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Sie können sich § 290 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Krankenkasse verwendet für jeden Versicherten eine Krankenversichertennummer. 2Die Krankenversichertennummer besteht aus einem unveränderbaren Teil zur Identifikation des Versicherten und einem veränderbaren Teil, der bundeseinheitliche Angaben zur Kassenzugehörigkeit enthält und aus dem bei Vergabe der Nummer an Versicherte nach § 10 sicherzustellen ist, dass der Bezug zu dem Angehörigen, der Mitglied ist, hergestellt werden kann. 3Der Aufbau und das Verfahren der Vergabe der Krankenversichertennummer haben den Richtlinien nach Absatz 2 zu entsprechen. 4Die Rentenversicherungsnummer darf nicht als Krankenversichertennummer verwendet werden. 5Eine Verwendung der Rentenversicherungsnummer zur Bildung der Krankenversichertennummer entsprechend den Richtlinien nach Absatz 2 ist zulässig, wenn nach dem Stand von Wissenschaft und Technik sichergestellt ist, dass nach Vergabe der Krankenversichertennummer weder aus der Krankenversichertennummer auf die Rentenversicherungsnummer noch aus der Rentenversicherungsnummer auf die Krankenversichertennummer zurückgeschlossen werden kann; dieses Erfordernis gilt auch in Bezug auf die vergebende Stelle. 6Die Prüfung einer Mehrfachvergabe der Krankenversichertennummer durch die Vertrauensstelle bleibt davon unberührt. 7Wird die Rentenversicherungsnummer zur Bildung der Krankenversichertennummer verwendet, ist für Personen, denen eine Krankenversichertennummer zugewiesen werden muss und die noch keine Rentenversicherungsnummer erhalten haben, eine Rentenversicherungsnummer zu vergeben.
(2) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat den Aufbau und das Verfahren der Vergabe der Krankenversichertennummer durch Richtlinien zu regeln. 2Die Krankenversichertennummer ist von einer von den Krankenkassen und ihren Verbänden räumlich, organisatorisch und personell getrennten Vertrauensstelle zu vergeben. 3Die Vertrauensstelle gilt als öffentliche Stelle und unterliegt dem Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten Buches. 4Sie untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. 5§ 274 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 6Die Richtlinien sind dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen. 7Es kann sie innerhalb von zwei Monaten beanstanden. 8Kommen die Richtlinien nicht innerhalb der gesetzten Frist zu Stande oder werden die Beanstandungen nicht innerhalb der vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist behoben, kann das Bundesministerium für Gesundheit die Richtlinien erlassen.
(3) 1Die Vertrauensstelle nach Absatz 2 Satz 2 führt ein Verzeichnis der Krankenversichertennummern. 2Das Verzeichnis enthält für jeden Versicherten den unveränderbaren und den veränderbaren Teil der Krankenversichertennummer sowie die erforderlichen Angaben, um zu gewährleisten, dass der unveränderbare Teil der Krankenversichertennummer nicht mehrfach vergeben wird. 3Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt das Nähere zu dem Verzeichnis im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in den Richtlinien nach Absatz 2 Satz 1 fest, insbesondere ein Verfahren des Datenabgleichs zur Gewährleistung eines tagesaktuellen Standes des Verzeichnisses. 4Das Verzeichnis darf ausschließlich zum Ausschluss und zur Korrektur von Mehrfachvergaben derselben Krankenversichertennummer verwendet werden.
