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Sie können sich § 134 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit den Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen mit Wirkung für alle Krankenkassen Vergütungsbeträge für digitale Gesundheitsanwendungen. Die Vergütungsbeträge gelten nach dem ersten Jahr nach Aufnahme der jeweiligen digitalen Gesundheitsanwendung in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e. Gegenstand der Vereinbarungen sollen auch erfolgsabhängige Preisbestandteile sein. Die Hersteller übermitteln dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
(2) 1Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der jeweiligen digitalen Gesundheitsanwendung in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e zustande, setzt die Schiedsstelle nach Absatz 3 innerhalb von drei Monaten die Vergütungsbeträge fest. 2Dabei ist ein Ausgleich der Differenz zum Abgabepreis nach Absatz 5 für die Zeit nach Ablauf der Jahresfrist nach Satz 1 festzusetzen. 3Die Schiedsstelle entscheidet unter freier Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und berücksichtigt dabei die Besonderheiten des jeweiligen Anwendungsgebietes. 4Die Schiedsstelle gibt dem Verband der Privaten Krankenversicherung vor ihrer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme. 5Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. 6Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstelle haben keine aufschiebende Wirkung. 7Ein Vorverfahren findet nicht statt. 8Frühestens ein Jahr nach Festsetzung der Vergütungsbeträge durch die Schiedsstelle können die Vertragsparteien eine neue Vereinbarung über die Vergütungsbeträge nach Absatz 1 schließen. 9Der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort.
(3) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen auf Bundesebene bilden eine gemeinsame Schiedsstelle. 2Sie besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie aus jeweils zwei Vertretern der Krankenkassen und der Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen. 3Für die unparteiischen Mitglieder sind Stellvertreter zu benennen. 4Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Verbände nach Satz 1 einigen. 5Kommt eine Einigung nicht zustande, erfolgt eine Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden, der weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter durch das Bundesministerium für Gesundheit, nachdem es den Vertragsparteien eine Frist zur Einigung gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist. 6Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. 7Sie sind an Weisungen nicht gebunden. 8Jedes Mitglied hat eine Stimme. 9Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder getroffen. 10Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 11Das Bundesministerium für Gesundheit kann an der Beratung und Beschlussfassung der Schiedsstelle teilnehmen. 12Die Patientenorganisationen nach § 140f können beratend an den Sitzungen der Schiedsstelle teilnehmen. 13Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. 14Über die Geschäftsordnung entscheiden die unparteiischen Mitglieder im Benehmen mit den Verbänden nach Satz 1. 15Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. 16Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt das Bundesministerium für Gesundheit. 17Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 139e Absatz 9 Nummer 7.
(4) 1Die Verbände nach Absatz 3 Satz 1 treffen eine Rahmenvereinbarung über die Maßstäbe für die Vereinbarungen der Vergütungsbeträge. 2Bei der Rahmenvereinbarung über die Maßstäbe ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Nachweis positiver Versorgungseffekte nach § 139e Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 erbracht ist. 3Kommt eine Rahmenvereinbarung nicht zustande, setzen die unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle nach Absatz 3 die Rahmenvereinbarung im Benehmen mit den Verbänden auf Antrag einer Vertragspartei nach Absatz 3 Satz 1 fest. 4Kommt eine Rahmenvereinbarung nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande, gilt Satz 3 entsprechend. 5Absatz 2 Satz 4 bis 7 und 9 gilt entsprechend.
