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Sie können sich § 15 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht, soweit nicht in Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c etwas anderes bestimmt ist. 2Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt (Zahnarzt) angeordnet und von ihm verantwortet werden.
(2) Versicherte, die ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen, haben dem Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten vor Beginn der Behandlung ihre elektronische Gesundheitskarte zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen auszuhändigen.
(3) 1Für die Inanspruchnahme anderer Leistungen stellt die Krankenkasse den Versicherten Berechtigungsscheine aus, soweit es zweckmäßig ist. 2Der Berechtigungsschein ist vor der Inanspruchnahme der Leistung dem Leistungserbringer auszuhändigen.
(4) 1In den Berechtigungsscheinen sind die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und 11, bei befristeter Gültigkeit das Datum des Fristablaufs, aufzunehmen. 2Weitere Angaben dürfen nicht aufgenommen werden.
(5) In dringenden Fällen kann die elektronische Gesundheitskarte oder der Berechtigungsschein nachgereicht werden.
(6) 1Jeder Versicherte erhält die elektronische Gesundheitskarte bei der erstmaligen Ausgabe und bei Beginn der Versicherung bei einer Krankenkasse sowie bei jeder weiteren, nicht vom Versicherten verschuldeten erneuten Ausgabe gebührenfrei. 2Die Krankenkassen haben einem Missbrauch der Karten durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. 3Muß die Karte auf Grund von vom Versicherten verschuldeten Gründen neu ausgestellt werden, kann eine Gebühr von 5 Euro erhoben werden; diese Gebühr ist auch von den nach § 10 Versicherten zu zahlen. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn die Karte aus vom Versicherten verschuldeten Gründen nicht ausgestellt werden kann und von der Krankenkasse eine zur Überbrückung von Übergangszeiten befristete Ersatzbescheinigung zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen ausgestellt wird. 5Die wiederholte Ausstellung einer Bescheinigung nach Satz 4 kommt nur in Betracht, wenn der Versicherte bei der Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte mitwirkt; hierauf ist der Versicherte bei der erstmaligen Ausstellung einer Ersatzbescheinigung hinzuweisen. 6Die Krankenkasse kann die Aushändigung der elektronischen Gesundheitskarte vom Vorliegen der Meldung nach § 10 Abs. 6 abhängig machen.
Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte | Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte | ||||
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t | 1 | Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte | t | 1 | Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte |
Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte | Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte | ||||
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f | 1 | (1) Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder | f | 1 | (1) Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder |
2 | Zahnärzten erbracht, soweit nicht in Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c etwas | 2 | Zahnärzten erbracht, soweit nicht in Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c etwas | ||
3 | anderes bestimmt ist. Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, | 3 | anderes bestimmt ist. Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, | ||
4 | dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt (Zahnarzt) angeordnet und | 4 | dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt (Zahnarzt) angeordnet und | ||
5 | von ihm verantwortet werden. | 5 | von ihm verantwortet werden. | ||
6 | (2) Versicherte, die ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische | 6 | (2) Versicherte, die ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische | ||
7 | Behandlung in Anspruch nehmen, haben dem Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten | 7 | Behandlung in Anspruch nehmen, haben dem Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten | ||
8 | vor Beginn der Behandlung ihre elektronische Gesundheitskarte zum Nachweis der | 8 | vor Beginn der Behandlung ihre elektronische Gesundheitskarte zum Nachweis der | ||
t | 9 | Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen auszuhändigen. | t | 9 | Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen auszuhändigen. Ab dem 1. |
