Lade...
Lade...
Sie können sich § 134a SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene mit bindender Wirkung für die Krankenkassen Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe, die abrechnungsfähigen Leistungen unter Einschluss einer Betriebskostenpauschale bei ambulanten Entbindungen in von Hebammen geleiteten Einrichtungen, die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen, die Anforderungen an die Qualität der Hebammenhilfe einschließlich der Verpflichtung der Hebammen zur Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie über die Höhe der Vergütung und die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung durch die Krankenkassen. 2Die Vertragspartner haben dabei den Bedarf der Versicherten an Hebammenhilfe unter Einbeziehung der in § 24f Satz 2 geregelten Wahlfreiheit der Versicherten und deren Qualität, den Grundsatz der Beitragssatzstabilität sowie die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen zu berücksichtigen. 3Bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen nach Satz 2 sind insbesondere Kostensteigerungen zu beachten, die die Berufsausübung betreffen.
1(1a) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 zu den Anforderungen an die Qualität der Hebammenhilfe sind bis zum 31. Dezember 2014 zu treffen. 2Sie sollen Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität umfassen sowie geeignete verwaltungsunaufwendige Verfahren zum Nachweis der Erfüllung dieser Qualitätsanforderungen festlegen.
1(1b) Hebammen, die Leistungen der Geburtshilfe erbringen und die Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach Absatz 1a nachgewiesen haben, erhalten für Geburten ab dem 1. Juli 2015 einen Sicherstellungszuschlag nach Maßgabe der Vereinbarungen nach Satz 3, wenn ihre wirtschaftlichen Interessen wegen zu geringer Geburtenzahlen bei der Vereinbarung über die Höhe der Vergütung nach Absatz 1 nicht ausreichend berücksichtigt sind. 2Die Auszahlung des Sicherstellungszuschlags erfolgt nach Ende eines Abrechnungszeitraums auf Antrag der Hebamme durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 3In den Vereinbarungen, die nach Absatz 1 Satz 1 zur Höhe der Vergütung getroffen werden, sind bis zum 1. Juli 2015 die näheren Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen und des Verfahrens nach Satz 1 zu regeln. 4Zu treffen sind insbesondere Regelungen über die Höhe des Sicherstellungszuschlags in Abhängigkeit von der Anzahl der betreuten Geburten, der Anzahl der haftpflichtversicherten Monate für Hebammen mit Geburtshilfe ohne Vorschäden und der Höhe der zu entrichtenden Haftpflichtprämie, die Anforderungen an die von der Hebamme zu erbringenden Nachweise sowie die Auszahlungsmodalitäten. 5Dabei muss die Hebamme gewährleisten, dass sie bei geringer Geburtenzahl unterjährige Wechselmöglichkeiten der Haftpflichtversicherungsform in Anspruch nimmt. 6Die erforderlichen Angaben nach den Sätzen 3 bis 5 hat die Hebamme im Rahmen ihres Antrags nach Satz 2 zu übermitteln. 7Für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 übermitteln die Krankenkassen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen leistungserbringer- und nicht versichertenbezogen die erforderlichen Daten nach § 301a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6.
(1c) Die Vertragspartner vereinbaren in den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 bis zum 30. September 2014 zusätzlich zu den nach Absatz 1 Satz 3 vorzunehmenden Vergütungsanpassungen einen Zuschlag auf die Abrechnungspositionen für Geburtshilfeleistungen bei Hausgeburten, außerklinischen Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen sowie Geburten durch Beleghebammen in einer Eins-zu-eins-Betreuung ohne Schichtdienst, der von den Krankenkassen für Geburten vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 an die Hebammen zu zahlen ist.
1(1d) Die Vertragspartner vereinbaren in den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 Pauschalen, die im Verfahren zur Finanzierung von Kosten für die Ausbildung von Hebammenstudierenden in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen und bei freiberuflichen Hebammen Bestandteil des nach § 17a Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu vereinbarenden Ausbildungsbudgets werden. 2Die Pauschalen nach Satz 1 sind erstmals bis zum 31. Dezember 2019 mit Wirkung für diejenigen Hebammen und hebammengeleiteten Einrichtungen, die sich zur berufspraktischen ambulanten Ausbildung von Hebammenstudierenden verpflichtet haben, zu vereinbaren. 3Für die Kosten der Weiterqualifizierung, die dazu dient, die Hebamme erstmals für die Praxisanleitung nach § 14 des Hebammengesetzes zu qualifizieren, ist eine eigene Pauschale zu bilden. 4Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlicht die Pauschalen auf seiner Internetseite; dies gilt auch für eine Festlegung durch die Schiedsstelle gemäß Absatz 3 Satz 3.
