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Sie können sich § 105 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben mit Unterstützung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen entsprechend den Bedarfsplänen alle geeigneten finanziellen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu gewährleisten, zu verbessern oder zu fördern.
(1a) Die Kassenärztliche Vereinigung hat zur Finanzierung von Fördermaßnahmen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung einen Strukturfonds zu bilden, für den sie mindestens 0,1 Prozent und höchstens 0,2 Prozent der nach § 87a Absatz 3 Satz 1 vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen zur Verfügung stellt. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen haben zusätzlich einen Betrag in gleicher Höhe in den Strukturfonds zu entrichten. Mittel des Strukturfonds sollen insbesondere für folgende Maßnahmen verwendet werden:
(1b) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich können vereinbaren, über die Mittel nach Absatz 1a hinaus einen zusätzlichen Betrag zweckgebunden zur Förderung der Sicherstellung der Strukturen des Notdienstes bereitzustellen.
1(1c) Die Kassenärztlichen Vereinigungen können eigene Einrichtungen betreiben, die der unmittelbaren medizinischen Versorgung von Versicherten dienen, oder sich an solchen Einrichtungen beteiligen. 2Die Kassenärztlichen Vereinigungen können die Einrichtungen auch durch Kooperationen untereinander und gemeinsam mit Krankenhäusern sowie in Form von mobilen oder telemedizinischen Versorgungsangebotsformen betreiben. 3In Gebieten, in denen der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 Absatz 1 Satz 1 eine ärztliche Unterversorgung festgestellt hat, sind die Kassenärztlichen Vereinigungen nach Ablauf der Frist nach § 100 Absatz 1 Satz 2, spätestens jedoch nach sechs Monaten, zum Betreiben von Einrichtungen verpflichtet. 4Für die Vergütung der ärztlichen Leistungen, die in diesen Einrichtungen erbracht werden, sind die Regelungen der §§ 87 bis 87c anzuwenden. 5Für die Vergütung der zahnärztlichen Leistungen, die in diesen Einrichtungen erbracht werden, sind die Regelungen der §§ 57, 87 und 87e anzuwenden.
(1d) Die Kassenärztlichen Vereinigungen wirken, sofern Landesrecht dies bestimmt, an der Umsetzung der von Studienplatzbewerbern im Zusammenhang mit der Vergabe des Studienplatzes eingegangenen Verpflichtungen mit.
(2) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben darauf hinzuwirken, daß medizinisch-technische Leistungen, die der Arzt zur Unterstützung seiner Maßnahmen benötigt, wirtschaftlich erbracht werden. 2Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen ermöglichen, solche Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung von Gemeinschaftseinrichtungen der niedergelassenen Ärzte zu beziehen, wenn eine solche Erbringung medizinischen Erfordernissen genügt.
(3) 1Die Krankenkassen haben der Kassenärztlichen Vereinigung die zusätzlichen Kosten für außerordentliche Maßnahmen, die zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung während des Bestehens einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes erforderlich sind, zu erstatten. 2Die Erstattung ist ausgeschlossen, soweit die Finanzierung der betreffenden Maßnahme durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes anderweitig vorgesehen ist. Zum Zweck der Abrechnung der Erstattung nach Satz 1 übermittelt die Kassenärztliche Vereinigung den Krankenkassen rechnungsbegründende Unterlagen, aus denen sich die Art und die Höhe der zu erstattenden Kosten im Einzelnen ergeben.
