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Sie können sich § 20i SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen im Sinne des § 2 Nr. 9 des Infektionsschutzgesetzes, dies gilt unabhängig davon, ob sie auch entsprechende Ansprüche gegen andere Kostenträger haben. 2Satz 1 gilt für Schutzimpfungen, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos durch einen Auslandsaufenthalt indiziert sind, nur dann, wenn der Auslandsaufenthalt beruflich oder durch eine Ausbildung bedingt ist oder wenn zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland vorzubeugen. 3Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut gemäß § 20 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung der Schutzimpfungen für die öffentliche Gesundheit. 4Abweichungen von den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission sind besonders zu begründen. 5Zu Änderungen der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission hat der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Veröffentlichung eine Entscheidung zu treffen. 6Kommt eine Entscheidung nicht fristgemäß zustande, dürfen insoweit die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Schutzimpfungen mit Ausnahme von Schutzimpfungen nach Satz 2 erbracht werden, bis die Richtlinie vorliegt.
(2) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung weitere Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe vorsehen.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, nach Anhörung der Ständigen Impfkommission und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Versicherte Anspruch auf weitere bestimmte Schutzimpfungen oder auf bestimmte andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe haben. Das Bundesministerium für Gesundheit wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass
(4) 1Soweit Versicherte Anspruch auf Leistungen für Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben, schließt dieser Anspruch die Bereitstellung einer Impfdokumentation nach § 22 des Infektionsschutzgesetzes ein. 2Die Krankenkassen können die Versicherten in geeigneter Form über fällige Schutzimpfungen und über andere Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3, auf die sie einen Anspruch auf Leistungen haben, versichertenbezogen informieren.
Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung | Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung | t | 1 | Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung |
Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung | Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Versicherte haben Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen im Sinne | f | 1 | (1) Versicherte haben Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen im Sinne |
2 | des § 2 Nr. 9 des Infektionsschutzgesetzes, dies gilt unabhängig davon, ob sie | 2 | des § 2 Nr. 9 des Infektionsschutzgesetzes, dies gilt unabhängig davon, ob sie | ||
3 | auch entsprechende Ansprüche gegen andere Kostenträger haben. Satz 1 gilt | 3 | auch entsprechende Ansprüche gegen andere Kostenträger haben. Satz 1 gilt | ||
4 | für Schutzimpfungen, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos durch einen | 4 | für Schutzimpfungen, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos durch einen | ||
5 | Auslandsaufenthalt indiziert sind, nur dann, wenn der Auslandsaufenthalt | 5 | Auslandsaufenthalt indiziert sind, nur dann, wenn der Auslandsaufenthalt | ||
6 | beruflich oder durch eine Ausbildung bedingt ist oder wenn zum Schutz der | 6 | beruflich oder durch eine Ausbildung bedingt ist oder wenn zum Schutz der | ||
7 | öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der | 7 | öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der | ||
8 | Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland | 8 | Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland | ||
9 | vorzubeugen. Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der | 9 | vorzubeugen. Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der | ||
10 | Leistungen bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 | 10 | Leistungen bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 | ||
11 | auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert | 11 | auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert | ||
