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Sie können sich § 68c SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen und der vertragszahnärztlichen Versorgung können die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen die Entwicklung digitaler Innovationen im Sinne des § 68a Absatz 1 und 2 fördern. 2Die Förderung muss möglichst bedarfsgerecht und zielgerichtet sein und soll insbesondere zur Verbesserung der Versorgungsqualität und Versorgungseffizienz, zur Behebung von Versorgungsdefiziten sowie zur verbesserten Patientenorientierung in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung beitragen. 3Im Rahmen der Förderung können die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen digitale Innovationen in Zusammenarbeit mit Dritten im Sinne des § 68 Absatz 3 entwickeln oder von diesen entwickeln lassen.
(2) 1Um den Bedarf für eine Förderung digitaler Innovationen in der vertragsärztlichen und der vertragszahnärztlichen Versorgung und den möglichen Einfluss digitaler Innovationen auf die vertragsärztliche und die vertragszahnärztliche Versorgung zu ermitteln sowie die Auswirkungen digitaler Innovationen auf die vertragsärztliche und die vertragszahnärztliche Versorgung zu evaluieren, dürfen die Kassenärztlichen Vereinigungen die versichertenbezogenen Daten, die sie nach § 285 Absatz 1 rechtmäßig erhoben und gespeichert haben, im erforderlichen Umfang auswerten. 2Vor der Auswertung sind die Daten zu pseudonymisieren. 3Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben die pseudonymisierten Daten zu anonymisieren, wenn den Zwecken der Datenauswertung auch mit anonymisierten Daten entsprochen werden kann. 4Eine Übermittlung der Daten an Dritte im Sinne des Absatzes 1 ist ausgeschlossen.
(3) 1Um den Bedarf für eine Förderung digitaler Innovationen in der vertragsärztlichen und der vertragszahnärztlichen Versorgung und den möglichen Einfluss digitaler Innovationen auf die vertragsärztliche und die vertragszahnärztliche Versorgung zu ermitteln sowie die Auswirkungen digitaler Innovationen auf die vertragsärztliche und die vertragszahnärztliche Versorgung zu evaluieren, dürfen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen versichertenbezogene Daten im erforderlichen Umfang auswerten. 2Für die Bedarfsermittlung durch die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen übermitteln die Kassenärztlichen Vereinigungen an die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen die für diesen Zweck erforderlichen anonymisierten Daten. 3Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
Förderung digitaler Innovationen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | Förderung digitaler Innovationen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | ||||
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2 | die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | 2 | die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen |
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2 | vertragsärztlichen und der vertragszahnärztlichen Versorgung können die | 2 | vertragsärztlichen und der vertragszahnärztlichen Versorgung können die | ||
3 | Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | 3 | Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | ||
4 | die Entwicklung digitaler Innovationen im Sinne des § 68a Absatz 1 und 2 | 4 | die Entwicklung digitaler Innovationen im Sinne des § 68a Absatz 1 und 2 | ||
5 | fördern. Die Förderung muss möglichst bedarfsgerecht und zielgerichtet | 5 | fördern. Die Förderung muss möglichst bedarfsgerecht und zielgerichtet | ||
6 | sein und soll insbesondere zur Verbesserung der Versorgungsqualität und | 6 | sein und soll insbesondere zur Verbesserung der Versorgungsqualität und | ||
7 | Versorgungseffizienz, zur Behebung von Versorgungsdefiziten sowie zur | 7 | Versorgungseffizienz, zur Behebung von Versorgungsdefiziten sowie zur | ||
8 | verbesserten Patientenorientierung in der vertragsärztlichen und | 8 | verbesserten Patientenorientierung in der vertragsärztlichen und | ||
9 | vertragszahnärztlichen Versorgung beitragen. Im Rahmen der Förderung | 9 | vertragszahnärztlichen Versorgung beitragen. Im Rahmen der Förderung | ||