(5) Bis zur Festlegung der Vergütungsbeträge nach Absatz 1 gelten die tatsächlichen Preise der Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen. In der Rahmenvereinbarung nach Absatz 4 ist das Nähere zu der Ermittlung der tatsächlichen Preise der Hersteller zu regeln. In der Rahmenvereinbarung nach Absatz 4 kann auch Folgendes festgelegt werden:
Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen über Vergütungsbeträge; Verordnungsermächtigung | Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen über Vergütungsbeträge; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den | t | 1 | Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den |
2 | Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen über Vergütungsbeträge; | 2 | Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen über Vergütungsbeträge; | ||
3 | Verordnungsermächtigung | 3 | Verordnungsermächtigung |
Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen über Vergütungsbeträge; Verordnungsermächtigung | Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen über Vergütungsbeträge; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit den Herstellern | f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit den Herstellern |
2 | digitaler Gesundheitsanwendungen mit Wirkung für alle Krankenkassen | 2 | digitaler Gesundheitsanwendungen mit Wirkung für alle Krankenkassen | ||
3 | Vergütungsbeträge für digitale Gesundheitsanwendungen. Die Vergütungsbeträge | 3 | Vergütungsbeträge für digitale Gesundheitsanwendungen. Die Vergütungsbeträge | ||
4 | gelten nach dem ersten Jahr nach Aufnahme der jeweiligen digitalen | 4 | gelten nach dem ersten Jahr nach Aufnahme der jeweiligen digitalen | ||
5 | Gesundheitsanwendung in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen | 5 | Gesundheitsanwendung in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen | ||
n | 6 | nach § 139e. Gegenstand der Vereinbarungen sollen auch erfolgsabhängige | n | 6 | nach § 139e unabhängig davon, ob die Aufnahme in das Verzeichnis für digitale |
7 | Preisbestandteile sein. Die Hersteller übermitteln dem Spitzenverband Bund der | 7 | Gesundheitsanwendungen nach § 139e Absatz 3 dauerhaft oder nach § 139e Absatz | ||
8 | Krankenkassen | 8 | 4 zur Erprobung erfolgt. Gegenstand der Vereinbarungen sollen auch | ||
9 | erfolgsabhängige Preisbestandteile sein. Die Hersteller übermitteln dem | ||||
10 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen | ||||
9 | 1. | 11 | 1. | ||
10 | die Nachweise nach § 139e Absatz 2 und die Ergebnisse einer Erprobung nach § | 12 | die Nachweise nach § 139e Absatz 2 und die Ergebnisse einer Erprobung nach § | ||
11 | 139e Absatz 4 sowie | 13 | 139e Absatz 4 sowie | ||
12 | 2. | 14 | 2. | ||
13 | die Angaben zur Höhe des tatsächlichen Vergütungsbetrags bei Abgabe an | 15 | die Angaben zur Höhe des tatsächlichen Vergütungsbetrags bei Abgabe an | ||
14 | Selbstzahler und in anderen europäischen Ländern. | 16 | Selbstzahler und in anderen europäischen Ländern. | ||
15 | Die Verhandlungen und deren Vorbereitung einschließlich der | 17 | Die Verhandlungen und deren Vorbereitung einschließlich der | ||
16 | Beratungsunterlagen und Niederschriften zur Vereinbarung des Vergütungsbetrags | 18 | Beratungsunterlagen und Niederschriften zur Vereinbarung des Vergütungsbetrags | ||
17 | sind vertraulich. Eine Vereinbarung nach diesem Absatz kann von einer | 19 | sind vertraulich. Eine Vereinbarung nach diesem Absatz kann von einer | ||
18 | Vertragspartei frühestens nach einem Jahr gekündigt werden. Die bisherige | 20 | Vertragspartei frühestens nach einem Jahr gekündigt werden. Die bisherige | ||
19 | Vereinbarung gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort. | 21 | Vereinbarung gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort. | ||
n | 20 | (2) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht innerhalb eines Jahres | n | 22 | (2) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht innerhalb von neun Monaten |
21 | nach Aufnahme der jeweiligen digitalen Gesundheitsanwendung in das Verzeichnis | 23 | nach Aufnahme der jeweiligen digitalen Gesundheitsanwendung in das Verzeichnis | ||