12 | Koch-Institut gemäß § 20 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes unter besonderer | 12 | Koch-Institut gemäß § 20 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes unter besonderer | ||
13 | Berücksichtigung der Bedeutung der Schutzimpfungen für die öffentliche | 13 | Berücksichtigung der Bedeutung der Schutzimpfungen für die öffentliche | ||
14 | Gesundheit. Abweichungen von den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission | 14 | Gesundheit. Abweichungen von den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission | ||
15 | sind besonders zu begründen. Zu Änderungen der Empfehlungen der Ständigen | 15 | sind besonders zu begründen. Zu Änderungen der Empfehlungen der Ständigen | ||
16 | Impfkommission hat der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von zwei Monaten | 16 | Impfkommission hat der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von zwei Monaten | ||
17 | nach ihrer Veröffentlichung eine Entscheidung zu treffen. Kommt eine | 17 | nach ihrer Veröffentlichung eine Entscheidung zu treffen. Kommt eine | ||
18 | Entscheidung nicht fristgemäß zustande, dürfen insoweit die von der Ständigen | 18 | Entscheidung nicht fristgemäß zustande, dürfen insoweit die von der Ständigen | ||
19 | Impfkommission empfohlenen Schutzimpfungen mit Ausnahme von Schutzimpfungen | 19 | Impfkommission empfohlenen Schutzimpfungen mit Ausnahme von Schutzimpfungen | ||
20 | nach Satz 2 erbracht werden, bis die Richtlinie vorliegt. | 20 | nach Satz 2 erbracht werden, bis die Richtlinie vorliegt. | ||
21 | (2) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung weitere Schutzimpfungen und andere | 21 | (2) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung weitere Schutzimpfungen und andere | ||
22 | Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe vorsehen. | 22 | Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe vorsehen. | ||
23 | (3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, nach Anhörung der | 23 | (3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, nach Anhörung der | ||
24 | Ständigen Impfkommission und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch | 24 | Ständigen Impfkommission und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch | ||
25 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass | 25 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass | ||
26 | Versicherte Anspruch auf weitere bestimmte Schutzimpfungen oder auf bestimmte | 26 | Versicherte Anspruch auf weitere bestimmte Schutzimpfungen oder auf bestimmte | ||
27 | andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe haben. Das Bundesministerium für | 27 | andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe haben. Das Bundesministerium für | ||
28 | Gesundheit wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des | 28 | Gesundheit wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des | ||
29 | Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite | 29 | Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite | ||
30 | festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des | 30 | festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des | ||
31 | Bundesrates zu bestimmen, dass | 31 | Bundesrates zu bestimmen, dass | ||
32 | 1. | 32 | 1. | ||
33 | Versicherte Anspruch auf | 33 | Versicherte Anspruch auf | ||
34 | a) | 34 | a) | ||
35 | bestimmte Schutzimpfungen oder auf bestimmte andere Maßnahmen der | 35 | bestimmte Schutzimpfungen oder auf bestimmte andere Maßnahmen der | ||
36 | spezifischen Prophylaxe haben, im Fall einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus | 36 | spezifischen Prophylaxe haben, im Fall einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus | ||
37 | SARS-CoV-2 insbesondere dann, wenn sie aufgrund ihres Alters oder | 37 | SARS-CoV-2 insbesondere dann, wenn sie aufgrund ihres Alters oder | ||
38 | Gesundheitszustandes ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren oder | 38 | Gesundheitszustandes ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren oder | ||
39 | tödlichen Krankheitsverlauf haben, wenn sie solche Personen behandeln, betreuen | 39 | tödlichen Krankheitsverlauf haben, wenn sie solche Personen behandeln, betreuen | ||
