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Sie können sich § 73 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. Die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere
(1a) An der hausärztlichen Versorgung nehmen
1(1b) Die einen Versicherten behandelnden Leistungserbringer sind verpflichtet, den Versicherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt zu fragen; sie sind verpflichtet, die den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und Befunde mit dessen Zustimmung zum Zwecke der bei dem Hausarzt durchzuführenden Dokumentation und der weiteren Behandlung zu übermitteln. 2Der Hausarzt ist mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, die für die Behandlung erforderlichen Daten und Befunde an die den Versicherten behandelnden Leistungserbringer zu übermitteln. 3Bei einem Hausarztwechsel ist der bisherige Hausarzt mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, dem neuen Hausarzt die bei ihm über den Versicherten gespeicherten Unterlagen vollständig zu übermitteln.
(1c) (weggefallen)
(2) Die vertragsärztliche Versorgung umfaßt die
(3) In den Gesamtverträgen ist zu vereinbaren, inwieweit Maßnahmen zur Vorsorge und Rehabilitation, soweit sie nicht zur kassenärztlichen Versorgung nach Absatz 2 gehören, Gegenstand der kassenärztlichen Versorgung sind.
(4) 1Krankenhausbehandlung darf nur verordnet werden, wenn eine ambulante Versorgung der Versicherten zur Erzielung des Heil- oder Linderungserfolgs nicht ausreicht. 2Die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung ist bei der Verordnung zu begründen. 3In der Verordnung von Krankenhausbehandlung sind in den geeigneten Fällen auch die beiden nächsterreichbaren, für die vorgesehene Krankenhausbehandlung geeigneten Krankenhäuser anzugeben. 4Das Verzeichnis nach § 39 Abs. 3 ist zu berücksichtigen.
(5) 1Der an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt und die ermächtigte Einrichtung sollen bei der Verordnung von Arzneimitteln die Preisvergleichsliste nach § 92 Abs. 2 beachten. 2Sie können auf dem Verordnungsblatt oder in dem elektronischen Verordnungsdatensatz ausschließen, dass die Apotheken ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel anstelle des verordneten Mittels abgeben. 3Verordnet der Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis den Festbetrag nach § 35 überschreitet, hat der Arzt den Versicherten über die sich aus seiner Verordnung ergebende Pflicht zur Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen.
(6) Zur kassenärztlichen Versorgung gehören Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten nicht, wenn sie im Rahmen der Krankenhausbehandlung oder der stationären Entbindung durchgeführt werden, es sei denn, die ärztlichen Leistungen werden von einem Belegarzt erbracht.
(7) 1Es ist Vertragsärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Versicherten oder für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. 2§ 128 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(8) 1Zur Sicherung der wirtschaftlichen Verordnungsweise haben die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie die Krankenkassen und ihre Verbände die Vertragsärzte auch vergleichend über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen und Bezugsquellen, einschließlich der jeweiligen Preise und Entgelte zu informieren sowie nach dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu Indikation und therapeutischen Nutzen zu geben. 2Die Informationen und Hinweise für die Verordnung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln erfolgen insbesondere auf der Grundlage der Hinweise nach § 92 Abs. 2 Satz 3, der Rahmenvorgaben nach § 84 Abs. 7 Satz 1 und der getroffenen Arzneimittelvereinbarungen nach § 84 Abs. 1. 3In den Informationen und Hinweisen sind Handelsbezeichnung, Indikationen und Preise sowie weitere für die Verordnung von Arzneimitteln bedeutsame Angaben insbesondere auf Grund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 in einer Weise anzugeben, die unmittelbar einen Vergleich ermöglichen; dafür können Arzneimittel ausgewählt werden, die einen maßgeblichen Anteil an der Versorgung der Versicherten im Indikationsgebiet haben. 4Die Kosten der Arzneimittel je Tagesdosis sind nach den Angaben der anatomisch-therapeutisch-chemischen Klassifikation anzugeben. 5Es gilt die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrage des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebene Klassifikation in der jeweils gültigen Fassung. 6Die Übersicht ist für einen Stichtag zu erstellen und in geeigneten Zeitabständen, im Regelfall jährlich, zu aktualisieren.