22 | für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e zustande, setzt die | 24 | für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e zustande, setzt die | ||
23 | Schiedsstelle nach Absatz 3 innerhalb von drei Monaten die Vergütungsbeträge | 25 | Schiedsstelle nach Absatz 3 innerhalb von drei Monaten die Vergütungsbeträge | ||
n | 24 | fest. Dabei ist ein Ausgleich der Differenz zum Abgabepreis nach Absatz 5 | n | 26 | fest. Wenn durch eine Verzögerung des Schiedsverfahrens die Festlegung der |
25 | für die Zeit nach Ablauf der Jahresfrist nach Satz 1 festzusetzen. Die | 27 | Vergütungsbeträge durch die Schiedsstelle nicht innerhalb von drei Monaten | ||
26 | Schiedsstelle entscheidet unter freier Würdigung aller Umstände des | 28 | erfolgt, ist von der Schiedsstelle ein Ausgleich der Differenz zwischen dem | ||
27 | Einzelfalls und berücksichtigt dabei die Besonderheiten des jeweiligen | 29 | Abgabepreis nach Absatz 5 und dem festgesetzten Vergütungsbetrag für den | ||
28 | Anwendungsgebietes. Die Schiedsstelle gibt dem Verband der Privaten | 30 | Zeitraum nach Ablauf der drei Monate nach Satz 1 bis zur Festsetzung des | ||
29 | Krankenversicherung vor ihrer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme. Absatz | 31 | Vergütungsbetrags vorzusehen. Die Schiedsstelle entscheidet unter freier | ||
30 | 1 Satz 4 gilt entsprechend. Klagen gegen Entscheidungen der | 32 | Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und berücksichtigt dabei die | ||
31 | Schiedsstelle haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet | 33 | Besonderheiten des jeweiligen Anwendungsgebietes. Die Schiedsstelle gibt | ||
32 | nicht statt. Frühestens ein Jahr nach Festsetzung der Vergütungsbeträge | 34 | dem Verband der Privaten Krankenversicherung vor ihrer Entscheidung | ||
33 | durch die Schiedsstelle können die Vertragsparteien eine neue Vereinbarung | 35 | Gelegenheit zur Stellungnahme. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Klagen gegen | ||
34 | über die Vergütungsbeträge nach Absatz 1 schließen. Der Schiedsspruch gilt | 36 | Entscheidungen der Schiedsstelle haben keine aufschiebende | ||
35 | bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort. | 37 | Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Frühestens ein Jahr nach | ||
38 | Festsetzung der Vergütungsbeträge durch die Schiedsstelle können die | ||||
39 | Vertragsparteien eine neue Vereinbarung über die Vergütungsbeträge nach Absatz | ||||
40 | 1 schließen. Der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen | ||||
41 | Vereinbarung fort. | ||||
42 | (2a) Wird eine digitale Gesundheitsanwendung nach Abschluss der Erprobung | ||||
43 | gemäß § 139e Absatz 4 Satz 6 in das Verzeichnis für digitale | ||||
44 | Gesundheitsanwendungen aufgenommen, erfolgt die Festsetzung des | ||||
45 | Vergütungsbetrags für die aufgenommene digitale Gesundheitsanwendung durch die | ||||
46 | Schiedsstelle abweichend von Absatz 2 Satz 1 innerhalb von drei Monaten nach | ||||
47 | Ablauf des dritten auf die Entscheidung des Bundesinstituts für Arzneimittel | ||||
48 | und Medizinprodukte nach § 139e Absatz 4 Satz 6 folgenden Monats, wenn eine | ||||
49 | Vereinbarung nach Absatz 1 in dieser Zeit nicht zustande gekommen ist. | ||||
36 | (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung | 50 | (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung | ||
37 | der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen | 51 | der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen | ||
38 | der Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen auf Bundesebene bilden | 52 | der Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen auf Bundesebene bilden | ||
39 | eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus einem unparteiischen | 53 | eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus einem unparteiischen | ||
40 | Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie aus jeweils | 54 | Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie aus jeweils | ||
41 | zwei Vertretern der Krankenkassen und der Hersteller digitaler | 55 | zwei Vertretern der Krankenkassen und der Hersteller digitaler | ||
42 | Gesundheitsanwendungen. Für die unparteiischen Mitglieder sind | 56 | Gesundheitsanwendungen. Für die unparteiischen Mitglieder sind | ||