n | 40 | oder pflegen oder wenn sie in zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und für | n | 40 | oder pflegen oder wenn sie zur Aufrechterhaltung zentraler staatlicher |
41 | die Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen eine Schlüsselstellung | 41 | Funktionen, Kritischer Infrastrukturen oder zentraler Bereiche der | ||
42 | besitzen, | 42 | Daseinsvorsorge eine Schlüsselstellung besitzen, | ||
43 | b) | 43 | b) | ||
44 | bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit | 44 | bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit | ||
45 | einem bestimmten Krankheitserreger oder auf das Vorhandensein von Antikörpern | 45 | einem bestimmten Krankheitserreger oder auf das Vorhandensein von Antikörpern | ||
46 | gegen diesen Krankheitserreger haben, | 46 | gegen diesen Krankheitserreger haben, | ||
47 | c) | 47 | c) | ||
48 | bestimmte Schutzmasken haben, wenn sie zu einer in der Rechtsverordnung | 48 | bestimmte Schutzmasken haben, wenn sie zu einer in der Rechtsverordnung | ||
49 | festzulegenden Risikogruppe mit einem signifikant erhöhten Risiko für einen | 49 | festzulegenden Risikogruppe mit einem signifikant erhöhten Risiko für einen | ||
50 | schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem | 50 | schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem | ||
51 | Coronavirus SARS-CoV-2 gehören, | 51 | Coronavirus SARS-CoV-2 gehören, | ||
52 | 2. | 52 | 2. | ||
53 | Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, | 53 | Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, | ||
54 | Anspruch auf Leistungen nach Nummer 1 haben. | 54 | Anspruch auf Leistungen nach Nummer 1 haben. | ||
55 | Der Anspruch nach Satz 2 kann auf bestimmte Teilleistungen beschränkt werden. | 55 | Der Anspruch nach Satz 2 kann auf bestimmte Teilleistungen beschränkt werden. | ||
n | 56 | Ein Anspruch nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b besteht nicht, wenn die | n | 56 | Sofern in der Rechtsverordnung nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 |
57 | betroffene Person bereits einen Anspruch auf die in Satz 2 Nummer 1 Buchstabe | 57 | ein Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 festgelegt | ||
58 | b genannten Leistungen hat oder einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen | 58 | wird, kann zugleich im Fall beschränkter Verfügbarkeit von Impfstoffen eine | ||
59 | für diese Leistungen hätte. Sofern in der Rechtsverordnung nach Satz 2 Nummer | 59 | Priorisierung der Anspruchsberechtigten nach Personengruppen festgelegt | ||
60 | 1 Buchstabe c ein Anspruch auf Schutzmasken festgelegt wird, ist das | 60 | werden; die in § 20 Absatz 2a Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten | ||
61 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen und kann eine | 61 | Impfziele sind dabei zu berücksichtigen. Als Priorisierungskriterien kommen | ||
62 | Zuzahlung durch den berechtigten Personenkreis vorgesehen werden. Sofern in | 62 | insbesondere das Alter der Anspruchsberechtigten, ihr Gesundheitszustand, ihr | ||
63 | der Rechtsverordnung nach Satz 2 ein Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das | 63 | behinderungs-, tätigkeits- oder aufenthaltsbedingtes SARS- | ||
64 | Coronavirus SARS-CoV-2 auch für Personen, die nicht in der gesetzlichen | 64 | CoV-2-Expositionsrisiko sowie ihre Systemrelevanz in zentralen staatlichen | ||
65 | Krankenversicherung versichert sind, festgelegt wird, beteiligen sich die | 65 | Funktionen, Kritischen Infrastrukturen oder zentralen Bereichen der | ||
66 | privaten Krankenversicherungsunternehmen anteilig in Höhe von 7 Prozent an den | 66 | Daseinsvorsorge in Betracht. Ein Anspruch nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b | ||
67 | Kosten, soweit diese nicht von Bund oder Ländern getragen werden. Die | 67 | besteht nicht, wenn die betroffene Person bereits einen Anspruch auf die in | ||
68 | Rechtsverordnung nach Satz 2 ist nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der | 68 | Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten Leistungen hat oder einen Anspruch auf | ||
69 | Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu erlassen. Sofern | 69 | Erstattung der Aufwendungen für diese Leistungen hätte. Sofern in der | ||
