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Sie können sich § 291b SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Krankenkassen haben Dienste zur Verfügung zu stellen, mit denen die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer und Einrichtungen die Gültigkeit und die Aktualität der Angaben nach § 291a Absatz 2 und 3 bei den Krankenkassen online überprüfen und diese Angaben online auf der elektronischen Gesundheitskarte aktualisieren können.
(2) 1Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer haben bei der erstmaligen Inanspruchnahme ihrer Leistungen durch einen Versicherten im Quartal die Leistungspflicht der Krankenkasse durch die Nutzung der Dienste nach Absatz 1 zu prüfen. 2Dazu ermöglichen sie den Online-Abgleich der auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherten Daten nach § 291a Absatz 2 und 3 mit den bei der Krankenkasse vorliegenden aktuellen Daten und die Online-Aktualisierung der auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherten Daten. 3Die Tatsache, dass die Prüfung durchgeführt worden ist, haben die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer auf der elektronischen Gesundheitskarte zu speichern. 4Die technischen Einzelheiten zur Durchführung der Prüfung nach den Sätzen 1 bis 3 sind in den Vereinbarungen nach § 295 Absatz 3 zu regeln.
(3) 1Die Mitteilung der durchgeführten Prüfung nach Absatz 2 erfolgt als Bestandteil der an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu übermittelnden Abrechnungsunterlagen nach § 295. 2Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und die vertragsärztlichen Leistungen direkt mit den Krankenkassen abrechnen, teilen den Krankenkassen die Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 bei der Übermittlung der Abrechnungsunterlagen mit.
(4) 1An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer, die Versicherte ohne persönlichen Kontakt behandeln oder die ohne persönlichen Kontakt in die Behandlung des Versicherten einbezogen sind, sind von der Pflicht zur Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 ausgenommen. 2Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer nach Satz 1 haben sich bis zum 30. Juni 2020 an die Telematikinfrastruktur nach § 306 anzuschließen und über die für die Prüfung nach Absatz 2 erforderliche Ausstattung zu verfügen, es sei denn, sie sind hierzu bereits als an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer nach Absatz 2 Satz 1 verpflichtet.
(5) 1Den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern, die ab dem 1. Januar 2019 ihrer Pflicht zur Prüfung nach Absatz 2 nicht nachkommen, ist die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 1 Prozent zu kürzen; an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern, die ihrer Pflicht zur Prüfung nach Absatz 2 ab dem 1. März 2020 nicht nachkommen, ist die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 2,5 Prozent zu kürzen. 2Die Vergütung ist so lange zu kürzen, bis sich der betroffene an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angeschlossen hat und über die für die Prüfung nach Absatz 2 erforderliche Ausstattung verfügt. 3Von der Kürzung der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen ist abzusehen, wenn der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer gegenüber der jeweils zuständigen Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung nachweist, bereits vor dem 1. April 2019 die Anschaffung der für die Prüfung nach Absatz 2 erforderlichen Ausstattung vertraglich vereinbart zu haben. 4Die zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigten Ärzte, die in einem Krankenhaus tätig sind, und die zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigten Krankenhäuser sowie die nach § 75 Absatz 1b Satz 3 auf Grund einer Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung in den Notdienst einbezogenen zugelassenen Krankenhäuser sind von der Kürzung der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen bis zum 31. Dezember 2020 ausgenommen.
(6) Das Nähere zur bundesweiten Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis vereinbaren die Vertragspartner im Rahmen der Verträge nach § 87 Absatz 1.