(2) Die Verträge nach Absatz 1 haben Rechtswirkung für freiberuflich tätige Hebammen, wenn sie
(2a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt eine Vertragspartnerliste, in der alle zur Leistungserbringung zugelassenen freiberuflichen Hebammen nach Absatz 2 geführt werden. Diese enthält folgende Angaben:
1(2b) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen informiert über die zur Leistungserbringung zugelassenen Hebammen. 2Er stellt auf seiner Internetseite ein elektronisches Programm zur Verfügung, mit dem die Angaben nach Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 und 6 bis 8 sowie gegebenenfalls weitere freiwillig gemeldete Angaben abgerufen werden können.
1(2c) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist befugt, die Daten nach Absatz 2 zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Vorschrift zu verarbeiten. 2Er ist befugt und verpflichtet, die Daten nach Absatz 2a an die Krankenkassen zu übermitteln.
(3) 1Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zu Stande, wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle nach Absatz 4 festgesetzt. 2Der bisherige Vertrag gilt bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle vorläufig weiter. 3Kommt im Fall des Absatzes 1d bis zum 31. Dezember 2019 eine Vereinbarung nicht zustande, haben die Vertragspartner nach Absatz 1 die Schiedsstelle nach Absatz 4 hierüber unverzüglich zu informieren; diese hat von Amts wegen ein Schiedsverfahren einzuleiten und innerhalb von sechs Wochen die Pauschalen nach Absatz 1d festzulegen. 4Für die nach dem erstmaligen Zustandekommen einer Vereinbarung nach Absatz 1d oder einer Schiedsstellenentscheidung nach Satz 2 zu treffenden Folgeverträge gelten die Sätze 1 und 2.
(4) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbände der Hebammen sowie die Verbände der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene bilden eine gemeinsame Schiedsstelle. 2Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Hebammen in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. 3Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. 4Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragspartner einigen. 5Kommt es nicht zu einer Einigung über die unparteiischen Mitglieder oder deren Stellvertreter, entscheidet das Los, wer das Amt des unparteiischen Vorsitzenden, der weiteren unparteiischen Mitglieder und der Stellvertreter auszuüben hat; die Amtsdauer beträgt in diesem Fall ein Jahr. 6Im Übrigen gilt § 129 Abs. 9 und 10 entsprechend.
(5) 1Ein Ersatzanspruch nach § 116 Absatz 1 des Zehnten Buches wegen Schäden aufgrund von Behandlungsfehlern in der Geburtshilfe kann von Kranken- und Pflegekassen gegenüber freiberuflich tätigen Hebammen nur geltend gemacht werden, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. 2Im Fall einer gesamtschuldnerischen Haftung können Kranken- und Pflegekassen einen nach § 116 Absatz 1 des Zehnten Buches übergegangenen Ersatzanspruch im Umfang des Verursachungs- und Verschuldensanteils der nach Satz 1 begünstigten Hebamme gegenüber den übrigen Gesamtschuldnern nicht geltend machen.
(6) Als Hebammen im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Entbindungspfleger.
