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Sie können sich § 140a SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Krankenkassen können Verträge mit den in Absatz 3 genannten Leistungserbringern über eine besondere Versorgung der Versicherten abschließen. 2Die Verträge ermöglichen eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende oder eine interdisziplinär fachübergreifende Versorgung (integrierte Versorgung) sowie besondere Versorgungsaufträge unter Beteiligung der Leistungserbringer oder deren Gemeinschaften. 3Die Verträge können auch Regelungen enthalten, die die besondere Versorgung regional beschränken. 4Verträge, die nach den §§ 73a, 73c und 140a in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung geschlossen wurden, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2024 durch Verträge nach dieser Vorschrift zu ersetzen oder zu beenden. 5Soweit die Versorgung der Versicherten nach diesen Verträgen durchgeführt wird, ist der Sicherstellungsauftrag nach § 75 Absatz 1 eingeschränkt. 6Satz 4 gilt nicht für die Organisation der vertragsärztlichen Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten.
(2) 1Die Verträge können Abweichendes von den Vorschriften dieses Kapitels, des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen beinhalten. 2Die Verträge können auch Abweichendes von den im Dritten Kapitel benannten Leistungen beinhalten, soweit sie die in § 11 Absatz 6 genannten Leistungen, Leistungen nach den §§ 20i, 25, 26, 27b, 37a und 37b sowie ärztliche Leistungen einschließlich neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden betreffen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten insoweit, als über die Eignung der Vertragsinhalte als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 oder im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c Absatz 1 keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. 4Die abweichende Regelung muss dem Sinn und der Eigenart der besonderen Versorgung entsprechen, sie muss insbesondere darauf ausgerichtet sein, die Qualität, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung zu verbessern. 5Wenn Verträge über eine besondere Versorgung zur Durchführung von nach § 92a Absatz 1 Satz 1 und 2 geförderten neuen Versorgungsformen abgeschlossen werden, gelten die Anforderungen an eine besondere Versorgung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Anforderungen nach Satz 4 als erfüllt. 6Das gilt auch für Verträge zur Fortführung von nach § 92a Absatz 1 Satz 1 und 2 geförderten neuen Versorgungsformen oder wesentlicher Teile daraus sowie für Verträge zur Übertragung solcher Versorgungsformen in andere Regionen. 7Für die Qualitätsanforderungen zur Durchführung der Verträge gelten die vom Gemeinsamen Bundesausschuss sowie die in den Bundesmantelverträgen für die Leistungserbringung in der vertragsärztlichen Versorgung beschlossenen Anforderungen als Mindestvoraussetzungen entsprechend. 8Gegenstand der Verträge dürfen auch Vereinbarungen sein, die allein die Organisation der Versorgung betreffen. 9Die Partner eines Vertrages nach Absatz 1 können sich darauf verständigen, dass Beratungs-, Koordinierungs- und Managementleistungen der Leistungserbringer und der Krankenkassen zur Versorgung der Versicherten im Rahmen der besonderen Versorgung durch die Vertragspartner oder Dritte erbracht werden; § 11 Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend. 10Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen können nicht Gegenstand der Verträge sein.
(3) Die Krankenkassen können nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 2 Verträge abschließen mit:
(3a) Gegenstand der Verträge kann sein
(3b) Gegenstand der Verträge kann eine besondere Versorgung im Wege der Sach- oder Dienstleistung sein
(4) 1Die Versicherten erklären ihre freiwillige Teilnahme an der besonderen Versorgung schriftlich oder elektronisch gegenüber ihrer Krankenkasse. 2Die Versicherten können die Teilnahmeerklärung innerhalb von zwei Wochen nach deren Abgabe schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Krankenkasse ohne Angabe von Gründen widerrufen. 3Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung an die Krankenkasse. 4Die Widerrufsfrist beginnt, wenn die Krankenkasse dem Versicherten eine Belehrung über sein Widerrufsrecht schriftlich oder elektronisch mitgeteilt hat, frühestens jedoch mit der Abgabe der Teilnahmeerklärung. 5Das Nähere zur Durchführung der Teilnahme der Versicherten, insbesondere zur zeitlichen Bindung an die Teilnahmeerklärung, zur Bindung an die vertraglich gebundenen Leistungserbringer und zu den Folgen bei Pflichtverstößen der Versicherten, regeln die Krankenkassen in den Teilnahmeerklärungen. 6Die Satzung der Krankenkasse hat Regelungen zur Abgabe der Teilnahmeerklärungen zu enthalten. 7Die Regelungen sind auf der Grundlage der Richtlinie nach § 217f Absatz 4a zu treffen.