(9) Vertragsärzte dürfen für die Verordnung von Arzneimitteln, von Verbandmitteln und von Produkten, die gemäß den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können, nur solche elektronischen Programme nutzen, die mindestens folgende Inhalte mit dem jeweils aktuellen Stand enthalten:
1(10) Für die Verordnung von Heilmitteln dürfen Vertragsärzte ab dem 1. Januar 2017 nur solche elektronischen Programme nutzen, die die Informationen der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 92 Absatz 6 und über besondere Verordnungsbedarfe nach § 106b Absatz 2 Satz 4 sowie die sich aus den Verträgen nach § 125a ergebenden Besonderheiten enthalten und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. 2Das Nähere ist in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren.
1(11) Stellt ein Vertragsarzt bei einem Versicherten eine Diagnose nach § 125a und die Indikation für ein Heilmittel, sind Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten vom Heilmittelerbringer festzulegen. 2In medizinisch begründeten Fällen kann der Vertragsarzt auch bei Vorliegen einer Diagnose nach § 125a selbst über die Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten entscheiden. 3Die Vertragsärzte sollen zum Beginn des auf den rechtskräftigen Abschluss des Vertrages nach § 125a folgenden Quartals, frühestens jedoch nach sechs Wochen, nach den Regelungen dieses Absatzes verordnen.
Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung | Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung | t | 1 | Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung |
Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung | Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und | f | 1 | (1) Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und |
2 | die fachärztliche Versorgung. Die hausärztliche Versorgung beinhaltet | 2 | die fachärztliche Versorgung. Die hausärztliche Versorgung beinhaltet | ||
3 | insbesondere | 3 | insbesondere | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in | 5 | die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in | ||
6 | Diagnostik und Therapie bei Kenntnis seines häuslichen und familiären Umfeldes; | 6 | Diagnostik und Therapie bei Kenntnis seines häuslichen und familiären Umfeldes; | ||
7 | Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen | 7 | Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen | ||
8 | sind nicht ausgeschlossen, | 8 | sind nicht ausgeschlossen, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | die Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen | 10 | die Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen | ||
11 | einschließlich der Vermittlung eines aus medizinischen Gründen dringend | 11 | einschließlich der Vermittlung eines aus medizinischen Gründen dringend | ||
12 | erforderlichen Behandlungstermins bei einem an der fachärztlichen Versorgung | 12 | erforderlichen Behandlungstermins bei einem an der fachärztlichen Versorgung | ||
13 | teilnehmenden Leistungserbringer, | 13 | teilnehmenden Leistungserbringer, | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | die Dokumentation, insbesondere Zusammenführung, Bewertung und Aufbewahrung | 15 | die Dokumentation, insbesondere Zusammenführung, Bewertung und Aufbewahrung | ||
16 | der wesentlichen Behandlungsdaten, Befunde und Berichte aus der ambulanten und | 16 | der wesentlichen Behandlungsdaten, Befunde und Berichte aus der ambulanten und | ||
17 | stationären Versorgung, | 17 | stationären Versorgung, | ||
18 | 4. | 18 | 4. | ||
19 | die Einleitung oder Durchführung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen | 19 | die Einleitung oder Durchführung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen | ||
20 | sowie die Integration nichtärztlicher Hilfen und flankierender Dienste in die | 20 | sowie die Integration nichtärztlicher Hilfen und flankierender Dienste in die | ||
21 | Behandlungsmaßnahmen. | 21 | Behandlungsmaßnahmen. | ||
22 | (1a) An der hausärztlichen Versorgung nehmen | 22 | (1a) An der hausärztlichen Versorgung nehmen | ||
23 | 1. | 23 | 1. | ||
24 | Allgemeinärzte, | 24 | Allgemeinärzte, | ||
25 | 2. | 25 | 2. | ||
26 | Kinder- und Jugendärzte, | 26 | Kinder- und Jugendärzte, | ||
27 | 3. | 27 | 3. | ||
28 | Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der | 28 | Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der | ||