Versorgung mit Hebammenhilfe | Versorgung mit Hebammenhilfe | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Versorgung mit Hebammenhilfe | t | 1 | Versorgung mit Hebammenhilfe |
Versorgung mit Hebammenhilfe | Versorgung mit Hebammenhilfe | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit den für die | f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit den für die |
2 | Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen | 2 | Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen | ||
3 | Berufsverbänden der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten | 3 | Berufsverbänden der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten | ||
4 | Einrichtungen auf Bundesebene mit bindender Wirkung für die Krankenkassen | 4 | Einrichtungen auf Bundesebene mit bindender Wirkung für die Krankenkassen | ||
5 | Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe, die abrechnungsfähigen | 5 | Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe, die abrechnungsfähigen | ||
6 | Leistungen unter Einschluss einer Betriebskostenpauschale bei ambulanten | 6 | Leistungen unter Einschluss einer Betriebskostenpauschale bei ambulanten | ||
7 | Entbindungen in von Hebammen geleiteten Einrichtungen, die Anforderungen an | 7 | Entbindungen in von Hebammen geleiteten Einrichtungen, die Anforderungen an | ||
8 | die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen, die Anforderungen an die | 8 | die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen, die Anforderungen an die | ||
9 | Qualität der Hebammenhilfe einschließlich der Verpflichtung der Hebammen zur | 9 | Qualität der Hebammenhilfe einschließlich der Verpflichtung der Hebammen zur | ||
10 | Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie über die Höhe der Vergütung | 10 | Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie über die Höhe der Vergütung | ||
11 | und die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung durch die Krankenkassen. Die | 11 | und die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung durch die Krankenkassen. Die | ||
12 | Vertragspartner haben dabei den Bedarf der Versicherten an Hebammenhilfe unter | 12 | Vertragspartner haben dabei den Bedarf der Versicherten an Hebammenhilfe unter | ||
13 | Einbeziehung der in § 24f Satz 2 geregelten Wahlfreiheit der Versicherten und | 13 | Einbeziehung der in § 24f Satz 2 geregelten Wahlfreiheit der Versicherten und | ||
14 | deren Qualität, den Grundsatz der Beitragssatzstabilität sowie die | 14 | deren Qualität, den Grundsatz der Beitragssatzstabilität sowie die | ||
15 | berechtigten wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen zu | 15 | berechtigten wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen zu | ||
16 | berücksichtigen. Bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen | 16 | berücksichtigen. Bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen | ||
17 | der freiberuflich tätigen Hebammen nach Satz 2 sind insbesondere | 17 | der freiberuflich tätigen Hebammen nach Satz 2 sind insbesondere | ||
18 | Kostensteigerungen zu beachten, die die Berufsausübung betreffen. | 18 | Kostensteigerungen zu beachten, die die Berufsausübung betreffen. | ||
19 | (1a) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 zu den Anforderungen an die | 19 | (1a) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 zu den Anforderungen an die | ||
20 | Qualität der Hebammenhilfe sind bis zum 31. Dezember 2014 zu treffen. Sie | 20 | Qualität der Hebammenhilfe sind bis zum 31. Dezember 2014 zu treffen. Sie | ||
21 | sollen Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität | 21 | sollen Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität | ||
22 | umfassen sowie geeignete verwaltungsunaufwendige Verfahren zum Nachweis der | 22 | umfassen sowie geeignete verwaltungsunaufwendige Verfahren zum Nachweis der | ||
23 | Erfüllung dieser Qualitätsanforderungen festlegen. | 23 | Erfüllung dieser Qualitätsanforderungen festlegen. | ||
24 | (1b) Hebammen, die Leistungen der Geburtshilfe erbringen und die | 24 | (1b) Hebammen, die Leistungen der Geburtshilfe erbringen und die | ||