(4) 1Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen oder der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen eine Feststellung nach § 100 Absatz 1 oder Absatz 3 getroffen, sind von der Kassenärztlichen Vereinigung oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung in diesen Gebieten Sicherstellungszuschläge an bestimmte dort tätige vertragsärztliche oder vertragszahnärztliche Leistungserbringer zu zahlen. 2Über die Anforderungen, die an die berechtigen vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Leistungserbringer gestellt werden, und über die Höhe der Sicherstellungszuschläge je berechtigten vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Leistungserbringer entscheidet der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen oder der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen. 3Die für den Vertragsarzt oder den Vertragszahnarzt zuständige Kassenärztliche Vereinigung oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung und die Krankenkassen, die an diese Kassenärztliche Vereinigung oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung eine Vergütung nach Maßgabe des Gesamtvertrages nach den §§ 83, 85 oder § 87a entrichten, tragen den sich aus Satz 1 ergebenden Zahlbetrag an den Vertragsarzt oder den Vertragszahnarzt jeweils zur Hälfte. 4Über das Nähere zur Aufteilung des auf die Krankenkassen entfallenden Betrages nach Satz 2 auf die einzelnen Krankenkassen entscheidet der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen oder der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen.
(5) 1Kommunen können mit Zustimmung der Kassenärztlichen Vereinigung in begründeten Ausnahmefällen eigene Einrichtungen zur unmittelbaren medizinischen Versorgung der Versicherten betreiben. 2Ein begründeter Ausnahmefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn eine Versorgung auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann. 3Sind die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt, hat der Zulassungsausschuss die Einrichtung auf Antrag zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung mit angestellten Ärzten, die in das Arztregister eingetragen sind, zu ermächtigen. 4§ 95 Absatz 2 Satz 7 bis 10 gilt entsprechend. 5In der kommunalen Eigeneinrichtung tätige Ärzte sind bei ihren ärztlichen Entscheidungen nicht an Weisungen von Nichtärzten gebunden.
Förderung der vertragsärztlichen Versorgung | Förderung der vertragsärztlichen Versorgung | ||||
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2 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen entsprechend den Bedarfsplänen alle | 2 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen entsprechend den Bedarfsplänen alle | ||
3 | geeigneten finanziellen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um die | 3 | geeigneten finanziellen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um die | ||
4 | Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu gewährleisten, zu | 4 | Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu gewährleisten, zu | ||
5 | verbessern oder zu fördern. | 5 | verbessern oder zu fördern. | ||
6 | (1a) Die Kassenärztliche Vereinigung hat zur Finanzierung von Fördermaßnahmen | 6 | (1a) Die Kassenärztliche Vereinigung hat zur Finanzierung von Fördermaßnahmen | ||
7 | zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung einen Strukturfonds zu | 7 | zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung einen Strukturfonds zu | ||
8 | bilden, für den sie mindestens 0,1 Prozent und höchstens 0,2 Prozent der nach | 8 | bilden, für den sie mindestens 0,1 Prozent und höchstens 0,2 Prozent der nach | ||
9 | § 87a Absatz 3 Satz 1 vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen zur | 9 | § 87a Absatz 3 Satz 1 vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen zur | ||
