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Sie können sich § 87 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch Bewertungsausschüsse als Bestandteil der Bundesmantelverträge einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für die ärztlichen und einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für die zahnärztlichen Leistungen, im ärztlichen Bereich einschließlich der Sachkosten. 2In den Bundesmantelverträgen sind auch die Regelungen, die zur Organisation der vertragsärztlichen Versorgung notwendig sind, insbesondere Vordrucke und Nachweise, zu vereinbaren. 3Bei der Gestaltung der Arzneiverordnungsblätter ist § 73 Abs. 5 zu beachten. 4Die Arzneiverordnungsblätter sind so zu gestalten, daß bis zu drei Verordnungen je Verordnungsblatt möglich sind. 5Dabei ist für jede Verordnung ein Feld für die Auftragung des Kennzeichens nach § 300 Abs. 1 Nr. 1 sowie ein weiteres Feld vorzusehen, in dem der Arzt seine Entscheidung nach § 73 Abs. 5 durch Ankreuzen kenntlich machen kann. 6Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen prüfen, inwieweit bislang papiergebundene Verfahren zur Organisation der vertragsärztlichen Versorgung durch elektronische Kommunikationsverfahren ersetzt werden können. 7Das Ergebnis der Prüfung ist dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens am 31. Dezember 2016 vorzulegen. 8Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regeln in dem Bundesmantelvertrag für Zahnärzte bis zum 31. Dezember 2019 das Nähere zu einem elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren für bewilligungspflichtige zahnärztliche Leistungen. 9Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen können die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer durch Regelungen im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte dazu verpflichten, die für die Beantragung von bewilligungspflichtigen Leistungen notwendigen Angaben an die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung und an die jeweilige Krankenkasse im Wege elektronischer Datenübertragung zu übermitteln. 10Zur Durchführung der elektronischen Antrags- und Genehmigungsverfahren sind die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer befugt, die hierfür erforderlichen versichertenbezogene Angaben an die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung und an die jeweilige Krankenkasse zu übermitteln. 11Die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung ist befugt, die für die Durchführung der elektronischen Antrags- und Genehmigungsverfahren erforderlichen versicherungsbezogenen übermittelten Angaben zu verarbeiten. 12Für die Übermittlung digitaler Vordrucke und Nachweise sind die Dienste der Telematikinfrastruktur zu nutzen, sobald diese zur Verfügung stehen. 13Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen ist mit Wirkung zum 1. Januar 2021 vorzusehen, dass Leistungen nach § 346 Absatz 1 Satz 1 und 3 zur Unterstützung der Versicherten bei der Verarbeitung medizinischer Daten in der elektronischen Patientenakte im aktuellen Behandlungskontext vergütet werden. 14Mit Wirkung zum 1. Januar 2022 ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen vorzusehen, dass Leistungen nach § 346 Absatz 3 zur Unterstützung der Versicherten bei der erstmaligen Befüllung der elektronischen Patientenakte im aktuellen Behandlungskontext vergütet werden. 15Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen ist vorzusehen, dass Leistungen im aktuellen Behandlungskontext zur Aktualisierung von Datensätzen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sowie Leistungen zur Aktualisierung von Datensätzen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zusätzlich vergütet werden.
1(1a) In dem Bundesmantelvertrag haben die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen festzulegen, dass die Kosten für Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, soweit die gewählte Versorgung der Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 entspricht, gegenüber den Versicherten nach Absatz 2 abzurechnen sind. 2Darüber hinaus sind im Bundesmantelvertrag folgende Regelungen zu treffen: Der Vertragszahnarzt hat vor Beginn der Behandlung einen kostenfreien Heil- und Kostenplan zu erstellen, der den Befund, die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung auch in den Fällen des § 55 Abs. 4 und 5 nach Art, Umfang und Kosten beinhaltet. 3Im Heil- und Kostenplan sind Angaben zum Herstellungsort des Zahnersatzes zu machen. 4Der Heil- und Kostenplan ist von der Krankenkasse vor Beginn der Behandlung insgesamt zu prüfen. 5Die Krankenkasse kann den Befund, die Versorgungsnotwendigkeit und die geplante Versorgung begutachten lassen. 6Bei bestehender Versorgungsnotwendigkeit bewilligt die Krankenkasse die Festzuschüsse gemäß § 55 Abs. 1 oder 2 entsprechend dem im Heil- und Kostenplan ausgewiesenen Befund. 7Nach Abschluss der Behandlung rechnet der Vertragszahnarzt die von der Krankenkasse bewilligten Festzuschüsse mit Ausnahme der Fälle des § 55 Abs. 5 mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab. 8Der Vertragszahnarzt hat bei Rechnungslegung eine Durchschrift der Rechnung des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über zahntechnische Leistungen und die Erklärung nach Anhang VIII der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. EG Nr. L 169 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung beizufügen. 9Der Bundesmantelvertrag regelt auch das Nähere zur Ausgestaltung des Heil- und Kostenplans, insbesondere muss aus dem Heil- und Kostenplan erkennbar sein, ob die zahntechnischen Leistungen von Zahnärzten erbracht werden oder nicht.
(1b) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Bundesmantelvertrag erstmals bis spätestens zum 30. Juni 2016 die Voraussetzungen für eine besonders qualifizierte und koordinierte palliativ-medizinische Versorgung. Im Bundesmantelvertrag sind insbesondere zu vereinbaren:
(1c) Die Krankenkassen können in den in § 275 Absatz 1, 2 und 3 geregelten Fällen insbesondere
(2) 1Der einheitliche Bewertungsmaßstab bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander; soweit möglich, sind die Leistungen mit Angaben für den zur Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand des Vertragsarztes zu versehen; dies gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen. 2Die Bewertungsmaßstäbe sind in bestimmten Zeitabständen auch daraufhin zu überprüfen, ob die Leistungsbeschreibungen und ihre Bewertungen noch dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik sowie dem Erfordernis der Rationalisierung im Rahmen wirtschaftlicher Leistungserbringung entsprechen, wobei in die Überprüfung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen auch die Regelung nach § 33 Absatz 9 erstmalig bis spätestens zum 31. Oktober 2012 einzubeziehen ist; bei der Bewertung der Leistungen ist insbesondere der Aspekt der wirtschaftlichen Nutzung der bei der Erbringung von Leistungen eingesetzten medizinisch-technischen Geräte zu berücksichtigen. 3Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen sind die Bewertung der Leistungen nach Satz 1 und die Überprüfung der wirtschaftlichen Aspekte nach Satz 2, insbesondere bei medizinisch-technischen Geräten, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der betroffenen Arztgruppen auf in bestimmten Zeitabständen zu aktualisierender betriebswirtschaftlicher Basis durchzuführen. 4Grundlage der Aktualisierung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen bilden grundsätzlich die vom Statistischen Bundesamt nach dem Gesetz über die Kostenstrukturstatistik bei Arzt- und Zahnarztpraxen sowie bei Praxen von psychologischen Psychotherapeuten erhobenen Daten der Kostenstruktur; ergänzend können sachgerechte Stichproben bei vertragsärztlichen Leistungserbringern verwendet werden. 5Der Bewertungsausschuss hat die nächste Überprüfung gemäß Satz 3 und die anschließende Aktualisierung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen spätestens bis zum 29. Februar 2020 mit der Maßgabe durchzuführen, insbesondere die Angemessenheit der Bewertung von Leistungen zu aktualisieren, die einen hohen technischen Leistungsanteil aufweisen. 6Hierzu legt der Bewertungsausschuss dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens bis zum 31. August 2019 ein Konzept vor, wie er die verschiedenen Leistungsbereiche im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen einschließlich der Sachkosten anpassen wird. 7Dabei soll die Bewertung der Leistungen mit einem hohen technischen Leistungsanteil, die in einem bestimmten Zeitraum erbracht werden, insgesamt so festgelegt werden, dass die Punkte, die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für diese Leistungen vergeben werden, ab einem bestimmten Schwellenwert mit zunehmender Menge sinken. 8Die Bewertung der Sachkosten kann abweichend von Satz 1 in Eurobeträgen bestimmt werden.
1(2a) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen sind entsprechend der in § 73 Abs. 1 festgelegten Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in Leistungen der hausärztlichen und Leistungen der fachärztlichen Versorgung zu gliedern mit der Maßgabe, dass unbeschadet gemeinsam abrechenbarer Leistungen Leistungen der hausärztlichen Versorgung nur von den an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und Leistungen der fachärztlichen Versorgung nur von den an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten abgerechnet werden dürfen; die Leistungen der fachärztlichen Versorgung sind in der Weise zu gliedern, dass den einzelnen Facharztgruppen die von ihnen ausschließlich abrechenbaren Leistungen zugeordnet werden. 2Bei der Bestimmung der Arztgruppen nach Satz 1 ist der Versorgungsauftrag der jeweiligen Arztgruppe im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zugrunde zu legen. 3Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen hat eine Regelung zu enthalten, nach der ärztliche Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie einschließlich elektronischer Dokumentation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) vergütet werden. 4Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit quartalsbezogen über Auswertungsergebnisse der Regelung nach Satz 3. 5Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des Berichts nach Satz 4 sowie zur Auswertung der anonymisierten Dokumentationen zum Zwecke der Versorgungsforschung und zur Förderung der Qualität bestimmen; es kann auch den Bewertungsausschuss mit der Vorlage des Berichts beauftragen. 6Im Übrigen gilt die Veröffentlichungspflicht gemäß § 135b Absatz 1 Satz 2. 7Bei der Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 prüft der Bewertungsausschuss, in welchem Umfang ambulante telemedizinische Leistungen erbracht werden können; auf dieser Grundlage beschließt er, inwieweit der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen anzupassen ist. 8In die Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 ist auch einzubeziehen, in welchem Umfang delegationsfähige Leistungen durch Personen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 qualifiziert erbracht und angemessen vergütet werden können; auf dieser Grundlage ist eine Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Versorgungsstrukturen bis zum 23. Januar 2016 zu beschließen. 9Nach Inkrafttreten der Bestimmungen nach § 27b Absatz 2 Satz 2 ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen durch den Bewertungsausschuss gemäß Absatz 5a eine Regelung zu treffen, nach der Leistungen und Kosten im Rahmen der Einholung der Zweitmeinungen nach § 27b abgerechnet werden können. 10Sofern drei Monate nach Inkrafttreten der Bestimmungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 27b Absatz 2 keine Regelung im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen getroffen wurde, können Versicherte die Leistungen nach § 27b bei den dafür berechtigten Leistungserbringern im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 in Anspruch nehmen. 11Die Kosten sind von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten. 12Die Möglichkeit der Inanspruchnahme im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 endet, sobald die Regelung nach Satz 9 in Kraft getreten ist. 13Mit Wirkung zum 30. September 2020 ist durch den Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen zu regeln, dass Konsilien in einem weiten Umfang in der vertragsärztlichen und in der sektorenübergreifenden Versorgung als telemedizinische Leistung abgerechnet werden können, wenn bei ihnen sichere elektronische Informations- und Kommunikationstechnologien eingesetzt werden. 14Die Regelungen erfolgen auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 367 Absatz 1. 15Der Bewertungsausschuss nach Absatz 3 und der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a legen dem Bundesministerium für Gesundheit im Abstand von zwei Jahren, erstmals zum 31. Oktober 2020, einen Bericht über die als telemedizinische Leistungen abrechenbaren Konsilien vor. 16Das Bundesministerium für Gesundheit leitet den Bericht an den Deutschen Bundestag weiter. 17Mit Wirkung zum 1. April 2019 ist durch den Bewertungsausschuss eine Regelung im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen zu treffen, nach der Videosprechstunden in einem weiten Umfang ermöglicht werden. 18Die im Hinblick auf Videosprechstunden bisher enthaltene Vorgabe von Krankheitsbildern im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen entfällt. 19Bei der Anpassung sind die Besonderheiten in der Versorgung von Pflegebedürftigen durch Zuschläge und die Besonderheiten in der psychotherapeutischen Versorgung zu berücksichtigen. 20Die Anpassung erfolgt auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 365 Absatz 1 Satz 1. 21Bis zum 30. Juni 2016 ist mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 eine Regelung zu treffen, nach der ärztliche Leistungen nach § 31a vergütet werden. 22Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen hat eine Regelung über die Vergütung von ärztlichen Leistungen zur Erstellung und Aktualisierung von Datensätzen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu enthalten; die Vergütung für die Erstellung von Datensätzen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ist in dem Zeitraum vom 20. Oktober 2020 bis zum 20. Oktober 2021 auf das Zweifache der sich nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab ergebenden Vergütung zu erhöhen. 23Der Bewertungsausschuss nach Absatz 5a hat bis spätestens zum 31. Dezember 2016 die Regelungen für die Versorgung im Notfall und im Notdienst im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen nach dem Schweregrad der Fälle zu differenzieren. 24Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Regelungen hat der Bewertungsausschuss nach Absatz 5a die Entwicklung der Leistungen zu evaluieren und hierüber dem Bundesministerium für Gesundheit zu berichten; Absatz 3a gilt entsprechend. 25Der Bewertungsausschuss überprüft, in welchem Umfang Diagnostika zur schnellen und zur qualitätsgesicherten Antibiotikatherapie eingesetzt werden können, und beschließt auf dieser Grundlage erstmals bis spätestens zum 1. Dezember 2017 entsprechende Anpassungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen. 26Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6b vom Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a anzupassen. 27Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist mit Wirkung zum 1. Januar 2021 vorzusehen, dass Leistungen nach § 346 Absatz 1 Satz 1 und 3 zur Unterstützung der Versicherten bei der Verarbeitung medizinischer Daten in der elektronischen Patientenakte im aktuellen Behandlungskontext vergütet werden. 28Mit Wirkung zum 1. Januar 2022 ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen vorzusehen, dass ärztliche Leistungen nach § 346 Absatz 3 zur Unterstützung der Versicherten bei der erstmaligen Befüllung der elektronischen Patientenakte im aktuellen Behandlungskontext vergütet werden.
(2b) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen der hausärztlichen Versorgung sollen als Versichertenpauschalen abgebildet werden; für Leistungen, die besonders gefördert werden sollen oder nach Absatz 2a Satz 7 und 8 telemedizinisch oder im Wege der Delegation erbracht werden können, sind Einzelleistungen oder Leistungskomplexe vorzusehen. Mit den Pauschalen nach Satz 1 sollen die gesamten im Abrechnungszeitraum regelmäßig oder sehr selten und zugleich mit geringem Aufwand im Rahmen der hausärztlichen Versorgung eines Versicherten erbrachten Leistungen einschließlich der anfallenden Betreuungs-, Koordinations- und Dokumentationsleistungen vergütet werden. Mit Wirkung zum 1. September 2019 sind in den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen folgende Zuschläge auf die jeweiligen Versichertenpauschalen aufzunehmen:
(2c) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen der fachärztlichen Versorgung sollen arztgruppenspezifisch und unter Berücksichtigung der Besonderheiten kooperativer Versorgungsformen als Grund- und Zusatzpauschalen abgebildet werden; Einzelleistungen sollen vorgesehen werden, soweit dies medizinisch oder auf Grund von Besonderheiten bei Veranlassung und Ausführung der Leistungserbringung, einschließlich der Möglichkeit telemedizinischer Erbringung gemäß Absatz 2a Satz 7 oder der Erbringung im Wege der Delegation nach Absatz 2a Satz 8, erforderlich ist. Mit den Grundpauschalen nach Satz 1 sollen die regelmäßig oder sehr selten und zugleich mit geringem Aufwand von der Arztgruppe in jedem Behandlungsfall erbrachten Leistungen vergütet werden. Mit Wirkung zum 1. September 2019 sind für die Behandlung von Patienten folgende Zuschläge auf die jeweiligen Grundpauschalen vorzusehen:
1(2d) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen sind Regelungen einschließlich Prüfkriterien vorzusehen, die sicherstellen, dass der Leistungsinhalt der in den Absätzen 2a bis 2c genannten Leistungen und Pauschalen jeweils vollständig erbracht wird, die jeweiligen notwendigen Qualitätsstandards eingehalten, die abgerechneten Leistungen auf den medizinisch notwendigen Umfang begrenzt sowie bei Abrechnung der Fallpauschalen nach Absatz 2c die Mindestanforderungen zu der institutionellen Ausgestaltung der Kooperation der beteiligten Ärzte eingehalten werden; dazu kann die Abrechenbarkeit der Leistungen an die Einhaltung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss und in den Bundesmantelverträgen beschlossenen Qualifikations- und Qualitätssicherungsanforderungen sowie an die Einhaltung der gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung zu erbringenden Dokumentationsverpflichtungen geknüpft werden. 2Zudem können Regelungen vorgesehen werden, die darauf abzielen, dass die Abrechnung der Versichertenpauschalen nach Absatz 2b Satz 1 sowie der Grundpauschalen nach Absatz 2c Satz 1 für einen Versicherten nur durch einen Arzt im Abrechnungszeitraum erfolgt, oder es können Regelungen zur Kürzung der Pauschalen für den Fall eines Arztwechsels des Versicherten innerhalb des Abrechnungszeitraums vorgesehen werden.
(2e) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist jährlich bis zum 31. August ein bundeseinheitlicher Punktwert als Orientierungswert in Euro zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen festzulegen.
(2f) (weggefallen)
(2g) Bei der Anpassung des Orientierungswertes nach Absatz 2e sind insbesondere
1(2h) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen können zu Leistungskomplexen zusammengefasst werden. 2Die Leistungen sind entsprechend einer ursachengerechten, zahnsubstanzschonenden und präventionsorientierten Versorgung insbesondere nach dem Kriterium der erforderlichen Arbeitszeit gleichgewichtig in und zwischen den Leistungsbereichen für Zahnerhaltung, Prävention, Zahnersatz und Kieferorthopädie zu bewerten. 3Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen ist wissenschaftlicher Sachverstand einzubeziehen.