1(4a) Krankenkassen können Verträge auch mit Herstellern von Medizinprodukten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 über die besondere Versorgung der Versicherten mit digitalen Versorgungsangeboten schließen. 2Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. 3In den Verträgen ist sicherzustellen, dass über eine individualisierte medizinische Beratung einschließlich von Therapievorschlägen hinausgehende diagnostische Feststellungen durch einen Arzt zu treffen sind. 4Bei dem einzubeziehenden Arzt muss es sich in der Regel um einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt handeln.
(5) Die Verarbeitung der für die Durchführung der Verträge nach Absatz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten durch die Vertragspartner nach Absatz 1 darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information der Versicherten erfolgen.
(6) 1Für die Bereinigung des Behandlungsbedarfs nach § 87a Absatz 3 Satz 2 gilt § 73b Absatz 7 entsprechend; falls eine Vorabeinschreibung der teilnehmenden Versicherten nicht möglich ist, kann eine rückwirkende Bereinigung vereinbart werden. 2Die Krankenkasse kann bei Verträgen nach Absatz 1 auf die Bereinigung verzichten, wenn das voraussichtliche Bereinigungsvolumen einer Krankenkasse für einen Vertrag nach Absatz 1 geringer ist als der Aufwand für die Durchführung dieser Bereinigung. 3Der Bewertungsausschuss hat in seinen Vorgaben gemäß § 87a Absatz 5 Satz 7 zur Bereinigung und zur Ermittlung der kassenspezifischen Aufsatzwerte des Behandlungsbedarfs auch Vorgaben zur Höhe des Schwellenwertes für das voraussichtliche Bereinigungsvolumen, unterhalb dessen von einer basiswirksamen Bereinigung abgesehen werden kann, zu der pauschalen Ermittlung und Übermittlung des voraussichtlichen Bereinigungsvolumens an die Vertragspartner nach § 73b Absatz 7 Satz 1 sowie zu dessen Anrechnung beim Aufsatzwert der betroffenen Krankenkasse zu machen.
Besondere Versorgung | Besondere Versorgung | ||||
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f | 1 | (1) Die Krankenkassen können Verträge mit den in Absatz 3 genannten | f | 1 | (1) Die Krankenkassen können Verträge mit den in Absatz 3 genannten |
2 | Leistungserbringern über eine besondere Versorgung der Versicherten | 2 | Leistungserbringern über eine besondere Versorgung der Versicherten | ||
3 | abschließen. Die Verträge ermöglichen eine verschiedene Leistungssektoren | 3 | abschließen. Die Verträge ermöglichen eine verschiedene Leistungssektoren | ||
4 | übergreifende oder eine interdisziplinär fachübergreifende Versorgung | 4 | übergreifende oder eine interdisziplinär fachübergreifende Versorgung | ||
5 | (integrierte Versorgung) sowie besondere Versorgungsaufträge unter Beteiligung | 5 | (integrierte Versorgung) sowie besondere Versorgungsaufträge unter Beteiligung | ||
6 | der Leistungserbringer oder deren Gemeinschaften. Die Verträge können auch | 6 | der Leistungserbringer oder deren Gemeinschaften. Die Verträge können auch | ||
7 | Regelungen enthalten, die die besondere Versorgung regional beschränken. | 7 | Regelungen enthalten, die die besondere Versorgung regional beschränken. | ||
8 | Verträge, die nach den §§ 73a, 73c und 140a in der am 22. Juli 2015 geltenden | 8 | Verträge, die nach den §§ 73a, 73c und 140a in der am 22. Juli 2015 geltenden | ||
9 | Fassung geschlossen wurden, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2024 durch | 9 | Fassung geschlossen wurden, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2024 durch | ||
10 | Verträge nach dieser Vorschrift zu ersetzen oder zu beenden. Soweit die | 10 | Verträge nach dieser Vorschrift zu ersetzen oder zu beenden. Soweit die | ||
11 | Versorgung der Versicherten nach diesen Verträgen durchgeführt wird, ist der | 11 | Versorgung der Versicherten nach diesen Verträgen durchgeführt wird, ist der | ||