10 | Verfügung stellt. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen | 10 | Verfügung stellt. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen | ||
11 | haben zusätzlich einen Betrag in gleicher Höhe in den Strukturfonds zu | 11 | haben zusätzlich einen Betrag in gleicher Höhe in den Strukturfonds zu | ||
12 | entrichten. Mittel des Strukturfonds sollen insbesondere für folgende | 12 | entrichten. Mittel des Strukturfonds sollen insbesondere für folgende | ||
13 | Maßnahmen verwendet werden: | 13 | Maßnahmen verwendet werden: | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | Zuschüsse zu den Investitionskosten bei der Neuniederlassung, bei | 15 | Zuschüsse zu den Investitionskosten bei der Neuniederlassung, bei | ||
16 | Praxisübernahmen oder bei der Gründung von Zweigpraxen, | 16 | Praxisübernahmen oder bei der Gründung von Zweigpraxen, | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | Zuschläge zur Vergütung und zur Ausbildung, | 18 | Zuschläge zur Vergütung und zur Ausbildung, | ||
19 | 3. | 19 | 3. | ||
20 | Vergabe von Stipendien, | 20 | Vergabe von Stipendien, | ||
21 | 4. | 21 | 4. | ||
22 | Förderung von Eigeneinrichtungen nach Absatz 1c und von lokalen | 22 | Förderung von Eigeneinrichtungen nach Absatz 1c und von lokalen | ||
23 | Gesundheitszentren für die medizinische Grundversorgung, | 23 | Gesundheitszentren für die medizinische Grundversorgung, | ||
24 | 5. | 24 | 5. | ||
25 | Förderung der Erteilung von Sonderbedarfszulassungen, | 25 | Förderung der Erteilung von Sonderbedarfszulassungen, | ||
26 | 6. | 26 | 6. | ||
27 | Förderung des freiwilligen Verzichts auf die Zulassung als Vertragsarzt, | 27 | Förderung des freiwilligen Verzichts auf die Zulassung als Vertragsarzt, | ||
28 | insbesondere bei Verzicht auf einen Nachbesetzungsantrag nach § 103 Absatz 3a | 28 | insbesondere bei Verzicht auf einen Nachbesetzungsantrag nach § 103 Absatz 3a | ||
29 | Satz 1, und Entschädigungszahlungen nach § 103 Absatz 3a Satz 13, | 29 | Satz 1, und Entschädigungszahlungen nach § 103 Absatz 3a Satz 13, | ||
30 | 7. | 30 | 7. | ||
n | 31 | Förderung des Betriebs der Terminservicestellen. | n | 31 | Förderung des Betriebs der Terminservicestellen, |
32 | 8. | ||||
33 | Förderung telemedizinischer Versorgungsformen und telemedizinischer | ||||
34 | Kooperationen der Leistungserbringer. | ||||
32 | Es ist sicherzustellen, dass die für den Strukturfonds bereitgestellten Mittel | 35 | Es ist sicherzustellen, dass die für den Strukturfonds bereitgestellten Mittel | ||
33 | vollständig zur Förderung der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung | 36 | vollständig zur Förderung der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung | ||
34 | verwendet werden. Die Kassenärztliche Vereinigung erstellt jährlich einen im | 37 | verwendet werden. Die Kassenärztliche Vereinigung erstellt jährlich einen im | ||
35 | Internet zu veröffentlichenden Bericht über die Verwendung der Mittel des | 38 | Internet zu veröffentlichenden Bericht über die Verwendung der Mittel des | ||
36 | Strukturfonds. Auch die Kassenzahnärztliche Vereinigung kann zur Finanzierung | 39 | Strukturfonds. Auch die Kassenzahnärztliche Vereinigung kann zur Finanzierung | ||
37 | von Fördermaßnahmen zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung | 40 | von Fördermaßnahmen zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung | ||
38 | einen Strukturfonds bilden, für den sie bis zu 0,2 Prozent der nach § 85 | 41 | einen Strukturfonds bilden, für den sie bis zu 0,2 Prozent der nach § 85 | ||
39 | vereinbarten Gesamtvergütungen zur Verfügung stellt. Die Sätze 2, 3 Nummer 1 | 42 | vereinbarten Gesamtvergütungen zur Verfügung stellt. Die Sätze 2, 3 Nummer 1 | ||
t | 40 | bis 4 sowie die Sätze 4 und 5 gelten in diesem Fall entsprechend. Die | t | 43 | bis 4 und 8 sowie die Sätze 4 und 5 gelten in diesem Fall entsprechend. Die |