1(2i) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen ist eine zusätzliche Leistung vorzusehen für das erforderliche Aufsuchen von Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind, Eingliederungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches erhalten und die die Zahnarztpraxis aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Einschränkung nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen können. 2§ 71 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
1(2j) Für Leistungen, die im Rahmen eines Vertrages nach § 119b Absatz 1 erbracht werden, ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen eine zusätzliche, in der Bewertung über Absatz 2i Satz 1 hinausgehende Leistung vorzusehen. 2Voraussetzung für die Abrechnung dieser zusätzlichen Leistung ist die Einhaltung der in der Vereinbarung nach § 119b Absatz 2 festgelegten Anforderungen. 3Die Leistung nach Absatz 2i Satz 1 ist in diesen Fällen nicht berechnungsfähig. 4§ 71 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
1(2k) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen sind Videosprechstundenleistungen vorzusehen für die Untersuchung und Behandlung von den in Absatz 2i genannten Versicherten und von Versicherten, an denen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Vertrages nach § 119b Absatz 1 erbracht werden. 2Die Videosprechstundenleistungen nach Satz 1 können auch Fallkonferenzen mit dem Pflegepersonal zum Gegenstand haben. 3§ 71 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4Die Anpassung erfolgt auf Grundlage der Vereinbarung nach § 366 Absatz 1 Satz 1.
1(2l) Mit Wirkung zum 30. September 2020 ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen zu regeln, dass Konsilien in einem weiten Umfang in der vertragszahnärztlichen und in der sektorenübergreifenden Versorgung als telemedizinische Leistungen abgerechnet werden können, wenn bei ihnen sichere elektronische Informations- und Kommunikationstechnologien eingesetzt werden. 2Die Regelungen erfolgen auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 367 Absatz 1. 3Der Bewertungsausschuss legt dem Bundesministerium für Gesundheit im Abstand von zwei Jahren jeweils einen Bericht über die als telemedizinische Leistungen abrechenbaren Konsilien vor.
1(2m) Der Bewertungsausschuss hat den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen einschließlich der Sachkosten daraufhin zu überprüfen, wie der Aufwand, der den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen im Sinne von § 2 Nummer 5 Buchstabe b und d des Implantateregistergesetzes in der vertragsärztlichen Versorgung auf Grund ihrer Verpflichtungen nach den §§ 16, 17 Absatz 1 sowie den §§ 18, 20, 24, 25 und 33 Absatz 1 Nummer 1 des Implantateregistergesetzes entsteht, angemessen abgebildet werden kann. 2Auf der Grundlage des Ergebnisses der Prüfung hat der Bewertungsausschuss eine Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen bis zum 30. September 2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2021 zu beschließen.
(3) 1Der Bewertungsausschuß besteht aus drei von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bestellten Vertretern sowie drei vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestellten Vertreter. 2Den Vorsitz führt abwechselnd ein Vertreter der Ärzte und ein Vertreter der Krankenkassen. 3Die Beratungen des Bewertungsausschusses einschließlich der Beratungsunterlagen und Niederschriften sind vertraulich. 4Die Vertraulichkeit gilt auch für die zur Vorbereitung und Durchführung der Beratungen im Bewertungsausschuss dienenden Unterlagen der Trägerorganisationen und des Instituts des Bewertungsausschusses.
1(3a) Der Bewertungsausschuss analysiert die Auswirkungen seiner Beschlüsse insbesondere auf die Versorgung der Versicherten mit vertragsärztlichen Leistungen, auf die vertragsärztlichen Honorare sowie auf die Ausgaben der Krankenkassen. 2Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt der Analysen bestimmen. 3Absatz 6 gilt entsprechend.
1(3b) Der Bewertungsausschuss wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von einem Institut unterstützt, das gemäß der vom Bewertungsausschuss nach Absatz 3e zu vereinbarenden Geschäftsordnung die Beschlüsse nach den §§ 87, 87a und 116b Absatz 6 sowie die Analysen nach Absatz 3a vorbereitet. 2Träger des Instituts sind die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 3Erfüllt das Institut seine Aufgaben nicht im vorgesehenen Umfang oder nicht entsprechend den geltenden Vorgaben oder wird es aufgelöst, kann das Bundesministerium für Gesundheit eine oder mehrere der in Satz 2 genannten Organisationen oder einen Dritten mit den Aufgaben nach Satz 1 beauftragen. 4Absatz 6 gilt entsprechend.
1(3c) Die Finanzierung des Instituts oder des beauftragten Dritten nach Absatz 3b erfolgt durch die Erhebung eines Zuschlags auf jeden ambulant-kurativen Behandlungsfall in der vertragsärztlichen Versorgung. 2Der Zuschlag ist von den Krankenkassen außerhalb der Gesamtvergütung nach § 85 oder der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach § 87a zu finanzieren. 3Das Nähere bestimmt der Bewertungsausschuss in seinem Beschluss nach Absatz 3e Satz 1 Nr. 3.
1(3d) Über die Ausstattung des Instituts nach Absatz 3b mit den für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Sach- und Personalmittel und über die Nutzung der Daten gemäß Absatz 3f durch das Institut entscheidet der Bewertungsausschuss. 2Die innere Organisation des Instituts ist jeweils so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung gerecht wird. 3Absatz 6 gilt entsprechend. 4Über die Ausstattung des beauftragten Dritten nach Absatz 3b Satz 3 mit den für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Sach- und Personalmitteln sowie über die Nutzung der Daten gemäß Absatz 3f entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit.
(3e) Der Bewertungsausschuss beschließt
1(3f) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen erfassen jeweils nach Maßgabe der vom Bewertungsausschuss zu bestimmenden inhaltlichen und verfahrensmäßigen Vorgaben die für die Aufgaben des Bewertungsausschusses nach diesem Gesetz erforderlichen Daten, einschließlich der Daten nach § 73b Absatz 7 Satz 5 und § 140a Absatz 6, arzt- und versichertenbezogen in einheitlicher pseudonymisierter Form. 2Die Daten nach Satz 1 werden jeweils unentgeltlich von den Kassenärztlichen Vereinigungen an die Kassenärztliche Bundesvereinigung und von den Krankenkassen an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelt, die diese Daten jeweils zusammenführen und sie unentgeltlich dem Institut oder dem beauftragten Dritten gemäß Absatz 3b übermitteln. 3Soweit erforderlich hat der Bewertungsausschuss darüber hinaus Erhebungen und Auswertungen nicht personenbezogener Daten durchzuführen oder in Auftrag zu geben oder Sachverständigengutachten einzuholen. 4Für die Verarbeitung der Daten nach den Sätzen 2 und 3 kann der Bewertungsausschuss eine Datenstelle errichten oder eine externe Datenstelle beauftragen; für die Finanzierung der Datenstelle gelten die Absätze 3c und 3e entsprechend. 5Das Verfahren der Pseudonymisierung nach Satz 1 ist vom Bewertungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu bestimmen.
(3g) Die Regelungen der Absätze 3a bis 3f gelten nicht für den für zahnärztliche Leistungen zuständigen Bewertungsausschuss.
(4) 1Kommt im Bewertungsausschuß durch übereinstimmenden Beschluß aller Mitglieder eine Vereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande, wird der Bewertungsausschuß auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern um einen unparteiischen Vorsitzenden und zwei weitere unparteiische Mitglieder erweitert. 2Für die Benennung des unparteiischen Vorsitzenden gilt § 89 Absatz 6 entsprechend. 3Von den weiteren unparteiischen Mitgliedern wird ein Mitglied von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie ein Mitglied vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannt.
(5) 1Der erweiterte Bewertungsausschuß setzt mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Vereinbarung fest. 2Die Festsetzung hat die Rechtswirkung einer vertraglichen Vereinbarung im Sinne des § 82 Abs. 1. 3Zur Vorbereitung von Maßnahmen nach Satz 1 für den Bereich der ärztlichen Leistungen hat das Institut oder der beauftragte Dritte nach Absatz 3b dem zuständigen erweiterten Bewertungsausschuss unmittelbar und unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. 4Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend; auch für die Unterlagen der unparteiischen Mitglieder gilt Vertraulichkeit.
1(5a) Bei Beschlüssen zur Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes zur Vergütung der Leistungen der spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b ist der Bewertungsausschuss für ärztliche Leistungen nach Absatz 3 um drei Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu ergänzen. 2Kommt durch übereinstimmenden Beschluss aller Mitglieder eine Vereinbarung des ergänzten Bewertungsausschusses nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, wird der ergänzte Bewertungsausschuss auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern um einen unparteiischen Vorsitzenden und ein weiteres unparteiisches Mitglied erweitert. 3Die Benennung der beiden unparteiischen Mitglieder durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung, den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft soll bis spätestens zum 30. Juni 2019 erfolgen; § 89a Absatz 6 gilt entsprechend. 4Im ergänzten erweiterten Bewertungsausschuss sind nur jeweils zwei Vertreter der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie die beiden unparteiischen Mitglieder stimmberechtigt. 5Der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss setzt den Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder innerhalb von drei Monaten fest. 6Wird eine Mehrheit von zwei Dritteln nicht erreicht, setzen die beiden unparteiischen Mitglieder den Beschluss fest. 7Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
1(5b) Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 135 Absatz 1 anzupassen. 2Satz 1 gilt entsprechend für weitere Richtlinienbeschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses, die eine Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen erforderlich machen. 3In diesem Zusammenhang notwendige Vereinbarungen nach § 135 Absatz 2 sind zeitgleich zu treffen. 4Für Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses, die vor dem 23. Juli 2015 in Kraft getreten sind, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist nach Satz 1 mit dem 23. Juli 2015 beginnt. 5Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist zeitgleich mit dem Beschluss nach § 35a Absatz 3 Satz 1 anzupassen, sofern die Fachinformation des Arzneimittels zu seiner Anwendung eine zwingend erforderliche Leistung vorsieht, die eine Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen erforderlich macht. 6Das Nähere zu ihrer Zusammenarbeit regeln der Bewertungsausschuss und der Gemeinsame Bundesausschuss im gegenseitigen Einvernehmen in ihrer jeweiligen Verfahrensordnung. 7Für Beschlüsse nach § 35a Absatz 3 Satz 1, die vor dem 13. Mai 2017 getroffen worden sind, gilt Satz 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Bewertungsausschuss spätestens bis 13. November 2017 den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen anzupassen hat.
1(5c) Sind digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e Absatz 3 dauerhaft in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e aufgenommen worden, so sind entweder der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen oder der einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme anzupassen, soweit ärztliche Leistungen für die Versorgung mit der jeweiligen digitalen Gesundheitsanwendung erforderlich sind. 2Sind digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e Absatz 4 vorläufig in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e aufgenommen worden, so vereinbaren die Partner der Bundesmantelverträge innerhalb von drei Monaten nach der vorläufigen Aufnahme eine Vergütung für ärztliche Leistungen, die während der Erprobungszeit nach Festlegung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 139e Absatz 4 Satz 3 zur Versorgung mit und zur Erprobung der digitalen Gesundheitsanwendung erforderlich sind; die Vereinbarung berücksichtigt die Nachweispflichten für positive Versorgungseffekte, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 139e Absatz 4 Satz 3 festgelegt worden sind. 3Solange keine Entscheidung über eine Anpassung nach Satz 1 getroffen ist, hat der Leistungserbringer Anspruch auf die nach Satz 2 vereinbarte Vergütung. 4Soweit und solange keine Vereinbarung nach Satz 2 getroffen ist oder sofern eine Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e ohne Erprobung erfolgt und keine Entscheidung über eine Anpassung nach Satz 1 getroffen ist, können Versicherte die ärztlichen Leistungen, die für die Versorgung mit oder zur Erprobung der digitalen Gesundheitsanwendung erforderlich sind, im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 bei Leistungserbringern in Anspruch nehmen; Absatz 2a Satz 11 gilt entsprechend. 5Die Möglichkeit der Inanspruchnahme im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 endet, sobald eine Entscheidung über die Anpassung nach Satz 1 getroffen ist.
(6) 1Das Bundesministerium für Gesundheit kann an den Sitzungen der Bewertungsausschüsse, des Instituts oder des beauftragten Dritten nach Absatz 3b sowie der von diesen jeweils gebildeten Unterausschüssen und Arbeitsgruppen teilnehmen; ihm sind die Beschlüsse der Bewertungsausschüsse zusammen mit den den Beschlüssen zugrunde liegenden Beratungsunterlagen und den für die Beschlüsse jeweils entscheidungserheblichen Gründen vorzulegen. 2Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Beschlüsse innerhalb von zwei Monaten beanstanden; es kann im Rahmen der Prüfung eines Beschlusses vom Bewertungsausschuss zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen dazu anfordern; bis zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der Frist unterbrochen. 3Die Nichtbeanstandung eines Beschlusses kann vom Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen verbunden werden; das Bundesministerium für Gesundheit kann zur Erfüllung einer Auflage eine angemessene Frist setzen. 4Kommen Beschlüsse der Bewertungsausschüsse ganz oder teilweise nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande oder werden die Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit nicht innerhalb einer von ihm gesetzten Frist behoben, kann das Bundesministerium für Gesundheit die Vereinbarungen festsetzen; es kann dazu Datenerhebungen in Auftrag geben oder Sachverständigengutachten einholen. 5Zur Vorbereitung von Maßnahmen nach Satz 4 für den Bereich der ärztlichen Leistungen hat das Institut oder der beauftragte Dritte oder die vom Bundesministerium für Gesundheit beauftragte Organisation gemäß Absatz 3b dem Bundesministerium für Gesundheit unmittelbar und unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. 6Das Bundesministerium für Gesundheit kann zur Vorbereitung von Maßnahmen nach Satz 4 bereits vor Fristablauf das Institut nach Satz 5 beauftragen, Datenerhebungen in Auftrag geben oder Sachverständigengutachten einholen, sofern die Bewertungsausschüsse die Beratungen sowie die Beschlussfassungen nicht oder nicht in einem angemessenen Umfang vorbereiten oder durchführen. 7Die mit den Maßnahmen nach Satz 4 verbundenen Kosten sind von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung jeweils zur Hälfte zu tragen; das Nähere bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit. 8Abweichend von Satz 4 kann das Bundesministerium für Gesundheit für den Fall, dass Beschlüsse der Bewertungsausschüsse nicht oder teilweise nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande kommen, den erweiterten Bewertungsausschuss nach Absatz 4 mit Wirkung für die Vertragspartner anrufen. 9Der erweiterte Bewertungsausschuss setzt mit der Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist die Vereinbarung fest; Satz 1 bis 7 gilt entsprechend. 10Die Beschlüsse und die entscheidungserheblichen Gründe sind im Deutschen Ärzteblatt oder im Internet bekannt zu machen; falls die Bekanntmachung im Internet erfolgt, muss im Deutschen Ärzteblatt ein Hinweis auf die Fundstelle veröffentlicht werden.
(7) Klagen gegen Maßnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit nach Absatz 6 haben keine aufschiebende Wirkung.