Verfahren zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis | Verfahren zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis | ||||
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t | 1 | Verfahren zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte als | t | 1 | Verfahren zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte als |
2 | Versicherungsnachweis | 2 | Versicherungsnachweis |
Verfahren zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis | Verfahren zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis | ||||
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n | 1 | (1) Die Krankenkassen haben Dienste zur Verfügung zu stellen, mit denen die an | n | 1 | (1) Die Krankenkassen haben Dienste zur Verfügung zu stellen, mit denen |
2 | der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer und | 2 | die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer und | ||
3 | Einrichtungen die Gültigkeit und die Aktualität der Angaben nach § 291a Absatz | 3 | Einrichtungen die Gültigkeit und die Aktualität der Angaben nach § 291a Absatz | ||
n | 4 | 2 und 3 bei den Krankenkassen online überprüfen und diese Angaben online auf | n | 4 | 2 und 3 bei den Krankenkassen online überprüfen und diese Angaben |
5 | der elektronischen Gesundheitskarte aktualisieren können. | 5 | aktualisieren können. Bis zum 31. Dezember 2022 haben die Krankenkassen | ||
6 | auch Dienste zur Verfügung zu stellen, mit denen die an der vertragsärztlichen | ||||
7 | Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer und Einrichtungen die Angaben nach | ||||
8 | § 291a Absatz 2 und 3 auch online auf der elektronischen Gesundheitskarte | ||||
9 | aktualisieren können. | ||||
6 | (2) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden | 10 | (2) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden | ||
7 | Leistungserbringer haben bei der erstmaligen Inanspruchnahme ihrer Leistungen | 11 | Leistungserbringer haben bei der erstmaligen Inanspruchnahme ihrer Leistungen | ||
8 | durch einen Versicherten im Quartal die Leistungspflicht der Krankenkasse | 12 | durch einen Versicherten im Quartal die Leistungspflicht der Krankenkasse | ||
n | 9 | durch die Nutzung der Dienste nach Absatz 1 zu prüfen. Dazu ermöglichen | n | 13 | durch die Nutzung der Dienste nach Absatz 1 zu prüfen. Bis zum 31. |
10 | sie den Online-Abgleich der auf der elektronischen Gesundheitskarte | 14 | Dezember 2022 ermöglichen sie dazu den Abgleich der auf der elektronischen | ||
11 | gespeicherten Daten nach § 291a Absatz 2 und 3 mit den bei der Krankenkasse | 15 | Gesundheitskarte gespeicherten Daten nach § 291a Absatz 2 und 3 mit den bei | ||
12 | vorliegenden aktuellen Daten und die Online-Aktualisierung der auf der | 16 | der Krankenkasse vorliegenden aktuellen Daten und die Aktualisierung der auf | ||
13 | elektronischen Gesundheitskarte gespeicherten Daten. Die Tatsache, dass | 17 | der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherten Daten; ab dem 1. Januar 2023 | ||
18 | erfolgt die Prüfung nach Satz 1 durch einen elektronischen Abruf der bei der | ||||
19 | Krankenkasse vorliegenden Daten nach § 291a Absatz 2 und 3. Die Tatsache, | ||||
14 | die Prüfung durchgeführt worden ist, haben die an der vertragsärztlichen | 20 | dass die Prüfung durchgeführt worden ist, haben die an der vertragsärztlichen | ||
15 | Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer auf der elektronischen | 21 | Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer bei einer Prüfung vor dem 1. | ||
16 | Gesundheitskarte zu speichern. Die technischen Einzelheiten zur | 22 | Januar 2023 auf der elektronischen Gesundheitskarte, bei einer Prüfung ab dem | ||
17 | Durchführung der Prüfung nach den Sätzen 1 bis 3 sind in den Vereinbarungen | 23 | 1. Januar 2023 in ihren informationstechnischen Systemen, die zur Verarbeitung | ||
18 | nach § 295 Absatz 3 zu regeln. | 24 | von personenbezogenen Patientendaten eingesetzt werden, zu speichern. Die | ||
25 | technischen Einzelheiten zur Durchführung der Prüfung nach den Sätzen 1 bis 3 | ||||
26 | sind in den Vereinbarungen nach § 295 Absatz 3 zu regeln. | ||||
19 | (3) Die Mitteilung der durchgeführten Prüfung nach Absatz 2 erfolgt als | 27 | (3) Die Mitteilung der durchgeführten Prüfung nach Absatz 2 erfolgt als | ||
20 | Bestandteil der an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu übermittelnden | 28 | Bestandteil der an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu übermittelnden | ||
21 | Abrechnungsunterlagen nach § 295. Einrichtungen, die an der | 29 | Abrechnungsunterlagen nach § 295. Einrichtungen, die an der | ||
22 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und die vertragsärztlichen Leistungen | 30 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und die vertragsärztlichen Leistungen | ||
23 | direkt mit den Krankenkassen abrechnen, teilen den Krankenkassen die | 31 | direkt mit den Krankenkassen abrechnen, teilen den Krankenkassen die | ||
24 | Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 bei der Übermittlung der | 32 | Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 bei der Übermittlung der | ||
25 | Abrechnungsunterlagen mit. | 33 | Abrechnungsunterlagen mit. | ||
26 | (4) An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer, | 34 | (4) An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer, | ||
