüllen ist. 5§ 21 Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 des Krankenhausentgeltgesetzes ist für die Vereinbarung zur Datenübermittlung entsprechend anzuwenden. 6Für die Vereinbarung einer bundeseinheitlichen Dokumentation der Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen gilt § 21 Absatz 4 und 6 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die Schiedsstelle innerhalb von sechs Wochen entscheidet. 7Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von sechs Wochen nach Antrag einer Vertragspartei auch über die Tatbestände nach Satz 4 zweiter Halbsatz, zu denen keine Einigung zustande gekommen ist. 8In Fällen der Verträge nach den §§ 73b und 140a sind als zusätzliche Angabe auch die Vertragsnummern nach § 293a Absatz 1 Satz 4 zu übermitteln; Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Für die Abrechnung der Vergütung übermitteln die Kassenärztlichen Vereinigungen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Krankenkassen für jedes Quartal für jeden Behandlungsfall folgende Daten:
(2a) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie Leistungserbringer, die ohne Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden Verträge zu besonderen Versorgungsformen (§ 140a) oder zur Versorgung nach § 73b abgeschlossen haben, sowie Leistungserbringer, die gemäß § 116b Abs. 2 an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmen, sind verpflichtet, die Angaben gemäß § 292 aufzuzeichnen und den Krankenkassen zu übermitteln; vertragsärztliche Leistungserbringer können in den Fällen des § 116b die Angaben über die Kassenärztliche Vereinigung übermitteln.
(3) Die Vertragsparteien der Verträge nach § 82 Abs. 1 und § 87 Abs. 1 vereinbaren als Bestandteil dieser Verträge das Nähere über
(4) 1Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen und medizinischen Versorgungszentren haben die für die Abrechnung der Leistungen notwendigen Angaben der Kassenärztlichen Vereinigung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. 2Das Nähere regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung. 3Dies umfasst im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte für die Abrechnung und Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen die Vorgabe von verbindlichen Regelungen zur Vergabe und Übermittlung der Schlüssel nach Absatz 1 Satz 6 sowie von Prüfmaßstäben erstmals bis zum 30. Juni 2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2022. 4Die Regelungen und die Prüfmaßstäbe nach Satz 3 sind danach jährlich zu aktualisieren. 5Die Regelungen und die Prüfmaßstäbe nach Satz 3 gelten auch für Leistungserbringer nach § 27b Absatz 3, den §§ 73b, 76 Absatz 1a, den §§ 116, 116a, 116b Absatz 2, den §§ 117 bis 119, 119c, 120 Absatz 1a, den §§ 121a, 137f und 140a sowie für die Leistungserbringung nach § 115b. 6Die Regelungen und die Prüfmaßstäbe nach Satz 3 sind auch Gegenstand der durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung durchzuführenden Zertifizierung von Software, Softwareteilen und Komponenten, soweit diese außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung zur Anwendung kommen sollen; das Zertifizierungsverfahren hat zudem die Einhaltung der ärztlichen Pflicht zur Übermittlung der Vertragsnummer nach Absatz 1b Satz 8 in Verträgen nach den §§ 73b und 140a zu gewährleisten. 7Die Vorgabe von verbindlichen Regelungen zur Vergabe und Übermittlung der Schlüssel sowie von Prüfmaßstäben nach Satz 3 und die jährliche Aktualisierung nach Satz 4 sind im Einvernehmen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu beschließen, sofern Schlüssel nach Absatz 1 Satz 6 wesentlich von Leistungserbringern nach Satz 5, mit Ausnahme von Leistungserbringern nach den §§ 73b und 140a, vergeben werden.
