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Sie können sich § 176 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
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(weggefallen) | Bestandschutzregelung für Solidargemeinschaften | ||||
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t | 1 | (weggefallen) | t | 1 | Bestandschutzregelung für Solidargemeinschaften |
(weggefallen) | Bestandschutzregelung für Solidargemeinschaften | ||||
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t | 1 | - | t | 1 | (1) Die Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft gilt nur dann als |
2 | anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 13 | ||||
3 | und als ein mit dem Anspruch auf freie Heilfürsorge oder einer | ||||
4 | Beihilfeberechtigung vergleichbarer Anspruch im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz | ||||
5 | 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, wenn die Solidargemeinschaft am | ||||
6 | 20. Januar 2021 bereits bestanden hat und seit ihrer Gründung ununterbrochen | ||||
7 | fortgeführt wurde, sie beides dem Bundesministerium für Gesundheit nachweist | ||||
8 | und auf ihren alle fünf Jahre zu stellenden Antrag hin das Bundesministerium | ||||
9 | für Gesundheit jeweils das Vorliegen eines testierten Gutachtens über die | ||||
10 | dauerhafte Leistungsfähigkeit gemäß Absatz 3 bestätigt. | ||||
11 | (2) Die in Absatz 1 genannten Solidargemeinschaften sind ihren Mitgliedern | ||||
12 | zur Gewährung von Leistungen verpflichtet, die der Art, dem Umfang und der | ||||
13 | Höhe nach den Leistungen dieses Buches entsprechen. Hiervon kann durch | ||||
14 | Satzung der Solidargemeinschaft nicht zum Nachteil ihrer Mitglieder abgewichen | ||||
15 | werden. Die Kündigung der Mitgliedschaft in einer solchen | ||||
16 | Solidargemeinschaft wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen einer | ||||
17 | anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. | ||||
18 | (3) Um eine dauerhafte Leistungsfähigkeit nachzuweisen, hat eine | ||||
19 | Solidargemeinschaft alle fünf Jahre ein versicherungsmathematisches Gutachten | ||||
20 | beim Bundesministerium für Gesundheit einzureichen. Das Gutachten ist von | ||||
21 | einem unabhängigen und geeigneten Gutachter zu prüfen und zu testieren. | ||||
22 | Voraussetzung für die Erteilung des Testats ist insbesondere, dass | ||||
23 | 1. | ||||
24 | die Beiträge der Solidargemeinschaft auf versicherungsmathematischer | ||||
25 | Grundlage unter Zugrundelegung der Wahrscheinlichkeitstafeln der Bundesanstalt | ||||
26 | für Finanzdienstleistungsaufsicht und anderer einschlägiger statistischer Daten | ||||
27 | berechnet sind, insbesondere unter Berücksichtigung der maßgeblichen Annahmen | ||||
28 | zur Invaliditäts- und Krankheitsgefahr, zur Sterblichkeit und zur Alters- und | ||||
29 | Geschlechtsabhängigkeit des Risikos, und | ||||
30 | 2. | ||||
31 | die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 | ||||
32 | jederzeit gewährleistet ist. | ||||
33 | (4) Die Regelungen zur Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung oder in | ||||
34 | die private Krankenversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz bleiben | ||||
35 | unberührt. |
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