70 | in der Rechtsverordnung nach Satz 2 ein Anspruch auf Schutzimpfungen oder | 70 | Rechtsverordnung nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c ein Anspruch auf | ||
71 | andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe festgelegt wird, ist vor ihrem | 71 | Schutzmasken festgelegt wird, ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium | ||
72 | Erlass auch die Ständige Impfkommission beim Robert Koch-Institut anzuhören. | 72 | der Finanzen herzustellen und kann eine Zuzahlung durch den berechtigten | ||
73 | Sofern in der Rechtsverordnung nach Satz 2 ein Anspruch auf Schutzmasken | 73 | Personenkreis vorgesehen werden. Sofern in der Rechtsverordnung nach Satz 2 | ||
74 | festgelegt wird, ist vor ihrem Erlass auch der Deutsche Apothekerverband | 74 | ein Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auch für | ||
75 | anzuhören. Sofern die Rechtsverordnung nach Satz 2 Regelungen für Personen | 75 | Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, | ||
76 | enthält, die privat krankenversichert sind, ist vor Erlass der | 76 | festgelegt wird, beteiligen sich die privaten Krankenversicherungsunternehmen | ||
77 | anteilig in Höhe von 7 Prozent an den Kosten, soweit diese nicht von Bund oder | ||||
78 | Ländern getragen werden. Die Rechtsverordnung nach Satz 2 ist nach Anhörung | ||||
79 | des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Kassenärztlichen | ||||
80 | Bundesvereinigung zu erlassen. Sofern in der Rechtsverordnung nach Satz 2 ein | ||||
81 | Anspruch auf Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe | ||||
82 | festgelegt wird, ist vor ihrem Erlass auch die Ständige Impfkommission beim | ||||
83 | Robert Koch-Institut anzuhören. Sofern in der Rechtsverordnung nach Satz 2 ein | ||||
84 | Anspruch auf Schutzmasken festgelegt wird, ist vor ihrem Erlass auch der | ||||
85 | Deutsche Apothekerverband anzuhören. Sofern die Rechtsverordnung nach Satz 2 | ||||
86 | Regelungen für Personen enthält, die privat krankenversichert sind, ist vor | ||||
77 | Rechtsverordnung auch der Verband der Privaten Krankenversicherung anzuhören. | 87 | Erlass der Rechtsverordnung auch der Verband der Privaten Krankenversicherung | ||
78 | In der Rechtsverordnung nach Satz 2 kann auch das Nähere geregelt werden | 88 | anzuhören. In der Rechtsverordnung nach Satz 2 kann auch das Nähere geregelt | ||
89 | werden | ||||
79 | 1. | 90 | 1. | ||
80 | zu den Voraussetzungen, zur Art und zum Umfang der Leistungen nach Satz 2 | 91 | zu den Voraussetzungen, zur Art und zum Umfang der Leistungen nach Satz 2 | ||
81 | Nummer 1, | 92 | Nummer 1, | ||
82 | 2. | 93 | 2. | ||
83 | zu den zur Erbringung der in Satz 2 genannten Leistungen berechtigten | 94 | zu den zur Erbringung der in Satz 2 genannten Leistungen berechtigten | ||
84 | Leistungserbringern, einschließlich der für die Leistungserbringung | 95 | Leistungserbringern, einschließlich der für die Leistungserbringung | ||
85 | eingerichteten Testzentren und Impfzentren, zur Vergütung und Abrechnung der | 96 | eingerichteten Testzentren und Impfzentren, zur Vergütung und Abrechnung der | ||
86 | Leistungen und Kosten sowie zum Zahlungsverfahren, | 97 | Leistungen und Kosten sowie zum Zahlungsverfahren, | ||
87 | 3. | 98 | 3. | ||
88 | zur Organisation der Versorgung einschließlich der Mitwirkungspflichten der | 99 | zur Organisation der Versorgung einschließlich der Mitwirkungspflichten der | ||
89 | Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bei | 100 | Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bei | ||
90 | der Versorgung mit den in Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a genannten Leistungen, | 101 | der Versorgung mit den in Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a genannten Leistungen, | ||
91 | 4. | 102 | 4. | ||
92 | zur vollständigen oder anteiligen Finanzierung der Leistungen und Kosten aus | 103 | zur vollständigen oder anteiligen Finanzierung der Leistungen und Kosten aus | ||
93 | der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds, | 104 | der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds, | ||
94 | 5. | 105 | 5. | ||
95 | zur anteiligen Kostentragung durch die privaten | 106 | zur anteiligen Kostentragung durch die privaten | ||