41 | Kassenzahnärztliche Vereinigung kann in den Jahren 2021 und 2022 aus Mitteln | 44 | Kassenzahnärztliche Vereinigung kann in den Jahren 2021 und 2022 aus Mitteln | ||
42 | des Strukturfonds eine Förderung von in den Jahren 2019 bis 2021 neu | 45 | des Strukturfonds eine Förderung von in den Jahren 2019 bis 2021 neu | ||
43 | niedergelassenen Praxen vorsehen. | 46 | niedergelassenen Praxen vorsehen. | ||
44 | (1b) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen | 47 | (1b) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen | ||
45 | und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich können vereinbaren, über die | 48 | und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich können vereinbaren, über die | ||
46 | Mittel nach Absatz 1a hinaus einen zusätzlichen Betrag zweckgebunden zur | 49 | Mittel nach Absatz 1a hinaus einen zusätzlichen Betrag zweckgebunden zur | ||
47 | Förderung der Sicherstellung der Strukturen des Notdienstes bereitzustellen. | 50 | Förderung der Sicherstellung der Strukturen des Notdienstes bereitzustellen. | ||
48 | (1c) Die Kassenärztlichen Vereinigungen können eigene Einrichtungen | 51 | (1c) Die Kassenärztlichen Vereinigungen können eigene Einrichtungen | ||
49 | betreiben, die der unmittelbaren medizinischen Versorgung von Versicherten | 52 | betreiben, die der unmittelbaren medizinischen Versorgung von Versicherten | ||
50 | dienen, oder sich an solchen Einrichtungen beteiligen. Die | 53 | dienen, oder sich an solchen Einrichtungen beteiligen. Die | ||
51 | Kassenärztlichen Vereinigungen können die Einrichtungen auch durch | 54 | Kassenärztlichen Vereinigungen können die Einrichtungen auch durch | ||
52 | Kooperationen untereinander und gemeinsam mit Krankenhäusern sowie in Form von | 55 | Kooperationen untereinander und gemeinsam mit Krankenhäusern sowie in Form von | ||
53 | mobilen oder telemedizinischen Versorgungsangebotsformen betreiben. In | 56 | mobilen oder telemedizinischen Versorgungsangebotsformen betreiben. In | ||
54 | Gebieten, in denen der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 | 57 | Gebieten, in denen der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 | ||
55 | Absatz 1 Satz 1 eine ärztliche Unterversorgung festgestellt hat, sind die | 58 | Absatz 1 Satz 1 eine ärztliche Unterversorgung festgestellt hat, sind die | ||
56 | Kassenärztlichen Vereinigungen nach Ablauf der Frist nach § 100 Absatz 1 Satz | 59 | Kassenärztlichen Vereinigungen nach Ablauf der Frist nach § 100 Absatz 1 Satz | ||
57 | 2, spätestens jedoch nach sechs Monaten, zum Betreiben von Einrichtungen | 60 | 2, spätestens jedoch nach sechs Monaten, zum Betreiben von Einrichtungen | ||
58 | verpflichtet. Für die Vergütung der ärztlichen Leistungen, die in diesen | 61 | verpflichtet. Für die Vergütung der ärztlichen Leistungen, die in diesen | ||
59 | Einrichtungen erbracht werden, sind die Regelungen der §§ 87 bis 87c | 62 | Einrichtungen erbracht werden, sind die Regelungen der §§ 87 bis 87c | ||
60 | anzuwenden. Für die Vergütung der zahnärztlichen Leistungen, die in diesen | 63 | anzuwenden. Für die Vergütung der zahnärztlichen Leistungen, die in diesen | ||
61 | Einrichtungen erbracht werden, sind die Regelungen der §§ 57, 87 und 87e | 64 | Einrichtungen erbracht werden, sind die Regelungen der §§ 57, 87 und 87e | ||
62 | anzuwenden. | 65 | anzuwenden. | ||
63 | (1d) Die Kassenärztlichen Vereinigungen wirken, sofern Landesrecht dies | 66 | (1d) Die Kassenärztlichen Vereinigungen wirken, sofern Landesrecht dies | ||
64 | bestimmt, an der Umsetzung der von Studienplatzbewerbern im Zusammenhang mit | 67 | bestimmt, an der Umsetzung der von Studienplatzbewerbern im Zusammenhang mit | ||
65 | der Vergabe des Studienplatzes eingegangenen Verpflichtungen mit. | 68 | der Vergabe des Studienplatzes eingegangenen Verpflichtungen mit. | ||