29 | hausärztlichen Versorgung gewählt haben, | 29 | hausärztlichen Versorgung gewählt haben, | ||
30 | 4. | 30 | 4. | ||
31 | Ärzte, die nach § 95a Abs. 4 und 5 Satz 1 in das Arztregister eingetragen | 31 | Ärzte, die nach § 95a Abs. 4 und 5 Satz 1 in das Arztregister eingetragen | ||
32 | sind und | 32 | sind und | ||
33 | 5. | 33 | 5. | ||
34 | Ärzte, die am 31. Dezember 2000 an der hausärztlichen Versorgung | 34 | Ärzte, die am 31. Dezember 2000 an der hausärztlichen Versorgung | ||
35 | teilgenommen haben, | 35 | teilgenommen haben, | ||
36 | teil (Hausärzte). | 36 | teil (Hausärzte). | ||
37 | Die übrigen Fachärzte nehmen an der fachärztlichen Versorgung teil. Der | 37 | Die übrigen Fachärzte nehmen an der fachärztlichen Versorgung teil. Der | ||
38 | Zulassungsausschuss kann für Kinder- und Jugendärzte und Internisten ohne | 38 | Zulassungsausschuss kann für Kinder- und Jugendärzte und Internisten ohne | ||
39 | Schwerpunktbezeichnung eine von Satz 1 abweichende befristete Regelung | 39 | Schwerpunktbezeichnung eine von Satz 1 abweichende befristete Regelung | ||
40 | treffen, wenn eine bedarfsgerechte Versorgung nicht gewährleistet ist. Hat der | 40 | treffen, wenn eine bedarfsgerechte Versorgung nicht gewährleistet ist. Hat der | ||
41 | Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für die Arztgruppe der Hausärzte, | 41 | Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für die Arztgruppe der Hausärzte, | ||
42 | der Kinder- und Jugendärzte oder der Fachinternisten eine Feststellung nach § | 42 | der Kinder- und Jugendärzte oder der Fachinternisten eine Feststellung nach § | ||
43 | 100 Absatz 1 Satz 1 getroffen, fasst der Zulassungsausschuss innerhalb von | 43 | 100 Absatz 1 Satz 1 getroffen, fasst der Zulassungsausschuss innerhalb von | ||
44 | sechs Monaten den Beschluss, ob eine Regelung nach Satz 3 getroffen wird. | 44 | sechs Monaten den Beschluss, ob eine Regelung nach Satz 3 getroffen wird. | ||
45 | Kinder- und Jugendärzte mit Schwerpunktbezeichnung können auch an der | 45 | Kinder- und Jugendärzte mit Schwerpunktbezeichnung können auch an der | ||
46 | fachärztlichen Versorgung teilnehmen. Der Zulassungsausschuss kann | 46 | fachärztlichen Versorgung teilnehmen. Der Zulassungsausschuss kann | ||
47 | Allgemeinärzten und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung, die im Wesentlichen | 47 | Allgemeinärzten und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung, die im Wesentlichen | ||
48 | spezielle Leistungen erbringen, auf deren Antrag die Genehmigung zur | 48 | spezielle Leistungen erbringen, auf deren Antrag die Genehmigung zur | ||
49 | ausschließlichen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erteilen. | 49 | ausschließlichen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erteilen. | ||
50 | (1b) Die einen Versicherten behandelnden Leistungserbringer sind | 50 | (1b) Die einen Versicherten behandelnden Leistungserbringer sind | ||
51 | verpflichtet, den Versicherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt zu fragen; | 51 | verpflichtet, den Versicherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt zu fragen; | ||
52 | sie sind verpflichtet, die den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und | 52 | sie sind verpflichtet, die den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und | ||
53 | Befunde mit dessen Zustimmung zum Zwecke der bei dem Hausarzt durchzuführenden | 53 | Befunde mit dessen Zustimmung zum Zwecke der bei dem Hausarzt durchzuführenden | ||
54 | Dokumentation und der weiteren Behandlung zu übermitteln. Der Hausarzt ist | 54 | Dokumentation und der weiteren Behandlung zu übermitteln. Der Hausarzt ist | ||
55 | mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, die für die Behandlung | 55 | mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, die für die Behandlung | ||
56 | erforderlichen Daten und Befunde an die den Versicherten behandelnden | 56 | erforderlichen Daten und Befunde an die den Versicherten behandelnden | ||
57 | Leistungserbringer zu übermitteln. Bei einem Hausarztwechsel ist der | 57 | Leistungserbringer zu übermitteln. Bei einem Hausarztwechsel ist der | ||
58 | bisherige Hausarzt mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, dem neuen | 58 | bisherige Hausarzt mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, dem neuen | ||