(5) (weggefallen)
Übermittlungspflichten und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen | Übermittlungspflichten und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen | ||||
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t | 1 | Übermittlungspflichten und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen | t | 1 | Übermittlungspflichten und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen |
Übermittlungspflichten und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen | Übermittlungspflichten und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen | ||||
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f | 1 | (1) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und | f | 1 | (1) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und |
2 | Einrichtungen sind verpflichtet, | 2 | Einrichtungen sind verpflichtet, | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die von ihnen festgestellten Arbeitsunfähigkeitsdaten, | 4 | die von ihnen festgestellten Arbeitsunfähigkeitsdaten, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | in den Abrechnungsunterlagen für die vertragsärztlichen Leistungen die von | 6 | in den Abrechnungsunterlagen für die vertragsärztlichen Leistungen die von | ||
7 | ihnen erbrachten Leistungen einschließlich des Tages und, soweit für die | 7 | ihnen erbrachten Leistungen einschließlich des Tages und, soweit für die | ||
8 | Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der Abrechnung erforderlich, der | 8 | Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der Abrechnung erforderlich, der | ||
9 | Uhrzeit der Behandlung, bei ärztlicher Behandlung mit Diagnosen, bei | 9 | Uhrzeit der Behandlung, bei ärztlicher Behandlung mit Diagnosen, bei | ||
10 | zahnärztlicher Behandlung mit Zahnbezug und Befunden, | 10 | zahnärztlicher Behandlung mit Zahnbezug und Befunden, | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | in den Abrechnungsunterlagen sowie auf den Vordrucken für die | 12 | in den Abrechnungsunterlagen sowie auf den Vordrucken für die | ||
13 | vertragsärztliche Versorgung ihre Arztnummer, in Überweisungsfällen die | 13 | vertragsärztliche Versorgung ihre Arztnummer, in Überweisungsfällen die | ||
14 | Arztnummer des überweisenden Arztes und bei der Abrechnung von Leistungen nach § | 14 | Arztnummer des überweisenden Arztes und bei der Abrechnung von Leistungen nach § | ||
15 | 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die Arztnummer des Arztes, bei dem der Termin | 15 | 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die Arztnummer des Arztes, bei dem der Termin | ||
16 | vermittelt wurde, sowie die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 | 16 | vermittelt wurde, sowie die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 | ||
17 | maschinenlesbar | 17 | maschinenlesbar | ||
18 | aufzuzeichnen und zu übermitteln. Die Diagnosen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind | 18 | aufzuzeichnen und zu übermitteln. Die Diagnosen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind | ||
19 | nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom | 19 | nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom | ||
20 | Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des | 20 | Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des | ||
21 | Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung zu | 21 | Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung zu | ||
22 | verschlüsseln. Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Bundesinstitut | 22 | verschlüsseln. Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Bundesinstitut | ||
23 | für Arzneimittel und Medizinprodukte beauftragen, den in Satz 2 genannten | 23 | für Arzneimittel und Medizinprodukte beauftragen, den in Satz 2 genannten | ||
24 | Schlüssel um Zusatzkennzeichen zur Gewährleistung der für die Erfüllung der | 24 | Schlüssel um Zusatzkennzeichen zur Gewährleistung der für die Erfüllung der | ||