25 | Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach Absatz 1a nachgewiesen haben, | 25 | Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach Absatz 1a nachgewiesen haben, | ||
26 | erhalten für Geburten ab dem 1. Juli 2015 einen Sicherstellungszuschlag nach | 26 | erhalten für Geburten ab dem 1. Juli 2015 einen Sicherstellungszuschlag nach | ||
27 | Maßgabe der Vereinbarungen nach Satz 3, wenn ihre wirtschaftlichen Interessen | 27 | Maßgabe der Vereinbarungen nach Satz 3, wenn ihre wirtschaftlichen Interessen | ||
28 | wegen zu geringer Geburtenzahlen bei der Vereinbarung über die Höhe der | 28 | wegen zu geringer Geburtenzahlen bei der Vereinbarung über die Höhe der | ||
29 | Vergütung nach Absatz 1 nicht ausreichend berücksichtigt sind. Die | 29 | Vergütung nach Absatz 1 nicht ausreichend berücksichtigt sind. Die | ||
30 | Auszahlung des Sicherstellungszuschlags erfolgt nach Ende eines | 30 | Auszahlung des Sicherstellungszuschlags erfolgt nach Ende eines | ||
31 | Abrechnungszeitraums auf Antrag der Hebamme durch den Spitzenverband Bund der | 31 | Abrechnungszeitraums auf Antrag der Hebamme durch den Spitzenverband Bund der | ||
32 | Krankenkassen. In den Vereinbarungen, die nach Absatz 1 Satz 1 zur Höhe | 32 | Krankenkassen. In den Vereinbarungen, die nach Absatz 1 Satz 1 zur Höhe | ||
33 | der Vergütung getroffen werden, sind bis zum 1. Juli 2015 die näheren | 33 | der Vergütung getroffen werden, sind bis zum 1. Juli 2015 die näheren | ||
34 | Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen und des Verfahrens nach Satz 1 zu | 34 | Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen und des Verfahrens nach Satz 1 zu | ||
35 | regeln. Zu treffen sind insbesondere Regelungen über die Höhe des | 35 | regeln. Zu treffen sind insbesondere Regelungen über die Höhe des | ||
36 | Sicherstellungszuschlags in Abhängigkeit von der Anzahl der betreuten | 36 | Sicherstellungszuschlags in Abhängigkeit von der Anzahl der betreuten | ||
37 | Geburten, der Anzahl der haftpflichtversicherten Monate für Hebammen mit | 37 | Geburten, der Anzahl der haftpflichtversicherten Monate für Hebammen mit | ||
38 | Geburtshilfe ohne Vorschäden und der Höhe der zu entrichtenden | 38 | Geburtshilfe ohne Vorschäden und der Höhe der zu entrichtenden | ||
39 | Haftpflichtprämie, die Anforderungen an die von der Hebamme zu erbringenden | 39 | Haftpflichtprämie, die Anforderungen an die von der Hebamme zu erbringenden | ||
40 | Nachweise sowie die Auszahlungsmodalitäten. Dabei muss die Hebamme | 40 | Nachweise sowie die Auszahlungsmodalitäten. Dabei muss die Hebamme | ||
41 | gewährleisten, dass sie bei geringer Geburtenzahl unterjährige | 41 | gewährleisten, dass sie bei geringer Geburtenzahl unterjährige | ||
42 | Wechselmöglichkeiten der Haftpflichtversicherungsform in Anspruch nimmt. Die | 42 | Wechselmöglichkeiten der Haftpflichtversicherungsform in Anspruch nimmt. Die | ||
43 | erforderlichen Angaben nach den Sätzen 3 bis 5 hat die Hebamme im Rahmen | 43 | erforderlichen Angaben nach den Sätzen 3 bis 5 hat die Hebamme im Rahmen | ||
44 | ihres Antrags nach Satz 2 zu übermitteln. Für die Erfüllung der Aufgaben | 44 | ihres Antrags nach Satz 2 zu übermitteln. Für die Erfüllung der Aufgaben | ||
45 | nach Satz 2 übermitteln die Krankenkassen dem Spitzenverband Bund der | 45 | nach Satz 2 übermitteln die Krankenkassen dem Spitzenverband Bund der | ||
46 | Krankenkassen leistungserbringer- und nicht versichertenbezogen die | 46 | Krankenkassen leistungserbringer- und nicht versichertenbezogen die | ||
47 | erforderlichen Daten nach § 301a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6. | 47 | erforderlichen Daten nach § 301a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6. | ||
48 | (1c) Die Vertragspartner vereinbaren in den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 bis | 48 | (1c) Die Vertragspartner vereinbaren in den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 bis | ||
49 | zum 30. September 2014 zusätzlich zu den nach Absatz 1 Satz 3 vorzunehmenden | 49 | zum 30. September 2014 zusätzlich zu den nach Absatz 1 Satz 3 vorzunehmenden | ||