n | 96 | Krankenversicherungsunternehmen nach Satz 6, insbesondere zum Verfahren und zu | n | 107 | Krankenversicherungsunternehmen nach Satz 8, insbesondere zum Verfahren und zu |
97 | den Zahlungsmodalitäten, und | 108 | den Zahlungsmodalitäten, und | ||
98 | 6. | 109 | 6. | ||
99 | zur Erfassung und Übermittlung von anonymisierten Daten insbesondere an das | 110 | zur Erfassung und Übermittlung von anonymisierten Daten insbesondere an das | ||
100 | Robert Koch-Institut über die aufgrund der Rechtsverordnung durchgeführten | 111 | Robert Koch-Institut über die aufgrund der Rechtsverordnung durchgeführten | ||
101 | Maßnahmen. | 112 | Maßnahmen. | ||
102 | Soweit Leistungen nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c aus der Liquiditätsreserve | 113 | Soweit Leistungen nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c aus der Liquiditätsreserve | ||
103 | des Gesundheitsfonds finanziert werden, sind diese aus Bundesmitteln zu | 114 | des Gesundheitsfonds finanziert werden, sind diese aus Bundesmitteln zu | ||
104 | erstatten; eine Erstattung für weitere aus der Liquiditätsreserve des | 115 | erstatten; eine Erstattung für weitere aus der Liquiditätsreserve des | ||
105 | Gesundheitsfonds finanzierte Leistungen nach Satz 2 bleibt unberührt. Eine | 116 | Gesundheitsfonds finanzierte Leistungen nach Satz 2 bleibt unberührt. Eine | ||
106 | aufgrund des Satzes 2 erlassene Rechtsverordnung tritt mit der Aufhebung der | 117 | aufgrund des Satzes 2 erlassene Rechtsverordnung tritt mit der Aufhebung der | ||
107 | Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den | 118 | Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den | ||
108 | Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes | 119 | Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes | ||
t | 109 | außer Kraft, ansonsten spätestens mit Ablauf des 31. März 2021. Soweit und | t | 120 | außer Kraft. Soweit und solange eine auf Grund des Satzes 1 oder des Satzes 2 |
110 | solange eine aufgrund des Satzes 1 erlassene Rechtsverordnung oder des Satzes | ||||
111 | 2 erlassene Rechtsverordnung in Kraft ist, hat der Gemeinsame Bundesausschuss | 121 | erlassene Rechtsverordnung in Kraft ist, hat der Gemeinsame Bundesausschuss, | ||
112 | Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang von Schutzimpfungen auf die | 122 | soweit die Ständige Impfkommission Empfehlungen für Schutzimpfungen abgegeben | ||
113 | ein Anspruch nach der jeweiligen Rechtsverordnung besteht, nach Absatz 1 Satz | 123 | hat, auf die ein Anspruch nach der jeweiligen Rechtsverordnung besteht, in | ||
114 | 3 für die Zeit nach dem Außerkrafttreten der jeweiligen Rechtsverordnung zu | 124 | Abweichung von Absatz 1 Satz 5 Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang | ||
115 | bestimmen; Absatz 1 Satz 5 gilt nicht. | 125 | von diesen Schutzimpfungen nach Absatz 1 Satz 3 für die Zeit nach dem | ||
126 | Außerkrafttreten der jeweiligen Rechtsverordnung in Richtlinien nach § 92 zu | ||||
127 | bestimmen; die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Schutzimpfungen | ||||
128 | dürfen nach Außerkrafttreten der Rechtsverordnung so lange erbracht werden, | ||||
129 | bis die Richtlinie vorliegt. | ||||
116 | (4) Soweit Versicherte Anspruch auf Leistungen für Maßnahmen nach den | 130 | (4) Soweit Versicherte Anspruch auf Leistungen für Maßnahmen nach den | ||
117 | Absätzen 1 bis 3 haben, schließt dieser Anspruch die Bereitstellung einer | 131 | Absätzen 1 bis 3 haben, schließt dieser Anspruch die Bereitstellung einer | ||
118 | Impfdokumentation nach § 22 des Infektionsschutzgesetzes ein. Die | 132 | Impfdokumentation nach § 22 des Infektionsschutzgesetzes ein. Die | ||
119 | Krankenkassen können die Versicherten in geeigneter Form über fällige | 133 | Krankenkassen können die Versicherten in geeigneter Form über fällige | ||
120 | Schutzimpfungen und über andere Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3, auf die | 134 | Schutzimpfungen und über andere Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3, auf die | ||
121 | sie einen Anspruch auf Leistungen haben, versichertenbezogen informieren. | 135 | sie einen Anspruch auf Leistungen haben, versichertenbezogen informieren. |
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