59 | Hausarzt die bei ihm über den Versicherten gespeicherten Unterlagen | 59 | Hausarzt die bei ihm über den Versicherten gespeicherten Unterlagen | ||
60 | vollständig zu übermitteln. | 60 | vollständig zu übermitteln. | ||
61 | (1c) (weggefallen) | 61 | (1c) (weggefallen) | ||
62 | (2) Die vertragsärztliche Versorgung umfaßt die | 62 | (2) Die vertragsärztliche Versorgung umfaßt die | ||
63 | 1. | 63 | 1. | ||
64 | ärztliche Behandlung, | 64 | ärztliche Behandlung, | ||
65 | 2. | 65 | 2. | ||
66 | zahnärztliche Behandlung und kieferorthopädische Behandlung nach Maßgabe des | 66 | zahnärztliche Behandlung und kieferorthopädische Behandlung nach Maßgabe des | ||
67 | § 28 Abs. 2, | 67 | § 28 Abs. 2, | ||
68 | 2a. | 68 | 2a. | ||
69 | Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, | 69 | Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, | ||
70 | soweit sie § 56 Abs. 2 entspricht, | 70 | soweit sie § 56 Abs. 2 entspricht, | ||
71 | 3. | 71 | 3. | ||
72 | Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, | 72 | Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, | ||
73 | 4. | 73 | 4. | ||
74 | ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft, | 74 | ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft, | ||
75 | 5. | 75 | 5. | ||
76 | Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, | 76 | Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, | ||
77 | 6. | 77 | 6. | ||
78 | Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen, | 78 | Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen, | ||
79 | 7. | 79 | 7. | ||
80 | Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankentransporten | 80 | Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankentransporten | ||
81 | sowie Krankenhausbehandlung oder Behandlung in Vorsorge- oder | 81 | sowie Krankenhausbehandlung oder Behandlung in Vorsorge- oder | ||
82 | Rehabilitationseinrichtungen, | 82 | Rehabilitationseinrichtungen, | ||
83 | 7a. | 83 | 7a. | ||
84 | Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen, | 84 | Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen, | ||
85 | 8. | 85 | 8. | ||
86 | Verordnung häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege, | 86 | Verordnung häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege, | ||
87 | 9. | 87 | 9. | ||
88 | Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, die die | 88 | Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, die die | ||
89 | Krankenkassen oder der Medizinische Dienst (§ 275) zur Durchführung ihrer | 89 | Krankenkassen oder der Medizinische Dienst (§ 275) zur Durchführung ihrer | ||
90 | gesetzlichen Aufgaben oder die die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung | 90 | gesetzlichen Aufgaben oder die die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung | ||
91 | des Arbeitsentgelts benötigen; die Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit | 91 | des Arbeitsentgelts benötigen; die Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit | ||
92 | ist auch auszustellen, wenn die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 | 92 | ist auch auszustellen, wenn die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 | ||
93 | Satz 1 Nummer 1 übermittelt werden, | 93 | Satz 1 Nummer 1 übermittelt werden, | ||
94 | 10. | 94 | 10. | ||
95 | medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a | 95 | medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a | ||
96 | Abs. 1, | 96 | Abs. 1, | ||
97 | 11. | 97 | 11. | ||
98 | ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b, | 98 | ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b, | ||
99 | 12. | 99 | 12. | ||
100 | Verordnung von Soziotherapie, | 100 | Verordnung von Soziotherapie, | ||
101 | 13. | 101 | 13. | ||
102 | Zweitmeinung nach § 27b, | 102 | Zweitmeinung nach § 27b, | ||
103 | 14. | 103 | 14. | ||
104 | Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach § 37b. | 104 | Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach § 37b. | ||
105 | Satz 1 Nummer 2 bis 4, 6, 10, 11 und 14 gilt nicht für Psychotherapeuten; Satz | 105 | Satz 1 Nummer 2 bis 4, 6, 10, 11 und 14 gilt nicht für Psychotherapeuten; Satz | ||
106 | 1 Nummer 9 gilt nicht für Psychotherapeuten, soweit sich diese Regelung auf | 106 | 1 Nummer 9 gilt nicht für Psychotherapeuten, soweit sich diese Regelung auf | ||
107 | die Feststellung und die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit bezieht. Satz 1 | 107 | die Feststellung und die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit bezieht. Satz 1 | ||