Krankenversichertennummer | Krankenversichertennummer | ||||
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t | 1 | Krankenversichertennummer | t | 1 | Krankenversichertennummer |
Krankenversichertennummer | Krankenversichertennummer | ||||
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f | 1 | (1) Die Krankenkasse verwendet für jeden Versicherten eine | f | 1 | (1) Die Krankenkasse verwendet für jeden Versicherten eine |
2 | Krankenversichertennummer. Die Krankenversichertennummer besteht aus einem | 2 | Krankenversichertennummer. Die Krankenversichertennummer besteht aus einem | ||
3 | unveränderbaren Teil zur Identifikation des Versicherten und einem | 3 | unveränderbaren Teil zur Identifikation des Versicherten und einem | ||
4 | veränderbaren Teil, der bundeseinheitliche Angaben zur Kassenzugehörigkeit | 4 | veränderbaren Teil, der bundeseinheitliche Angaben zur Kassenzugehörigkeit | ||
5 | enthält und aus dem bei Vergabe der Nummer an Versicherte nach § 10 | 5 | enthält und aus dem bei Vergabe der Nummer an Versicherte nach § 10 | ||
6 | sicherzustellen ist, dass der Bezug zu dem Angehörigen, der Mitglied ist, | 6 | sicherzustellen ist, dass der Bezug zu dem Angehörigen, der Mitglied ist, | ||
7 | hergestellt werden kann. Der Aufbau und das Verfahren der Vergabe der | 7 | hergestellt werden kann. Der Aufbau und das Verfahren der Vergabe der | ||
8 | Krankenversichertennummer haben den Richtlinien nach Absatz 2 zu entsprechen. | 8 | Krankenversichertennummer haben den Richtlinien nach Absatz 2 zu entsprechen. | ||
9 | Die Rentenversicherungsnummer darf nicht als Krankenversichertennummer | 9 | Die Rentenversicherungsnummer darf nicht als Krankenversichertennummer | ||
10 | verwendet werden. Eine Verwendung der Rentenversicherungsnummer zur | 10 | verwendet werden. Eine Verwendung der Rentenversicherungsnummer zur | ||
11 | Bildung der Krankenversichertennummer entsprechend den Richtlinien nach Absatz | 11 | Bildung der Krankenversichertennummer entsprechend den Richtlinien nach Absatz | ||
12 | 2 ist zulässig, wenn nach dem Stand von Wissenschaft und Technik | 12 | 2 ist zulässig, wenn nach dem Stand von Wissenschaft und Technik | ||
13 | sichergestellt ist, dass nach Vergabe der Krankenversichertennummer weder aus | 13 | sichergestellt ist, dass nach Vergabe der Krankenversichertennummer weder aus | ||
14 | der Krankenversichertennummer auf die Rentenversicherungsnummer noch aus der | 14 | der Krankenversichertennummer auf die Rentenversicherungsnummer noch aus der | ||
15 | Rentenversicherungsnummer auf die Krankenversichertennummer zurückgeschlossen | 15 | Rentenversicherungsnummer auf die Krankenversichertennummer zurückgeschlossen | ||
16 | werden kann; dieses Erfordernis gilt auch in Bezug auf die vergebende Stelle. | 16 | werden kann; dieses Erfordernis gilt auch in Bezug auf die vergebende Stelle. | ||
17 | Die Prüfung einer Mehrfachvergabe der Krankenversichertennummer durch die | 17 | Die Prüfung einer Mehrfachvergabe der Krankenversichertennummer durch die | ||
18 | Vertrauensstelle bleibt davon unberührt. Wird die | 18 | Vertrauensstelle bleibt davon unberührt. Wird die | ||
19 | Rentenversicherungsnummer zur Bildung der Krankenversichertennummer verwendet, | 19 | Rentenversicherungsnummer zur Bildung der Krankenversichertennummer verwendet, | ||
20 | ist für Personen, denen eine Krankenversichertennummer zugewiesen werden muss | 20 | ist für Personen, denen eine Krankenversichertennummer zugewiesen werden muss | ||
21 | und die noch keine Rentenversicherungsnummer erhalten haben, eine | 21 | und die noch keine Rentenversicherungsnummer erhalten haben, eine | ||
22 | Rentenversicherungsnummer zu vergeben. | 22 | Rentenversicherungsnummer zu vergeben. | ||
23 | (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat den Aufbau und das | 23 | (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat den Aufbau und das | ||
24 | Verfahren der Vergabe der Krankenversichertennummer durch Richtlinien zu | 24 | Verfahren der Vergabe der Krankenversichertennummer durch Richtlinien zu | ||