50 | Vergütungsanpassungen einen Zuschlag auf die Abrechnungspositionen für | 50 | Vergütungsanpassungen einen Zuschlag auf die Abrechnungspositionen für | ||
51 | Geburtshilfeleistungen bei Hausgeburten, außerklinischen Geburten in von | 51 | Geburtshilfeleistungen bei Hausgeburten, außerklinischen Geburten in von | ||
52 | Hebammen geleiteten Einrichtungen sowie Geburten durch Beleghebammen in einer | 52 | Hebammen geleiteten Einrichtungen sowie Geburten durch Beleghebammen in einer | ||
53 | Eins-zu-eins-Betreuung ohne Schichtdienst, der von den Krankenkassen für | 53 | Eins-zu-eins-Betreuung ohne Schichtdienst, der von den Krankenkassen für | ||
54 | Geburten vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 an die Hebammen zu zahlen ist. | 54 | Geburten vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 an die Hebammen zu zahlen ist. | ||
n | n | 55 | (1d) Die Vertragsparteien vereinbaren in den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 | ||
56 | Regelungen über | ||||
57 | 1. | ||||
58 | die Leistungen der Hebammenhilfe, die im Wege der Videobetreuung erbracht | ||||
59 | werden, | ||||
60 | 2. | ||||
61 | die technischen Voraussetzungen, die erforderlich sind, um die Leistungen | ||||
62 | der Hebammenhilfe nach Nummer 1 im Wege der Videobetreuung zu erbringen, und | ||||
63 | 3. | ||||
64 | die Leistungen der Hebammenhilfe, die im Zusammenhang mit dem Einsatz einer | ||||
65 | digitalen Gesundheitsanwendung erbracht werden. | ||||
66 | Die Vereinbarungen nach Satz 1 Nummer 2 sind im Einvernehmen mit dem Bundesamt | ||||
67 | für Sicherheit in der Informationstechnik und im Benehmen mit der oder dem | ||||
68 | Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie der | ||||
69 | Gesellschaft für Telematik zu treffen. Die Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 2 | ||||
70 | ist dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen. Für die | ||||
71 | Prüfung gilt § 369 Absatz 2 und 3 entsprechend. Die Vereinbarungen nach Satz 1 | ||||
72 | Nummer 3 sind auf Grundlage der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und | ||||
73 | Medizinprodukte nach § 139e Absatz 3 Satz 2 bestimmten Leistungen der | ||||
74 | Hebammenhilfe, die zur Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen | ||||
75 | erforderlich sind, zu treffen. | ||||
55 | (1d) Die Vertragspartner vereinbaren in den Verträgen nach Absatz 1 Satz | 76 | (1e) Die Vertragspartner vereinbaren in den Verträgen nach Absatz 1 Satz | ||
56 | 1 Pauschalen, die im Verfahren zur Finanzierung von Kosten für die Ausbildung | 77 | 1 Pauschalen, die im Verfahren zur Finanzierung von Kosten für die Ausbildung | ||
57 | von Hebammenstudierenden in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen und | 78 | von Hebammenstudierenden in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen und | ||
58 | bei freiberuflichen Hebammen Bestandteil des nach § 17a Absatz 3 des | 79 | bei freiberuflichen Hebammen Bestandteil des nach § 17a Absatz 3 des | ||
59 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu vereinbarenden Ausbildungsbudgets werden. | 80 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu vereinbarenden Ausbildungsbudgets werden. | ||
60 | Die Pauschalen nach Satz 1 sind erstmals bis zum 31. Dezember 2019 mit | 81 | Die Pauschalen nach Satz 1 sind erstmals bis zum 31. Dezember 2019 mit | ||
61 | Wirkung für diejenigen Hebammen und hebammengeleiteten Einrichtungen, die sich | 82 | Wirkung für diejenigen Hebammen und hebammengeleiteten Einrichtungen, die sich | ||
62 | zur berufspraktischen ambulanten Ausbildung von Hebammenstudierenden | 83 | zur berufspraktischen ambulanten Ausbildung von Hebammenstudierenden | ||
63 | verpflichtet haben, zu vereinbaren. Für die Kosten der | 84 | verpflichtet haben, zu vereinbaren. Für die Kosten der | ||
64 | Weiterqualifizierung, die dazu dient, die Hebamme erstmals für die | 85 | Weiterqualifizierung, die dazu dient, die Hebamme erstmals für die | ||
65 | Praxisanleitung nach § 14 des Hebammengesetzes zu qualifizieren, ist eine | 86 | Praxisanleitung nach § 14 des Hebammengesetzes zu qualifizieren, ist eine | ||