25 | Aufgaben der Krankenkassen notwendigen Aussagefähigkeit des Schlüssels zu | 25 | Aufgaben der Krankenkassen notwendigen Aussagefähigkeit des Schlüssels zu | ||
26 | ergänzen. Von Vertragsärzten durchgeführte Operationen und sonstige Prozeduren | 26 | ergänzen. Von Vertragsärzten durchgeführte Operationen und sonstige Prozeduren | ||
27 | sind nach dem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im | 27 | sind nach dem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im | ||
28 | Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen Schlüssel zu | 28 | Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen Schlüssel zu | ||
29 | verschlüsseln. In dem Schlüssel nach Satz 4 können durch das Bundesinstitut | 29 | verschlüsseln. In dem Schlüssel nach Satz 4 können durch das Bundesinstitut | ||
30 | für Arzneimittel und Medizinprodukte auch Voraussetzungen für die Abrechnung | 30 | für Arzneimittel und Medizinprodukte auch Voraussetzungen für die Abrechnung | ||
31 | der Operationen und sonstigen Prozeduren festgelegt werden. Das | 31 | der Operationen und sonstigen Prozeduren festgelegt werden. Das | ||
32 | Bundesministerium für Gesundheit gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der | 32 | Bundesministerium für Gesundheit gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der | ||
33 | jeweiligen Fassung des Diagnosenschlüssels nach Satz 2 sowie des | 33 | jeweiligen Fassung des Diagnosenschlüssels nach Satz 2 sowie des | ||
34 | Prozedurenschlüssels nach Satz 4 im Bundesanzeiger bekannt. Von dem in Satz 6 | 34 | Prozedurenschlüssels nach Satz 4 im Bundesanzeiger bekannt. Von dem in Satz 6 | ||
35 | genannten Zeitpunkt an sind der Diagnoseschlüssel nach Satz 2 sowie der | 35 | genannten Zeitpunkt an sind der Diagnoseschlüssel nach Satz 2 sowie der | ||
36 | Operationen- und Prozedurenschlüssel nach Satz 4 verbindlich und für die | 36 | Operationen- und Prozedurenschlüssel nach Satz 4 verbindlich und für die | ||
37 | Abrechnung der erbrachten Leistungen zu verwenden. Das Bundesinstitut für | 37 | Abrechnung der erbrachten Leistungen zu verwenden. Das Bundesinstitut für | ||
38 | Arzneimittel und Medizinprodukte kann bei Auslegungsfragen zu den | 38 | Arzneimittel und Medizinprodukte kann bei Auslegungsfragen zu den | ||
39 | Diagnosenschlüsseln nach Satz 2 und den Prozedurenschlüsseln nach Satz 4 | 39 | Diagnosenschlüsseln nach Satz 2 und den Prozedurenschlüsseln nach Satz 4 | ||
40 | Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit | 40 | Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit | ||
41 | vornehmen, soweit diese nicht zu erweiterten Anforderungen an die | 41 | vornehmen, soweit diese nicht zu erweiterten Anforderungen an die | ||
42 | Verschlüsselung erbrachter Leistungen führen. Für das Verfahren der Festlegung | 42 | Verschlüsselung erbrachter Leistungen führen. Für das Verfahren der Festlegung | ||
43 | des Diagnoseschlüssels nach Satz 2 sowie des Operationen- und | 43 | des Diagnoseschlüssels nach Satz 2 sowie des Operationen- und | ||
44 | Prozedurenschlüssels nach Satz 4 gibt sich das Bundesinstitut für Arzneimittel | 44 | Prozedurenschlüssels nach Satz 4 gibt sich das Bundesinstitut für Arzneimittel | ||
45 | und Medizinprodukte eine Verfahrensordnung, die der Genehmigung des | 45 | und Medizinprodukte eine Verfahrensordnung, die der Genehmigung des | ||
46 | Bundesministeriums für Gesundheit bedarf und die auf der Internetseite des | 46 | Bundesministeriums für Gesundheit bedarf und die auf der Internetseite des | ||
47 | Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu veröffentlichen ist. | 47 | Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu veröffentlichen ist. | ||
48 | Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 sind unter Angabe der Diagnosen sowie unter | 48 | Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 sind unter Angabe der Diagnosen sowie unter | ||
n | 49 | Nutzung der Telematikinfrastruktur nach § 291a unmittelbar elektronisch an die | n | 49 | Nutzung des sicheren Übermittlungsverfahrens nach § 311 Absatz 6 über die |