12 | Sicherstellungsauftrag nach § 75 Absatz 1 eingeschränkt. Satz 4 gilt nicht | 12 | Sicherstellungsauftrag nach § 75 Absatz 1 eingeschränkt. Satz 4 gilt nicht | ||
13 | für die Organisation der vertragsärztlichen Versorgung zu den | 13 | für die Organisation der vertragsärztlichen Versorgung zu den | ||
14 | sprechstundenfreien Zeiten. | 14 | sprechstundenfreien Zeiten. | ||
15 | (2) Die Verträge können Abweichendes von den Vorschriften dieses Kapitels, | 15 | (2) Die Verträge können Abweichendes von den Vorschriften dieses Kapitels, | ||
16 | des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes sowie den | 16 | des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes sowie den | ||
17 | nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen beinhalten. Die Verträge | 17 | nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen beinhalten. Die Verträge | ||
18 | können auch Abweichendes von den im Dritten Kapitel benannten Leistungen | 18 | können auch Abweichendes von den im Dritten Kapitel benannten Leistungen | ||
19 | beinhalten, soweit sie die in § 11 Absatz 6 genannten Leistungen, Leistungen | 19 | beinhalten, soweit sie die in § 11 Absatz 6 genannten Leistungen, Leistungen | ||
20 | nach den §§ 20i, 25, 26, 27b, 37a und 37b sowie ärztliche Leistungen | 20 | nach den §§ 20i, 25, 26, 27b, 37a und 37b sowie ärztliche Leistungen | ||
21 | einschließlich neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden betreffen. Die | 21 | einschließlich neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden betreffen. Die | ||
22 | Sätze 1 und 2 gelten insoweit, als über die Eignung der Vertragsinhalte als | 22 | Sätze 1 und 2 gelten insoweit, als über die Eignung der Vertragsinhalte als | ||
23 | Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung der Gemeinsame Bundesausschuss | 23 | Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung der Gemeinsame Bundesausschuss | ||
24 | nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 oder im | 24 | nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 oder im | ||
25 | Rahmen der Beschlüsse nach § 137c Absatz 1 keine ablehnende Entscheidung | 25 | Rahmen der Beschlüsse nach § 137c Absatz 1 keine ablehnende Entscheidung | ||
26 | getroffen hat. Die abweichende Regelung muss dem Sinn und der Eigenart der | 26 | getroffen hat. Die abweichende Regelung muss dem Sinn und der Eigenart der | ||
27 | besonderen Versorgung entsprechen, sie muss insbesondere darauf ausgerichtet | 27 | besonderen Versorgung entsprechen, sie muss insbesondere darauf ausgerichtet | ||
28 | sein, die Qualität, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung | 28 | sein, die Qualität, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung | ||
29 | zu verbessern. Wenn Verträge über eine besondere Versorgung zur | 29 | zu verbessern. Wenn Verträge über eine besondere Versorgung zur | ||
30 | Durchführung von nach § 92a Absatz 1 Satz 1 und 2 geförderten neuen | 30 | Durchführung von nach § 92a Absatz 1 Satz 1 und 2 geförderten neuen | ||
31 | Versorgungsformen abgeschlossen werden, gelten die Anforderungen an eine | 31 | Versorgungsformen abgeschlossen werden, gelten die Anforderungen an eine | ||
32 | besondere Versorgung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Anforderungen nach | 32 | besondere Versorgung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Anforderungen nach | ||
33 | Satz 4 als erfüllt. Das gilt auch für Verträge zur Fortführung von nach § | 33 | Satz 4 als erfüllt. Das gilt auch für Verträge zur Fortführung von nach § | ||
34 | 92a Absatz 1 Satz 1 und 2 geförderten neuen Versorgungsformen oder | 34 | 92a Absatz 1 Satz 1 und 2 geförderten neuen Versorgungsformen oder | ||
35 | wesentlicher Teile daraus sowie für Verträge zur Übertragung solcher | 35 | wesentlicher Teile daraus sowie für Verträge zur Übertragung solcher | ||
36 | Versorgungsformen in andere Regionen. Für die Qualitätsanforderungen zur | 36 | Versorgungsformen in andere Regionen. Für die Qualitätsanforderungen zur | ||