(8) bis (9) (weggefallen)
Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte | Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte | ||||
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t | 1 | Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche | t | 1 | Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche |
2 | Orientierungswerte | 2 | Orientierungswerte |
Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte | Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte | ||||
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f | 1 | (1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem | f | 1 | (1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem |
2 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch Bewertungsausschüsse als | 2 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch Bewertungsausschüsse als | ||
3 | Bestandteil der Bundesmantelverträge einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für | 3 | Bestandteil der Bundesmantelverträge einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für | ||
4 | die ärztlichen und einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für die | 4 | die ärztlichen und einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für die | ||
5 | zahnärztlichen Leistungen, im ärztlichen Bereich einschließlich der | 5 | zahnärztlichen Leistungen, im ärztlichen Bereich einschließlich der | ||
6 | Sachkosten. In den Bundesmantelverträgen sind auch die Regelungen, die zur | 6 | Sachkosten. In den Bundesmantelverträgen sind auch die Regelungen, die zur | ||
7 | Organisation der vertragsärztlichen Versorgung notwendig sind, insbesondere | 7 | Organisation der vertragsärztlichen Versorgung notwendig sind, insbesondere | ||
8 | Vordrucke und Nachweise, zu vereinbaren. Bei der Gestaltung der | 8 | Vordrucke und Nachweise, zu vereinbaren. Bei der Gestaltung der | ||
9 | Arzneiverordnungsblätter ist § 73 Abs. 5 zu beachten. Die | 9 | Arzneiverordnungsblätter ist § 73 Abs. 5 zu beachten. Die | ||
10 | Arzneiverordnungsblätter sind so zu gestalten, daß bis zu drei Verordnungen je | 10 | Arzneiverordnungsblätter sind so zu gestalten, daß bis zu drei Verordnungen je | ||
11 | Verordnungsblatt möglich sind. Dabei ist für jede Verordnung ein Feld für | 11 | Verordnungsblatt möglich sind. Dabei ist für jede Verordnung ein Feld für | ||
12 | die Auftragung des Kennzeichens nach § 300 Abs. 1 Nr. 1 sowie ein weiteres | 12 | die Auftragung des Kennzeichens nach § 300 Abs. 1 Nr. 1 sowie ein weiteres | ||
13 | Feld vorzusehen, in dem der Arzt seine Entscheidung nach § 73 Abs. 5 durch | 13 | Feld vorzusehen, in dem der Arzt seine Entscheidung nach § 73 Abs. 5 durch | ||
14 | Ankreuzen kenntlich machen kann. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | 14 | Ankreuzen kenntlich machen kann. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | ||
15 | und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen prüfen, inwieweit bislang | 15 | und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen prüfen, inwieweit bislang | ||
16 | papiergebundene Verfahren zur Organisation der vertragsärztlichen Versorgung | 16 | papiergebundene Verfahren zur Organisation der vertragsärztlichen Versorgung | ||
17 | durch elektronische Kommunikationsverfahren ersetzt werden können. Das | 17 | durch elektronische Kommunikationsverfahren ersetzt werden können. Das | ||
18 | Ergebnis der Prüfung ist dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens am | 18 | Ergebnis der Prüfung ist dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens am | ||
19 | 31. Dezember 2016 vorzulegen. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung | 19 | 31. Dezember 2016 vorzulegen. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung | ||
20 | und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regeln in dem | 20 | und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regeln in dem | ||
21 | Bundesmantelvertrag für Zahnärzte bis zum 31. Dezember 2019 das Nähere zu | 21 | Bundesmantelvertrag für Zahnärzte bis zum 31. Dezember 2019 das Nähere zu | ||
22 | einem elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren für | 22 | einem elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren für | ||
23 | bewilligungspflichtige zahnärztliche Leistungen. Die Kassenzahnärztliche | 23 | bewilligungspflichtige zahnärztliche Leistungen. Die Kassenzahnärztliche | ||
24 | Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen können die an | 24 | Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen können die an | ||
25 | der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer durch | 25 | der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer durch | ||
26 | Regelungen im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte dazu verpflichten, die für die | 26 | Regelungen im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte dazu verpflichten, die für die | ||
27 | Beantragung von bewilligungspflichtigen Leistungen notwendigen Angaben an die | 27 | Beantragung von bewilligungspflichtigen Leistungen notwendigen Angaben an die | ||
28 | jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung und an die jeweilige Krankenkasse im | 28 | jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung und an die jeweilige Krankenkasse im | ||
29 | Wege elektronischer Datenübertragung zu übermitteln. Zur Durchführung der | 29 | Wege elektronischer Datenübertragung zu übermitteln. Zur Durchführung der | ||
30 | elektronischen Antrags- und Genehmigungsverfahren sind die an der | 30 | elektronischen Antrags- und Genehmigungsverfahren sind die an der | ||
31 | vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer befugt, die | 31 | vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer befugt, die | ||
32 | hierfür erforderlichen versichertenbezogene Angaben an die jeweilige | 32 | hierfür erforderlichen versichertenbezogene Angaben an die jeweilige | ||
33 | Kassenzahnärztliche Vereinigung und an die jeweilige Krankenkasse zu | 33 | Kassenzahnärztliche Vereinigung und an die jeweilige Krankenkasse zu | ||
34 | übermitteln. Die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung ist befugt, die | 34 | übermitteln. Die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung ist befugt, die | ||
35 | für die Durchführung der elektronischen Antrags- und Genehmigungsverfahren | 35 | für die Durchführung der elektronischen Antrags- und Genehmigungsverfahren | ||
36 | erforderlichen versicherungsbezogenen übermittelten Angaben zu verarbeiten. | 36 | erforderlichen versicherungsbezogenen übermittelten Angaben zu verarbeiten. | ||
37 | Für die Übermittlung digitaler Vordrucke und Nachweise sind die Dienste | 37 | Für die Übermittlung digitaler Vordrucke und Nachweise sind die Dienste | ||
38 | der Telematikinfrastruktur zu nutzen, sobald diese zur Verfügung stehen. Im | 38 | der Telematikinfrastruktur zu nutzen, sobald diese zur Verfügung stehen. Im | ||
39 | einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen ist mit | 39 | einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen ist mit | ||
40 | Wirkung zum 1. Januar 2021 vorzusehen, dass Leistungen nach § 346 Absatz 1 | 40 | Wirkung zum 1. Januar 2021 vorzusehen, dass Leistungen nach § 346 Absatz 1 | ||
41 | Satz 1 und 3 zur Unterstützung der Versicherten bei der Verarbeitung | 41 | Satz 1 und 3 zur Unterstützung der Versicherten bei der Verarbeitung | ||
42 | medizinischer Daten in der elektronischen Patientenakte im aktuellen | 42 | medizinischer Daten in der elektronischen Patientenakte im aktuellen | ||
43 | Behandlungskontext vergütet werden. Mit Wirkung zum 1. Januar 2022 ist im | 43 | Behandlungskontext vergütet werden. Mit Wirkung zum 1. Januar 2022 ist im | ||
44 | einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen vorzusehen, dass | 44 | einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen vorzusehen, dass | ||
45 | Leistungen nach § 346 Absatz 3 zur Unterstützung der Versicherten bei der | 45 | Leistungen nach § 346 Absatz 3 zur Unterstützung der Versicherten bei der | ||
46 | erstmaligen Befüllung der elektronischen Patientenakte im aktuellen | 46 | erstmaligen Befüllung der elektronischen Patientenakte im aktuellen | ||
47 | Behandlungskontext vergütet werden. Im einheitlichen Bewertungsmaßstab | 47 | Behandlungskontext vergütet werden. Im einheitlichen Bewertungsmaßstab | ||
48 | für zahnärztliche Leistungen ist vorzusehen, dass Leistungen im aktuellen | 48 | für zahnärztliche Leistungen ist vorzusehen, dass Leistungen im aktuellen | ||
49 | Behandlungskontext zur Aktualisierung von Datensätzen nach § 334 Absatz 1 Satz | 49 | Behandlungskontext zur Aktualisierung von Datensätzen nach § 334 Absatz 1 Satz | ||
50 | 2 Nummer 4 sowie Leistungen zur Aktualisierung von Datensätzen nach § 334 | 50 | 2 Nummer 4 sowie Leistungen zur Aktualisierung von Datensätzen nach § 334 | ||
51 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zusätzlich vergütet werden. | 51 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zusätzlich vergütet werden. | ||
52 | (1a) In dem Bundesmantelvertrag haben die Kassenzahnärztliche | 52 | (1a) In dem Bundesmantelvertrag haben die Kassenzahnärztliche | ||
53 | Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen festzulegen, | 53 | Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen festzulegen, | ||
54 | dass die Kosten für Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und | 54 | dass die Kosten für Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und | ||
55 | Suprakonstruktionen, soweit die gewählte Versorgung der Regelversorgung nach § | 55 | Suprakonstruktionen, soweit die gewählte Versorgung der Regelversorgung nach § | ||
56 | 56 Abs. 2 entspricht, gegenüber den Versicherten nach Absatz 2 abzurechnen | 56 | 56 Abs. 2 entspricht, gegenüber den Versicherten nach Absatz 2 abzurechnen | ||
57 | sind. Darüber hinaus sind im Bundesmantelvertrag folgende Regelungen zu | 57 | sind. Darüber hinaus sind im Bundesmantelvertrag folgende Regelungen zu | ||
58 | treffen: Der Vertragszahnarzt hat vor Beginn der Behandlung einen kostenfreien | 58 | treffen: Der Vertragszahnarzt hat vor Beginn der Behandlung einen kostenfreien | ||
59 | Heil- und Kostenplan zu erstellen, der den Befund, die Regelversorgung und die | 59 | Heil- und Kostenplan zu erstellen, der den Befund, die Regelversorgung und die | ||
60 | tatsächlich geplante Versorgung auch in den Fällen des § 55 Abs. 4 und 5 nach | 60 | tatsächlich geplante Versorgung auch in den Fällen des § 55 Abs. 4 und 5 nach | ||
61 | Art, Umfang und Kosten beinhaltet. Im Heil- und Kostenplan sind Angaben | 61 | Art, Umfang und Kosten beinhaltet. Im Heil- und Kostenplan sind Angaben | ||
62 | zum Herstellungsort des Zahnersatzes zu machen. Der Heil- und Kostenplan | 62 | zum Herstellungsort des Zahnersatzes zu machen. Der Heil- und Kostenplan | ||
63 | ist von der Krankenkasse vor Beginn der Behandlung insgesamt zu prüfen. Die | 63 | ist von der Krankenkasse vor Beginn der Behandlung insgesamt zu prüfen. Die | ||
64 | Krankenkasse kann den Befund, die Versorgungsnotwendigkeit und die | 64 | Krankenkasse kann den Befund, die Versorgungsnotwendigkeit und die | ||
65 | geplante Versorgung begutachten lassen. Bei bestehender | 65 | geplante Versorgung begutachten lassen. Bei bestehender | ||
66 | Versorgungsnotwendigkeit bewilligt die Krankenkasse die Festzuschüsse gemäß § | 66 | Versorgungsnotwendigkeit bewilligt die Krankenkasse die Festzuschüsse gemäß § | ||
67 | 55 Abs. 1 oder 2 entsprechend dem im Heil- und Kostenplan ausgewiesenen | 67 | 55 Abs. 1 oder 2 entsprechend dem im Heil- und Kostenplan ausgewiesenen | ||
68 | Befund. Nach Abschluss der Behandlung rechnet der Vertragszahnarzt die von | 68 | Befund. Nach Abschluss der Behandlung rechnet der Vertragszahnarzt die von | ||
69 | der Krankenkasse bewilligten Festzuschüsse mit Ausnahme der Fälle des § 55 | 69 | der Krankenkasse bewilligten Festzuschüsse mit Ausnahme der Fälle des § 55 | ||
70 | Abs. 5 mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab. Der Vertragszahnarzt | 70 | Abs. 5 mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab. Der Vertragszahnarzt | ||
71 | hat bei Rechnungslegung eine Durchschrift der Rechnung des gewerblichen oder | 71 | hat bei Rechnungslegung eine Durchschrift der Rechnung des gewerblichen oder | ||
72 | des praxiseigenen Labors über zahntechnische Leistungen und die Erklärung nach | 72 | des praxiseigenen Labors über zahntechnische Leistungen und die Erklärung nach | ||
t | 73 | Anhang VIII der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über | t | 73 | Anhang XIII Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2017/745 in der jeweils geltenden |
74 | Medizinprodukte (ABl. EG Nr. L 169 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung | ||||
75 | beizufügen. Der Bundesmantelvertrag regelt auch das Nähere zur | 74 | Fassung beizufügen. Der Bundesmantelvertrag regelt auch das Nähere zur | ||
76 | Ausgestaltung des Heil- und Kostenplans, insbesondere muss aus dem Heil- und | 75 | Ausgestaltung des Heil- und Kostenplans, insbesondere muss aus dem Heil- und | ||
77 | Kostenplan erkennbar sein, ob die zahntechnischen Leistungen von Zahnärzten | 76 | Kostenplan erkennbar sein, ob die zahntechnischen Leistungen von Zahnärzten | ||
78 | erbracht werden oder nicht. | 77 | erbracht werden oder nicht. | ||
79 | (1b) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der | 78 | (1b) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der | ||
80 | Krankenkassen vereinbaren im Bundesmantelvertrag erstmals bis spätestens zum | 79 | Krankenkassen vereinbaren im Bundesmantelvertrag erstmals bis spätestens zum | ||
81 | 30. Juni 2016 die Voraussetzungen für eine besonders qualifizierte und | 80 | 30. Juni 2016 die Voraussetzungen für eine besonders qualifizierte und | ||
82 | koordinierte palliativ-medizinische Versorgung. Im Bundesmantelvertrag sind | 81 | koordinierte palliativ-medizinische Versorgung. Im Bundesmantelvertrag sind | ||
83 | insbesondere zu vereinbaren: | 82 | insbesondere zu vereinbaren: | ||
84 | 1. | 83 | 1. | ||
85 | Inhalte und Ziele der qualifizierten und koordinierten palliativ- | 84 | Inhalte und Ziele der qualifizierten und koordinierten palliativ- | ||
86 | medizinischen Versorgung und deren Abgrenzung zu anderen Leistungen, | 85 | medizinischen Versorgung und deren Abgrenzung zu anderen Leistungen, | ||
87 | 2. | 86 | 2. | ||
88 | Anforderungen an die Qualifikation der ärztlichen Leistungserbringer, | 87 | Anforderungen an die Qualifikation der ärztlichen Leistungserbringer, | ||
89 | 3. | 88 | 3. | ||
90 | Anforderungen an die Koordination und interprofessionelle Strukturierung der | 89 | Anforderungen an die Koordination und interprofessionelle Strukturierung der | ||
91 | Versorgungsabläufe sowie die aktive Kooperation mit den weiteren an der | 90 | Versorgungsabläufe sowie die aktive Kooperation mit den weiteren an der | ||
92 | Palliativversorgung beteiligten Leistungserbringern, Einrichtungen und | 91 | Palliativversorgung beteiligten Leistungserbringern, Einrichtungen und | ||
93 | betreuenden Angehörigen, | 92 | betreuenden Angehörigen, | ||
94 | 4. | 93 | 4. | ||
95 | Maßnahmen zur Sicherung der Versorgungsqualität. | 94 | Maßnahmen zur Sicherung der Versorgungsqualität. | ||
96 | Der Bundesärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer sowie den in § 92 | 95 | Der Bundesärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer sowie den in § 92 | ||
97 | Absatz 7b genannten Organisationen ist vor Abschluss der Vereinbarung | 96 | Absatz 7b genannten Organisationen ist vor Abschluss der Vereinbarung | ||
98 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in den | 97 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in den | ||
99 | Entscheidungsprozess einzubeziehen. Auf der Grundlage der Vereinbarung hat der | 98 | Entscheidungsprozess einzubeziehen. Auf der Grundlage der Vereinbarung hat der | ||
100 | Bewertungsausschuss den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche | 99 | Bewertungsausschuss den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche | ||
101 | Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 zu überprüfen und innerhalb von sechs Monaten | 100 | Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 zu überprüfen und innerhalb von sechs Monaten | ||
102 | nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt anzupassen. Der Bewertungsausschuss hat | 101 | nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt anzupassen. Der Bewertungsausschuss hat | ||
103 | dem Bundesministerium für Gesundheit erstmals bis zum 31. Dezember 2017 und | 102 | dem Bundesministerium für Gesundheit erstmals bis zum 31. Dezember 2017 und | ||
104 | danach jährlich über die Entwicklung der abgerechneten palliativ-medizinischen | 103 | danach jährlich über die Entwicklung der abgerechneten palliativ-medizinischen | ||
105 | Leistungen auch in Kombination mit anderen vertragsärztlichen Leistungen, über | 104 | Leistungen auch in Kombination mit anderen vertragsärztlichen Leistungen, über | ||
106 | die Zahl und Qualifikation der ärztlichen Leistungserbringer, über die | 105 | die Zahl und Qualifikation der ärztlichen Leistungserbringer, über die | ||
107 | Versorgungsqualität sowie über die Auswirkungen auf die Verordnung der | 106 | Versorgungsqualität sowie über die Auswirkungen auf die Verordnung der | ||
108 | spezialisierten ambulanten Palliativversorgung zu berichten. Das | 107 | spezialisierten ambulanten Palliativversorgung zu berichten. Das | ||
109 | Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des Berichts und | 108 | Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des Berichts und | ||
110 | zu den dafür erforderlichen Auswertungen bestimmen. | 109 | zu den dafür erforderlichen Auswertungen bestimmen. | ||
111 | (1c) Die Krankenkassen können in den in § 275 Absatz 1, 2 und 3 geregelten | 110 | (1c) Die Krankenkassen können in den in § 275 Absatz 1, 2 und 3 geregelten | ||
112 | Fällen insbesondere | 111 | Fällen insbesondere | ||
113 | 1. | 112 | 1. | ||
114 | bei kieferorthopädischen Maßnahmen, | 113 | bei kieferorthopädischen Maßnahmen, | ||
115 | 2. | 114 | 2. | ||