66 | (2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben darauf hinzuwirken, daß | 69 | (2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben darauf hinzuwirken, daß | ||
67 | medizinisch-technische Leistungen, die der Arzt zur Unterstützung seiner | 70 | medizinisch-technische Leistungen, die der Arzt zur Unterstützung seiner | ||
68 | Maßnahmen benötigt, wirtschaftlich erbracht werden. Die Kassenärztlichen | 71 | Maßnahmen benötigt, wirtschaftlich erbracht werden. Die Kassenärztlichen | ||
69 | Vereinigungen sollen ermöglichen, solche Leistungen im Rahmen der | 72 | Vereinigungen sollen ermöglichen, solche Leistungen im Rahmen der | ||
70 | vertragsärztlichen Versorgung von Gemeinschaftseinrichtungen der | 73 | vertragsärztlichen Versorgung von Gemeinschaftseinrichtungen der | ||
71 | niedergelassenen Ärzte zu beziehen, wenn eine solche Erbringung medizinischen | 74 | niedergelassenen Ärzte zu beziehen, wenn eine solche Erbringung medizinischen | ||
72 | Erfordernissen genügt. | 75 | Erfordernissen genügt. | ||
73 | (3) Die Krankenkassen haben der Kassenärztlichen Vereinigung die | 76 | (3) Die Krankenkassen haben der Kassenärztlichen Vereinigung die | ||
74 | zusätzlichen Kosten für außerordentliche Maßnahmen, die zur Sicherstellung der | 77 | zusätzlichen Kosten für außerordentliche Maßnahmen, die zur Sicherstellung der | ||
75 | medizinischen Versorgung während des Bestehens einer epidemischen Lage von | 78 | medizinischen Versorgung während des Bestehens einer epidemischen Lage von | ||
76 | nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes | 79 | nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes | ||
77 | erforderlich sind, zu erstatten. Die Erstattung ist ausgeschlossen, soweit | 80 | erforderlich sind, zu erstatten. Die Erstattung ist ausgeschlossen, soweit | ||
78 | die Finanzierung der betreffenden Maßnahme durch ein Gesetz oder auf Grund | 81 | die Finanzierung der betreffenden Maßnahme durch ein Gesetz oder auf Grund | ||
79 | eines Gesetzes anderweitig vorgesehen ist. Zum Zweck der Abrechnung der | 82 | eines Gesetzes anderweitig vorgesehen ist. Zum Zweck der Abrechnung der | ||
80 | Erstattung nach Satz 1 übermittelt die Kassenärztliche Vereinigung den | 83 | Erstattung nach Satz 1 übermittelt die Kassenärztliche Vereinigung den | ||
81 | Krankenkassen rechnungsbegründende Unterlagen, aus denen sich die Art und die | 84 | Krankenkassen rechnungsbegründende Unterlagen, aus denen sich die Art und die | ||
82 | Höhe der zu erstattenden Kosten im Einzelnen ergeben. | 85 | Höhe der zu erstattenden Kosten im Einzelnen ergeben. | ||
83 | (4) Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen oder der | 86 | (4) Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen oder der | ||
84 | Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen eine Feststellung nach § 100 | 87 | Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen eine Feststellung nach § 100 | ||
85 | Absatz 1 oder Absatz 3 getroffen, sind von der Kassenärztlichen Vereinigung | 88 | Absatz 1 oder Absatz 3 getroffen, sind von der Kassenärztlichen Vereinigung | ||
86 | oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung in diesen Gebieten | 89 | oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung in diesen Gebieten | ||
87 | Sicherstellungszuschläge an bestimmte dort tätige vertragsärztliche oder | 90 | Sicherstellungszuschläge an bestimmte dort tätige vertragsärztliche oder | ||
88 | vertragszahnärztliche Leistungserbringer zu zahlen. Über die | 91 | vertragszahnärztliche Leistungserbringer zu zahlen. Über die | ||
89 | Anforderungen, die an die berechtigen vertragsärztlichen oder | 92 | Anforderungen, die an die berechtigen vertragsärztlichen oder | ||
90 | vertragszahnärztlichen Leistungserbringer gestellt werden, und über die Höhe | 93 | vertragszahnärztlichen Leistungserbringer gestellt werden, und über die Höhe | ||