25 | regeln. Die Krankenversichertennummer ist von einer von den Krankenkassen | 25 | regeln. Die Krankenversichertennummer ist von einer von den Krankenkassen | ||
26 | und ihren Verbänden räumlich, organisatorisch und personell getrennten | 26 | und ihren Verbänden räumlich, organisatorisch und personell getrennten | ||
t | 27 | Vertrauensstelle zu vergeben. Die Vertrauensstelle gilt als öffentliche | t | 27 | Vertrauensstelle zu vergeben. Die im Zusammenhang mit der Einrichtung und |
28 | Stelle und unterliegt dem Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten Buches. Sie | 28 | dem Betrieb der Vertrauensstelle anfallenden Verwaltungskosten werden vom | ||
29 | untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. § 274 | 29 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen finanziert. Die Vertrauensstelle | ||
30 | gilt als öffentliche Stelle und unterliegt dem Sozialgeheimnis nach § 35 des | ||||
31 | Ersten Buches. Sie untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums | ||||
30 | Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Richtlinien sind dem | 32 | für Gesundheit. § 274 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Richtlinien | ||
31 | Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen. Es kann sie innerhalb von | 33 | sind dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen. Es kann sie | ||
32 | zwei Monaten beanstanden. Kommen die Richtlinien nicht innerhalb der | 34 | innerhalb von zwei Monaten beanstanden. Kommen die Richtlinien nicht | ||
33 | gesetzten Frist zu Stande oder werden die Beanstandungen nicht innerhalb der | 35 | innerhalb der gesetzten Frist zu Stande oder werden die Beanstandungen nicht | ||
34 | vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist behoben, kann das | 36 | innerhalb der vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist behoben, | ||
35 | Bundesministerium für Gesundheit die Richtlinien erlassen. | 37 | kann das Bundesministerium für Gesundheit die Richtlinien erlassen. | ||
36 | (3) Die Vertrauensstelle nach Absatz 2 Satz 2 führt ein Verzeichnis der | 38 | (3) Die Vertrauensstelle nach Absatz 2 Satz 2 führt ein Verzeichnis der | ||
37 | Krankenversichertennummern. Das Verzeichnis enthält für jeden Versicherten | 39 | Krankenversichertennummern. Das Verzeichnis enthält für jeden Versicherten | ||
38 | den unveränderbaren und den veränderbaren Teil der Krankenversichertennummer | 40 | den unveränderbaren und den veränderbaren Teil der Krankenversichertennummer | ||
39 | sowie die erforderlichen Angaben, um zu gewährleisten, dass der unveränderbare | 41 | sowie die erforderlichen Angaben, um zu gewährleisten, dass der unveränderbare | ||
40 | Teil der Krankenversichertennummer nicht mehrfach vergeben wird. Der | 42 | Teil der Krankenversichertennummer nicht mehrfach vergeben wird. Der | ||
41 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt das Nähere zu dem Verzeichnis im | 43 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt das Nähere zu dem Verzeichnis im | ||
42 | Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die | 44 | Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die | ||
43 | Informationsfreiheit in den Richtlinien nach Absatz 2 Satz 1 fest, | 45 | Informationsfreiheit in den Richtlinien nach Absatz 2 Satz 1 fest, | ||
44 | insbesondere ein Verfahren des Datenabgleichs zur Gewährleistung eines | 46 | insbesondere ein Verfahren des Datenabgleichs zur Gewährleistung eines | ||
45 | tagesaktuellen Standes des Verzeichnisses. Das Verzeichnis darf | 47 | tagesaktuellen Standes des Verzeichnisses. Das Verzeichnis darf | ||
46 | ausschließlich zum Ausschluss und zur Korrektur von Mehrfachvergaben derselben | 48 | ausschließlich zum Ausschluss und zur Korrektur von Mehrfachvergaben derselben | ||
47 | Krankenversichertennummer verwendet werden. | 49 | Krankenversichertennummer verwendet werden. |
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