66 | eigene Pauschale zu bilden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen | 87 | eigene Pauschale zu bilden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen | ||
67 | veröffentlicht die Pauschalen auf seiner Internetseite; dies gilt auch für | 88 | veröffentlicht die Pauschalen auf seiner Internetseite; dies gilt auch für | ||
68 | eine Festlegung durch die Schiedsstelle gemäß Absatz 3 Satz 3. | 89 | eine Festlegung durch die Schiedsstelle gemäß Absatz 3 Satz 3. | ||
69 | (2) Die Verträge nach Absatz 1 haben Rechtswirkung für freiberuflich tätige | 90 | (2) Die Verträge nach Absatz 1 haben Rechtswirkung für freiberuflich tätige | ||
70 | Hebammen, wenn sie | 91 | Hebammen, wenn sie | ||
71 | 1. | 92 | 1. | ||
72 | einem Verband nach Absatz 1 Satz 1 auf Bundes- oder Landesebene angehören | 93 | einem Verband nach Absatz 1 Satz 1 auf Bundes- oder Landesebene angehören | ||
73 | und die Satzung des Verbandes vorsieht, dass die von dem Verband nach Absatz 1 | 94 | und die Satzung des Verbandes vorsieht, dass die von dem Verband nach Absatz 1 | ||
74 | abgeschlossenen Verträge Rechtswirkung für die dem Verband angehörenden Hebammen | 95 | abgeschlossenen Verträge Rechtswirkung für die dem Verband angehörenden Hebammen | ||
75 | haben, oder | 96 | haben, oder | ||
76 | 2. | 97 | 2. | ||
77 | einem nach Absatz 1 geschlossenen Vertrag beitreten. | 98 | einem nach Absatz 1 geschlossenen Vertrag beitreten. | ||
78 | Hebammen, für die die Verträge nach Absatz 1 keine Rechtswirkung haben, sind | 99 | Hebammen, für die die Verträge nach Absatz 1 keine Rechtswirkung haben, sind | ||
79 | nicht als Leistungserbringer zugelassen. Das Nähere über Form und Verfahren | 100 | nicht als Leistungserbringer zugelassen. Das Nähere über Form und Verfahren | ||
80 | des Nachweises der Mitgliedschaft in einem Verband nach Satz 1 Nr. 1 sowie des | 101 | des Nachweises der Mitgliedschaft in einem Verband nach Satz 1 Nr. 1 sowie des | ||
81 | Beitritts nach Satz 1 Nr. 2 regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. | 102 | Beitritts nach Satz 1 Nr. 2 regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. | ||
82 | (2a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt eine | 103 | (2a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt eine | ||
83 | Vertragspartnerliste, in der alle zur Leistungserbringung zugelassenen | 104 | Vertragspartnerliste, in der alle zur Leistungserbringung zugelassenen | ||
84 | freiberuflichen Hebammen nach Absatz 2 geführt werden. Diese enthält folgende | 105 | freiberuflichen Hebammen nach Absatz 2 geführt werden. Diese enthält folgende | ||
85 | Angaben: | 106 | Angaben: | ||
86 | 1. | 107 | 1. | ||
87 | Bestehen einer Mitgliedschaft in einem Berufsverband und Name des | 108 | Bestehen einer Mitgliedschaft in einem Berufsverband und Name des | ||
88 | Berufsverbandes oder | 109 | Berufsverbandes oder | ||
89 | 2. | 110 | 2. | ||
90 | Beitritt nach Absatz 2 Nummer 2 und dessen Widerruf sowie | 111 | Beitritt nach Absatz 2 Nummer 2 und dessen Widerruf sowie | ||
91 | 3. | 112 | 3. | ||
92 | Unterbrechung und Beendigung der Tätigkeit, | 113 | Unterbrechung und Beendigung der Tätigkeit, | ||
93 | 4. | 114 | 4. | ||
94 | Vorname und Name der Hebamme, | 115 | Vorname und Name der Hebamme, | ||
95 | 5. | 116 | 5. | ||
96 | Anschrift der Hebamme beziehungsweise der Einrichtung, | 117 | Anschrift der Hebamme beziehungsweise der Einrichtung, | ||
97 | 6. | 118 | 6. | ||
98 | Telefonnummer der Hebamme, | 119 | Telefonnummer der Hebamme, | ||
99 | 7. | 120 | 7. | ||
100 | E-Mail-Adresse der Hebamme, soweit vorhanden, | 121 | E-Mail-Adresse der Hebamme, soweit vorhanden, | ||
101 | 8. | 122 | 8. | ||
102 | Art der Tätigkeit, | 123 | Art der Tätigkeit, | ||
103 | 9. | 124 | 9. | ||
104 | Kennzeichen nach § 293. | 125 | Kennzeichen nach § 293. | ||
105 | Die Hebammen sind verpflichtet, die Daten nach Satz 2 sowie Änderungen | 126 | Die Hebammen sind verpflichtet, die Daten nach Satz 2 sowie Änderungen | ||