108 | Nummer 5 gilt für Psychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von Leistungen | 108 | Nummer 5 gilt für Psychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von Leistungen | ||
109 | zur psychotherapeutischen Rehabilitation. Satz 1 Nummer 7 gilt für | 109 | zur psychotherapeutischen Rehabilitation. Satz 1 Nummer 7 gilt für | ||
110 | Psychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von Ergotherapie, | 110 | Psychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von Ergotherapie, | ||
111 | Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung. Satz 1 Nummer 8 gilt für | 111 | Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung. Satz 1 Nummer 8 gilt für | ||
112 | Psychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von Leistungen der | 112 | Psychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von Leistungen der | ||
113 | psychiatrischen häuslichen Krankenpflege. Das Nähere zu den Verordnungen durch | 113 | psychiatrischen häuslichen Krankenpflege. Das Nähere zu den Verordnungen durch | ||
114 | Psychotherapeuten bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen | 114 | Psychotherapeuten bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen | ||
115 | Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, 8 und 12. | 115 | Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, 8 und 12. | ||
116 | (3) In den Gesamtverträgen ist zu vereinbaren, inwieweit Maßnahmen zur | 116 | (3) In den Gesamtverträgen ist zu vereinbaren, inwieweit Maßnahmen zur | ||
117 | Vorsorge und Rehabilitation, soweit sie nicht zur kassenärztlichen Versorgung | 117 | Vorsorge und Rehabilitation, soweit sie nicht zur kassenärztlichen Versorgung | ||
118 | nach Absatz 2 gehören, Gegenstand der kassenärztlichen Versorgung sind. | 118 | nach Absatz 2 gehören, Gegenstand der kassenärztlichen Versorgung sind. | ||
119 | (4) Krankenhausbehandlung darf nur verordnet werden, wenn eine ambulante | 119 | (4) Krankenhausbehandlung darf nur verordnet werden, wenn eine ambulante | ||
120 | Versorgung der Versicherten zur Erzielung des Heil- oder Linderungserfolgs | 120 | Versorgung der Versicherten zur Erzielung des Heil- oder Linderungserfolgs | ||
121 | nicht ausreicht. Die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung ist bei der | 121 | nicht ausreicht. Die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung ist bei der | ||
122 | Verordnung zu begründen. In der Verordnung von Krankenhausbehandlung sind | 122 | Verordnung zu begründen. In der Verordnung von Krankenhausbehandlung sind | ||
123 | in den geeigneten Fällen auch die beiden nächsterreichbaren, für die | 123 | in den geeigneten Fällen auch die beiden nächsterreichbaren, für die | ||
124 | vorgesehene Krankenhausbehandlung geeigneten Krankenhäuser anzugeben. Das | 124 | vorgesehene Krankenhausbehandlung geeigneten Krankenhäuser anzugeben. Das | ||
125 | Verzeichnis nach § 39 Abs. 3 ist zu berücksichtigen. | 125 | Verzeichnis nach § 39 Abs. 3 ist zu berücksichtigen. | ||
126 | (5) Der an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt und die | 126 | (5) Der an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt und die | ||
127 | ermächtigte Einrichtung sollen bei der Verordnung von Arzneimitteln die | 127 | ermächtigte Einrichtung sollen bei der Verordnung von Arzneimitteln die | ||
128 | Preisvergleichsliste nach § 92 Abs. 2 beachten. Sie können auf dem | 128 | Preisvergleichsliste nach § 92 Abs. 2 beachten. Sie können auf dem | ||
129 | Verordnungsblatt oder in dem elektronischen Verordnungsdatensatz ausschließen, | 129 | Verordnungsblatt oder in dem elektronischen Verordnungsdatensatz ausschließen, | ||
130 | dass die Apotheken ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel | 130 | dass die Apotheken ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel | ||
131 | anstelle des verordneten Mittels abgeben. Verordnet der Arzt ein | 131 | anstelle des verordneten Mittels abgeben. Verordnet der Arzt ein | ||
132 | Arzneimittel, dessen Preis den Festbetrag nach § 35 überschreitet, hat der | 132 | Arzneimittel, dessen Preis den Festbetrag nach § 35 überschreitet, hat der | ||
133 | Arzt den Versicherten über die sich aus seiner Verordnung ergebende Pflicht | 133 | Arzt den Versicherten über die sich aus seiner Verordnung ergebende Pflicht | ||