37 | Durchführung der Verträge gelten die vom Gemeinsamen Bundesausschuss sowie die | 37 | Durchführung der Verträge gelten die vom Gemeinsamen Bundesausschuss sowie die | ||
38 | in den Bundesmantelverträgen für die Leistungserbringung in der | 38 | in den Bundesmantelverträgen für die Leistungserbringung in der | ||
39 | vertragsärztlichen Versorgung beschlossenen Anforderungen als | 39 | vertragsärztlichen Versorgung beschlossenen Anforderungen als | ||
40 | Mindestvoraussetzungen entsprechend. Gegenstand der Verträge dürfen auch | 40 | Mindestvoraussetzungen entsprechend. Gegenstand der Verträge dürfen auch | ||
41 | Vereinbarungen sein, die allein die Organisation der Versorgung betreffen. Die | 41 | Vereinbarungen sein, die allein die Organisation der Versorgung betreffen. Die | ||
42 | Partner eines Vertrages nach Absatz 1 können sich darauf verständigen, | 42 | Partner eines Vertrages nach Absatz 1 können sich darauf verständigen, | ||
43 | dass Beratungs-, Koordinierungs- und Managementleistungen der | 43 | dass Beratungs-, Koordinierungs- und Managementleistungen der | ||
44 | Leistungserbringer und der Krankenkassen zur Versorgung der Versicherten im | 44 | Leistungserbringer und der Krankenkassen zur Versorgung der Versicherten im | ||
45 | Rahmen der besonderen Versorgung durch die Vertragspartner oder Dritte | 45 | Rahmen der besonderen Versorgung durch die Vertragspartner oder Dritte | ||
46 | erbracht werden; § 11 Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend. Vereinbarungen | 46 | erbracht werden; § 11 Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend. Vereinbarungen | ||
47 | über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen können nicht Gegenstand der | 47 | über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen können nicht Gegenstand der | ||
48 | Verträge sein. | 48 | Verträge sein. | ||
49 | (3) Die Krankenkassen können nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 2 Verträge | 49 | (3) Die Krankenkassen können nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 2 Verträge | ||
50 | abschließen mit: | 50 | abschließen mit: | ||
51 | 1. | 51 | 1. | ||
52 | nach diesem Kapitel zur Versorgung der Versicherten berechtigten | 52 | nach diesem Kapitel zur Versorgung der Versicherten berechtigten | ||
53 | Leistungserbringern oder deren Gemeinschaften, | 53 | Leistungserbringern oder deren Gemeinschaften, | ||
54 | 2. | 54 | 2. | ||
55 | Trägern von Einrichtungen, die eine besondere Versorgung durch zur | 55 | Trägern von Einrichtungen, die eine besondere Versorgung durch zur | ||
56 | Versorgung der Versicherten nach dem Vierten Kapitel berechtigte | 56 | Versorgung der Versicherten nach dem Vierten Kapitel berechtigte | ||
57 | Leistungserbringer anbieten, | 57 | Leistungserbringer anbieten, | ||
58 | 3. | 58 | 3. | ||
59 | Pflegekassen und zugelassenen Pflegeeinrichtungen auf der Grundlage des § | 59 | Pflegekassen und zugelassenen Pflegeeinrichtungen auf der Grundlage des § | ||
60 | 92b des Elften Buches, | 60 | 92b des Elften Buches, | ||
61 | 3a. | 61 | 3a. | ||
62 | anderen Leistungsträgern nach § 12 des Ersten Buches und den | 62 | anderen Leistungsträgern nach § 12 des Ersten Buches und den | ||
63 | Leistungserbringern, die nach den für diese Leistungsträger geltenden | 63 | Leistungserbringern, die nach den für diese Leistungsträger geltenden | ||
64 | Bestimmungen zur Versorgung berechtigt sind, | 64 | Bestimmungen zur Versorgung berechtigt sind, | ||
65 | 3b. | 65 | 3b. | ||
66 | privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, um Angebote der besonderen | 66 | privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, um Angebote der besonderen | ||
67 | Versorgung für Versicherte in der gesetzlichen und in der privaten | 67 | Versorgung für Versicherte in der gesetzlichen und in der privaten | ||
