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Sie können sich § 31a SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Versicherte, die gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden, haben Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines Medikationsplans in Papierform durch einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt. 2Das Nähere zu den Voraussetzungen des Anspruchs nach Satz 1 vereinbaren die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Bestandteil der Bundesmantelverträge. 3Jeder an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt ist verpflichtet, bei der Verordnung eines Arzneimittels den Versicherten, der einen Anspruch nach Satz 1 hat, über diesen Anspruch zu informieren.
(2) In dem Medikationsplan sind mit Anwendungshinweisen zu dokumentieren
(3) 1Der Arzt nach Absatz 1 Satz 1 hat den Medikationsplan zu aktualisieren, sobald er die Medikation ändert oder er Kenntnis davon erlangt, dass eine anderweitige Änderung der Medikation eingetreten ist. 2Auf Wunsch des Versicherten hat die Apotheke bei Abgabe eines Arzneimittels eine insoweit erforderliche Aktualisierung des Medikationsplans vorzunehmen. 3Ab dem 1. Januar 2019 besteht der Anspruch auf Aktualisierung über den Anspruch nach Satz 1 hinaus gegenüber jedem an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt sowie nach Satz 2 gegenüber der abgebenden Apotheke, wenn der Versicherte gegenüber dem Arzt oder der abgebenden Apotheke den Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 erlaubt. 4Hierzu haben Apotheken sich bis zum 30. September 2020 an die Telematikinfrastruktur nach § 291a Absatz 7 Satz 1 anzuschließen. 5Die Aktualisierungen nach Satz 3 sind mittels der elektronischen Gesundheitskarte zu speichern, sofern der Versicherte dies wünscht.
1(3a) Bei der Angabe von Fertigarzneimitteln sind im Medikationsplan neben der Arzneimittelbezeichnung insbesondere auch die Wirkstoffbezeichnung, die Darreichungsform und die Wirkstärke des Arzneimittels anzugeben. 2Hierfür sind einheitliche Bezeichnungen zu verwenden, die in der Referenzdatenbank nach § 31b zur Verfügung gestellt werden.
(4) 1Inhalt, Struktur und die näheren Vorgaben zur Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans sowie ein Verfahren zu seiner Fortschreibung vereinbaren die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Bundesärztekammer und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft. 2Den auf Bundesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Von den Regelungen dieser Vorschrift bleiben regionale Modellvorhaben nach § 63 unberührt.
Medikationsplan | Medikationsplan | ||||
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f | 1 | (1) Versicherte, die gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel | f | 1 | (1) Versicherte, die gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel |
2 | anwenden, haben Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines | 2 | anwenden, haben Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines | ||
n | 3 | Medikationsplans in Papierform durch einen an der vertragsärztlichen | n | 3 | Medikationsplans in Papierform sowie auf Erstellung eines elektronischen |
4 | Versorgung teilnehmenden Arzt. Das Nähere zu den Voraussetzungen des | 4 | Medikationsplans nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 durch einen an der | ||
5 | Anspruchs nach Satz 1 vereinbaren die Kassenärztliche Bundesvereinigung und | 5 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt. Das Nähere zu den | ||
6 | der Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Bestandteil der | 6 | Voraussetzungen des Anspruchs nach Satz 1 vereinbaren die Kassenärztliche | ||
7 | Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen als | ||||
7 | Bundesmantelverträge. Jeder an der vertragsärztlichen Versorgung | 8 | Bestandteil der Bundesmantelverträge. Jeder an der vertragsärztlichen | ||
8 | teilnehmende Arzt ist verpflichtet, bei der Verordnung eines Arzneimittels den | 9 | Versorgung teilnehmende Arzt ist verpflichtet, bei der Verordnung eines | ||
9 | Versicherten, der einen Anspruch nach Satz 1 hat, über diesen Anspruch zu | 10 | Arzneimittels den Versicherten, der einen Anspruch nach Satz 1 hat, über | ||
10 | informieren. | 11 | diesen Anspruch zu informieren. | ||
11 | (2) In dem Medikationsplan sind mit Anwendungshinweisen zu dokumentieren | 12 | (2) In dem Medikationsplan sind mit Anwendungshinweisen zu dokumentieren | ||
12 | 1. | 13 | 1. | ||
13 | alle Arzneimittel, die dem Versicherten verordnet worden sind, | 14 | alle Arzneimittel, die dem Versicherten verordnet worden sind, | ||
14 | 2. | 15 | 2. | ||
15 | Arzneimittel, die der Versicherte ohne Verschreibung anwendet, sowie | 16 | Arzneimittel, die der Versicherte ohne Verschreibung anwendet, sowie | ||
16 | 3. | 17 | 3. | ||
17 | Hinweise auf Medizinprodukte, soweit sie für die Medikation nach den Nummern | 18 | Hinweise auf Medizinprodukte, soweit sie für die Medikation nach den Nummern | ||
18 | 1 und 2 relevant sind. | 19 | 1 und 2 relevant sind. | ||