91 | der Sicherstellungszuschläge je berechtigten vertragsärztlichen oder | 94 | der Sicherstellungszuschläge je berechtigten vertragsärztlichen oder | ||
92 | vertragszahnärztlichen Leistungserbringer entscheidet der Landesausschuss der | 95 | vertragszahnärztlichen Leistungserbringer entscheidet der Landesausschuss der | ||
93 | Ärzte und Krankenkassen oder der Landesausschuss der Zahnärzte und | 96 | Ärzte und Krankenkassen oder der Landesausschuss der Zahnärzte und | ||
94 | Krankenkassen. Die für den Vertragsarzt oder den Vertragszahnarzt | 97 | Krankenkassen. Die für den Vertragsarzt oder den Vertragszahnarzt | ||
95 | zuständige Kassenärztliche Vereinigung oder die Kassenzahnärztliche | 98 | zuständige Kassenärztliche Vereinigung oder die Kassenzahnärztliche | ||
96 | Vereinigung und die Krankenkassen, die an diese Kassenärztliche Vereinigung | 99 | Vereinigung und die Krankenkassen, die an diese Kassenärztliche Vereinigung | ||
97 | oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung eine Vergütung nach Maßgabe des | 100 | oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung eine Vergütung nach Maßgabe des | ||
98 | Gesamtvertrages nach den §§ 83, 85 oder § 87a entrichten, tragen den sich aus | 101 | Gesamtvertrages nach den §§ 83, 85 oder § 87a entrichten, tragen den sich aus | ||
99 | Satz 1 ergebenden Zahlbetrag an den Vertragsarzt oder den Vertragszahnarzt | 102 | Satz 1 ergebenden Zahlbetrag an den Vertragsarzt oder den Vertragszahnarzt | ||
100 | jeweils zur Hälfte. Über das Nähere zur Aufteilung des auf die | 103 | jeweils zur Hälfte. Über das Nähere zur Aufteilung des auf die | ||
101 | Krankenkassen entfallenden Betrages nach Satz 2 auf die einzelnen | 104 | Krankenkassen entfallenden Betrages nach Satz 2 auf die einzelnen | ||
102 | Krankenkassen entscheidet der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen oder | 105 | Krankenkassen entscheidet der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen oder | ||
103 | der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen. | 106 | der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen. | ||
104 | (5) Kommunen können mit Zustimmung der Kassenärztlichen Vereinigung in | 107 | (5) Kommunen können mit Zustimmung der Kassenärztlichen Vereinigung in | ||
105 | begründeten Ausnahmefällen eigene Einrichtungen zur unmittelbaren | 108 | begründeten Ausnahmefällen eigene Einrichtungen zur unmittelbaren | ||
106 | medizinischen Versorgung der Versicherten betreiben. Ein begründeter | 109 | medizinischen Versorgung der Versicherten betreiben. Ein begründeter | ||
107 | Ausnahmefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn eine Versorgung auf andere | 110 | Ausnahmefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn eine Versorgung auf andere | ||
108 | Weise nicht sichergestellt werden kann. Sind die Voraussetzungen nach Satz | 111 | Weise nicht sichergestellt werden kann. Sind die Voraussetzungen nach Satz | ||
109 | 1 erfüllt, hat der Zulassungsausschuss die Einrichtung auf Antrag zur | 112 | 1 erfüllt, hat der Zulassungsausschuss die Einrichtung auf Antrag zur | ||
110 | Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung mit angestellten Ärzten, die in | 113 | Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung mit angestellten Ärzten, die in | ||
111 | das Arztregister eingetragen sind, zu ermächtigen. § 95 Absatz 2 Satz 7 | 114 | das Arztregister eingetragen sind, zu ermächtigen. § 95 Absatz 2 Satz 7 | ||
112 | bis 10 gilt entsprechend. In der kommunalen Eigeneinrichtung tätige Ärzte | 115 | bis 10 gilt entsprechend. In der kommunalen Eigeneinrichtung tätige Ärzte | ||
113 | sind bei ihren ärztlichen Entscheidungen nicht an Weisungen von Nichtärzten | 116 | sind bei ihren ärztlichen Entscheidungen nicht an Weisungen von Nichtärzten | ||
114 | gebunden. | 117 | gebunden. |
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