134 | zur Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen. | 134 | zur Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen. | ||
135 | (6) Zur kassenärztlichen Versorgung gehören Maßnahmen zur Früherkennung von | 135 | (6) Zur kassenärztlichen Versorgung gehören Maßnahmen zur Früherkennung von | ||
136 | Krankheiten nicht, wenn sie im Rahmen der Krankenhausbehandlung oder der | 136 | Krankheiten nicht, wenn sie im Rahmen der Krankenhausbehandlung oder der | ||
137 | stationären Entbindung durchgeführt werden, es sei denn, die ärztlichen | 137 | stationären Entbindung durchgeführt werden, es sei denn, die ärztlichen | ||
138 | Leistungen werden von einem Belegarzt erbracht. | 138 | Leistungen werden von einem Belegarzt erbracht. | ||
139 | (7) Es ist Vertragsärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von | 139 | (7) Es ist Vertragsärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von | ||
140 | Versicherten oder für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen ein Entgelt | 140 | Versicherten oder für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen ein Entgelt | ||
141 | oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren zu | 141 | oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren zu | ||
142 | lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. § 128 Absatz 2 Satz 3 | 142 | lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. § 128 Absatz 2 Satz 3 | ||
143 | gilt entsprechend. | 143 | gilt entsprechend. | ||
144 | (8) Zur Sicherung der wirtschaftlichen Verordnungsweise haben die | 144 | (8) Zur Sicherung der wirtschaftlichen Verordnungsweise haben die | ||
145 | Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | 145 | Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | ||
146 | sowie die Krankenkassen und ihre Verbände die Vertragsärzte auch vergleichend | 146 | sowie die Krankenkassen und ihre Verbände die Vertragsärzte auch vergleichend | ||
147 | über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen und Bezugsquellen, | 147 | über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen und Bezugsquellen, | ||
148 | einschließlich der jeweiligen Preise und Entgelte zu informieren sowie nach | 148 | einschließlich der jeweiligen Preise und Entgelte zu informieren sowie nach | ||
149 | dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu | 149 | dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu | ||
150 | Indikation und therapeutischen Nutzen zu geben. Die Informationen und | 150 | Indikation und therapeutischen Nutzen zu geben. Die Informationen und | ||
151 | Hinweise für die Verordnung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln erfolgen | 151 | Hinweise für die Verordnung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln erfolgen | ||
152 | insbesondere auf der Grundlage der Hinweise nach § 92 Abs. 2 Satz 3, der | 152 | insbesondere auf der Grundlage der Hinweise nach § 92 Abs. 2 Satz 3, der | ||
153 | Rahmenvorgaben nach § 84 Abs. 7 Satz 1 und der getroffenen | 153 | Rahmenvorgaben nach § 84 Abs. 7 Satz 1 und der getroffenen | ||
154 | Arzneimittelvereinbarungen nach § 84 Abs. 1. In den Informationen und | 154 | Arzneimittelvereinbarungen nach § 84 Abs. 1. In den Informationen und | ||
155 | Hinweisen sind Handelsbezeichnung, Indikationen und Preise sowie weitere für | 155 | Hinweisen sind Handelsbezeichnung, Indikationen und Preise sowie weitere für | ||
156 | die Verordnung von Arzneimitteln bedeutsame Angaben insbesondere auf Grund der | 156 | die Verordnung von Arzneimitteln bedeutsame Angaben insbesondere auf Grund der | ||
157 | Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 in einer Weise anzugeben, die | 157 | Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 in einer Weise anzugeben, die | ||
158 | unmittelbar einen Vergleich ermöglichen; dafür können Arzneimittel ausgewählt | 158 | unmittelbar einen Vergleich ermöglichen; dafür können Arzneimittel ausgewählt | ||
159 | werden, die einen maßgeblichen Anteil an der Versorgung der Versicherten im | 159 | werden, die einen maßgeblichen Anteil an der Versorgung der Versicherten im | ||
160 | Indikationsgebiet haben. Die Kosten der Arzneimittel je Tagesdosis sind | 160 | Indikationsgebiet haben. Die Kosten der Arzneimittel je Tagesdosis sind | ||
