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Sie können sich § 331 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Gesellschaft für Telematik hat ab dem 1. Januar 2021 für Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur sowie für Komponenten und Dienste, die die Telematikinfrastruktur nutzen, aber außerhalb der Telematikinfrastruktur betrieben werden, im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik solche Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs zu treffen, die erforderlich sind, um die Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Telematikinfrastruktur zu gewährleisten.
(2) Die Gesellschaft für Telematik legt fest, welche näheren Angaben ihr die Anbieter der Komponenten und Dienste offenzulegen haben, damit die Überwachung nach Absatz 1 durchgeführt werden kann.
(3) 1Die Verpflichtung der Gesellschaft für Telematik nach § 330 Absatz 1 Satz 1, zur Vermeidung von Störungen angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zu treffen, umfasst auch den Einsatz von geeigneten Systemen zur Erkennung von Störungen und Angriffen. 2Der Einsatz der Systeme erfolgt im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
(4) 1Die Gesellschaft für Telematik darf die für den Einsatz der Systeme nach Absatz 3 erforderlichen Daten verarbeiten. 2Die im Rahmen des Einsatzes dieser Systeme verarbeiteten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Vermeidung von Störungen nach § 330 Absatz 1 Satz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach zehn Jahren.
(5) 1Die für die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entstehenden Kosten sind diesem durch die Gesellschaft für Telematik zu erstatten. 2Die Gesellschaft für Telematik legt die Einzelheiten der Kostenerstattung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik fest.
Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs zur Gewährleistung der Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Telematikinfrastruktur | Übergangsregelung zur Versicherungspflicht bei praxisintegrierter Ausbildung | ||||
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t | 1 | Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs zur Gewährleistung der Sicherheit, | t | 1 | Übergangsregelung zur Versicherungspflicht bei praxisintegrierter Ausbildung |
2 | Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Telematikinfrastruktur |
Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs zur Gewährleistung der Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Telematikinfrastruktur | Übergangsregelung zur Versicherungspflicht bei praxisintegrierter Ausbildung | ||||
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t | 1 | (1) Die Gesellschaft für Telematik hat ab dem 1. Januar 2021 für Komponenten | t | 1 | § 5 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 findet grundsätzlich nur Anwendung auf |
2 | und Dienste der Telematikinfrastruktur sowie für Komponenten und Dienste, die | 2 | Ausbildungen, die nach dem 30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde die Ausbildung | ||
3 | die Telematikinfrastruktur nutzen, aber außerhalb der Telematikinfrastruktur | 3 | vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden | ||
4 | betrieben werden, im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der | 4 | 1. | ||
5 | Informationstechnik solche Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs zu treffen, | 5 | Beiträge gezahlt, gilt § 5 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 ab Beginn der | ||
6 | die erforderlich sind, um die Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der | 6 | Beitragszahlung, | ||
7 | Telematikinfrastruktur zu gewährleisten. | 7 | 2. | ||
8 | (2) Die Gesellschaft für Telematik legt fest, welche näheren Angaben ihr die | 8 | keine Beiträge gezahlt, gilt § 5 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, | ||
9 | Anbieter der Komponenten und Dienste offenzulegen haben, damit die Überwachung | 9 | zu dem der Arbeitgeber mit Zustimmung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers | ||
10 | nach Absatz 1 durchgeführt werden kann. | 10 | Beiträge zahlt. | ||
11 | (3) Die Verpflichtung der Gesellschaft für Telematik nach § 330 Absatz 1 | ||||
12 | Satz 1, zur Vermeidung von Störungen angemessene organisatorische und | ||||
13 | technische Vorkehrungen zu treffen, umfasst auch den Einsatz von geeigneten | ||||
14 | Systemen zur Erkennung von Störungen und Angriffen. Der Einsatz der | ||||
15 | Systeme erfolgt im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den | ||||
16 | Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in | ||||
17 | der Informationstechnik. | ||||
18 | (4) Die Gesellschaft für Telematik darf die für den Einsatz der Systeme | ||||
19 | nach Absatz 3 erforderlichen Daten verarbeiten. Die im Rahmen des | ||||
20 | Einsatzes dieser Systeme verarbeiteten Daten sind unverzüglich zu löschen, | ||||
21 | wenn sie für die Vermeidung von Störungen nach § 330 Absatz 1 Satz 1 nicht | ||||
22 | mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach zehn Jahren. | ||||
23 | (5) Die für die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 beim Bundesamt für | ||||
24 | Sicherheit in der Informationstechnik entstehenden Kosten sind diesem durch | ||||
25 | die Gesellschaft für Telematik zu erstatten. Die Gesellschaft für | ||||
26 | Telematik legt die Einzelheiten der Kostenerstattung im Einvernehmen mit dem | ||||
27 | Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik fest. |
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