68 | Krankenversicherung zu ermöglichen, | 68 | Krankenversicherung zu ermöglichen, | ||
69 | 4. | 69 | 4. | ||
70 | Praxiskliniken nach § 115 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, | 70 | Praxiskliniken nach § 115 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, | ||
71 | 5. | 71 | 5. | ||
72 | pharmazeutischen Unternehmern, | 72 | pharmazeutischen Unternehmern, | ||
73 | 6. | 73 | 6. | ||
t | 74 | Herstellern von Medizinprodukten im Sinne des Gesetzes über Medizinprodukte, | t | 74 | Herstellern von Medizinprodukten im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745, |
75 | 7. | 75 | 7. | ||
76 | Kassenärztlichen Vereinigungen oder Berufs- und Interessenverbänden der | 76 | Kassenärztlichen Vereinigungen oder Berufs- und Interessenverbänden der | ||
77 | Leistungserbringer nach Nummer 1 zur Unterstützung von Mitgliedern, die an der | 77 | Leistungserbringer nach Nummer 1 zur Unterstützung von Mitgliedern, die an der | ||
78 | besonderen Versorgung teilnehmen, | 78 | besonderen Versorgung teilnehmen, | ||
79 | 8. | 79 | 8. | ||
80 | Anbietern von digitalen Diensten und Anwendungen nach § 68a Absatz 3 Satz 2 | 80 | Anbietern von digitalen Diensten und Anwendungen nach § 68a Absatz 3 Satz 2 | ||
81 | Nummer 2 und 3. | 81 | Nummer 2 und 3. | ||
82 | Die Partner eines Vertrages über eine besondere Versorgung nach Absatz 1 | 82 | Die Partner eines Vertrages über eine besondere Versorgung nach Absatz 1 | ||
83 | können sich auf der Grundlage ihres jeweiligen Zulassungsstatus für die | 83 | können sich auf der Grundlage ihres jeweiligen Zulassungsstatus für die | ||
84 | Durchführung der besonderen Versorgung darauf verständigen, dass Leistungen | 84 | Durchführung der besonderen Versorgung darauf verständigen, dass Leistungen | ||
85 | auch dann erbracht werden können, wenn die Erbringung dieser Leistungen vom | 85 | auch dann erbracht werden können, wenn die Erbringung dieser Leistungen vom | ||
86 | Zulassungs-, Ermächtigungs- oder Berechtigungsstatus des jeweiligen | 86 | Zulassungs-, Ermächtigungs- oder Berechtigungsstatus des jeweiligen | ||
87 | Leistungserbringers nicht gedeckt ist. Bei Verträgen mit Anbietern von | 87 | Leistungserbringers nicht gedeckt ist. Bei Verträgen mit Anbietern von | ||
88 | digitalen Diensten und Anwendungen nach Nummer 8 sind die | 88 | digitalen Diensten und Anwendungen nach Nummer 8 sind die | ||
89 | Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen. | 89 | Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen. | ||
90 | (3a) Gegenstand der Verträge kann sein | 90 | (3a) Gegenstand der Verträge kann sein | ||
91 | 1. | 91 | 1. | ||
92 | die Förderung einer besonderen Versorgung, die von den in Absatz 3 genannten | 92 | die Förderung einer besonderen Versorgung, die von den in Absatz 3 genannten | ||
93 | Leistungserbringern selbständig durchgeführt wird, oder | 93 | Leistungserbringern selbständig durchgeführt wird, oder | ||
94 | 2. | 94 | 2. | ||
95 | die Beteiligung an Versorgungsaufträgen anderer Leistungsträger nach § 12 | 95 | die Beteiligung an Versorgungsaufträgen anderer Leistungsträger nach § 12 | ||
96 | des Ersten Buches. | 96 | des Ersten Buches. | ||
97 | Die Förderung und Beteiligung nach Satz 1 dürfen erfolgen, soweit sie dem | 97 | Die Förderung und Beteiligung nach Satz 1 dürfen erfolgen, soweit sie dem | ||
98 | Zweck der gesetzlichen Krankenversicherung dienen. | 98 | Zweck der gesetzlichen Krankenversicherung dienen. | ||
99 | (3b) Gegenstand der Verträge kann eine besondere Versorgung im Wege der Sach- | 99 | (3b) Gegenstand der Verträge kann eine besondere Versorgung im Wege der Sach- | ||
100 | oder Dienstleistung sein | 100 | oder Dienstleistung sein | ||
101 | 1. | 101 | 1. | ||
102 | im Einzelfall, wenn medizinische oder soziale Gründe dies rechtfertigen, | 102 | im Einzelfall, wenn medizinische oder soziale Gründe dies rechtfertigen, | ||