43 | Stellvertreter zu benennen. Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren | 57 | Stellvertreter zu benennen. Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren | ||
44 | unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Verbände | 58 | unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Verbände | ||
45 | nach Satz 1 einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, erfolgt eine | 59 | nach Satz 1 einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, erfolgt eine | ||
46 | Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden, der weiteren unparteiischen | 60 | Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden, der weiteren unparteiischen | ||
47 | Mitglieder und deren Stellvertreter durch das Bundesministerium für | 61 | Mitglieder und deren Stellvertreter durch das Bundesministerium für | ||
48 | Gesundheit, nachdem es den Vertragsparteien eine Frist zur Einigung gesetzt | 62 | Gesundheit, nachdem es den Vertragsparteien eine Frist zur Einigung gesetzt | ||
49 | hat und diese Frist abgelaufen ist. Die Mitglieder der Schiedsstelle | 63 | hat und diese Frist abgelaufen ist. Die Mitglieder der Schiedsstelle | ||
50 | führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes | 64 | führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes | ||
51 | Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit | 65 | Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit | ||
52 | der Stimmen der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt | 66 | der Stimmen der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt | ||
53 | die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Das Bundesministerium für | 67 | die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Das Bundesministerium für | ||
54 | Gesundheit kann an der Beratung und Beschlussfassung der Schiedsstelle | 68 | Gesundheit kann an der Beratung und Beschlussfassung der Schiedsstelle | ||
55 | teilnehmen. Die Patientenorganisationen nach § 140f können beratend an | 69 | teilnehmen. Die Patientenorganisationen nach § 140f können beratend an | ||
56 | den Sitzungen der Schiedsstelle teilnehmen. Die Schiedsstelle gibt sich | 70 | den Sitzungen der Schiedsstelle teilnehmen. Die Schiedsstelle gibt sich | ||
57 | eine Geschäftsordnung. Über die Geschäftsordnung entscheiden die | 71 | eine Geschäftsordnung. Über die Geschäftsordnung entscheiden die | ||
58 | unparteiischen Mitglieder im Benehmen mit den Verbänden nach Satz 1. Die | 72 | unparteiischen Mitglieder im Benehmen mit den Verbänden nach Satz 1. Die | ||
59 | Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. | 73 | Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. | ||
60 | Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt das | 74 | Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt das | ||
61 | Bundesministerium für Gesundheit. Das Nähere regelt die Rechtsverordnung | 75 | Bundesministerium für Gesundheit. Das Nähere regelt die Rechtsverordnung | ||
62 | nach § 139e Absatz 9 Nummer 7. | 76 | nach § 139e Absatz 9 Nummer 7. | ||
63 | (4) Die Verbände nach Absatz 3 Satz 1 treffen eine Rahmenvereinbarung über | 77 | (4) Die Verbände nach Absatz 3 Satz 1 treffen eine Rahmenvereinbarung über | ||
64 | die Maßstäbe für die Vereinbarungen der Vergütungsbeträge. Bei der | 78 | die Maßstäbe für die Vereinbarungen der Vergütungsbeträge. Bei der | ||
65 | Rahmenvereinbarung über die Maßstäbe ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit | 79 | Rahmenvereinbarung über die Maßstäbe ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit | ||
66 | der Nachweis positiver Versorgungseffekte nach § 139e Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 | 80 | der Nachweis positiver Versorgungseffekte nach § 139e Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 | ||
67 | erbracht ist. Kommt eine Rahmenvereinbarung nicht zustande, setzen die | 81 | erbracht ist. Kommt eine Rahmenvereinbarung nicht zustande, setzen die | ||
68 | unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle nach Absatz 3 die | 82 | unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle nach Absatz 3 die | ||