116 | bei der Behandlung von Parodontopathien, | 115 | bei der Behandlung von Parodontopathien, | ||
117 | 3. | 116 | 3. | ||
118 | bei der Versorgung von Zahnersatz und Zahnkronen, einschließlich der Prüfung | 117 | bei der Versorgung von Zahnersatz und Zahnkronen, einschließlich der Prüfung | ||
119 | der Gewährleistung nach § 136a Absatz 4 Satz 3, | 118 | der Gewährleistung nach § 136a Absatz 4 Satz 3, | ||
120 | 4. | 119 | 4. | ||
121 | für implantologische Maßnahmen bei Ausnahmeindikationen gemäß § 28 Absatz 2 | 120 | für implantologische Maßnahmen bei Ausnahmeindikationen gemäß § 28 Absatz 2 | ||
122 | Satz 9 | 121 | Satz 9 | ||
123 | abweichend von § 275 Absatz 1, 2 und 3 statt einer gutachterlichen | 122 | abweichend von § 275 Absatz 1, 2 und 3 statt einer gutachterlichen | ||
124 | Stellungnahme des Medizinischen Dienstes eine gutachterliche Stellungnahme im | 123 | Stellungnahme des Medizinischen Dienstes eine gutachterliche Stellungnahme im | ||
125 | Wege des nach Satz 2 im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehene | 124 | Wege des nach Satz 2 im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehene | ||
126 | Gutachterverfahrens einholen. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und | 125 | Gutachterverfahrens einholen. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und | ||
127 | der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Bundesmantelvertrag | 126 | der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Bundesmantelvertrag | ||
128 | das Nähere zu einem Gutachterverfahren für Zahnärzte insbesondere zur | 127 | das Nähere zu einem Gutachterverfahren für Zahnärzte insbesondere zur | ||
129 | Bestellung der Gutachter, zur Einleitung des Gutachterverfahrens und zur | 128 | Bestellung der Gutachter, zur Einleitung des Gutachterverfahrens und zur | ||
130 | Begutachtung sowie die Maßnahmen und Behandlungen die Gegenstand des | 129 | Begutachtung sowie die Maßnahmen und Behandlungen die Gegenstand des | ||
131 | Gutachtenverfahrens sein können. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und | 130 | Gutachtenverfahrens sein können. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und | ||
132 | der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie für ihren regionalen | 131 | der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie für ihren regionalen | ||
133 | Zuständigkeitsbereich die Partner der Gesamtverträge können vereinbaren, dass | 132 | Zuständigkeitsbereich die Partner der Gesamtverträge können vereinbaren, dass | ||
134 | die Krankenkassen einheitlich für die im Bundesmantelvertrag näher bestimmten | 133 | die Krankenkassen einheitlich für die im Bundesmantelvertrag näher bestimmten | ||
135 | Maßnahmen und Behandlungen ausschließlich das nach Satz 2 vorgesehene | 134 | Maßnahmen und Behandlungen ausschließlich das nach Satz 2 vorgesehene | ||
136 | Gutachterverfahren anwenden oder ausschließlich die Begutachtung durch den | 135 | Gutachterverfahren anwenden oder ausschließlich die Begutachtung durch den | ||
137 | Medizinischen Dienst vornehmen lassen. Der behandelnde Vertragszahnarzt ist | 136 | Medizinischen Dienst vornehmen lassen. Der behandelnde Vertragszahnarzt ist | ||
138 | verpflichtet, dem von der Krankenkasse benannten vertragszahnärztlichen | 137 | verpflichtet, dem von der Krankenkasse benannten vertragszahnärztlichen | ||
139 | Gutachter die für die gutachterliche Stellungnahme erforderlichen Daten zu | 138 | Gutachter die für die gutachterliche Stellungnahme erforderlichen Daten zu | ||
140 | übermitteln. Der vertragszahnärztliche Gutachter darf die vom Vertragszahnarzt | 139 | übermitteln. Der vertragszahnärztliche Gutachter darf die vom Vertragszahnarzt | ||
141 | übermittelten Daten nur zur Erstellung der in Satz 1 genannten gutachterlichen | 140 | übermittelten Daten nur zur Erstellung der in Satz 1 genannten gutachterlichen | ||
142 | Stellungnahme verarbeiten. Im Übrigen gelten § 275 Absatz 5, § 276 Absatz 1, 2 | 141 | Stellungnahme verarbeiten. Im Übrigen gelten § 275 Absatz 5, § 276 Absatz 1, 2 | ||
143 | Satz 2 und Absatz 3 und § 277 Absatz 1 Satz 1 bis 3 für das im | 142 | Satz 2 und Absatz 3 und § 277 Absatz 1 Satz 1 bis 3 für das im | ||
144 | Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehene Gutachterwesen entsprechend. | 143 | Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehene Gutachterwesen entsprechend. | ||
145 | (2) Der einheitliche Bewertungsmaßstab bestimmt den Inhalt der | 144 | (2) Der einheitliche Bewertungsmaßstab bestimmt den Inhalt der | ||
146 | abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes | 145 | abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes | ||
147 | Verhältnis zueinander; soweit möglich, sind die Leistungen mit Angaben für den | 146 | Verhältnis zueinander; soweit möglich, sind die Leistungen mit Angaben für den | ||
148 | zur Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand des Vertragsarztes zu | 147 | zur Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand des Vertragsarztes zu | ||
149 | versehen; dies gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen. Die | 148 | versehen; dies gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen. Die | ||
150 | Bewertungsmaßstäbe sind in bestimmten Zeitabständen auch daraufhin zu | 149 | Bewertungsmaßstäbe sind in bestimmten Zeitabständen auch daraufhin zu | ||
151 | überprüfen, ob die Leistungsbeschreibungen und ihre Bewertungen noch dem Stand | 150 | überprüfen, ob die Leistungsbeschreibungen und ihre Bewertungen noch dem Stand | ||
152 | der medizinischen Wissenschaft und Technik sowie dem Erfordernis der | 151 | der medizinischen Wissenschaft und Technik sowie dem Erfordernis der | ||
153 | Rationalisierung im Rahmen wirtschaftlicher Leistungserbringung entsprechen, | 152 | Rationalisierung im Rahmen wirtschaftlicher Leistungserbringung entsprechen, | ||
154 | wobei in die Überprüfung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche | 153 | wobei in die Überprüfung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche | ||
155 | Leistungen auch die Regelung nach § 33 Absatz 9 erstmalig bis spätestens zum | 154 | Leistungen auch die Regelung nach § 33 Absatz 9 erstmalig bis spätestens zum | ||
156 | 31. Oktober 2012 einzubeziehen ist; bei der Bewertung der Leistungen ist | 155 | 31. Oktober 2012 einzubeziehen ist; bei der Bewertung der Leistungen ist | ||
157 | insbesondere der Aspekt der wirtschaftlichen Nutzung der bei der Erbringung | 156 | insbesondere der Aspekt der wirtschaftlichen Nutzung der bei der Erbringung | ||
158 | von Leistungen eingesetzten medizinisch-technischen Geräte zu berücksichtigen. | 157 | von Leistungen eingesetzten medizinisch-technischen Geräte zu berücksichtigen. | ||
159 | Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen sind die | 158 | Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen sind die | ||
160 | Bewertung der Leistungen nach Satz 1 und die Überprüfung der wirtschaftlichen | 159 | Bewertung der Leistungen nach Satz 1 und die Überprüfung der wirtschaftlichen | ||
161 | Aspekte nach Satz 2, insbesondere bei medizinisch-technischen Geräten, unter | 160 | Aspekte nach Satz 2, insbesondere bei medizinisch-technischen Geräten, unter | ||
162 | Berücksichtigung der Besonderheiten der betroffenen Arztgruppen auf in | 161 | Berücksichtigung der Besonderheiten der betroffenen Arztgruppen auf in | ||
163 | bestimmten Zeitabständen zu aktualisierender betriebswirtschaftlicher Basis | 162 | bestimmten Zeitabständen zu aktualisierender betriebswirtschaftlicher Basis | ||
164 | durchzuführen. Grundlage der Aktualisierung des einheitlichen | 163 | durchzuführen. Grundlage der Aktualisierung des einheitlichen | ||
165 | Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen bilden grundsätzlich die vom | 164 | Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen bilden grundsätzlich die vom | ||
166 | Statistischen Bundesamt nach dem Gesetz über die Kostenstrukturstatistik bei | 165 | Statistischen Bundesamt nach dem Gesetz über die Kostenstrukturstatistik bei | ||
167 | Arzt- und Zahnarztpraxen sowie bei Praxen von psychologischen | 166 | Arzt- und Zahnarztpraxen sowie bei Praxen von psychologischen | ||
168 | Psychotherapeuten erhobenen Daten der Kostenstruktur; ergänzend können | 167 | Psychotherapeuten erhobenen Daten der Kostenstruktur; ergänzend können | ||
169 | sachgerechte Stichproben bei vertragsärztlichen Leistungserbringern verwendet | 168 | sachgerechte Stichproben bei vertragsärztlichen Leistungserbringern verwendet | ||
170 | werden. Der Bewertungsausschuss hat die nächste Überprüfung gemäß Satz 3 | 169 | werden. Der Bewertungsausschuss hat die nächste Überprüfung gemäß Satz 3 | ||
171 | und die anschließende Aktualisierung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für | 170 | und die anschließende Aktualisierung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für | ||
172 | ärztliche Leistungen spätestens bis zum 29. Februar 2020 mit der Maßgabe | 171 | ärztliche Leistungen spätestens bis zum 29. Februar 2020 mit der Maßgabe | ||
173 | durchzuführen, insbesondere die Angemessenheit der Bewertung von Leistungen zu | 172 | durchzuführen, insbesondere die Angemessenheit der Bewertung von Leistungen zu | ||
174 | aktualisieren, die einen hohen technischen Leistungsanteil aufweisen. Hierzu | 173 | aktualisieren, die einen hohen technischen Leistungsanteil aufweisen. Hierzu | ||
175 | legt der Bewertungsausschuss dem Bundesministerium für Gesundheit | 174 | legt der Bewertungsausschuss dem Bundesministerium für Gesundheit | ||
176 | spätestens bis zum 31. August 2019 ein Konzept vor, wie er die verschiedenen | 175 | spätestens bis zum 31. August 2019 ein Konzept vor, wie er die verschiedenen | ||
177 | Leistungsbereiche im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | 176 | Leistungsbereiche im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | ||
178 | einschließlich der Sachkosten anpassen wird. Dabei soll die Bewertung der | 177 | einschließlich der Sachkosten anpassen wird. Dabei soll die Bewertung der | ||
179 | Leistungen mit einem hohen technischen Leistungsanteil, die in einem | 178 | Leistungen mit einem hohen technischen Leistungsanteil, die in einem | ||
180 | bestimmten Zeitraum erbracht werden, insgesamt so festgelegt werden, dass die | 179 | bestimmten Zeitraum erbracht werden, insgesamt so festgelegt werden, dass die | ||
181 | Punkte, die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für diese Leistungen vergeben | 180 | Punkte, die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für diese Leistungen vergeben | ||
182 | werden, ab einem bestimmten Schwellenwert mit zunehmender Menge sinken. Die | 181 | werden, ab einem bestimmten Schwellenwert mit zunehmender Menge sinken. Die | ||
183 | Bewertung der Sachkosten kann abweichend von Satz 1 in Eurobeträgen | 182 | Bewertung der Sachkosten kann abweichend von Satz 1 in Eurobeträgen | ||
184 | bestimmt werden. | 183 | bestimmt werden. | ||
185 | (2a) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | 184 | (2a) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | ||
186 | aufgeführten Leistungen sind entsprechend der in § 73 Abs. 1 festgelegten | 185 | aufgeführten Leistungen sind entsprechend der in § 73 Abs. 1 festgelegten | ||
187 | Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in Leistungen der hausärztlichen | 186 | Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in Leistungen der hausärztlichen | ||
188 | und Leistungen der fachärztlichen Versorgung zu gliedern mit der Maßgabe, dass | 187 | und Leistungen der fachärztlichen Versorgung zu gliedern mit der Maßgabe, dass | ||
189 | unbeschadet gemeinsam abrechenbarer Leistungen Leistungen der hausärztlichen | 188 | unbeschadet gemeinsam abrechenbarer Leistungen Leistungen der hausärztlichen | ||
190 | Versorgung nur von den an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten | 189 | Versorgung nur von den an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten | ||
191 | und Leistungen der fachärztlichen Versorgung nur von den an der fachärztlichen | 190 | und Leistungen der fachärztlichen Versorgung nur von den an der fachärztlichen | ||
192 | Versorgung teilnehmenden Ärzten abgerechnet werden dürfen; die Leistungen der | 191 | Versorgung teilnehmenden Ärzten abgerechnet werden dürfen; die Leistungen der | ||
193 | fachärztlichen Versorgung sind in der Weise zu gliedern, dass den einzelnen | 192 | fachärztlichen Versorgung sind in der Weise zu gliedern, dass den einzelnen | ||
194 | Facharztgruppen die von ihnen ausschließlich abrechenbaren Leistungen | 193 | Facharztgruppen die von ihnen ausschließlich abrechenbaren Leistungen | ||
195 | zugeordnet werden. Bei der Bestimmung der Arztgruppen nach Satz 1 ist der | 194 | zugeordnet werden. Bei der Bestimmung der Arztgruppen nach Satz 1 ist der | ||
196 | Versorgungsauftrag der jeweiligen Arztgruppe im Rahmen der vertragsärztlichen | 195 | Versorgungsauftrag der jeweiligen Arztgruppe im Rahmen der vertragsärztlichen | ||
197 | Versorgung zugrunde zu legen. Der einheitliche Bewertungsmaßstab für | 196 | Versorgung zugrunde zu legen. Der einheitliche Bewertungsmaßstab für | ||
198 | ärztliche Leistungen hat eine Regelung zu enthalten, nach der ärztliche | 197 | ärztliche Leistungen hat eine Regelung zu enthalten, nach der ärztliche | ||
199 | Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie einschließlich | 198 | Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie einschließlich | ||
200 | elektronischer Dokumentation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten | 199 | elektronischer Dokumentation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten | ||
201 | Staphylococcus aureus (MRSA) vergütet werden. Die Kassenärztliche | 200 | Staphylococcus aureus (MRSA) vergütet werden. Die Kassenärztliche | ||
202 | Bundesvereinigung berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit | 201 | Bundesvereinigung berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit | ||
203 | quartalsbezogen über Auswertungsergebnisse der Regelung nach Satz 3. Das | 202 | quartalsbezogen über Auswertungsergebnisse der Regelung nach Satz 3. Das | ||
204 | Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des Berichts nach | 203 | Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des Berichts nach | ||
205 | Satz 4 sowie zur Auswertung der anonymisierten Dokumentationen zum Zwecke der | 204 | Satz 4 sowie zur Auswertung der anonymisierten Dokumentationen zum Zwecke der | ||
206 | Versorgungsforschung und zur Förderung der Qualität bestimmen; es kann auch | 205 | Versorgungsforschung und zur Förderung der Qualität bestimmen; es kann auch | ||
207 | den Bewertungsausschuss mit der Vorlage des Berichts beauftragen. Im | 206 | den Bewertungsausschuss mit der Vorlage des Berichts beauftragen. Im | ||
208 | Übrigen gilt die Veröffentlichungspflicht gemäß § 135b Absatz 1 Satz 2. Bei der | 207 | Übrigen gilt die Veröffentlichungspflicht gemäß § 135b Absatz 1 Satz 2. Bei der | ||
209 | Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 prüft der Bewertungsausschuss, in | 208 | Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 prüft der Bewertungsausschuss, in | ||
210 | welchem Umfang ambulante telemedizinische Leistungen erbracht werden können; | 209 | welchem Umfang ambulante telemedizinische Leistungen erbracht werden können; | ||
211 | auf dieser Grundlage beschließt er, inwieweit der einheitliche | 210 | auf dieser Grundlage beschließt er, inwieweit der einheitliche | ||
212 | Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen anzupassen ist. In die | 211 | Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen anzupassen ist. In die | ||
213 | Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 ist auch einzubeziehen, in welchem Umfang | 212 | Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 ist auch einzubeziehen, in welchem Umfang | ||
214 | delegationsfähige Leistungen durch Personen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 | 213 | delegationsfähige Leistungen durch Personen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 | ||
215 | qualifiziert erbracht und angemessen vergütet werden können; auf dieser | 214 | qualifiziert erbracht und angemessen vergütet werden können; auf dieser | ||
216 | Grundlage ist eine Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für | 215 | Grundlage ist eine Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für | ||
217 | ärztliche Leistungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen | 216 | ärztliche Leistungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen | ||
218 | Versorgungsstrukturen bis zum 23. Januar 2016 zu beschließen. Nach | 217 | Versorgungsstrukturen bis zum 23. Januar 2016 zu beschließen. Nach | ||
219 | Inkrafttreten der Bestimmungen nach § 27b Absatz 2 Satz 2 ist im einheitlichen | 218 | Inkrafttreten der Bestimmungen nach § 27b Absatz 2 Satz 2 ist im einheitlichen | ||
220 | Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen durch den Bewertungsausschuss gemäß | 219 | Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen durch den Bewertungsausschuss gemäß | ||
221 | Absatz 5a eine Regelung zu treffen, nach der Leistungen und Kosten im Rahmen | 220 | Absatz 5a eine Regelung zu treffen, nach der Leistungen und Kosten im Rahmen | ||
222 | der Einholung der Zweitmeinungen nach § 27b abgerechnet werden können. Sofern | 221 | der Einholung der Zweitmeinungen nach § 27b abgerechnet werden können. Sofern | ||
223 | drei Monate nach Inkrafttreten der Bestimmungen des Gemeinsamen | 222 | drei Monate nach Inkrafttreten der Bestimmungen des Gemeinsamen | ||
224 | Bundesausschusses nach § 27b Absatz 2 keine Regelung im einheitlichen | 223 | Bundesausschusses nach § 27b Absatz 2 keine Regelung im einheitlichen | ||
225 | Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen getroffen wurde, können Versicherte | 224 | Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen getroffen wurde, können Versicherte | ||
226 | die Leistungen nach § 27b bei den dafür berechtigten Leistungserbringern im | 225 | die Leistungen nach § 27b bei den dafür berechtigten Leistungserbringern im | ||