161 | nach den Angaben der anatomisch-therapeutisch-chemischen Klassifikation | 161 | nach den Angaben der anatomisch-therapeutisch-chemischen Klassifikation | ||
162 | anzugeben. Es gilt die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und | 162 | anzugeben. Es gilt die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und | ||
163 | Medizinprodukte im Auftrage des Bundesministeriums für Gesundheit | 163 | Medizinprodukte im Auftrage des Bundesministeriums für Gesundheit | ||
164 | herausgegebene Klassifikation in der jeweils gültigen Fassung. Die | 164 | herausgegebene Klassifikation in der jeweils gültigen Fassung. Die | ||
165 | Übersicht ist für einen Stichtag zu erstellen und in geeigneten Zeitabständen, | 165 | Übersicht ist für einen Stichtag zu erstellen und in geeigneten Zeitabständen, | ||
166 | im Regelfall jährlich, zu aktualisieren. | 166 | im Regelfall jährlich, zu aktualisieren. | ||
167 | (9) Vertragsärzte dürfen für die Verordnung von Arzneimitteln, von | 167 | (9) Vertragsärzte dürfen für die Verordnung von Arzneimitteln, von | ||
n | 168 | Verbandmitteln und von Produkten, die gemäß den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 | n | 168 | Verbandmitteln, von digitalen Gesundheitsanwendungen und von Produkten, die |
169 | Satz 2 Nummer 6 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet | 169 | gemäß den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zu Lasten der | ||
170 | werden können, nur solche elektronischen Programme nutzen, die mindestens | 170 | gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können, nur solche | ||
171 | folgende Inhalte mit dem jeweils aktuellen Stand enthalten: | 171 | elektronischen Programme nutzen, die mindestens folgende Inhalte mit dem | ||
172 | jeweils aktuellen Stand enthalten: | ||||
172 | 1. | 173 | 1. | ||
173 | die Informationen nach Absatz 8 Satz 2 und 3, | 174 | die Informationen nach Absatz 8 Satz 2 und 3, | ||
174 | 2. | 175 | 2. | ||
175 | die Informationen über das Vorliegen von Rabattverträgen nach § 130a Absatz | 176 | die Informationen über das Vorliegen von Rabattverträgen nach § 130a Absatz | ||
176 | 8, | 177 | 8, | ||
177 | 3. | 178 | 3. | ||
178 | die Informationen nach § 131 Absatz 4 Satz 2, | 179 | die Informationen nach § 131 Absatz 4 Satz 2, | ||
179 | 4. | 180 | 4. | ||
180 | die zur Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans nach § 31a und | 181 | die zur Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans nach § 31a und | ||
181 | des elektronischen Medikationsplans nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 | 182 | des elektronischen Medikationsplans nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 | ||
n | 182 | notwendigen Funktionen und Informationen sowie | n | 183 | notwendigen Funktionen und Informationen, |
183 | 5. | 184 | 5. | ||
n | 184 | die Informationen nach § 35a Absatz 3a Satz 1 | n | 185 | die Informationen nach § 35a Absatz 3a Satz 1 und |
186 | 6. | ||||
187 | ab dem 1. Juli 2023 das Schulungsmaterial nach § 34 Absatz 1f Satz 2 des | ||||
188 | Arzneimittelgesetzes und die Informationen nach § 34 Absatz 1h Satz 3 des | ||||
189 | Arzneimittelgesetzes, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2e des | ||||
190 | Arzneimittelgesetzes oder § 39d Absatz 6 des Arzneimittelgesetzes | ||||
185 | und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche | 191 | und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche | ||
186 | Versorgung zugelassen sind. Das Bundesministerium für Gesundheit wird | 192 | Versorgung zugelassen sind. Das Bundesministerium für Gesundheit wird | ||
187 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere | 193 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere | ||
188 | insbesondere zu den Mindestanforderungen der Informationen nach Satz 1 Nummer | 194 | insbesondere zu den Mindestanforderungen der Informationen nach Satz 1 Nummer | ||
189 | 5 zu regeln. Es kann in der Rechtsverordnung auch das Nähere zu den weiteren | 195 | 5 zu regeln. Es kann in der Rechtsverordnung auch das Nähere zu den weiteren | ||
190 | Anforderungen nach Satz 1 regeln. Es kann dabei Vorgaben zur Abbildung der für | 196 | Anforderungen nach Satz 1 regeln. Es kann dabei Vorgaben zur Abbildung der für | ||
191 | die vertragsärztliche Versorgung geltenden Regelungen zur Zweckmäßigkeit und | 197 | die vertragsärztliche Versorgung geltenden Regelungen zur Zweckmäßigkeit und | ||