10 | Januar 2024 kann der Versicherte den Nachweis nach Satz 1 auch durch eine | ||||
11 | digitale Identität nach § 291 Absatz 8 erbringen. | ||||
10 | (3) Für die Inanspruchnahme anderer Leistungen stellt die Krankenkasse den | 12 | (3) Für die Inanspruchnahme anderer Leistungen stellt die Krankenkasse den | ||
11 | Versicherten Berechtigungsscheine aus, soweit es zweckmäßig ist. Der | 13 | Versicherten Berechtigungsscheine aus, soweit es zweckmäßig ist. Der | ||
12 | Berechtigungsschein ist vor der Inanspruchnahme der Leistung dem | 14 | Berechtigungsschein ist vor der Inanspruchnahme der Leistung dem | ||
13 | Leistungserbringer auszuhändigen. | 15 | Leistungserbringer auszuhändigen. | ||
14 | (4) In den Berechtigungsscheinen sind die Angaben nach § 291a Absatz 2 | 16 | (4) In den Berechtigungsscheinen sind die Angaben nach § 291a Absatz 2 | ||
15 | Nummer 1 bis 9 und 11, bei befristeter Gültigkeit das Datum des Fristablaufs, | 17 | Nummer 1 bis 9 und 11, bei befristeter Gültigkeit das Datum des Fristablaufs, | ||
16 | aufzunehmen. Weitere Angaben dürfen nicht aufgenommen werden. | 18 | aufzunehmen. Weitere Angaben dürfen nicht aufgenommen werden. | ||
17 | (5) In dringenden Fällen kann die elektronische Gesundheitskarte oder der | 19 | (5) In dringenden Fällen kann die elektronische Gesundheitskarte oder der | ||
18 | Berechtigungsschein nachgereicht werden. | 20 | Berechtigungsschein nachgereicht werden. | ||
19 | (6) Jeder Versicherte erhält die elektronische Gesundheitskarte bei der | 21 | (6) Jeder Versicherte erhält die elektronische Gesundheitskarte bei der | ||
20 | erstmaligen Ausgabe und bei Beginn der Versicherung bei einer Krankenkasse | 22 | erstmaligen Ausgabe und bei Beginn der Versicherung bei einer Krankenkasse | ||
21 | sowie bei jeder weiteren, nicht vom Versicherten verschuldeten erneuten | 23 | sowie bei jeder weiteren, nicht vom Versicherten verschuldeten erneuten | ||
22 | Ausgabe gebührenfrei. Die Krankenkassen haben einem Missbrauch der Karten | 24 | Ausgabe gebührenfrei. Die Krankenkassen haben einem Missbrauch der Karten | ||
23 | durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. Muß die Karte auf Grund von | 25 | durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. Muß die Karte auf Grund von | ||
24 | vom Versicherten verschuldeten Gründen neu ausgestellt werden, kann eine | 26 | vom Versicherten verschuldeten Gründen neu ausgestellt werden, kann eine | ||
25 | Gebühr von 5 Euro erhoben werden; diese Gebühr ist auch von den nach § 10 | 27 | Gebühr von 5 Euro erhoben werden; diese Gebühr ist auch von den nach § 10 | ||
26 | Versicherten zu zahlen. Satz 3 gilt entsprechend, wenn die Karte aus vom | 28 | Versicherten zu zahlen. Satz 3 gilt entsprechend, wenn die Karte aus vom | ||
27 | Versicherten verschuldeten Gründen nicht ausgestellt werden kann und von der | 29 | Versicherten verschuldeten Gründen nicht ausgestellt werden kann und von der | ||
28 | Krankenkasse eine zur Überbrückung von Übergangszeiten befristete | 30 | Krankenkasse eine zur Überbrückung von Übergangszeiten befristete | ||
29 | Ersatzbescheinigung zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von | 31 | Ersatzbescheinigung zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von | ||
30 | Leistungen ausgestellt wird. Die wiederholte Ausstellung einer | 32 | Leistungen ausgestellt wird. Die wiederholte Ausstellung einer | ||
31 | Bescheinigung nach Satz 4 kommt nur in Betracht, wenn der Versicherte bei der | 33 | Bescheinigung nach Satz 4 kommt nur in Betracht, wenn der Versicherte bei der | ||
32 | Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte mitwirkt; hierauf ist der | 34 | Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte mitwirkt; hierauf ist der | ||
33 | Versicherte bei der erstmaligen Ausstellung einer Ersatzbescheinigung | 35 | Versicherte bei der erstmaligen Ausstellung einer Ersatzbescheinigung | ||
34 | hinzuweisen. Die Krankenkasse kann die Aushändigung der elektronischen | 36 | hinzuweisen. Die Krankenkasse kann die Aushändigung der elektronischen | ||
35 | Gesundheitskarte vom Vorliegen der Meldung nach § 10 Abs. 6 abhängig machen. | 37 | Gesundheitskarte vom Vorliegen der Meldung nach § 10 Abs. 6 abhängig machen. |
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