106 | unverzüglich über den Berufsverband, in dem sie Mitglied sind, an den | 127 | unverzüglich über den Berufsverband, in dem sie Mitglied sind, an den | ||
107 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln. Hebammen, die nicht | 128 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln. Hebammen, die nicht | ||
108 | Mitglied in einem Berufsverband sind, haben die Daten sowie Änderungen | 129 | Mitglied in einem Berufsverband sind, haben die Daten sowie Änderungen | ||
109 | unmittelbar an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln. | 130 | unmittelbar an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln. | ||
110 | Nähere Einzelheiten über die Vertragspartnerliste und die Datenübermittlungen | 131 | Nähere Einzelheiten über die Vertragspartnerliste und die Datenübermittlungen | ||
111 | vereinbaren die Vertragspartner im Vertrag nach Absatz 1. Sie können im | 132 | vereinbaren die Vertragspartner im Vertrag nach Absatz 1. Sie können im | ||
112 | Vertrag nach Absatz 1 die Übermittlung weiterer, über die Angaben nach Satz 2 | 133 | Vertrag nach Absatz 1 die Übermittlung weiterer, über die Angaben nach Satz 2 | ||
113 | hinausgehender Angaben vereinbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung des | 134 | hinausgehender Angaben vereinbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung des | ||
114 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen erforderlich ist. | 135 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen erforderlich ist. | ||
115 | (2b) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen informiert über die zur | 136 | (2b) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen informiert über die zur | ||
116 | Leistungserbringung zugelassenen Hebammen. Er stellt auf seiner | 137 | Leistungserbringung zugelassenen Hebammen. Er stellt auf seiner | ||
117 | Internetseite ein elektronisches Programm zur Verfügung, mit dem die Angaben | 138 | Internetseite ein elektronisches Programm zur Verfügung, mit dem die Angaben | ||
118 | nach Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 und 6 bis 8 sowie gegebenenfalls weitere | 139 | nach Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 und 6 bis 8 sowie gegebenenfalls weitere | ||
119 | freiwillig gemeldete Angaben abgerufen werden können. | 140 | freiwillig gemeldete Angaben abgerufen werden können. | ||
120 | (2c) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist befugt, die Daten nach | 141 | (2c) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist befugt, die Daten nach | ||
121 | Absatz 2 zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Vorschrift zu verarbeiten. | 142 | Absatz 2 zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Vorschrift zu verarbeiten. | ||
122 | Er ist befugt und verpflichtet, die Daten nach Absatz 2a an die | 143 | Er ist befugt und verpflichtet, die Daten nach Absatz 2a an die | ||
123 | Krankenkassen zu übermitteln. | 144 | Krankenkassen zu übermitteln. | ||
124 | (3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zu Stande, | 145 | (3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zu Stande, | ||
125 | wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle nach Absatz 4 festgesetzt. Der | 146 | wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle nach Absatz 4 festgesetzt. Der | ||
126 | bisherige Vertrag gilt bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle | 147 | bisherige Vertrag gilt bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle | ||
127 | vorläufig weiter. Kommt im Fall des Absatzes 1d bis zum 31. Dezember 2019 | 148 | vorläufig weiter. Kommt im Fall des Absatzes 1d bis zum 31. Dezember 2019 | ||
128 | eine Vereinbarung nicht zustande, haben die Vertragspartner nach Absatz 1 die | 149 | eine Vereinbarung nicht zustande, haben die Vertragspartner nach Absatz 1 die | ||
129 | Schiedsstelle nach Absatz 4 hierüber unverzüglich zu informieren; diese hat | 150 | Schiedsstelle nach Absatz 4 hierüber unverzüglich zu informieren; diese hat | ||
130 | von Amts wegen ein Schiedsverfahren einzuleiten und innerhalb von sechs Wochen | 151 | von Amts wegen ein Schiedsverfahren einzuleiten und innerhalb von sechs Wochen | ||