192 | Wirtschaftlichkeit der Verordnung von Arzneimitteln im Vergleich zu anderen | 198 | Wirtschaftlichkeit der Verordnung von Arzneimitteln im Vergleich zu anderen | ||
193 | Therapiemöglichkeiten machen. Es kann auch Vorgaben zu semantischen und | 199 | Therapiemöglichkeiten machen. Es kann auch Vorgaben zu semantischen und | ||
194 | technischen Voraussetzungen zur Interoperabilität machen. Weitere Einzelheiten | 200 | technischen Voraussetzungen zur Interoperabilität machen. Weitere Einzelheiten | ||
195 | sind in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren. Die Vereinbarungen in | 201 | sind in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren. Die Vereinbarungen in | ||
196 | den Verträgen nach § 82 Absatz 1 sind innerhalb von drei Monaten nach dem | 202 | den Verträgen nach § 82 Absatz 1 sind innerhalb von drei Monaten nach dem | ||
197 | erstmaligen Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach den Sätzen 2 bis 4 sowie | 203 | erstmaligen Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach den Sätzen 2 bis 4 sowie | ||
198 | nach dem jeweiligen Inkrafttreten einer Änderung der Rechtsverordnung | 204 | nach dem jeweiligen Inkrafttreten einer Änderung der Rechtsverordnung | ||
199 | anzupassen. Sie sind davon unabhängig in regelmäßigen Abständen zu überprüfen | 205 | anzupassen. Sie sind davon unabhängig in regelmäßigen Abständen zu überprüfen | ||
t | 200 | und bei Bedarf anzupassen. | t | 206 | und bei Bedarf anzupassen. Auf die Verordnung von digitalen |
207 | Gesundheitsanwendungen nach § 33a findet Satz 1 vor dem 1. Januar 2023 keine | ||||
208 | Anwendung. | ||||
201 | (10) Für die Verordnung von Heilmitteln dürfen Vertragsärzte ab dem 1. | 209 | (10) Für die Verordnung von Heilmitteln dürfen Vertragsärzte ab dem 1. | ||
202 | Januar 2017 nur solche elektronischen Programme nutzen, die die Informationen | 210 | Januar 2017 nur solche elektronischen Programme nutzen, die die Informationen | ||
203 | der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 92 | 211 | der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 92 | ||
204 | Absatz 6 und über besondere Verordnungsbedarfe nach § 106b Absatz 2 Satz 4 | 212 | Absatz 6 und über besondere Verordnungsbedarfe nach § 106b Absatz 2 Satz 4 | ||
205 | sowie die sich aus den Verträgen nach § 125a ergebenden Besonderheiten | 213 | sowie die sich aus den Verträgen nach § 125a ergebenden Besonderheiten | ||
206 | enthalten und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die | 214 | enthalten und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die | ||
207 | vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. Das Nähere ist in den | 215 | vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. Das Nähere ist in den | ||
208 | Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren. | 216 | Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren. | ||
209 | (11) Stellt ein Vertragsarzt bei einem Versicherten eine Diagnose nach § | 217 | (11) Stellt ein Vertragsarzt bei einem Versicherten eine Diagnose nach § | ||
210 | 125a und die Indikation für ein Heilmittel, sind Auswahl und Dauer der | 218 | 125a und die Indikation für ein Heilmittel, sind Auswahl und Dauer der | ||
211 | Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten vom Heilmittelerbringer | 219 | Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten vom Heilmittelerbringer | ||
212 | festzulegen. In medizinisch begründeten Fällen kann der Vertragsarzt auch | 220 | festzulegen. In medizinisch begründeten Fällen kann der Vertragsarzt auch | ||
213 | bei Vorliegen einer Diagnose nach § 125a selbst über die Auswahl und Dauer der | 221 | bei Vorliegen einer Diagnose nach § 125a selbst über die Auswahl und Dauer der | ||
214 | Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten entscheiden. Die | 222 | Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten entscheiden. Die | ||
215 | Vertragsärzte sollen zum Beginn des auf den rechtskräftigen Abschluss des | 223 | Vertragsärzte sollen zum Beginn des auf den rechtskräftigen Abschluss des | ||
216 | Vertrages nach § 125a folgenden Quartals, frühestens jedoch nach sechs Wochen, | 224 | Vertrages nach § 125a folgenden Quartals, frühestens jedoch nach sechs Wochen, | ||
217 | nach den Regelungen dieses Absatzes verordnen. | 225 | nach den Regelungen dieses Absatzes verordnen. |
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