50 | Krankenkasse zu übermitteln; dies gilt nicht für Vorsorge- und | 50 | Telematikinfrastruktur unmittelbar elektronisch an die Krankenkasse zu | ||
51 | Rehabilitationseinrichtungen, die nicht an die Telematikinfrastruktur | 51 | übermitteln; dies gilt nicht für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, | ||
52 | angeschlossen sind. | 52 | die nicht an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind. | ||
53 | (1a) Für die Erfüllung der Aufgaben nach § 106d sind die an der | 53 | (1a) Für die Erfüllung der Aufgaben nach § 106d sind die an der | ||
54 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte verpflichtet und befugt, auf | 54 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte verpflichtet und befugt, auf | ||
55 | Verlangen der Kassenärztlichen Vereinigungen die für die Prüfung | 55 | Verlangen der Kassenärztlichen Vereinigungen die für die Prüfung | ||
56 | erforderlichen Befunde vorzulegen. | 56 | erforderlichen Befunde vorzulegen. | ||
57 | (1b) Ärzte, Einrichtungen und medizinische Versorgungszentren, die ohne | 57 | (1b) Ärzte, Einrichtungen und medizinische Versorgungszentren, die ohne | ||
58 | Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen oder | 58 | Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen oder | ||
59 | ihren Verbänden Verträge zu besonderen Versorgungsformen (§ 140a) oder zur | 59 | ihren Verbänden Verträge zu besonderen Versorgungsformen (§ 140a) oder zur | ||
60 | Versorgung nach den §§ 73b, 132e oder 132f abgeschlossen haben, psychiatrische | 60 | Versorgung nach den §§ 73b, 132e oder 132f abgeschlossen haben, psychiatrische | ||
61 | Institutsambulanzen sowie Leistungserbringer, die gemäß § 116b Abs. 2 an der | 61 | Institutsambulanzen sowie Leistungserbringer, die gemäß § 116b Abs. 2 an der | ||
62 | ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmen, übermitteln die in | 62 | ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmen, übermitteln die in | ||
63 | Absatz 1 genannten Angaben, bei Krankenhäusern einschließlich ihres | 63 | Absatz 1 genannten Angaben, bei Krankenhäusern einschließlich ihres | ||
64 | Institutionskennzeichens, an die jeweiligen Krankenkassen im Wege | 64 | Institutionskennzeichens, an die jeweiligen Krankenkassen im Wege | ||
65 | elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern; | 65 | elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern; | ||
66 | vertragsärztliche Leistungserbringer können in den Fällen des § 116b die | 66 | vertragsärztliche Leistungserbringer können in den Fällen des § 116b die | ||
67 | Angaben über die Kassenärztliche Vereinigung übermitteln. Das Nähere | 67 | Angaben über die Kassenärztliche Vereinigung übermitteln. Das Nähere | ||
68 | regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit Ausnahme der | 68 | regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit Ausnahme der | ||
69 | Datenübermittlung der Leistungserbringer, die gemäß § 116b Absatz 2 an der | 69 | Datenübermittlung der Leistungserbringer, die gemäß § 116b Absatz 2 an der | ||
70 | ambulanten spezialärztlichen Versorgung teilnehmen, sowie der psychiatrischen | 70 | ambulanten spezialärztlichen Versorgung teilnehmen, sowie der psychiatrischen | ||
71 | Institutsambulanzen. Die psychiatrischen Institutsambulanzen übermitteln | 71 | Institutsambulanzen. Die psychiatrischen Institutsambulanzen übermitteln | ||
72 | die Angaben nach Satz 1 zusätzlich an die Datenstelle nach § 21 Absatz 1 Satz | 72 | die Angaben nach Satz 1 zusätzlich an die Datenstelle nach § 21 Absatz 1 Satz | ||
73 | 1 des Krankenhausentgeltgesetzes. Die Selbstverwaltungspartner nach § 17b | 73 | 1 des Krankenhausentgeltgesetzes. Die Selbstverwaltungspartner nach § 17b | ||
74 | Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren für die | 74 | Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren für die | ||
75 | Dokumentation der Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen nach Satz | 75 | Dokumentation der Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen nach Satz | ||