227 | Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 in Anspruch nehmen. Die | 226 | Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 in Anspruch nehmen. Die | ||
228 | Kosten sind von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten. Die | 227 | Kosten sind von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten. Die | ||
229 | Möglichkeit der Inanspruchnahme im Wege der Kostenerstattung nach § 13 | 228 | Möglichkeit der Inanspruchnahme im Wege der Kostenerstattung nach § 13 | ||
230 | Absatz 1 endet, sobald die Regelung nach Satz 9 in Kraft getreten ist. Mit | 229 | Absatz 1 endet, sobald die Regelung nach Satz 9 in Kraft getreten ist. Mit | ||
231 | Wirkung zum 30. September 2020 ist durch den Bewertungsausschuss in der | 230 | Wirkung zum 30. September 2020 ist durch den Bewertungsausschuss in der | ||
232 | Zusammensetzung nach Absatz 5a im einheitlichen Bewertungsmaßstab für | 231 | Zusammensetzung nach Absatz 5a im einheitlichen Bewertungsmaßstab für | ||
233 | ärztliche Leistungen zu regeln, dass Konsilien in einem weiten Umfang in der | 232 | ärztliche Leistungen zu regeln, dass Konsilien in einem weiten Umfang in der | ||
234 | vertragsärztlichen und in der sektorenübergreifenden Versorgung als | 233 | vertragsärztlichen und in der sektorenübergreifenden Versorgung als | ||
235 | telemedizinische Leistung abgerechnet werden können, wenn bei ihnen sichere | 234 | telemedizinische Leistung abgerechnet werden können, wenn bei ihnen sichere | ||
236 | elektronische Informations- und Kommunikationstechnologien eingesetzt werden. | 235 | elektronische Informations- und Kommunikationstechnologien eingesetzt werden. | ||
237 | Die Regelungen erfolgen auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 367 | 236 | Die Regelungen erfolgen auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 367 | ||
238 | Absatz 1. Der Bewertungsausschuss nach Absatz 3 und der | 237 | Absatz 1. Der Bewertungsausschuss nach Absatz 3 und der | ||
239 | Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a legen dem | 238 | Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a legen dem | ||
240 | Bundesministerium für Gesundheit im Abstand von zwei Jahren, erstmals zum 31. | 239 | Bundesministerium für Gesundheit im Abstand von zwei Jahren, erstmals zum 31. | ||
241 | Oktober 2020, einen Bericht über die als telemedizinische Leistungen | 240 | Oktober 2020, einen Bericht über die als telemedizinische Leistungen | ||
242 | abrechenbaren Konsilien vor. Das Bundesministerium für Gesundheit leitet | 241 | abrechenbaren Konsilien vor. Das Bundesministerium für Gesundheit leitet | ||
243 | den Bericht an den Deutschen Bundestag weiter. Mit Wirkung zum 1. April | 242 | den Bericht an den Deutschen Bundestag weiter. Mit Wirkung zum 1. April | ||
244 | 2019 ist durch den Bewertungsausschuss eine Regelung im einheitlichen | 243 | 2019 ist durch den Bewertungsausschuss eine Regelung im einheitlichen | ||
245 | Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen zu treffen, nach der | 244 | Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen zu treffen, nach der | ||
246 | Videosprechstunden in einem weiten Umfang ermöglicht werden. Die im | 245 | Videosprechstunden in einem weiten Umfang ermöglicht werden. Die im | ||
247 | Hinblick auf Videosprechstunden bisher enthaltene Vorgabe von | 246 | Hinblick auf Videosprechstunden bisher enthaltene Vorgabe von | ||
248 | Krankheitsbildern im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | 247 | Krankheitsbildern im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | ||
249 | entfällt. Bei der Anpassung sind die Besonderheiten in der Versorgung von | 248 | entfällt. Bei der Anpassung sind die Besonderheiten in der Versorgung von | ||
250 | Pflegebedürftigen durch Zuschläge und die Besonderheiten in der | 249 | Pflegebedürftigen durch Zuschläge und die Besonderheiten in der | ||
251 | psychotherapeutischen Versorgung zu berücksichtigen. Die Anpassung | 250 | psychotherapeutischen Versorgung zu berücksichtigen. Die Anpassung | ||
252 | erfolgt auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 365 Absatz 1 Satz 1. Bis zum | 251 | erfolgt auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 365 Absatz 1 Satz 1. Bis zum | ||
253 | 30. Juni 2016 ist mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 eine Regelung zu | 252 | 30. Juni 2016 ist mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 eine Regelung zu | ||
254 | treffen, nach der ärztliche Leistungen nach § 31a vergütet werden. Der | 253 | treffen, nach der ärztliche Leistungen nach § 31a vergütet werden. Der | ||
255 | einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen hat eine Regelung über | 254 | einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen hat eine Regelung über | ||
256 | die Vergütung von ärztlichen Leistungen zur Erstellung und Aktualisierung von | 255 | die Vergütung von ärztlichen Leistungen zur Erstellung und Aktualisierung von | ||
257 | Datensätzen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu enthalten; die Vergütung | 256 | Datensätzen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu enthalten; die Vergütung | ||
258 | für die Erstellung von Datensätzen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ist in | 257 | für die Erstellung von Datensätzen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ist in | ||
259 | dem Zeitraum vom 20. Oktober 2020 bis zum 20. Oktober 2021 auf das Zweifache | 258 | dem Zeitraum vom 20. Oktober 2020 bis zum 20. Oktober 2021 auf das Zweifache | ||
260 | der sich nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab ergebenden Vergütung zu | 259 | der sich nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab ergebenden Vergütung zu | ||
261 | erhöhen. Der Bewertungsausschuss nach Absatz 5a hat bis spätestens zum | 260 | erhöhen. Der Bewertungsausschuss nach Absatz 5a hat bis spätestens zum | ||
262 | 31. Dezember 2016 die Regelungen für die Versorgung im Notfall und im | 261 | 31. Dezember 2016 die Regelungen für die Versorgung im Notfall und im | ||
263 | Notdienst im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen nach dem | 262 | Notdienst im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen nach dem | ||
264 | Schweregrad der Fälle zu differenzieren. Zwei Jahre nach Inkrafttreten | 263 | Schweregrad der Fälle zu differenzieren. Zwei Jahre nach Inkrafttreten | ||
265 | dieser Regelungen hat der Bewertungsausschuss nach Absatz 5a die Entwicklung | 264 | dieser Regelungen hat der Bewertungsausschuss nach Absatz 5a die Entwicklung | ||
266 | der Leistungen zu evaluieren und hierüber dem Bundesministerium für Gesundheit | 265 | der Leistungen zu evaluieren und hierüber dem Bundesministerium für Gesundheit | ||
267 | zu berichten; Absatz 3a gilt entsprechend. Der Bewertungsausschuss | 266 | zu berichten; Absatz 3a gilt entsprechend. Der Bewertungsausschuss | ||
268 | überprüft, in welchem Umfang Diagnostika zur schnellen und zur | 267 | überprüft, in welchem Umfang Diagnostika zur schnellen und zur | ||
269 | qualitätsgesicherten Antibiotikatherapie eingesetzt werden können, und | 268 | qualitätsgesicherten Antibiotikatherapie eingesetzt werden können, und | ||
270 | beschließt auf dieser Grundlage erstmals bis spätestens zum 1. Dezember 2017 | 269 | beschließt auf dieser Grundlage erstmals bis spätestens zum 1. Dezember 2017 | ||
271 | entsprechende Anpassungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche | 270 | entsprechende Anpassungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche | ||
272 | Leistungen. Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | 271 | Leistungen. Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | ||
273 | ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie des | 272 | ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie des | ||
274 | Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6b vom Bewertungsausschuss in | 273 | Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6b vom Bewertungsausschuss in | ||
275 | der Zusammensetzung nach Absatz 5a anzupassen. Im einheitlichen | 274 | der Zusammensetzung nach Absatz 5a anzupassen. Im einheitlichen | ||
276 | Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist mit Wirkung zum 1. Januar 2021 | 275 | Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist mit Wirkung zum 1. Januar 2021 | ||
277 | vorzusehen, dass Leistungen nach § 346 Absatz 1 Satz 1 und 3 zur Unterstützung | 276 | vorzusehen, dass Leistungen nach § 346 Absatz 1 Satz 1 und 3 zur Unterstützung | ||
278 | der Versicherten bei der Verarbeitung medizinischer Daten in der | 277 | der Versicherten bei der Verarbeitung medizinischer Daten in der | ||
279 | elektronischen Patientenakte im aktuellen Behandlungskontext vergütet werden. | 278 | elektronischen Patientenakte im aktuellen Behandlungskontext vergütet werden. | ||
280 | Mit Wirkung zum 1. Januar 2022 ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für | 279 | Mit Wirkung zum 1. Januar 2022 ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für | ||
281 | ärztliche Leistungen vorzusehen, dass ärztliche Leistungen nach § 346 Absatz 3 | 280 | ärztliche Leistungen vorzusehen, dass ärztliche Leistungen nach § 346 Absatz 3 | ||
282 | zur Unterstützung der Versicherten bei der erstmaligen Befüllung der | 281 | zur Unterstützung der Versicherten bei der erstmaligen Befüllung der | ||
283 | elektronischen Patientenakte im aktuellen Behandlungskontext vergütet werden. | 282 | elektronischen Patientenakte im aktuellen Behandlungskontext vergütet werden. | ||
284 | (2b) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | 283 | (2b) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | ||
285 | aufgeführten Leistungen der hausärztlichen Versorgung sollen als | 284 | aufgeführten Leistungen der hausärztlichen Versorgung sollen als | ||
286 | Versichertenpauschalen abgebildet werden; für Leistungen, die besonders | 285 | Versichertenpauschalen abgebildet werden; für Leistungen, die besonders | ||
287 | gefördert werden sollen oder nach Absatz 2a Satz 7 und 8 telemedizinisch oder | 286 | gefördert werden sollen oder nach Absatz 2a Satz 7 und 8 telemedizinisch oder | ||
288 | im Wege der Delegation erbracht werden können, sind Einzelleistungen oder | 287 | im Wege der Delegation erbracht werden können, sind Einzelleistungen oder | ||
289 | Leistungskomplexe vorzusehen. Mit den Pauschalen nach Satz 1 sollen die | 288 | Leistungskomplexe vorzusehen. Mit den Pauschalen nach Satz 1 sollen die | ||
290 | gesamten im Abrechnungszeitraum regelmäßig oder sehr selten und zugleich mit | 289 | gesamten im Abrechnungszeitraum regelmäßig oder sehr selten und zugleich mit | ||
291 | geringem Aufwand im Rahmen der hausärztlichen Versorgung eines Versicherten | 290 | geringem Aufwand im Rahmen der hausärztlichen Versorgung eines Versicherten | ||
292 | erbrachten Leistungen einschließlich der anfallenden Betreuungs-, | 291 | erbrachten Leistungen einschließlich der anfallenden Betreuungs-, | ||
293 | Koordinations- und Dokumentationsleistungen vergütet werden. Mit Wirkung zum | 292 | Koordinations- und Dokumentationsleistungen vergütet werden. Mit Wirkung zum | ||
294 | 1. September 2019 sind in den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche | 293 | 1. September 2019 sind in den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche | ||
295 | Leistungen folgende Zuschläge auf die jeweiligen Versichertenpauschalen | 294 | Leistungen folgende Zuschläge auf die jeweiligen Versichertenpauschalen | ||
296 | aufzunehmen: | 295 | aufzunehmen: | ||
297 | 1. | 296 | 1. | ||
298 | ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für | 297 | ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für | ||
299 | den Fall, dass eine Behandlung bis zum Ablauf des ersten Tages nach Ablauf der | 298 | den Fall, dass eine Behandlung bis zum Ablauf des ersten Tages nach Ablauf der | ||
300 | Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt und ein Zuschlag in Höhe | 299 | Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt und ein Zuschlag in Höhe | ||
301 | von 50 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für Behandlungen in | 300 | von 50 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für Behandlungen in | ||
302 | Akutfällen nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 3, | 301 | Akutfällen nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 3, | ||
303 | 2. | 302 | 2. | ||
304 | ein Zuschlag in Höhe von 30 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für | 303 | ein Zuschlag in Höhe von 30 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für | ||
305 | den Fall, dass eine Behandlung vom Beginn des zweiten Tages nach Ablauf der | 304 | den Fall, dass eine Behandlung vom Beginn des zweiten Tages nach Ablauf der | ||
306 | Wochenfrist bis zum Ablauf des letzten Tages der ersten Woche nach Ablauf der | 305 | Wochenfrist bis zum Ablauf des letzten Tages der ersten Woche nach Ablauf der | ||
307 | Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt, | 306 | Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt, | ||
308 | 3. | 307 | 3. | ||
309 | ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für | 308 | ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für | ||
310 | den Fall, dass eine Behandlung vom Beginn des ersten Tages der zweiten Woche | 309 | den Fall, dass eine Behandlung vom Beginn des ersten Tages der zweiten Woche | ||
311 | nach Ablauf der Wochenfrist bis zum Ablauf des letzten Tages der vierten Woche | 310 | nach Ablauf der Wochenfrist bis zum Ablauf des letzten Tages der vierten Woche | ||
312 | nach Ablauf der Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt, sowie | 311 | nach Ablauf der Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt, sowie | ||
313 | 4. | 312 | 4. | ||
314 | ein Zuschlag in Höhe von mindestens 10 Euro für die erfolgreiche Vermittlung | 313 | ein Zuschlag in Höhe von mindestens 10 Euro für die erfolgreiche Vermittlung | ||
315 | eines Behandlungstermins nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2. | 314 | eines Behandlungstermins nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2. | ||
316 | Zudem können Qualitätszuschläge vorgesehen werden, mit denen die in besonderen | 315 | Zudem können Qualitätszuschläge vorgesehen werden, mit denen die in besonderen | ||
317 | Behandlungsfällen erforderliche Qualität vergütet wird. | 316 | Behandlungsfällen erforderliche Qualität vergütet wird. | ||
318 | (2c) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | 317 | (2c) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | ||
319 | aufgeführten Leistungen der fachärztlichen Versorgung sollen | 318 | aufgeführten Leistungen der fachärztlichen Versorgung sollen | ||
320 | arztgruppenspezifisch und unter Berücksichtigung der Besonderheiten | 319 | arztgruppenspezifisch und unter Berücksichtigung der Besonderheiten | ||
321 | kooperativer Versorgungsformen als Grund- und Zusatzpauschalen abgebildet | 320 | kooperativer Versorgungsformen als Grund- und Zusatzpauschalen abgebildet | ||
322 | werden; Einzelleistungen sollen vorgesehen werden, soweit dies medizinisch | 321 | werden; Einzelleistungen sollen vorgesehen werden, soweit dies medizinisch | ||
323 | oder auf Grund von Besonderheiten bei Veranlassung und Ausführung der | 322 | oder auf Grund von Besonderheiten bei Veranlassung und Ausführung der | ||
324 | Leistungserbringung, einschließlich der Möglichkeit telemedizinischer | 323 | Leistungserbringung, einschließlich der Möglichkeit telemedizinischer | ||
325 | Erbringung gemäß Absatz 2a Satz 7 oder der Erbringung im Wege der Delegation | 324 | Erbringung gemäß Absatz 2a Satz 7 oder der Erbringung im Wege der Delegation | ||
326 | nach Absatz 2a Satz 8, erforderlich ist. Mit den Grundpauschalen nach Satz 1 | 325 | nach Absatz 2a Satz 8, erforderlich ist. Mit den Grundpauschalen nach Satz 1 | ||
327 | sollen die regelmäßig oder sehr selten und zugleich mit geringem Aufwand von | 326 | sollen die regelmäßig oder sehr selten und zugleich mit geringem Aufwand von | ||
328 | der Arztgruppe in jedem Behandlungsfall erbrachten Leistungen vergütet werden. | 327 | der Arztgruppe in jedem Behandlungsfall erbrachten Leistungen vergütet werden. | ||
329 | Mit Wirkung zum 1. September 2019 sind für die Behandlung von Patienten | 328 | Mit Wirkung zum 1. September 2019 sind für die Behandlung von Patienten | ||
330 | folgende Zuschläge auf die jeweiligen Grundpauschalen vorzusehen: | 329 | folgende Zuschläge auf die jeweiligen Grundpauschalen vorzusehen: | ||
331 | 1. | 330 | 1. | ||
332 | ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für den | 331 | ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für den | ||
333 | Fall, dass eine Behandlung bis zum Ablauf des ersten Tages nach Ablauf der | 332 | Fall, dass eine Behandlung bis zum Ablauf des ersten Tages nach Ablauf der | ||
334 | Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt und ein Zuschlag in Höhe | 333 | Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt und ein Zuschlag in Höhe | ||
335 | von 50 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für Behandlungen in Akutfällen nach | 334 | von 50 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für Behandlungen in Akutfällen nach | ||
336 | § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 3, | 335 | § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 3, | ||
337 | 2. | 336 | 2. | ||
338 | ein Zuschlag in Höhe von 30 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für den | 337 | ein Zuschlag in Höhe von 30 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für den | ||
339 | Fall, dass eine Behandlung vom Beginn des zweiten Tages nach Ablauf der | 338 | Fall, dass eine Behandlung vom Beginn des zweiten Tages nach Ablauf der | ||
340 | Wochenfrist bis zum Ablauf des letzten Tages der ersten Woche nach Ablauf der | 339 | Wochenfrist bis zum Ablauf des letzten Tages der ersten Woche nach Ablauf der | ||
341 | Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt, sowie | 340 | Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt, sowie | ||
342 | 3. | 341 | 3. | ||