103 | oder | 103 | oder | ||
104 | 2. | 104 | 2. | ||
105 | in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung der | 105 | in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung der | ||
106 | vom Versicherten selbst beschafften Leistungen vorliegen. | 106 | vom Versicherten selbst beschafften Leistungen vorliegen. | ||
107 | Verträge nach Satz 1 können auch mit nicht zur vertragsärztlichen Versorgung | 107 | Verträge nach Satz 1 können auch mit nicht zur vertragsärztlichen Versorgung | ||
108 | zugelassenen Leistungserbringern geschlossen werden, wenn eine dem | 108 | zugelassenen Leistungserbringern geschlossen werden, wenn eine dem | ||
109 | Versorgungsniveau in der gesetzlichen Krankenversicherung gleichwertige | 109 | Versorgungsniveau in der gesetzlichen Krankenversicherung gleichwertige | ||
110 | Versorgung gewährleistet ist. | 110 | Versorgung gewährleistet ist. | ||
111 | (4) Die Versicherten erklären ihre freiwillige Teilnahme an der besonderen | 111 | (4) Die Versicherten erklären ihre freiwillige Teilnahme an der besonderen | ||
112 | Versorgung schriftlich oder elektronisch gegenüber ihrer Krankenkasse. Die | 112 | Versorgung schriftlich oder elektronisch gegenüber ihrer Krankenkasse. Die | ||
113 | Versicherten können die Teilnahmeerklärung innerhalb von zwei Wochen nach | 113 | Versicherten können die Teilnahmeerklärung innerhalb von zwei Wochen nach | ||
114 | deren Abgabe schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der | 114 | deren Abgabe schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der | ||
115 | Krankenkasse ohne Angabe von Gründen widerrufen. Zur Fristwahrung genügt | 115 | Krankenkasse ohne Angabe von Gründen widerrufen. Zur Fristwahrung genügt | ||
116 | die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung an die Krankenkasse. Die | 116 | die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung an die Krankenkasse. Die | ||
117 | Widerrufsfrist beginnt, wenn die Krankenkasse dem Versicherten eine Belehrung | 117 | Widerrufsfrist beginnt, wenn die Krankenkasse dem Versicherten eine Belehrung | ||
118 | über sein Widerrufsrecht schriftlich oder elektronisch mitgeteilt hat, | 118 | über sein Widerrufsrecht schriftlich oder elektronisch mitgeteilt hat, | ||
119 | frühestens jedoch mit der Abgabe der Teilnahmeerklärung. Das Nähere zur | 119 | frühestens jedoch mit der Abgabe der Teilnahmeerklärung. Das Nähere zur | ||
120 | Durchführung der Teilnahme der Versicherten, insbesondere zur zeitlichen | 120 | Durchführung der Teilnahme der Versicherten, insbesondere zur zeitlichen | ||
121 | Bindung an die Teilnahmeerklärung, zur Bindung an die vertraglich gebundenen | 121 | Bindung an die Teilnahmeerklärung, zur Bindung an die vertraglich gebundenen | ||
122 | Leistungserbringer und zu den Folgen bei Pflichtverstößen der Versicherten, | 122 | Leistungserbringer und zu den Folgen bei Pflichtverstößen der Versicherten, | ||
123 | regeln die Krankenkassen in den Teilnahmeerklärungen. Die Satzung der | 123 | regeln die Krankenkassen in den Teilnahmeerklärungen. Die Satzung der | ||
124 | Krankenkasse hat Regelungen zur Abgabe der Teilnahmeerklärungen zu enthalten. | 124 | Krankenkasse hat Regelungen zur Abgabe der Teilnahmeerklärungen zu enthalten. | ||
125 | Die Regelungen sind auf der Grundlage der Richtlinie nach § 217f Absatz 4a | 125 | Die Regelungen sind auf der Grundlage der Richtlinie nach § 217f Absatz 4a | ||
126 | zu treffen. | 126 | zu treffen. | ||
127 | (4a) Krankenkassen können Verträge auch mit Herstellern von | 127 | (4a) Krankenkassen können Verträge auch mit Herstellern von | ||
128 | Medizinprodukten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 über die besondere Versorgung | 128 | Medizinprodukten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 über die besondere Versorgung | ||
129 | der Versicherten mit digitalen Versorgungsangeboten schließen. Absatz 1 | 129 | der Versicherten mit digitalen Versorgungsangeboten schließen. Absatz 1 | ||