76 | 1 sowie für die Durchführung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 101 | 76 | 1 sowie für die Durchführung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 101 | ||
77 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 2b zu beschließenden Bestimmungen bis spätestens zum 1. | 77 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 2b zu beschließenden Bestimmungen bis spätestens zum 1. | ||
78 | Januar 2018 einen bundeseinheitlichen Katalog, der nach Art und Umfang der | 78 | Januar 2018 einen bundeseinheitlichen Katalog, der nach Art und Umfang der | ||
79 | Leistung sowie der zur Leistungserbringung eingesetzten personellen | 79 | Leistung sowie der zur Leistungserbringung eingesetzten personellen | ||
80 | Kapazitäten getrennt nach Berufsgruppen und Fachgebieten differenziert, sowie | 80 | Kapazitäten getrennt nach Berufsgruppen und Fachgebieten differenziert, sowie | ||
81 | das Nähere zur Datenübermittlung nach Satz 3; für die Umsetzung des | 81 | das Nähere zur Datenübermittlung nach Satz 3; für die Umsetzung des | ||
82 | Prüfauftrags nach § 17d Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes | 82 | Prüfauftrags nach § 17d Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes | ||
83 | vereinbaren sie dabei auch, ob und wie der Prüfauftrag auf der Grundlage der | 83 | vereinbaren sie dabei auch, ob und wie der Prüfauftrag auf der Grundlage der | ||
84 | Daten einer Vollerhebung oder einer repräsentativen Stichprobe der Leistungen | 84 | Daten einer Vollerhebung oder einer repräsentativen Stichprobe der Leistungen | ||
85 | psychiatrischer Institutsambulanzen sachgerecht zu erfüllen ist. § 21 | 85 | psychiatrischer Institutsambulanzen sachgerecht zu erfüllen ist. § 21 | ||
86 | Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 des Krankenhausentgeltgesetzes | 86 | Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 des Krankenhausentgeltgesetzes | ||
87 | ist für die Vereinbarung zur Datenübermittlung entsprechend anzuwenden. Für die | 87 | ist für die Vereinbarung zur Datenübermittlung entsprechend anzuwenden. Für die | ||
88 | Vereinbarung einer bundeseinheitlichen Dokumentation der Leistungen | 88 | Vereinbarung einer bundeseinheitlichen Dokumentation der Leistungen | ||
89 | der psychiatrischen Institutsambulanzen gilt § 21 Absatz 4 und 6 des | 89 | der psychiatrischen Institutsambulanzen gilt § 21 Absatz 4 und 6 des | ||
90 | Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die | 90 | Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die | ||
91 | Schiedsstelle innerhalb von sechs Wochen entscheidet. Die Schiedsstelle | 91 | Schiedsstelle innerhalb von sechs Wochen entscheidet. Die Schiedsstelle | ||
92 | entscheidet innerhalb von sechs Wochen nach Antrag einer Vertragspartei auch | 92 | entscheidet innerhalb von sechs Wochen nach Antrag einer Vertragspartei auch | ||
93 | über die Tatbestände nach Satz 4 zweiter Halbsatz, zu denen keine Einigung | 93 | über die Tatbestände nach Satz 4 zweiter Halbsatz, zu denen keine Einigung | ||
94 | zustande gekommen ist. In Fällen der Verträge nach den §§ 73b und 140a | 94 | zustande gekommen ist. In Fällen der Verträge nach den §§ 73b und 140a | ||
95 | sind als zusätzliche Angabe auch die Vertragsnummern nach § 293a Absatz 1 Satz | 95 | sind als zusätzliche Angabe auch die Vertragsnummern nach § 293a Absatz 1 Satz | ||
96 | 4 zu übermitteln; Satz 1 gilt entsprechend. | 96 | 4 zu übermitteln; Satz 1 gilt entsprechend. | ||
97 | (2) Für die Abrechnung der Vergütung übermitteln die Kassenärztlichen | 97 | (2) Für die Abrechnung der Vergütung übermitteln die Kassenärztlichen | ||
98 | Vereinigungen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell | 98 | Vereinigungen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell | ||
99 | verwertbar auf Datenträgern den Krankenkassen für jedes Quartal für jeden | 99 | verwertbar auf Datenträgern den Krankenkassen für jedes Quartal für jeden | ||