343 | ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für den | 342 | ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für den | ||
344 | Fall, dass eine Behandlung vom Beginn des ersten Tages der zweiten Woche nach | 343 | Fall, dass eine Behandlung vom Beginn des ersten Tages der zweiten Woche nach | ||
345 | Ablauf der Wochenfrist bis zum Ablauf des letzten Tages der vierten Woche nach | 344 | Ablauf der Wochenfrist bis zum Ablauf des letzten Tages der vierten Woche nach | ||
346 | Ablauf der Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt. | 345 | Ablauf der Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt. | ||
347 | Mit den Zusatzpauschalen nach Satz 1 wird der besondere Leistungsaufwand | 346 | Mit den Zusatzpauschalen nach Satz 1 wird der besondere Leistungsaufwand | ||
348 | vergütet, der sich aus den Leistungs-, Struktur- und Qualitätsmerkmalen des | 347 | vergütet, der sich aus den Leistungs-, Struktur- und Qualitätsmerkmalen des | ||
349 | Leistungserbringers und, soweit dazu Veranlassung besteht, in bestimmten | 348 | Leistungserbringers und, soweit dazu Veranlassung besteht, in bestimmten | ||
350 | Behandlungsfällen ergibt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die | 349 | Behandlungsfällen ergibt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die | ||
351 | Behandlung von Versichertengruppen, die mit einem erheblichen therapeutischen | 350 | Behandlung von Versichertengruppen, die mit einem erheblichen therapeutischen | ||
352 | Leistungsaufwand und überproportionalen Kosten verbunden ist, mit | 351 | Leistungsaufwand und überproportionalen Kosten verbunden ist, mit | ||
353 | arztgruppenspezifischen diagnosebezogenen Fallpauschalen vergütet werden. Für | 352 | arztgruppenspezifischen diagnosebezogenen Fallpauschalen vergütet werden. Für | ||
354 | die Versorgung im Rahmen von kooperativen Versorgungsformen sind spezifische | 353 | die Versorgung im Rahmen von kooperativen Versorgungsformen sind spezifische | ||
355 | Fallpauschalen festzulegen, die dem fallbezogenen Zusammenwirken von Ärzten | 354 | Fallpauschalen festzulegen, die dem fallbezogenen Zusammenwirken von Ärzten | ||
356 | unterschiedlicher Fachrichtungen in diesen Versorgungsformen Rechnung tragen. | 355 | unterschiedlicher Fachrichtungen in diesen Versorgungsformen Rechnung tragen. | ||
357 | Die Bewertungen für psychotherapeutische Leistungen haben eine angemessene | 356 | Die Bewertungen für psychotherapeutische Leistungen haben eine angemessene | ||
358 | Höhe der Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten. Bis zum 29. Februar 2020 | 357 | Höhe der Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten. Bis zum 29. Februar 2020 | ||
359 | ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ein Zuschlag | 358 | ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ein Zuschlag | ||
360 | in Höhe von 15 Prozent auf diejenigen psychotherapeutischen Leistungen | 359 | in Höhe von 15 Prozent auf diejenigen psychotherapeutischen Leistungen | ||
361 | vorzusehen, die im Rahmen des ersten Therapieblocks einer neuen | 360 | vorzusehen, die im Rahmen des ersten Therapieblocks einer neuen | ||
362 | Kurzzeittherapie erbracht werden. Der Zuschlag ist auf die ersten zehn Stunden | 361 | Kurzzeittherapie erbracht werden. Der Zuschlag ist auf die ersten zehn Stunden | ||
363 | dieser Leistungen zu begrenzen und für Psychotherapeuten vorzusehen, die für | 362 | dieser Leistungen zu begrenzen und für Psychotherapeuten vorzusehen, die für | ||
364 | die in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten | 363 | die in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten | ||
365 | Mindestsprechstunden für gesetzlich Versicherte tatsächlich zur Verfügung | 364 | Mindestsprechstunden für gesetzlich Versicherte tatsächlich zur Verfügung | ||
366 | stehen. | 365 | stehen. | ||
367 | (2d) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen sind | 366 | (2d) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen sind | ||
368 | Regelungen einschließlich Prüfkriterien vorzusehen, die sicherstellen, dass | 367 | Regelungen einschließlich Prüfkriterien vorzusehen, die sicherstellen, dass | ||
369 | der Leistungsinhalt der in den Absätzen 2a bis 2c genannten Leistungen und | 368 | der Leistungsinhalt der in den Absätzen 2a bis 2c genannten Leistungen und | ||
370 | Pauschalen jeweils vollständig erbracht wird, die jeweiligen notwendigen | 369 | Pauschalen jeweils vollständig erbracht wird, die jeweiligen notwendigen | ||
371 | Qualitätsstandards eingehalten, die abgerechneten Leistungen auf den | 370 | Qualitätsstandards eingehalten, die abgerechneten Leistungen auf den | ||
372 | medizinisch notwendigen Umfang begrenzt sowie bei Abrechnung der | 371 | medizinisch notwendigen Umfang begrenzt sowie bei Abrechnung der | ||
373 | Fallpauschalen nach Absatz 2c die Mindestanforderungen zu der institutionellen | 372 | Fallpauschalen nach Absatz 2c die Mindestanforderungen zu der institutionellen | ||
374 | Ausgestaltung der Kooperation der beteiligten Ärzte eingehalten werden; dazu | 373 | Ausgestaltung der Kooperation der beteiligten Ärzte eingehalten werden; dazu | ||
375 | kann die Abrechenbarkeit der Leistungen an die Einhaltung der vom Gemeinsamen | 374 | kann die Abrechenbarkeit der Leistungen an die Einhaltung der vom Gemeinsamen | ||
376 | Bundesausschuss und in den Bundesmantelverträgen beschlossenen Qualifikations- | 375 | Bundesausschuss und in den Bundesmantelverträgen beschlossenen Qualifikations- | ||
377 | und Qualitätssicherungsanforderungen sowie an die Einhaltung der gegenüber der | 376 | und Qualitätssicherungsanforderungen sowie an die Einhaltung der gegenüber der | ||
378 | Kassenärztlichen Vereinigung zu erbringenden Dokumentationsverpflichtungen | 377 | Kassenärztlichen Vereinigung zu erbringenden Dokumentationsverpflichtungen | ||
379 | geknüpft werden. Zudem können Regelungen vorgesehen werden, die darauf | 378 | geknüpft werden. Zudem können Regelungen vorgesehen werden, die darauf | ||
380 | abzielen, dass die Abrechnung der Versichertenpauschalen nach Absatz 2b Satz 1 | 379 | abzielen, dass die Abrechnung der Versichertenpauschalen nach Absatz 2b Satz 1 | ||
381 | sowie der Grundpauschalen nach Absatz 2c Satz 1 für einen Versicherten nur | 380 | sowie der Grundpauschalen nach Absatz 2c Satz 1 für einen Versicherten nur | ||
382 | durch einen Arzt im Abrechnungszeitraum erfolgt, oder es können Regelungen zur | 381 | durch einen Arzt im Abrechnungszeitraum erfolgt, oder es können Regelungen zur | ||
383 | Kürzung der Pauschalen für den Fall eines Arztwechsels des Versicherten | 382 | Kürzung der Pauschalen für den Fall eines Arztwechsels des Versicherten | ||
384 | innerhalb des Abrechnungszeitraums vorgesehen werden. | 383 | innerhalb des Abrechnungszeitraums vorgesehen werden. | ||
385 | (2e) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist jährlich | 384 | (2e) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist jährlich | ||
386 | bis zum 31. August ein bundeseinheitlicher Punktwert als Orientierungswert in | 385 | bis zum 31. August ein bundeseinheitlicher Punktwert als Orientierungswert in | ||
387 | Euro zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen festzulegen. | 386 | Euro zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen festzulegen. | ||
388 | (2f) (weggefallen) | 387 | (2f) (weggefallen) | ||
389 | (2g) Bei der Anpassung des Orientierungswertes nach Absatz 2e sind | 388 | (2g) Bei der Anpassung des Orientierungswertes nach Absatz 2e sind | ||
390 | insbesondere | 389 | insbesondere | ||
391 | 1. | 390 | 1. | ||
392 | die Entwicklung der für Arztpraxen relevanten Investitions- und | 391 | die Entwicklung der für Arztpraxen relevanten Investitions- und | ||
393 | Betriebskosten, soweit diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der | 392 | Betriebskosten, soweit diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der | ||
394 | Bewertungsrelationen nach Absatz 2 Satz 2 erfasst worden sind, | 393 | Bewertungsrelationen nach Absatz 2 Satz 2 erfasst worden sind, | ||
395 | 2. | 394 | 2. | ||
396 | Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven, soweit diese | 395 | Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven, soweit diese | ||
397 | nicht bereits durch die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen nach Absatz 2 | 396 | nicht bereits durch die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen nach Absatz 2 | ||
398 | Satz 2 erfasst worden sind, sowie | 397 | Satz 2 erfasst worden sind, sowie | ||
399 | 3. | 398 | 3. | ||
400 | die allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen, soweit diese nicht | 399 | die allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen, soweit diese nicht | ||
401 | durch eine Abstaffelungsregelung nach Absatz 2 Satz 3 berücksichtigt worden ist, | 400 | durch eine Abstaffelungsregelung nach Absatz 2 Satz 3 berücksichtigt worden ist, | ||
402 | 4. | 401 | 4. | ||
403 | (weggefallen) | 402 | (weggefallen) | ||
404 | zu berücksichtigen. | 403 | zu berücksichtigen. | ||
405 | (2h) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen | 404 | (2h) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen | ||
406 | aufgeführten Leistungen können zu Leistungskomplexen zusammengefasst werden. | 405 | aufgeführten Leistungen können zu Leistungskomplexen zusammengefasst werden. | ||
407 | Die Leistungen sind entsprechend einer ursachengerechten, | 406 | Die Leistungen sind entsprechend einer ursachengerechten, | ||
408 | zahnsubstanzschonenden und präventionsorientierten Versorgung insbesondere | 407 | zahnsubstanzschonenden und präventionsorientierten Versorgung insbesondere | ||
409 | nach dem Kriterium der erforderlichen Arbeitszeit gleichgewichtig in und | 408 | nach dem Kriterium der erforderlichen Arbeitszeit gleichgewichtig in und | ||
410 | zwischen den Leistungsbereichen für Zahnerhaltung, Prävention, Zahnersatz und | 409 | zwischen den Leistungsbereichen für Zahnerhaltung, Prävention, Zahnersatz und | ||
411 | Kieferorthopädie zu bewerten. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen | 410 | Kieferorthopädie zu bewerten. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen | ||
412 | ist wissenschaftlicher Sachverstand einzubeziehen. | 411 | ist wissenschaftlicher Sachverstand einzubeziehen. | ||
413 | (2i) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen ist | 412 | (2i) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen ist | ||
414 | eine zusätzliche Leistung vorzusehen für das erforderliche Aufsuchen von | 413 | eine zusätzliche Leistung vorzusehen für das erforderliche Aufsuchen von | ||
415 | Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet | 414 | Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet | ||
416 | sind, Eingliederungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches erhalten und die die | 415 | sind, Eingliederungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches erhalten und die die | ||
417 | Zahnarztpraxis aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder | 416 | Zahnarztpraxis aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder | ||
418 | Einschränkung nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen können. § 71 | 417 | Einschränkung nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen können. § 71 | ||
419 | Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | 418 | Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | ||
420 | (2j) Für Leistungen, die im Rahmen eines Vertrages nach § 119b Absatz 1 | 419 | (2j) Für Leistungen, die im Rahmen eines Vertrages nach § 119b Absatz 1 | ||
421 | erbracht werden, ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche | 420 | erbracht werden, ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche | ||
422 | Leistungen eine zusätzliche, in der Bewertung über Absatz 2i Satz 1 | 421 | Leistungen eine zusätzliche, in der Bewertung über Absatz 2i Satz 1 | ||
423 | hinausgehende Leistung vorzusehen. Voraussetzung für die Abrechnung dieser | 422 | hinausgehende Leistung vorzusehen. Voraussetzung für die Abrechnung dieser | ||
424 | zusätzlichen Leistung ist die Einhaltung der in der Vereinbarung nach § 119b | 423 | zusätzlichen Leistung ist die Einhaltung der in der Vereinbarung nach § 119b | ||
425 | Absatz 2 festgelegten Anforderungen. Die Leistung nach Absatz 2i Satz 1 | 424 | Absatz 2 festgelegten Anforderungen. Die Leistung nach Absatz 2i Satz 1 | ||
426 | ist in diesen Fällen nicht berechnungsfähig. § 71 Absatz 1 Satz 2 gilt | 425 | ist in diesen Fällen nicht berechnungsfähig. § 71 Absatz 1 Satz 2 gilt | ||
427 | entsprechend. | 426 | entsprechend. | ||
428 | (2k) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen sind | 427 | (2k) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen sind | ||
429 | Videosprechstundenleistungen vorzusehen für die Untersuchung und Behandlung | 428 | Videosprechstundenleistungen vorzusehen für die Untersuchung und Behandlung | ||
430 | von den in Absatz 2i genannten Versicherten und von Versicherten, an denen | 429 | von den in Absatz 2i genannten Versicherten und von Versicherten, an denen | ||
431 | zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Vertrages nach § 119b Absatz 1 | 430 | zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Vertrages nach § 119b Absatz 1 | ||
432 | erbracht werden. Die Videosprechstundenleistungen nach Satz 1 können auch | 431 | erbracht werden. Die Videosprechstundenleistungen nach Satz 1 können auch | ||
433 | Fallkonferenzen mit dem Pflegepersonal zum Gegenstand haben. § 71 Absatz 1 | 432 | Fallkonferenzen mit dem Pflegepersonal zum Gegenstand haben. § 71 Absatz 1 | ||
434 | Satz 2 gilt entsprechend. Die Anpassung erfolgt auf Grundlage der | 433 | Satz 2 gilt entsprechend. Die Anpassung erfolgt auf Grundlage der | ||
435 | Vereinbarung nach § 366 Absatz 1 Satz 1. | 434 | Vereinbarung nach § 366 Absatz 1 Satz 1. | ||
436 | (2l) Mit Wirkung zum 30. September 2020 ist im einheitlichen | 435 | (2l) Mit Wirkung zum 30. September 2020 ist im einheitlichen | ||
437 | Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen zu regeln, dass Konsilien in | 436 | Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen zu regeln, dass Konsilien in | ||
438 | einem weiten Umfang in der vertragszahnärztlichen und in der | 437 | einem weiten Umfang in der vertragszahnärztlichen und in der | ||
439 | sektorenübergreifenden Versorgung als telemedizinische Leistungen abgerechnet | 438 | sektorenübergreifenden Versorgung als telemedizinische Leistungen abgerechnet | ||
440 | werden können, wenn bei ihnen sichere elektronische Informations- und | 439 | werden können, wenn bei ihnen sichere elektronische Informations- und | ||
441 | Kommunikationstechnologien eingesetzt werden. Die Regelungen erfolgen auf | 440 | Kommunikationstechnologien eingesetzt werden. Die Regelungen erfolgen auf | ||
442 | der Grundlage der Vereinbarung nach § 367 Absatz 1. Der | 441 | der Grundlage der Vereinbarung nach § 367 Absatz 1. Der | ||
443 | Bewertungsausschuss legt dem Bundesministerium für Gesundheit im Abstand von | 442 | Bewertungsausschuss legt dem Bundesministerium für Gesundheit im Abstand von | ||
444 | zwei Jahren jeweils einen Bericht über die als telemedizinische Leistungen | 443 | zwei Jahren jeweils einen Bericht über die als telemedizinische Leistungen | ||
445 | abrechenbaren Konsilien vor. | 444 | abrechenbaren Konsilien vor. | ||
446 | (2m) Der Bewertungsausschuss hat den einheitlichen Bewertungsmaßstab für | 445 | (2m) Der Bewertungsausschuss hat den einheitlichen Bewertungsmaßstab für | ||
447 | ärztliche Leistungen einschließlich der Sachkosten daraufhin zu überprüfen, | 446 | ärztliche Leistungen einschließlich der Sachkosten daraufhin zu überprüfen, | ||
448 | wie der Aufwand, der den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen im Sinne | 447 | wie der Aufwand, der den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen im Sinne | ||
449 | von § 2 Nummer 5 Buchstabe b und d des Implantateregistergesetzes in der | 448 | von § 2 Nummer 5 Buchstabe b und d des Implantateregistergesetzes in der | ||
450 | vertragsärztlichen Versorgung auf Grund ihrer Verpflichtungen nach den §§ 16, | 449 | vertragsärztlichen Versorgung auf Grund ihrer Verpflichtungen nach den §§ 16, | ||
451 | 17 Absatz 1 sowie den §§ 18, 20, 24, 25 und 33 Absatz 1 Nummer 1 des | 450 | 17 Absatz 1 sowie den §§ 18, 20, 24, 25 und 33 Absatz 1 Nummer 1 des | ||
452 | Implantateregistergesetzes entsteht, angemessen abgebildet werden kann. Auf der | 451 | Implantateregistergesetzes entsteht, angemessen abgebildet werden kann. Auf der | ||
453 | Grundlage des Ergebnisses der Prüfung hat der Bewertungsausschuss eine | 452 | Grundlage des Ergebnisses der Prüfung hat der Bewertungsausschuss eine | ||
454 | Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen bis | 453 | Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen bis | ||
455 | zum 30. September 2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2021 zu beschließen. | 454 | zum 30. September 2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2021 zu beschließen. | ||
456 | (3) Der Bewertungsausschuß besteht aus drei von der Kassenärztlichen | 455 | (3) Der Bewertungsausschuß besteht aus drei von der Kassenärztlichen | ||
457 | Bundesvereinigung bestellten Vertretern sowie drei vom Spitzenverband Bund der | 456 | Bundesvereinigung bestellten Vertretern sowie drei vom Spitzenverband Bund der | ||
458 | Krankenkassen bestellten Vertreter. Den Vorsitz führt abwechselnd ein | 457 | Krankenkassen bestellten Vertreter. Den Vorsitz führt abwechselnd ein | ||
459 | Vertreter der Ärzte und ein Vertreter der Krankenkassen. Die Beratungen | 458 | Vertreter der Ärzte und ein Vertreter der Krankenkassen. Die Beratungen | ||
460 | des Bewertungsausschusses einschließlich der Beratungsunterlagen und | 459 | des Bewertungsausschusses einschließlich der Beratungsunterlagen und | ||
461 | Niederschriften sind vertraulich. Die Vertraulichkeit gilt auch für die | 460 | Niederschriften sind vertraulich. Die Vertraulichkeit gilt auch für die | ||