130 | Satz 2 ist nicht anzuwenden. In den Verträgen ist sicherzustellen, dass | 130 | Satz 2 ist nicht anzuwenden. In den Verträgen ist sicherzustellen, dass | ||
131 | über eine individualisierte medizinische Beratung einschließlich von | 131 | über eine individualisierte medizinische Beratung einschließlich von | ||
132 | Therapievorschlägen hinausgehende diagnostische Feststellungen durch einen | 132 | Therapievorschlägen hinausgehende diagnostische Feststellungen durch einen | ||
133 | Arzt zu treffen sind. Bei dem einzubeziehenden Arzt muss es sich in der | 133 | Arzt zu treffen sind. Bei dem einzubeziehenden Arzt muss es sich in der | ||
134 | Regel um einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt | 134 | Regel um einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt | ||
135 | handeln. | 135 | handeln. | ||
136 | (5) Die Verarbeitung der für die Durchführung der Verträge nach Absatz 1 | 136 | (5) Die Verarbeitung der für die Durchführung der Verträge nach Absatz 1 | ||
137 | erforderlichen personenbezogenen Daten durch die Vertragspartner nach Absatz 1 | 137 | erforderlichen personenbezogenen Daten durch die Vertragspartner nach Absatz 1 | ||
138 | darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information der Versicherten | 138 | darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information der Versicherten | ||
139 | erfolgen. | 139 | erfolgen. | ||
140 | (6) Für die Bereinigung des Behandlungsbedarfs nach § 87a Absatz 3 Satz 2 | 140 | (6) Für die Bereinigung des Behandlungsbedarfs nach § 87a Absatz 3 Satz 2 | ||
141 | gilt § 73b Absatz 7 entsprechend; falls eine Vorabeinschreibung der | 141 | gilt § 73b Absatz 7 entsprechend; falls eine Vorabeinschreibung der | ||
142 | teilnehmenden Versicherten nicht möglich ist, kann eine rückwirkende | 142 | teilnehmenden Versicherten nicht möglich ist, kann eine rückwirkende | ||
143 | Bereinigung vereinbart werden. Die Krankenkasse kann bei Verträgen nach | 143 | Bereinigung vereinbart werden. Die Krankenkasse kann bei Verträgen nach | ||
144 | Absatz 1 auf die Bereinigung verzichten, wenn das voraussichtliche | 144 | Absatz 1 auf die Bereinigung verzichten, wenn das voraussichtliche | ||
145 | Bereinigungsvolumen einer Krankenkasse für einen Vertrag nach Absatz 1 | 145 | Bereinigungsvolumen einer Krankenkasse für einen Vertrag nach Absatz 1 | ||
146 | geringer ist als der Aufwand für die Durchführung dieser Bereinigung. Der | 146 | geringer ist als der Aufwand für die Durchführung dieser Bereinigung. Der | ||
147 | Bewertungsausschuss hat in seinen Vorgaben gemäß § 87a Absatz 5 Satz 7 zur | 147 | Bewertungsausschuss hat in seinen Vorgaben gemäß § 87a Absatz 5 Satz 7 zur | ||
148 | Bereinigung und zur Ermittlung der kassenspezifischen Aufsatzwerte des | 148 | Bereinigung und zur Ermittlung der kassenspezifischen Aufsatzwerte des | ||
149 | Behandlungsbedarfs auch Vorgaben zur Höhe des Schwellenwertes für das | 149 | Behandlungsbedarfs auch Vorgaben zur Höhe des Schwellenwertes für das | ||
150 | voraussichtliche Bereinigungsvolumen, unterhalb dessen von einer | 150 | voraussichtliche Bereinigungsvolumen, unterhalb dessen von einer | ||
151 | basiswirksamen Bereinigung abgesehen werden kann, zu der pauschalen Ermittlung | 151 | basiswirksamen Bereinigung abgesehen werden kann, zu der pauschalen Ermittlung | ||
152 | und Übermittlung des voraussichtlichen Bereinigungsvolumens an die | 152 | und Übermittlung des voraussichtlichen Bereinigungsvolumens an die | ||
153 | Vertragspartner nach § 73b Absatz 7 Satz 1 sowie zu dessen Anrechnung beim | 153 | Vertragspartner nach § 73b Absatz 7 Satz 1 sowie zu dessen Anrechnung beim | ||
154 | Aufsatzwert der betroffenen Krankenkasse zu machen. | 154 | Aufsatzwert der betroffenen Krankenkasse zu machen. |
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