69 | Rahmenvereinbarung im Benehmen mit den Verbänden auf Antrag einer | 83 | Rahmenvereinbarung im Benehmen mit den Verbänden auf Antrag einer | ||
70 | Vertragspartei nach Absatz 3 Satz 1 fest. Kommt eine Rahmenvereinbarung | 84 | Vertragspartei nach Absatz 3 Satz 1 fest. Kommt eine Rahmenvereinbarung | ||
71 | nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist | 85 | nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist | ||
n | 72 | zustande, gilt Satz 3 entsprechend. Absatz 2 Satz 4 bis 7 und 9 gilt | n | 86 | zustande, gilt Satz 3 entsprechend. Absatz 2 Satz 4, 6, 7 und 9 gilt mit |
73 | entsprechend. | 87 | der Maßgabe, dass die unparteiischen Mitglieder Festsetzungen zu der | ||
88 | Rahmenvereinbarung innerhalb von drei Monaten treffen, entsprechend. | ||||
74 | (5) Bis zur Festlegung der Vergütungsbeträge nach Absatz 1 gelten die | 89 | (5) Bis zur Festlegung der Vergütungsbeträge nach Absatz 1 gelten die | ||
75 | tatsächlichen Preise der Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen. In | 90 | tatsächlichen Preise der Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen. In | ||
76 | der Rahmenvereinbarung nach Absatz 4 ist das Nähere zu der Ermittlung der | 91 | der Rahmenvereinbarung nach Absatz 4 ist das Nähere zu der Ermittlung der | ||
77 | tatsächlichen Preise der Hersteller zu regeln. In der Rahmenvereinbarung nach | 92 | tatsächlichen Preise der Hersteller zu regeln. In der Rahmenvereinbarung nach | ||
78 | Absatz 4 kann auch Folgendes festgelegt werden: | 93 | Absatz 4 kann auch Folgendes festgelegt werden: | ||
79 | 1. | 94 | 1. | ||
80 | Schwellenwerte für Vergütungsbeträge, unterhalb derer eine dauerhafte | 95 | Schwellenwerte für Vergütungsbeträge, unterhalb derer eine dauerhafte | ||
81 | Vergütung ohne Vereinbarung nach Absatz 1 erfolgt, und | 96 | Vergütung ohne Vereinbarung nach Absatz 1 erfolgt, und | ||
82 | 2. | 97 | 2. | ||
83 | Höchstbeträge für die vorübergehende Vergütung nach Satz 1 für Gruppen | 98 | Höchstbeträge für die vorübergehende Vergütung nach Satz 1 für Gruppen | ||
84 | vergleichbarer digitaler Gesundheitsanwendungen, auch in Abhängigkeit vom Umfang | 99 | vergleichbarer digitaler Gesundheitsanwendungen, auch in Abhängigkeit vom Umfang | ||
85 | der Leistungsinanspruchnahme durch Versicherte. | 100 | der Leistungsinanspruchnahme durch Versicherte. | ||
86 | Höchstbeträge nach Satz 3 Nummer 2 müssen für Gruppen vergleichbarer digitaler | 101 | Höchstbeträge nach Satz 3 Nummer 2 müssen für Gruppen vergleichbarer digitaler | ||
87 | Gesundheitsanwendungen auch in Abhängigkeit davon festgelegt werden, ob und | 102 | Gesundheitsanwendungen auch in Abhängigkeit davon festgelegt werden, ob und | ||
88 | inwieweit der Nachweis positiver Versorgungseffekte nach § 139e Absatz 2 Satz | 103 | inwieweit der Nachweis positiver Versorgungseffekte nach § 139e Absatz 2 Satz | ||
89 | 2 Nummer 3 bereits erbracht ist. Die nach Satz 3 Nummer 2 für den Fall der | 104 | 2 Nummer 3 bereits erbracht ist. Die nach Satz 3 Nummer 2 für den Fall der | ||
90 | vorläufigen Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen | 105 | vorläufigen Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen | ||
91 | zur Erprobung nach § 139e Absatz 4 zu vereinbarenden Höchstpreise müssen dabei | 106 | zur Erprobung nach § 139e Absatz 4 zu vereinbarenden Höchstpreise müssen dabei | ||
92 | geringer sein als bei einer unmittelbaren dauerhaften Aufnahme nach § 139e | 107 | geringer sein als bei einer unmittelbaren dauerhaften Aufnahme nach § 139e | ||
t | 93 | Absatz 2 und 3. | t | 108 | Absatz 2 und 3. Werden in der Rahmenvereinbarung nach Absatz 4 für eine Gruppe |
109 | vergleichbarer digitaler Gesundheitsanwendungen keine Höchstbeträge nach Satz | ||||
110 | 3 Nummer 2 festgelegt, kann das Bundesministerium für Gesundheit den Verbänden | ||||
111 | nach Absatz 3 Satz 1 eine Frist von drei Monaten zur Festlegung von | ||||
112 | Höchstbeträgen nach Satz 3 Nummer 2 für diese Gruppe vergleichbarer digitaler | ||||
113 | Gesundheitsanwendungen setzen. Kommt eine Festlegung von Höchstbeträgen nach | ||||
114 | Satz 6 nicht in der vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist | ||||
115 | zustande, gilt Absatz 4 Satz 3 entsprechend. |
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