462 | zur Vorbereitung und Durchführung der Beratungen im Bewertungsausschuss | 461 | zur Vorbereitung und Durchführung der Beratungen im Bewertungsausschuss | ||
463 | dienenden Unterlagen der Trägerorganisationen und des Instituts des | 462 | dienenden Unterlagen der Trägerorganisationen und des Instituts des | ||
464 | Bewertungsausschusses. | 463 | Bewertungsausschusses. | ||
465 | (3a) Der Bewertungsausschuss analysiert die Auswirkungen seiner | 464 | (3a) Der Bewertungsausschuss analysiert die Auswirkungen seiner | ||
466 | Beschlüsse insbesondere auf die Versorgung der Versicherten mit | 465 | Beschlüsse insbesondere auf die Versorgung der Versicherten mit | ||
467 | vertragsärztlichen Leistungen, auf die vertragsärztlichen Honorare sowie auf | 466 | vertragsärztlichen Leistungen, auf die vertragsärztlichen Honorare sowie auf | ||
468 | die Ausgaben der Krankenkassen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann | 467 | die Ausgaben der Krankenkassen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann | ||
469 | das Nähere zum Inhalt der Analysen bestimmen. Absatz 6 gilt entsprechend. | 468 | das Nähere zum Inhalt der Analysen bestimmen. Absatz 6 gilt entsprechend. | ||
470 | (3b) Der Bewertungsausschuss wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von | 469 | (3b) Der Bewertungsausschuss wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von | ||
471 | einem Institut unterstützt, das gemäß der vom Bewertungsausschuss nach Absatz | 470 | einem Institut unterstützt, das gemäß der vom Bewertungsausschuss nach Absatz | ||
472 | 3e zu vereinbarenden Geschäftsordnung die Beschlüsse nach den §§ 87, 87a und | 471 | 3e zu vereinbarenden Geschäftsordnung die Beschlüsse nach den §§ 87, 87a und | ||
473 | 116b Absatz 6 sowie die Analysen nach Absatz 3a vorbereitet. Träger des | 472 | 116b Absatz 6 sowie die Analysen nach Absatz 3a vorbereitet. Träger des | ||
474 | Instituts sind die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband | 473 | Instituts sind die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband | ||
475 | Bund der Krankenkassen. Erfüllt das Institut seine Aufgaben nicht im | 474 | Bund der Krankenkassen. Erfüllt das Institut seine Aufgaben nicht im | ||
476 | vorgesehenen Umfang oder nicht entsprechend den geltenden Vorgaben oder wird | 475 | vorgesehenen Umfang oder nicht entsprechend den geltenden Vorgaben oder wird | ||
477 | es aufgelöst, kann das Bundesministerium für Gesundheit eine oder mehrere der | 476 | es aufgelöst, kann das Bundesministerium für Gesundheit eine oder mehrere der | ||
478 | in Satz 2 genannten Organisationen oder einen Dritten mit den Aufgaben nach | 477 | in Satz 2 genannten Organisationen oder einen Dritten mit den Aufgaben nach | ||
479 | Satz 1 beauftragen. Absatz 6 gilt entsprechend. | 478 | Satz 1 beauftragen. Absatz 6 gilt entsprechend. | ||
480 | (3c) Die Finanzierung des Instituts oder des beauftragten Dritten nach | 479 | (3c) Die Finanzierung des Instituts oder des beauftragten Dritten nach | ||
481 | Absatz 3b erfolgt durch die Erhebung eines Zuschlags auf jeden ambulant- | 480 | Absatz 3b erfolgt durch die Erhebung eines Zuschlags auf jeden ambulant- | ||
482 | kurativen Behandlungsfall in der vertragsärztlichen Versorgung. Der | 481 | kurativen Behandlungsfall in der vertragsärztlichen Versorgung. Der | ||
483 | Zuschlag ist von den Krankenkassen außerhalb der Gesamtvergütung nach § 85 | 482 | Zuschlag ist von den Krankenkassen außerhalb der Gesamtvergütung nach § 85 | ||
484 | oder der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach § 87a zu finanzieren. Das | 483 | oder der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach § 87a zu finanzieren. Das | ||
485 | Nähere bestimmt der Bewertungsausschuss in seinem Beschluss nach Absatz 3e | 484 | Nähere bestimmt der Bewertungsausschuss in seinem Beschluss nach Absatz 3e | ||
486 | Satz 1 Nr. 3. | 485 | Satz 1 Nr. 3. | ||
487 | (3d) Über die Ausstattung des Instituts nach Absatz 3b mit den für die | 486 | (3d) Über die Ausstattung des Instituts nach Absatz 3b mit den für die | ||
488 | Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Sach- und Personalmittel und über die | 487 | Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Sach- und Personalmittel und über die | ||
489 | Nutzung der Daten gemäß Absatz 3f durch das Institut entscheidet der | 488 | Nutzung der Daten gemäß Absatz 3f durch das Institut entscheidet der | ||
490 | Bewertungsausschuss. Die innere Organisation des Instituts ist jeweils so | 489 | Bewertungsausschuss. Die innere Organisation des Instituts ist jeweils so | ||
491 | zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes nach den | 490 | zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes nach den | ||
492 | Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen | 491 | Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen | ||
493 | Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen | 492 | Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen | ||
494 | bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur | 493 | bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur | ||
495 | Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 | 494 | Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 | ||
496 | vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in | 495 | vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in | ||
497 | der jeweils geltenden Fassung gerecht wird. Absatz 6 gilt entsprechend. | 496 | der jeweils geltenden Fassung gerecht wird. Absatz 6 gilt entsprechend. | ||
498 | Über die Ausstattung des beauftragten Dritten nach Absatz 3b Satz 3 mit | 497 | Über die Ausstattung des beauftragten Dritten nach Absatz 3b Satz 3 mit | ||
499 | den für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Sach- und Personalmitteln sowie | 498 | den für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Sach- und Personalmitteln sowie | ||
500 | über die Nutzung der Daten gemäß Absatz 3f entscheidet das Bundesministerium | 499 | über die Nutzung der Daten gemäß Absatz 3f entscheidet das Bundesministerium | ||
501 | für Gesundheit. | 500 | für Gesundheit. | ||
502 | (3e) Der Bewertungsausschuss beschließt | 501 | (3e) Der Bewertungsausschuss beschließt | ||
503 | 1. | 502 | 1. | ||
504 | bis spätestens zum 31. August 2017 eine Verfahrensordnung, in der er | 503 | bis spätestens zum 31. August 2017 eine Verfahrensordnung, in der er | ||
505 | insbesondere die Antragsberechtigten, methodische Anforderungen und Fristen in | 504 | insbesondere die Antragsberechtigten, methodische Anforderungen und Fristen in | ||
506 | Bezug auf die Vorbereitung und Durchführung der Beratungen sowie die | 505 | Bezug auf die Vorbereitung und Durchführung der Beratungen sowie die | ||
507 | Beschlussfassung über die Aufnahme in den einheitlichen Bewertungsmaßstab | 506 | Beschlussfassung über die Aufnahme in den einheitlichen Bewertungsmaßstab | ||
508 | insbesondere solcher neuer Laborleistungen und neuer humangenetischer Leistungen | 507 | insbesondere solcher neuer Laborleistungen und neuer humangenetischer Leistungen | ||
509 | regelt, bei denen es sich jeweils nicht um eine neue Untersuchungs- oder | 508 | regelt, bei denen es sich jeweils nicht um eine neue Untersuchungs- oder | ||
510 | Behandlungsmethode nach § 135 Absatz 1 Satz 1 handelt, | 509 | Behandlungsmethode nach § 135 Absatz 1 Satz 1 handelt, | ||
511 | 2. | 510 | 2. | ||
512 | eine Geschäftsordnung, in der er Regelungen zur Arbeitsweise des | 511 | eine Geschäftsordnung, in der er Regelungen zur Arbeitsweise des | ||
513 | Bewertungsausschusses und des Instituts gemäß Absatz 3b trifft, insbesondere zur | 512 | Bewertungsausschusses und des Instituts gemäß Absatz 3b trifft, insbesondere zur | ||
514 | Geschäftsführung und zur Art und Weise der Vorbereitung der in Absatz 3b Satz 1 | 513 | Geschäftsführung und zur Art und Weise der Vorbereitung der in Absatz 3b Satz 1 | ||
515 | genannten Beschlüsse, Analysen und Berichte, sowie | 514 | genannten Beschlüsse, Analysen und Berichte, sowie | ||
516 | 3. | 515 | 3. | ||
517 | eine Finanzierungsregelung, in der er Näheres zur Erhebung des Zuschlags | 516 | eine Finanzierungsregelung, in der er Näheres zur Erhebung des Zuschlags | ||
518 | nach Absatz 3c bestimmt. | 517 | nach Absatz 3c bestimmt. | ||
519 | Die Verfahrensordnung, die Geschäftsordnung und die Finanzierungsregelung | 518 | Die Verfahrensordnung, die Geschäftsordnung und die Finanzierungsregelung | ||
520 | bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Die | 519 | bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Die | ||
521 | Verfahrensordnung und die Geschäftsordnung sind im Internet zu | 520 | Verfahrensordnung und die Geschäftsordnung sind im Internet zu | ||
522 | veröffentlichen. Der Bewertungsausschuss ist verpflichtet, im Einvernehmen mit | 521 | veröffentlichen. Der Bewertungsausschuss ist verpflichtet, im Einvernehmen mit | ||
523 | dem Gemeinsamen Bundesausschuss hinsichtlich einer neuen Leistung auf | 522 | dem Gemeinsamen Bundesausschuss hinsichtlich einer neuen Leistung auf | ||
524 | Verlangen Auskunft zu erteilen, ob die Aufnahme der neuen Leistung in den | 523 | Verlangen Auskunft zu erteilen, ob die Aufnahme der neuen Leistung in den | ||
525 | einheitlichen Bewertungsmaßstab in eigener Zuständigkeit des | 524 | einheitlichen Bewertungsmaßstab in eigener Zuständigkeit des | ||
526 | Bewertungsausschusses beraten werden kann oder ob es sich dabei um eine neue | 525 | Bewertungsausschusses beraten werden kann oder ob es sich dabei um eine neue | ||
527 | Methode handelt, die nach § 135 Absatz 1 Satz 1 zunächst einer Bewertung durch | 526 | Methode handelt, die nach § 135 Absatz 1 Satz 1 zunächst einer Bewertung durch | ||
528 | den Gemeinsamen Bundesausschuss bedarf. Eine Auskunft können pharmazeutische | 527 | den Gemeinsamen Bundesausschuss bedarf. Eine Auskunft können pharmazeutische | ||
529 | Unternehmer, Hersteller von Medizinprodukten, Hersteller von | 528 | Unternehmer, Hersteller von Medizinprodukten, Hersteller von | ||
530 | Diagnostikleistungen und deren jeweilige Verbände, einschlägige | 529 | Diagnostikleistungen und deren jeweilige Verbände, einschlägige | ||
531 | Berufsverbände, medizinische Fachgesellschaften und die für die Wahrnehmung | 530 | Berufsverbände, medizinische Fachgesellschaften und die für die Wahrnehmung | ||
532 | der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch | 531 | der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch | ||
533 | kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen | 532 | kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen | ||
534 | nach § 140f verlangen. Das Nähere regeln der Bewertungsausschuss und der | 533 | nach § 140f verlangen. Das Nähere regeln der Bewertungsausschuss und der | ||
535 | Gemeinsame Bundesausschuss im gegenseitigen Einvernehmen in ihrer jeweiligen | 534 | Gemeinsame Bundesausschuss im gegenseitigen Einvernehmen in ihrer jeweiligen | ||
536 | Verfahrensordnung. | 535 | Verfahrensordnung. | ||
537 | (3f) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen erfassen | 536 | (3f) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen erfassen | ||
538 | jeweils nach Maßgabe der vom Bewertungsausschuss zu bestimmenden inhaltlichen | 537 | jeweils nach Maßgabe der vom Bewertungsausschuss zu bestimmenden inhaltlichen | ||
539 | und verfahrensmäßigen Vorgaben die für die Aufgaben des Bewertungsausschusses | 538 | und verfahrensmäßigen Vorgaben die für die Aufgaben des Bewertungsausschusses | ||
540 | nach diesem Gesetz erforderlichen Daten, einschließlich der Daten nach § 73b | 539 | nach diesem Gesetz erforderlichen Daten, einschließlich der Daten nach § 73b | ||
541 | Absatz 7 Satz 5 und § 140a Absatz 6, arzt- und versichertenbezogen in | 540 | Absatz 7 Satz 5 und § 140a Absatz 6, arzt- und versichertenbezogen in | ||
542 | einheitlicher pseudonymisierter Form. Die Daten nach Satz 1 werden jeweils | 541 | einheitlicher pseudonymisierter Form. Die Daten nach Satz 1 werden jeweils | ||
543 | unentgeltlich von den Kassenärztlichen Vereinigungen an die Kassenärztliche | 542 | unentgeltlich von den Kassenärztlichen Vereinigungen an die Kassenärztliche | ||
544 | Bundesvereinigung und von den Krankenkassen an den Spitzenverband Bund der | 543 | Bundesvereinigung und von den Krankenkassen an den Spitzenverband Bund der | ||
545 | Krankenkassen übermittelt, die diese Daten jeweils zusammenführen und sie | 544 | Krankenkassen übermittelt, die diese Daten jeweils zusammenführen und sie | ||
546 | unentgeltlich dem Institut oder dem beauftragten Dritten gemäß Absatz 3b | 545 | unentgeltlich dem Institut oder dem beauftragten Dritten gemäß Absatz 3b | ||
547 | übermitteln. Soweit erforderlich hat der Bewertungsausschuss darüber | 546 | übermitteln. Soweit erforderlich hat der Bewertungsausschuss darüber | ||
548 | hinaus Erhebungen und Auswertungen nicht personenbezogener Daten durchzuführen | 547 | hinaus Erhebungen und Auswertungen nicht personenbezogener Daten durchzuführen | ||
549 | oder in Auftrag zu geben oder Sachverständigengutachten einzuholen. Für | 548 | oder in Auftrag zu geben oder Sachverständigengutachten einzuholen. Für | ||
550 | die Verarbeitung der Daten nach den Sätzen 2 und 3 kann der | 549 | die Verarbeitung der Daten nach den Sätzen 2 und 3 kann der | ||
551 | Bewertungsausschuss eine Datenstelle errichten oder eine externe Datenstelle | 550 | Bewertungsausschuss eine Datenstelle errichten oder eine externe Datenstelle | ||
552 | beauftragen; für die Finanzierung der Datenstelle gelten die Absätze 3c und 3e | 551 | beauftragen; für die Finanzierung der Datenstelle gelten die Absätze 3c und 3e | ||
553 | entsprechend. Das Verfahren der Pseudonymisierung nach Satz 1 ist vom | 552 | entsprechend. Das Verfahren der Pseudonymisierung nach Satz 1 ist vom | ||
554 | Bewertungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der | 553 | Bewertungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der | ||
555 | Informationstechnik zu bestimmen. | 554 | Informationstechnik zu bestimmen. | ||
556 | (3g) Die Regelungen der Absätze 3a bis 3f gelten nicht für den für | 555 | (3g) Die Regelungen der Absätze 3a bis 3f gelten nicht für den für | ||
557 | zahnärztliche Leistungen zuständigen Bewertungsausschuss. | 556 | zahnärztliche Leistungen zuständigen Bewertungsausschuss. | ||
558 | (4) Kommt im Bewertungsausschuß durch übereinstimmenden Beschluß aller | 557 | (4) Kommt im Bewertungsausschuß durch übereinstimmenden Beschluß aller | ||
559 | Mitglieder eine Vereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande, wird der | 558 | Mitglieder eine Vereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande, wird der | ||
560 | Bewertungsausschuß auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern um einen | 559 | Bewertungsausschuß auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern um einen | ||
561 | unparteiischen Vorsitzenden und zwei weitere unparteiische Mitglieder | 560 | unparteiischen Vorsitzenden und zwei weitere unparteiische Mitglieder | ||
562 | erweitert. Für die Benennung des unparteiischen Vorsitzenden gilt § 89 | 561 | erweitert. Für die Benennung des unparteiischen Vorsitzenden gilt § 89 | ||
563 | Absatz 6 entsprechend. Von den weiteren unparteiischen Mitgliedern wird | 562 | Absatz 6 entsprechend. Von den weiteren unparteiischen Mitgliedern wird | ||
564 | ein Mitglied von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie ein Mitglied vom | 563 | ein Mitglied von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie ein Mitglied vom | ||
565 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannt. | 564 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannt. | ||
566 | (5) Der erweiterte Bewertungsausschuß setzt mit der Mehrheit seiner | 565 | (5) Der erweiterte Bewertungsausschuß setzt mit der Mehrheit seiner | ||
567 | Mitglieder die Vereinbarung fest. Die Festsetzung hat die Rechtswirkung | 566 | Mitglieder die Vereinbarung fest. Die Festsetzung hat die Rechtswirkung | ||
568 | einer vertraglichen Vereinbarung im Sinne des § 82 Abs. 1. Zur | 567 | einer vertraglichen Vereinbarung im Sinne des § 82 Abs. 1. Zur | ||
569 | Vorbereitung von Maßnahmen nach Satz 1 für den Bereich der ärztlichen | 568 | Vorbereitung von Maßnahmen nach Satz 1 für den Bereich der ärztlichen | ||
570 | Leistungen hat das Institut oder der beauftragte Dritte nach Absatz 3b dem | 569 | Leistungen hat das Institut oder der beauftragte Dritte nach Absatz 3b dem | ||
571 | zuständigen erweiterten Bewertungsausschuss unmittelbar und unverzüglich nach | 570 | zuständigen erweiterten Bewertungsausschuss unmittelbar und unverzüglich nach | ||
572 | dessen Weisungen zuzuarbeiten. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend; | 571 | dessen Weisungen zuzuarbeiten. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend; | ||
573 | auch für die Unterlagen der unparteiischen Mitglieder gilt Vertraulichkeit. | 572 | auch für die Unterlagen der unparteiischen Mitglieder gilt Vertraulichkeit. | ||
574 | (5a) Bei Beschlüssen zur Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes | 573 | (5a) Bei Beschlüssen zur Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes | ||
575 | zur Vergütung der Leistungen der spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b | 574 | zur Vergütung der Leistungen der spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b | ||
576 | ist der Bewertungsausschuss für ärztliche Leistungen nach Absatz 3 um drei | 575 | ist der Bewertungsausschuss für ärztliche Leistungen nach Absatz 3 um drei | ||
577 | Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu ergänzen. Kommt durch | 576 | Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu ergänzen. Kommt durch | ||
578 | übereinstimmenden Beschluss aller Mitglieder eine Vereinbarung des ergänzten | 577 | übereinstimmenden Beschluss aller Mitglieder eine Vereinbarung des ergänzten | ||
579 | Bewertungsausschusses nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, wird der | 578 | Bewertungsausschusses nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, wird der | ||