19 | Den besonderen Belangen der blinden und sehbehinderten Patienten ist bei der | 20 | Den besonderen Belangen der blinden und sehbehinderten Patienten ist bei der | ||
20 | Erläuterung der Inhalte des Medikationsplans Rechnung zu tragen. | 21 | Erläuterung der Inhalte des Medikationsplans Rechnung zu tragen. | ||
21 | (3) Der Arzt nach Absatz 1 Satz 1 hat den Medikationsplan zu | 22 | (3) Der Arzt nach Absatz 1 Satz 1 hat den Medikationsplan zu | ||
22 | aktualisieren, sobald er die Medikation ändert oder er Kenntnis davon erlangt, | 23 | aktualisieren, sobald er die Medikation ändert oder er Kenntnis davon erlangt, | ||
23 | dass eine anderweitige Änderung der Medikation eingetreten ist. Auf Wunsch | 24 | dass eine anderweitige Änderung der Medikation eingetreten ist. Auf Wunsch | ||
24 | des Versicherten hat die Apotheke bei Abgabe eines Arzneimittels eine insoweit | 25 | des Versicherten hat die Apotheke bei Abgabe eines Arzneimittels eine insoweit | ||
25 | erforderliche Aktualisierung des Medikationsplans vorzunehmen. Ab dem 1. | 26 | erforderliche Aktualisierung des Medikationsplans vorzunehmen. Ab dem 1. | ||
26 | Januar 2019 besteht der Anspruch auf Aktualisierung über den Anspruch nach | 27 | Januar 2019 besteht der Anspruch auf Aktualisierung über den Anspruch nach | ||
27 | Satz 1 hinaus gegenüber jedem an der vertragsärztlichen Versorgung | 28 | Satz 1 hinaus gegenüber jedem an der vertragsärztlichen Versorgung | ||
28 | teilnehmenden Arzt sowie nach Satz 2 gegenüber der abgebenden Apotheke, wenn | 29 | teilnehmenden Arzt sowie nach Satz 2 gegenüber der abgebenden Apotheke, wenn | ||
29 | der Versicherte gegenüber dem Arzt oder der abgebenden Apotheke den Zugriff | 30 | der Versicherte gegenüber dem Arzt oder der abgebenden Apotheke den Zugriff | ||
30 | auf den elektronischen Medikationsplan nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 | 31 | auf den elektronischen Medikationsplan nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 | ||
31 | erlaubt. Hierzu haben Apotheken sich bis zum 30. September 2020 an die | 32 | erlaubt. Hierzu haben Apotheken sich bis zum 30. September 2020 an die | ||
32 | Telematikinfrastruktur nach § 291a Absatz 7 Satz 1 anzuschließen. Die | 33 | Telematikinfrastruktur nach § 291a Absatz 7 Satz 1 anzuschließen. Die | ||
t | 33 | Aktualisierungen nach Satz 3 sind mittels der elektronischen Gesundheitskarte | t | 34 | Aktualisierungen nach Satz 3 sind im elektronischen Medikationsplan nach § 334 |
34 | zu speichern, sofern der Versicherte dies wünscht. | 35 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zu speichern, sofern der Versicherte dies wünscht. | ||
35 | (3a) Bei der Angabe von Fertigarzneimitteln sind im Medikationsplan neben | 36 | (3a) Bei der Angabe von Fertigarzneimitteln sind im Medikationsplan neben | ||
36 | der Arzneimittelbezeichnung insbesondere auch die Wirkstoffbezeichnung, die | 37 | der Arzneimittelbezeichnung insbesondere auch die Wirkstoffbezeichnung, die | ||
37 | Darreichungsform und die Wirkstärke des Arzneimittels anzugeben. Hierfür | 38 | Darreichungsform und die Wirkstärke des Arzneimittels anzugeben. Hierfür | ||
38 | sind einheitliche Bezeichnungen zu verwenden, die in der Referenzdatenbank | 39 | sind einheitliche Bezeichnungen zu verwenden, die in der Referenzdatenbank | ||
39 | nach § 31b zur Verfügung gestellt werden. | 40 | nach § 31b zur Verfügung gestellt werden. | ||
40 | (4) Inhalt, Struktur und die näheren Vorgaben zur Erstellung und | 41 | (4) Inhalt, Struktur und die näheren Vorgaben zur Erstellung und | ||
41 | Aktualisierung des Medikationsplans sowie ein Verfahren zu seiner | 42 | Aktualisierung des Medikationsplans sowie ein Verfahren zu seiner | ||
42 | Fortschreibung vereinbaren die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die | 43 | Fortschreibung vereinbaren die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die | ||
43 | Bundesärztekammer und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen | 44 | Bundesärztekammer und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen | ||
44 | gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene im | 45 | gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene im | ||
45 | Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen | 46 | Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen | ||
46 | Krankenhausgesellschaft. Den auf Bundesebene für die Wahrnehmung der | 47 | Krankenhausgesellschaft. Den auf Bundesebene für die Wahrnehmung der | ||
47 | Interessen der Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter | 48 | Interessen der Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter | ||
48 | Menschen maßgeblichen Organisationen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu | 49 | Menschen maßgeblichen Organisationen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu | ||
49 | geben. | 50 | geben. | ||
50 | (5) Von den Regelungen dieser Vorschrift bleiben regionale Modellvorhaben nach | 51 | (5) Von den Regelungen dieser Vorschrift bleiben regionale Modellvorhaben nach | ||
51 | § 63 unberührt. | 52 | § 63 unberührt. |
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