27 | die Versicherte ohne persönlichen Kontakt behandeln oder die ohne persönlichen | 35 | die Versicherte ohne persönlichen Kontakt behandeln oder die ohne persönlichen | ||
28 | Kontakt in die Behandlung des Versicherten einbezogen sind, sind von der | 36 | Kontakt in die Behandlung des Versicherten einbezogen sind, sind von der | ||
29 | Pflicht zur Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 ausgenommen. Die an der | 37 | Pflicht zur Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 ausgenommen. Die an der | ||
30 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer nach Satz 1 | 38 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer nach Satz 1 | ||
31 | haben sich bis zum 30. Juni 2020 an die Telematikinfrastruktur nach § 306 | 39 | haben sich bis zum 30. Juni 2020 an die Telematikinfrastruktur nach § 306 | ||
32 | anzuschließen und über die für die Prüfung nach Absatz 2 erforderliche | 40 | anzuschließen und über die für die Prüfung nach Absatz 2 erforderliche | ||
33 | Ausstattung zu verfügen, es sei denn, sie sind hierzu bereits als an der | 41 | Ausstattung zu verfügen, es sei denn, sie sind hierzu bereits als an der | ||
34 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer nach Absatz 2 | 42 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer nach Absatz 2 | ||
35 | Satz 1 verpflichtet. | 43 | Satz 1 verpflichtet. | ||
36 | (5) Den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden | 44 | (5) Den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden | ||
37 | Leistungserbringern, die ab dem 1. Januar 2019 ihrer Pflicht zur Prüfung nach | 45 | Leistungserbringern, die ab dem 1. Januar 2019 ihrer Pflicht zur Prüfung nach | ||
38 | Absatz 2 nicht nachkommen, ist die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen | 46 | Absatz 2 nicht nachkommen, ist die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen | ||
39 | pauschal um 1 Prozent zu kürzen; an der vertragsärztlichen Versorgung | 47 | pauschal um 1 Prozent zu kürzen; an der vertragsärztlichen Versorgung | ||
40 | teilnehmenden Leistungserbringern, die ihrer Pflicht zur Prüfung nach Absatz 2 | 48 | teilnehmenden Leistungserbringern, die ihrer Pflicht zur Prüfung nach Absatz 2 | ||
41 | ab dem 1. März 2020 nicht nachkommen, ist die Vergütung vertragsärztlicher | 49 | ab dem 1. März 2020 nicht nachkommen, ist die Vergütung vertragsärztlicher | ||
42 | Leistungen pauschal um 2,5 Prozent zu kürzen. Die Vergütung ist so lange | 50 | Leistungen pauschal um 2,5 Prozent zu kürzen. Die Vergütung ist so lange | ||
43 | zu kürzen, bis sich der betroffene an der vertragsärztlichen Versorgung | 51 | zu kürzen, bis sich der betroffene an der vertragsärztlichen Versorgung | ||
44 | teilnehmende Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angeschlossen | 52 | teilnehmende Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angeschlossen | ||
45 | hat und über die für die Prüfung nach Absatz 2 erforderliche Ausstattung | 53 | hat und über die für die Prüfung nach Absatz 2 erforderliche Ausstattung | ||
n | 46 | verfügt. Von der Kürzung der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen ist | n | ||
47 | abzusehen, wenn der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende | ||||
48 | Leistungserbringer gegenüber der jeweils zuständigen Kassenärztlichen oder | ||||
49 | Kassenzahnärztlichen Vereinigung nachweist, bereits vor dem 1. April 2019 die | ||||
50 | Anschaffung der für die Prüfung nach Absatz 2 erforderlichen Ausstattung | ||||
51 | vertraglich vereinbart zu haben. Die zur Teilnahme an der | ||||
52 | vertragsärztlichen Versorgung ermächtigten Ärzte, die in einem Krankenhaus | ||||
53 | tätig sind, und die zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung | 54 | verfügt. Die zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung | ||
54 | ermächtigten Krankenhäuser sowie die nach § 75 Absatz 1b Satz 3 auf Grund | 55 | ermächtigten Ärzte, die in einem Krankenhaus tätig sind, und die zur Teilnahme | ||
55 | einer Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung in den | 56 | an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigten Krankenhäuser sowie die nach | ||
56 | Notdienst einbezogenen zugelassenen Krankenhäuser sind von der Kürzung der | 57 | § 75 Absatz 1b Satz 3 auf Grund einer Kooperationsvereinbarung mit der | ||
57 | Vergütung vertragsärztlicher Leistungen bis zum 31. Dezember 2020 ausgenommen. | 58 | Kassenärztlichen Vereinigung in den Notdienst einbezogenen zugelassenen | ||
59 | Krankenhäuser sind von der Kürzung der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen | ||||
60 | bis zum 31. Dezember 2021 ausgenommen. | ||||
58 | (6) Das Nähere zur bundesweiten Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte | 61 | (6) Das Nähere zur bundesweiten Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte | ||
59 | als Versicherungsnachweis vereinbaren die Vertragspartner im Rahmen der | 62 | als Versicherungsnachweis vereinbaren die Vertragspartner im Rahmen der | ||
60 | Verträge nach § 87 Absatz 1. | 63 | Verträge nach § 87 Absatz 1. | ||
t | t | 64 | (7) Das Bundesministerium für Gesundheit kann die in den Absätzen 1 und 2 | ||
65 | sowie in § 291 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 8 genannten Fristen durch | ||||
66 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verlängern. |
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