580 | ergänzte Bewertungsausschuss auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern um | 579 | ergänzte Bewertungsausschuss auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern um | ||
581 | einen unparteiischen Vorsitzenden und ein weiteres unparteiisches Mitglied | 580 | einen unparteiischen Vorsitzenden und ein weiteres unparteiisches Mitglied | ||
582 | erweitert. Die Benennung der beiden unparteiischen Mitglieder durch die | 581 | erweitert. Die Benennung der beiden unparteiischen Mitglieder durch die | ||
583 | Kassenärztliche Bundesvereinigung, den Spitzenverband Bund der Krankenkassen | 582 | Kassenärztliche Bundesvereinigung, den Spitzenverband Bund der Krankenkassen | ||
584 | und die Deutsche Krankenhausgesellschaft soll bis spätestens zum 30. Juni 2019 | 583 | und die Deutsche Krankenhausgesellschaft soll bis spätestens zum 30. Juni 2019 | ||
585 | erfolgen; § 89a Absatz 6 gilt entsprechend. Im ergänzten erweiterten | 584 | erfolgen; § 89a Absatz 6 gilt entsprechend. Im ergänzten erweiterten | ||
586 | Bewertungsausschuss sind nur jeweils zwei Vertreter der Kassenärztlichen | 585 | Bewertungsausschuss sind nur jeweils zwei Vertreter der Kassenärztlichen | ||
587 | Bundesvereinigung, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der | 586 | Bundesvereinigung, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der | ||
588 | Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie die beiden unparteiischen Mitglieder | 587 | Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie die beiden unparteiischen Mitglieder | ||
589 | stimmberechtigt. Der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss setzt den | 588 | stimmberechtigt. Der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss setzt den | ||
590 | Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten | 589 | Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten | ||
591 | Mitglieder innerhalb von drei Monaten fest. Wird eine Mehrheit von zwei | 590 | Mitglieder innerhalb von drei Monaten fest. Wird eine Mehrheit von zwei | ||
592 | Dritteln nicht erreicht, setzen die beiden unparteiischen Mitglieder den | 591 | Dritteln nicht erreicht, setzen die beiden unparteiischen Mitglieder den | ||
593 | Beschluss fest. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den | 592 | Beschluss fest. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den | ||
594 | Ausschlag. | 593 | Ausschlag. | ||
595 | (5b) Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist | 594 | (5b) Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist | ||
596 | innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Beschlüsse des Gemeinsamen | 595 | innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Beschlüsse des Gemeinsamen | ||
597 | Bundesausschusses über die Einführung neuer Untersuchungs- und | 596 | Bundesausschusses über die Einführung neuer Untersuchungs- und | ||
598 | Behandlungsmethoden nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 135 | 597 | Behandlungsmethoden nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 135 | ||
599 | Absatz 1 anzupassen. Satz 1 gilt entsprechend für weitere | 598 | Absatz 1 anzupassen. Satz 1 gilt entsprechend für weitere | ||
600 | Richtlinienbeschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses, die eine Anpassung | 599 | Richtlinienbeschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses, die eine Anpassung | ||
601 | des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen erforderlich | 600 | des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen erforderlich | ||
602 | machen. In diesem Zusammenhang notwendige Vereinbarungen nach § 135 Absatz | 601 | machen. In diesem Zusammenhang notwendige Vereinbarungen nach § 135 Absatz | ||
603 | 2 sind zeitgleich zu treffen. Für Beschlüsse des Gemeinsamen | 602 | 2 sind zeitgleich zu treffen. Für Beschlüsse des Gemeinsamen | ||
604 | Bundesausschusses, die vor dem 23. Juli 2015 in Kraft getreten sind, gelten | 603 | Bundesausschusses, die vor dem 23. Juli 2015 in Kraft getreten sind, gelten | ||
605 | die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist nach Satz 1 mit | 604 | die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist nach Satz 1 mit | ||
606 | dem 23. Juli 2015 beginnt. Der einheitliche Bewertungsmaßstab für | 605 | dem 23. Juli 2015 beginnt. Der einheitliche Bewertungsmaßstab für | ||
607 | ärztliche Leistungen ist zeitgleich mit dem Beschluss nach § 35a Absatz 3 Satz | 606 | ärztliche Leistungen ist zeitgleich mit dem Beschluss nach § 35a Absatz 3 Satz | ||
608 | 1 anzupassen, sofern die Fachinformation des Arzneimittels zu seiner Anwendung | 607 | 1 anzupassen, sofern die Fachinformation des Arzneimittels zu seiner Anwendung | ||
609 | eine zwingend erforderliche Leistung vorsieht, die eine Anpassung des | 608 | eine zwingend erforderliche Leistung vorsieht, die eine Anpassung des | ||
610 | einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen erforderlich macht. | 609 | einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen erforderlich macht. | ||
611 | Das Nähere zu ihrer Zusammenarbeit regeln der Bewertungsausschuss und der | 610 | Das Nähere zu ihrer Zusammenarbeit regeln der Bewertungsausschuss und der | ||
612 | Gemeinsame Bundesausschuss im gegenseitigen Einvernehmen in ihrer jeweiligen | 611 | Gemeinsame Bundesausschuss im gegenseitigen Einvernehmen in ihrer jeweiligen | ||
613 | Verfahrensordnung. Für Beschlüsse nach § 35a Absatz 3 Satz 1, die vor dem | 612 | Verfahrensordnung. Für Beschlüsse nach § 35a Absatz 3 Satz 1, die vor dem | ||
614 | 13. Mai 2017 getroffen worden sind, gilt Satz 5 entsprechend mit der Maßgabe, | 613 | 13. Mai 2017 getroffen worden sind, gilt Satz 5 entsprechend mit der Maßgabe, | ||
615 | dass der Bewertungsausschuss spätestens bis 13. November 2017 den | 614 | dass der Bewertungsausschuss spätestens bis 13. November 2017 den | ||
616 | einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen anzupassen hat. | 615 | einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen anzupassen hat. | ||
617 | (5c) Sind digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e Absatz 3 dauerhaft | 616 | (5c) Sind digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e Absatz 3 dauerhaft | ||
618 | in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e aufgenommen | 617 | in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e aufgenommen | ||
619 | worden, so sind entweder der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche | 618 | worden, so sind entweder der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche | ||
620 | Leistungen oder der einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche | 619 | Leistungen oder der einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche | ||
621 | Leistungen innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme anzupassen, soweit | 620 | Leistungen innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme anzupassen, soweit | ||
622 | ärztliche Leistungen für die Versorgung mit der jeweiligen digitalen | 621 | ärztliche Leistungen für die Versorgung mit der jeweiligen digitalen | ||
623 | Gesundheitsanwendung erforderlich sind. Sind digitale | 622 | Gesundheitsanwendung erforderlich sind. Sind digitale | ||
624 | Gesundheitsanwendungen nach § 139e Absatz 4 vorläufig in das Verzeichnis für | 623 | Gesundheitsanwendungen nach § 139e Absatz 4 vorläufig in das Verzeichnis für | ||
625 | digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e aufgenommen worden, so vereinbaren | 624 | digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e aufgenommen worden, so vereinbaren | ||
626 | die Partner der Bundesmantelverträge innerhalb von drei Monaten nach der | 625 | die Partner der Bundesmantelverträge innerhalb von drei Monaten nach der | ||
627 | vorläufigen Aufnahme eine Vergütung für ärztliche Leistungen, die während der | 626 | vorläufigen Aufnahme eine Vergütung für ärztliche Leistungen, die während der | ||
628 | Erprobungszeit nach Festlegung des Bundesinstituts für Arzneimittel und | 627 | Erprobungszeit nach Festlegung des Bundesinstituts für Arzneimittel und | ||
629 | Medizinprodukte nach § 139e Absatz 4 Satz 3 zur Versorgung mit und zur | 628 | Medizinprodukte nach § 139e Absatz 4 Satz 3 zur Versorgung mit und zur | ||
630 | Erprobung der digitalen Gesundheitsanwendung erforderlich sind; die | 629 | Erprobung der digitalen Gesundheitsanwendung erforderlich sind; die | ||
631 | Vereinbarung berücksichtigt die Nachweispflichten für positive | 630 | Vereinbarung berücksichtigt die Nachweispflichten für positive | ||
632 | Versorgungseffekte, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und | 631 | Versorgungseffekte, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und | ||
633 | Medizinprodukte nach § 139e Absatz 4 Satz 3 festgelegt worden sind. Solange | 632 | Medizinprodukte nach § 139e Absatz 4 Satz 3 festgelegt worden sind. Solange | ||
634 | keine Entscheidung über eine Anpassung nach Satz 1 getroffen ist, hat | 633 | keine Entscheidung über eine Anpassung nach Satz 1 getroffen ist, hat | ||
635 | der Leistungserbringer Anspruch auf die nach Satz 2 vereinbarte Vergütung. | 634 | der Leistungserbringer Anspruch auf die nach Satz 2 vereinbarte Vergütung. | ||
636 | Soweit und solange keine Vereinbarung nach Satz 2 getroffen ist oder sofern | 635 | Soweit und solange keine Vereinbarung nach Satz 2 getroffen ist oder sofern | ||
637 | eine Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § | 636 | eine Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § | ||
638 | 139e ohne Erprobung erfolgt und keine Entscheidung über eine Anpassung nach | 637 | 139e ohne Erprobung erfolgt und keine Entscheidung über eine Anpassung nach | ||
639 | Satz 1 getroffen ist, können Versicherte die ärztlichen Leistungen, die für | 638 | Satz 1 getroffen ist, können Versicherte die ärztlichen Leistungen, die für | ||
640 | die Versorgung mit oder zur Erprobung der digitalen Gesundheitsanwendung | 639 | die Versorgung mit oder zur Erprobung der digitalen Gesundheitsanwendung | ||
641 | erforderlich sind, im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 bei | 640 | erforderlich sind, im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 bei | ||
642 | Leistungserbringern in Anspruch nehmen; Absatz 2a Satz 11 gilt entsprechend. | 641 | Leistungserbringern in Anspruch nehmen; Absatz 2a Satz 11 gilt entsprechend. | ||
643 | Die Möglichkeit der Inanspruchnahme im Wege der Kostenerstattung nach § 13 | 642 | Die Möglichkeit der Inanspruchnahme im Wege der Kostenerstattung nach § 13 | ||
644 | Absatz 1 endet, sobald eine Entscheidung über die Anpassung nach Satz 1 | 643 | Absatz 1 endet, sobald eine Entscheidung über die Anpassung nach Satz 1 | ||
645 | getroffen ist. | 644 | getroffen ist. | ||
646 | (6) Das Bundesministerium für Gesundheit kann an den Sitzungen der | 645 | (6) Das Bundesministerium für Gesundheit kann an den Sitzungen der | ||
647 | Bewertungsausschüsse, des Instituts oder des beauftragten Dritten nach Absatz | 646 | Bewertungsausschüsse, des Instituts oder des beauftragten Dritten nach Absatz | ||
648 | 3b sowie der von diesen jeweils gebildeten Unterausschüssen und Arbeitsgruppen | 647 | 3b sowie der von diesen jeweils gebildeten Unterausschüssen und Arbeitsgruppen | ||
649 | teilnehmen; ihm sind die Beschlüsse der Bewertungsausschüsse zusammen mit den | 648 | teilnehmen; ihm sind die Beschlüsse der Bewertungsausschüsse zusammen mit den | ||
650 | den Beschlüssen zugrunde liegenden Beratungsunterlagen und den für die | 649 | den Beschlüssen zugrunde liegenden Beratungsunterlagen und den für die | ||
651 | Beschlüsse jeweils entscheidungserheblichen Gründen vorzulegen. Das | 650 | Beschlüsse jeweils entscheidungserheblichen Gründen vorzulegen. Das | ||
652 | Bundesministerium für Gesundheit kann die Beschlüsse innerhalb von zwei | 651 | Bundesministerium für Gesundheit kann die Beschlüsse innerhalb von zwei | ||
653 | Monaten beanstanden; es kann im Rahmen der Prüfung eines Beschlusses vom | 652 | Monaten beanstanden; es kann im Rahmen der Prüfung eines Beschlusses vom | ||
654 | Bewertungsausschuss zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen | 653 | Bewertungsausschuss zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen | ||
655 | dazu anfordern; bis zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der Frist | 654 | dazu anfordern; bis zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der Frist | ||
656 | unterbrochen. Die Nichtbeanstandung eines Beschlusses kann vom | 655 | unterbrochen. Die Nichtbeanstandung eines Beschlusses kann vom | ||
657 | Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen verbunden werden; das | 656 | Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen verbunden werden; das | ||
658 | Bundesministerium für Gesundheit kann zur Erfüllung einer Auflage eine | 657 | Bundesministerium für Gesundheit kann zur Erfüllung einer Auflage eine | ||
659 | angemessene Frist setzen. Kommen Beschlüsse der Bewertungsausschüsse ganz | 658 | angemessene Frist setzen. Kommen Beschlüsse der Bewertungsausschüsse ganz | ||
660 | oder teilweise nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für | 659 | oder teilweise nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für | ||
661 | Gesundheit gesetzten Frist zustande oder werden die Beanstandungen des | 660 | Gesundheit gesetzten Frist zustande oder werden die Beanstandungen des | ||
662 | Bundesministeriums für Gesundheit nicht innerhalb einer von ihm gesetzten | 661 | Bundesministeriums für Gesundheit nicht innerhalb einer von ihm gesetzten | ||
663 | Frist behoben, kann das Bundesministerium für Gesundheit die Vereinbarungen | 662 | Frist behoben, kann das Bundesministerium für Gesundheit die Vereinbarungen | ||
664 | festsetzen; es kann dazu Datenerhebungen in Auftrag geben oder | 663 | festsetzen; es kann dazu Datenerhebungen in Auftrag geben oder | ||
665 | Sachverständigengutachten einholen. Zur Vorbereitung von Maßnahmen nach | 664 | Sachverständigengutachten einholen. Zur Vorbereitung von Maßnahmen nach | ||
666 | Satz 4 für den Bereich der ärztlichen Leistungen hat das Institut oder der | 665 | Satz 4 für den Bereich der ärztlichen Leistungen hat das Institut oder der | ||
667 | beauftragte Dritte oder die vom Bundesministerium für Gesundheit beauftragte | 666 | beauftragte Dritte oder die vom Bundesministerium für Gesundheit beauftragte | ||
668 | Organisation gemäß Absatz 3b dem Bundesministerium für Gesundheit unmittelbar | 667 | Organisation gemäß Absatz 3b dem Bundesministerium für Gesundheit unmittelbar | ||
669 | und unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. Das Bundesministerium | 668 | und unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. Das Bundesministerium | ||
670 | für Gesundheit kann zur Vorbereitung von Maßnahmen nach Satz 4 bereits vor | 669 | für Gesundheit kann zur Vorbereitung von Maßnahmen nach Satz 4 bereits vor | ||
671 | Fristablauf das Institut nach Satz 5 beauftragen, Datenerhebungen in Auftrag | 670 | Fristablauf das Institut nach Satz 5 beauftragen, Datenerhebungen in Auftrag | ||
672 | geben oder Sachverständigengutachten einholen, sofern die Bewertungsausschüsse | 671 | geben oder Sachverständigengutachten einholen, sofern die Bewertungsausschüsse | ||
673 | die Beratungen sowie die Beschlussfassungen nicht oder nicht in einem | 672 | die Beratungen sowie die Beschlussfassungen nicht oder nicht in einem | ||
674 | angemessenen Umfang vorbereiten oder durchführen. Die mit den Maßnahmen | 673 | angemessenen Umfang vorbereiten oder durchführen. Die mit den Maßnahmen | ||
675 | nach Satz 4 verbundenen Kosten sind von dem Spitzenverband Bund der | 674 | nach Satz 4 verbundenen Kosten sind von dem Spitzenverband Bund der | ||
676 | Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung jeweils zur Hälfte zu | 675 | Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung jeweils zur Hälfte zu | ||
677 | tragen; das Nähere bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit. Abweichend von | 676 | tragen; das Nähere bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit. Abweichend von | ||
678 | Satz 4 kann das Bundesministerium für Gesundheit für den Fall, | 677 | Satz 4 kann das Bundesministerium für Gesundheit für den Fall, | ||
679 | dass Beschlüsse der Bewertungsausschüsse nicht oder teilweise nicht oder nicht | 678 | dass Beschlüsse der Bewertungsausschüsse nicht oder teilweise nicht oder nicht | ||
680 | innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande | 679 | innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande | ||
681 | kommen, den erweiterten Bewertungsausschuss nach Absatz 4 mit Wirkung für die | 680 | kommen, den erweiterten Bewertungsausschuss nach Absatz 4 mit Wirkung für die | ||
682 | Vertragspartner anrufen. Der erweiterte Bewertungsausschuss setzt mit der | 681 | Vertragspartner anrufen. Der erweiterte Bewertungsausschuss setzt mit der | ||
683 | Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb einer vom Bundesministerium für | 682 | Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb einer vom Bundesministerium für | ||
684 | Gesundheit gesetzten Frist die Vereinbarung fest; Satz 1 bis 7 gilt | 683 | Gesundheit gesetzten Frist die Vereinbarung fest; Satz 1 bis 7 gilt | ||
685 | entsprechend. Die Beschlüsse und die entscheidungserheblichen Gründe sind | 684 | entsprechend. Die Beschlüsse und die entscheidungserheblichen Gründe sind | ||
686 | im Deutschen Ärzteblatt oder im Internet bekannt zu machen; falls die | 685 | im Deutschen Ärzteblatt oder im Internet bekannt zu machen; falls die | ||
687 | Bekanntmachung im Internet erfolgt, muss im Deutschen Ärzteblatt ein Hinweis | 686 | Bekanntmachung im Internet erfolgt, muss im Deutschen Ärzteblatt ein Hinweis | ||
688 | auf die Fundstelle veröffentlicht werden. | 687 | auf die Fundstelle veröffentlicht werden. | ||
689 | (7) Klagen gegen Maßnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit nach Absatz 6 | 688 | (7) Klagen gegen Maßnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit nach Absatz 6 | ||
690 | haben keine aufschiebende Wirkung. | 689 | haben keine aufschiebende Wirkung. | ||
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