10 | können die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen | 10 | können die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen | ||
11 | Bundesvereinigungen digitale Innovationen in Zusammenarbeit mit Dritten im | 11 | Bundesvereinigungen digitale Innovationen in Zusammenarbeit mit Dritten im | ||
t | 12 | Sinne des § 68 Absatz 3 entwickeln oder von diesen entwickeln lassen. | t | 12 | Sinne des § 68a Absatz 3 Satz 2 entwickeln oder von diesen entwickeln lassen. |
13 | (2) Um den Bedarf für eine Förderung digitaler Innovationen in der | 13 | (2) Um den Bedarf für eine Förderung digitaler Innovationen in der | ||
14 | vertragsärztlichen und der vertragszahnärztlichen Versorgung und den möglichen | 14 | vertragsärztlichen und der vertragszahnärztlichen Versorgung und den möglichen | ||
15 | Einfluss digitaler Innovationen auf die vertragsärztliche und die | 15 | Einfluss digitaler Innovationen auf die vertragsärztliche und die | ||
16 | vertragszahnärztliche Versorgung zu ermitteln sowie die Auswirkungen digitaler | 16 | vertragszahnärztliche Versorgung zu ermitteln sowie die Auswirkungen digitaler | ||
17 | Innovationen auf die vertragsärztliche und die vertragszahnärztliche | 17 | Innovationen auf die vertragsärztliche und die vertragszahnärztliche | ||
18 | Versorgung zu evaluieren, dürfen die Kassenärztlichen Vereinigungen die | 18 | Versorgung zu evaluieren, dürfen die Kassenärztlichen Vereinigungen die | ||
19 | versichertenbezogenen Daten, die sie nach § 285 Absatz 1 rechtmäßig erhoben | 19 | versichertenbezogenen Daten, die sie nach § 285 Absatz 1 rechtmäßig erhoben | ||
20 | und gespeichert haben, im erforderlichen Umfang auswerten. Vor der | 20 | und gespeichert haben, im erforderlichen Umfang auswerten. Vor der | ||
21 | Auswertung sind die Daten zu pseudonymisieren. Die Kassenärztlichen | 21 | Auswertung sind die Daten zu pseudonymisieren. Die Kassenärztlichen | ||
22 | Vereinigungen haben die pseudonymisierten Daten zu anonymisieren, wenn den | 22 | Vereinigungen haben die pseudonymisierten Daten zu anonymisieren, wenn den | ||
23 | Zwecken der Datenauswertung auch mit anonymisierten Daten entsprochen werden | 23 | Zwecken der Datenauswertung auch mit anonymisierten Daten entsprochen werden | ||
24 | kann. Eine Übermittlung der Daten an Dritte im Sinne des Absatzes 1 ist | 24 | kann. Eine Übermittlung der Daten an Dritte im Sinne des Absatzes 1 ist | ||
25 | ausgeschlossen. | 25 | ausgeschlossen. | ||
26 | (3) Um den Bedarf für eine Förderung digitaler Innovationen in der | 26 | (3) Um den Bedarf für eine Förderung digitaler Innovationen in der | ||
27 | vertragsärztlichen und der vertragszahnärztlichen Versorgung und den möglichen | 27 | vertragsärztlichen und der vertragszahnärztlichen Versorgung und den möglichen | ||
28 | Einfluss digitaler Innovationen auf die vertragsärztliche und die | 28 | Einfluss digitaler Innovationen auf die vertragsärztliche und die | ||
29 | vertragszahnärztliche Versorgung zu ermitteln sowie die Auswirkungen digitaler | 29 | vertragszahnärztliche Versorgung zu ermitteln sowie die Auswirkungen digitaler | ||
30 | Innovationen auf die vertragsärztliche und die vertragszahnärztliche | 30 | Innovationen auf die vertragsärztliche und die vertragszahnärztliche | ||
31 | Versorgung zu evaluieren, dürfen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | 31 | Versorgung zu evaluieren, dürfen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | ||
32 | versichertenbezogene Daten im erforderlichen Umfang auswerten. Für die | 32 | versichertenbezogene Daten im erforderlichen Umfang auswerten. Für die | ||
33 | Bedarfsermittlung durch die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen übermitteln | 33 | Bedarfsermittlung durch die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen übermitteln | ||
34 | die Kassenärztlichen Vereinigungen an die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | 34 | die Kassenärztlichen Vereinigungen an die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | ||
35 | die für diesen Zweck erforderlichen anonymisierten Daten. Absatz 2 Satz 4 | 35 | die für diesen Zweck erforderlichen anonymisierten Daten. Absatz 2 Satz 4 | ||
36 | gilt entsprechend. | 36 | gilt entsprechend. |
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