100 | Behandlungsfall folgende Daten: | 100 | Behandlungsfall folgende Daten: | ||
101 | 1. | 101 | 1. | ||
102 | Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1, 6 und 7, | 102 | Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1, 6 und 7, | ||
103 | 2. | 103 | 2. | ||
104 | Arzt- oder Zahnarztnummer, in Überweisungsfällen die Arzt- oder | 104 | Arzt- oder Zahnarztnummer, in Überweisungsfällen die Arzt- oder | ||
105 | Zahnarztnummer des überweisenden Arztes und bei der Abrechnung von Leistungen | 105 | Zahnarztnummer des überweisenden Arztes und bei der Abrechnung von Leistungen | ||
106 | nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die Arztnummer des Arztes, bei dem der Termin | 106 | nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die Arztnummer des Arztes, bei dem der Termin | ||
107 | vermittelt wurde, | 107 | vermittelt wurde, | ||
108 | 3. | 108 | 3. | ||
109 | Art der Inanspruchnahme, | 109 | Art der Inanspruchnahme, | ||
110 | 4. | 110 | 4. | ||
111 | Art der Behandlung, | 111 | Art der Behandlung, | ||
112 | 5. | 112 | 5. | ||
113 | Tag und, soweit für die Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der | 113 | Tag und, soweit für die Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der | ||
114 | Abrechnung erforderlich, die Uhrzeit der Behandlung, | 114 | Abrechnung erforderlich, die Uhrzeit der Behandlung, | ||
115 | 6. | 115 | 6. | ||
116 | abgerechnete Gebührenpositionen mit den Schlüsseln nach Absatz 1 Satz 5, bei | 116 | abgerechnete Gebührenpositionen mit den Schlüsseln nach Absatz 1 Satz 5, bei | ||
117 | zahnärztlicher Behandlung mit Zahnbezug und Befunden, | 117 | zahnärztlicher Behandlung mit Zahnbezug und Befunden, | ||
118 | 7. | 118 | 7. | ||
119 | Kosten der Behandlung, | 119 | Kosten der Behandlung, | ||
120 | 8. | 120 | 8. | ||
121 | den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des | 121 | den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des | ||
122 | Implantateregistergesetzes, | 122 | Implantateregistergesetzes, | ||
123 | 9. | 123 | 9. | ||
124 | bei der Abrechnung von Leistungen im Rahmen von Verträgen nach den §§ 73b | 124 | bei der Abrechnung von Leistungen im Rahmen von Verträgen nach den §§ 73b | ||
125 | und 140a, an denen eine Kassenärztliche Vereinigung beteiligt ist, die Angabe | 125 | und 140a, an denen eine Kassenärztliche Vereinigung beteiligt ist, die Angabe | ||
126 | der jeweiligen Vertragsnummer nach § 293a Absatz 1 Satz 4. | 126 | der jeweiligen Vertragsnummer nach § 293a Absatz 1 Satz 4. | ||
127 | Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln für die Durchführung der | 127 | Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln für die Durchführung der | ||
128 | Programme nach § 137g die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses | 128 | Programme nach § 137g die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses | ||
129 | nach § 137f festgelegten Angaben versichertenbezogen an die Krankenkassen, | 129 | nach § 137f festgelegten Angaben versichertenbezogen an die Krankenkassen, | ||
130 | soweit sie an der Durchführung dieser Programme beteiligt sind. Die | 130 | soweit sie an der Durchführung dieser Programme beteiligt sind. Die | ||
131 | Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln den Krankenkassen die Angaben nach | 131 | Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln den Krankenkassen die Angaben nach | ||
132 | Satz 1 für Versicherte, die an den Programmen nach § 137f teilnehmen, | 132 | Satz 1 für Versicherte, die an den Programmen nach § 137f teilnehmen, | ||
133 | versichertenbezogen. § 137f Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. | 133 | versichertenbezogen. § 137f Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. | ||
134 | (2a) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und | 134 | (2a) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und | ||
135 | Einrichtungen sowie Leistungserbringer, die ohne Beteiligung der | 135 | Einrichtungen sowie Leistungserbringer, die ohne Beteiligung der | ||