n | 131 | die Pauschalen nach Absatz 1d festzulegen. Für die nach dem erstmaligen | n | 152 | die Pauschalen nach Absatz 1e festzulegen. Für die nach dem erstmaligen |
132 | Zustandekommen einer Vereinbarung nach Absatz 1d oder einer | 153 | Zustandekommen einer Vereinbarung nach Absatz 1e oder einer | ||
133 | Schiedsstellenentscheidung nach Satz 2 zu treffenden Folgeverträge gelten die | 154 | Schiedsstellenentscheidung nach Satz 2 zu treffenden Folgeverträge gelten die | ||
134 | Sätze 1 und 2. | 155 | Sätze 1 und 2. | ||
135 | (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung | 156 | (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung | ||
136 | der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbände der | 157 | der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbände der | ||
137 | Hebammen sowie die Verbände der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf | 158 | Hebammen sowie die Verbände der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf | ||
138 | Bundesebene bilden eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus | 159 | Bundesebene bilden eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus | ||
139 | Vertretern der Krankenkassen und der Hebammen in gleicher Zahl sowie aus einem | 160 | Vertretern der Krankenkassen und der Hebammen in gleicher Zahl sowie aus einem | ||
140 | unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Die | 161 | unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Die | ||
141 | Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die zwei | 162 | Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die zwei | ||
142 | weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die | 163 | weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die | ||
143 | Vertragspartner einigen. Kommt es nicht zu einer Einigung über die | 164 | Vertragspartner einigen. Kommt es nicht zu einer Einigung über die | ||
144 | unparteiischen Mitglieder oder deren Stellvertreter, entscheidet das Los, wer | 165 | unparteiischen Mitglieder oder deren Stellvertreter, entscheidet das Los, wer | ||
145 | das Amt des unparteiischen Vorsitzenden, der weiteren unparteiischen | 166 | das Amt des unparteiischen Vorsitzenden, der weiteren unparteiischen | ||
146 | Mitglieder und der Stellvertreter auszuüben hat; die Amtsdauer beträgt in | 167 | Mitglieder und der Stellvertreter auszuüben hat; die Amtsdauer beträgt in | ||
147 | diesem Fall ein Jahr. Im Übrigen gilt § 129 Abs. 9 und 10 entsprechend. | 168 | diesem Fall ein Jahr. Im Übrigen gilt § 129 Abs. 9 und 10 entsprechend. | ||
148 | (5) Ein Ersatzanspruch nach § 116 Absatz 1 des Zehnten Buches wegen | 169 | (5) Ein Ersatzanspruch nach § 116 Absatz 1 des Zehnten Buches wegen | ||
149 | Schäden aufgrund von Behandlungsfehlern in der Geburtshilfe kann von Kranken- | 170 | Schäden aufgrund von Behandlungsfehlern in der Geburtshilfe kann von Kranken- | ||
150 | und Pflegekassen gegenüber freiberuflich tätigen Hebammen nur geltend gemacht | 171 | und Pflegekassen gegenüber freiberuflich tätigen Hebammen nur geltend gemacht | ||
151 | werden, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. | 172 | werden, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. | ||
152 | Im Fall einer gesamtschuldnerischen Haftung können Kranken- und | 173 | Im Fall einer gesamtschuldnerischen Haftung können Kranken- und | ||
153 | Pflegekassen einen nach § 116 Absatz 1 des Zehnten Buches übergegangenen | 174 | Pflegekassen einen nach § 116 Absatz 1 des Zehnten Buches übergegangenen | ||
154 | Ersatzanspruch im Umfang des Verursachungs- und Verschuldensanteils der nach | 175 | Ersatzanspruch im Umfang des Verursachungs- und Verschuldensanteils der nach | ||
155 | Satz 1 begünstigten Hebamme gegenüber den übrigen Gesamtschuldnern nicht | 176 | Satz 1 begünstigten Hebamme gegenüber den übrigen Gesamtschuldnern nicht | ||
156 | geltend machen. | 177 | geltend machen. | ||
t | 157 | (6) Als Hebammen im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Entbindungspfleger. | t | 178 | (6) (weggefallen) |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.