136 | Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden | 136 | Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden | ||
137 | Verträge zu besonderen Versorgungsformen (§ 140a) oder zur Versorgung nach § | 137 | Verträge zu besonderen Versorgungsformen (§ 140a) oder zur Versorgung nach § | ||
138 | 73b abgeschlossen haben, sowie Leistungserbringer, die gemäß § 116b Abs. 2 an | 138 | 73b abgeschlossen haben, sowie Leistungserbringer, die gemäß § 116b Abs. 2 an | ||
139 | der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmen, sind verpflichtet, | 139 | der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmen, sind verpflichtet, | ||
140 | die Angaben gemäß § 292 aufzuzeichnen und den Krankenkassen zu übermitteln; | 140 | die Angaben gemäß § 292 aufzuzeichnen und den Krankenkassen zu übermitteln; | ||
141 | vertragsärztliche Leistungserbringer können in den Fällen des § 116b die | 141 | vertragsärztliche Leistungserbringer können in den Fällen des § 116b die | ||
142 | Angaben über die Kassenärztliche Vereinigung übermitteln. | 142 | Angaben über die Kassenärztliche Vereinigung übermitteln. | ||
143 | (3) Die Vertragsparteien der Verträge nach § 82 Abs. 1 und § 87 Abs. 1 | 143 | (3) Die Vertragsparteien der Verträge nach § 82 Abs. 1 und § 87 Abs. 1 | ||
144 | vereinbaren als Bestandteil dieser Verträge das Nähere über | 144 | vereinbaren als Bestandteil dieser Verträge das Nähere über | ||
145 | 1. | 145 | 1. | ||
146 | Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen für die vertragsärztlichen | 146 | Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen für die vertragsärztlichen | ||
147 | Leistungen, | 147 | Leistungen, | ||
148 | 2. | 148 | 2. | ||
149 | Form und Inhalt der im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung | 149 | Form und Inhalt der im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung | ||
150 | erforderlichen Vordrucke, | 150 | erforderlichen Vordrucke, | ||
151 | 3. | 151 | 3. | ||
152 | die Erfüllung der Pflichten der Vertragsärzte nach Absatz 1, | 152 | die Erfüllung der Pflichten der Vertragsärzte nach Absatz 1, | ||
153 | 4. | 153 | 4. | ||
154 | die Erfüllung der Pflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen nach Absatz | 154 | die Erfüllung der Pflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen nach Absatz | ||
155 | 2, insbesondere auch Form, Frist und Umfang der Übermittlung der | 155 | 2, insbesondere auch Form, Frist und Umfang der Übermittlung der | ||
156 | Abrechnungsunterlagen an die Krankenkassen oder deren Verbände, | 156 | Abrechnungsunterlagen an die Krankenkassen oder deren Verbände, | ||
157 | 5. | 157 | 5. | ||
158 | Einzelheiten der Datenübermittlung einschließlich einer einheitlichen | 158 | Einzelheiten der Datenübermittlung einschließlich einer einheitlichen | ||
159 | Datensatzstruktur und der Aufbereitung von Abrechnungsunterlagen nach den §§ 296 | 159 | Datensatzstruktur und der Aufbereitung von Abrechnungsunterlagen nach den §§ 296 | ||
160 | und 297. | 160 | und 297. | ||
161 | (4) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, | 161 | (4) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, | ||
162 | Einrichtungen und medizinischen Versorgungszentren haben die für die | 162 | Einrichtungen und medizinischen Versorgungszentren haben die für die | ||
163 | Abrechnung der Leistungen notwendigen Angaben der Kassenärztlichen Vereinigung | 163 | Abrechnung der Leistungen notwendigen Angaben der Kassenärztlichen Vereinigung | ||
t | 164 | im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf | t | 164 | im Wege elektronischer Datenübertragung, die unter Anwendung des sicheren |
165 | Datenträgern zu übermitteln. Das Nähere regelt die Kassenärztliche | 165 | Übermittlungsverfahrens nach § 311 Absatz 6 über die Telematikinfrastruktur | ||
166 | Bundesvereinigung. Dies umfasst im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund | 166 | erfolgen kann, oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. Das | ||
167 | der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem | 167 | Nähere regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung. Dies umfasst im | ||
168 | Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte für die Abrechnung und | 168 | Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Deutschen | ||
169 | Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen die Vorgabe von verbindlichen | 169 | Krankenhausgesellschaft und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und | ||
170 | Regelungen zur Vergabe und Übermittlung der Schlüssel nach Absatz 1 Satz 6 | 170 | Medizinprodukte für die Abrechnung und Vergütung der vertragsärztlichen | ||
171 | sowie von Prüfmaßstäben erstmals bis zum 30. Juni 2020 mit Wirkung zum 1. | 171 | Leistungen die Vorgabe von verbindlichen Regelungen zur Vergabe und | ||
172 | Übermittlung der Schlüssel nach Absatz 1 Satz 6 sowie von Prüfmaßstäben | ||||
173 | erstmals bis zum 30. Juni 2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2022. Die | ||||
172 | Januar 2022. Die Regelungen und die Prüfmaßstäbe nach Satz 3 sind danach | 174 | Regelungen und die Prüfmaßstäbe nach Satz 3 sind danach jährlich zu | ||
173 | jährlich zu aktualisieren. Die Regelungen und die Prüfmaßstäbe nach Satz 3 | 175 | aktualisieren. Die Regelungen und die Prüfmaßstäbe nach Satz 3 gelten auch | ||
174 | gelten auch für Leistungserbringer nach § 27b Absatz 3, den §§ 73b, 76 Absatz | 176 | für Leistungserbringer nach § 27b Absatz 3, den §§ 73b, 76 Absatz 1a, den §§ | ||
175 | 1a, den §§ 116, 116a, 116b Absatz 2, den §§ 117 bis 119, 119c, 120 Absatz 1a, | 177 | 116, 116a, 116b Absatz 2, den §§ 117 bis 119, 119c, 120 Absatz 1a, den §§ | ||
176 | den §§ 121a, 137f und 140a sowie für die Leistungserbringung nach § 115b. Die | 178 | 121a, 137f und 140a sowie für die Leistungserbringung nach § 115b. Die | ||
177 | Regelungen und die Prüfmaßstäbe nach Satz 3 sind auch Gegenstand der durch | 179 | Regelungen und die Prüfmaßstäbe nach Satz 3 sind auch Gegenstand der durch die | ||
178 | die Kassenärztliche Bundesvereinigung durchzuführenden Zertifizierung von | 180 | Kassenärztliche Bundesvereinigung durchzuführenden Zertifizierung von | ||
179 | Software, Softwareteilen und Komponenten, soweit diese außerhalb der | 181 | Software, Softwareteilen und Komponenten, soweit diese außerhalb der | ||
180 | vertragsärztlichen Versorgung zur Anwendung kommen sollen; das | 182 | vertragsärztlichen Versorgung zur Anwendung kommen sollen; das | ||
181 | Zertifizierungsverfahren hat zudem die Einhaltung der ärztlichen Pflicht zur | 183 | Zertifizierungsverfahren hat zudem die Einhaltung der ärztlichen Pflicht zur | ||
182 | Übermittlung der Vertragsnummer nach Absatz 1b Satz 8 in Verträgen nach den §§ | 184 | Übermittlung der Vertragsnummer nach Absatz 1b Satz 8 in Verträgen nach den §§ | ||
183 | 73b und 140a zu gewährleisten. Die Vorgabe von verbindlichen Regelungen | 185 | 73b und 140a zu gewährleisten. Die Vorgabe von verbindlichen Regelungen | ||
184 | zur Vergabe und Übermittlung der Schlüssel sowie von Prüfmaßstäben nach Satz 3 | 186 | zur Vergabe und Übermittlung der Schlüssel sowie von Prüfmaßstäben nach Satz 3 | ||
185 | und die jährliche Aktualisierung nach Satz 4 sind im Einvernehmen mit der | 187 | und die jährliche Aktualisierung nach Satz 4 sind im Einvernehmen mit der | ||
186 | Deutschen Krankenhausgesellschaft zu beschließen, sofern Schlüssel nach Absatz | 188 | Deutschen Krankenhausgesellschaft zu beschließen, sofern Schlüssel nach Absatz | ||
187 | 1 Satz 6 wesentlich von Leistungserbringern nach Satz 5, mit Ausnahme von | 189 | 1 Satz 6 wesentlich von Leistungserbringern nach Satz 5, mit Ausnahme von | ||
188 | Leistungserbringern nach den §§ 73b und 140a, vergeben werden. | 190 | Leistungserbringern nach den §§ 73b und 140a, vergeben werden. | ||
189 | (5) (weggefallen) | 191 | (5) (weggefallen) |
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