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Sie können sich § 282 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Organe des Medizinischen Dienstes Bund sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
(2) Der Verwaltungsrat besteht aus 23 Vertretern. Die Vertreter werden gewählt durch die Verwaltungsräte der Medizinischen Dienste, davon
(3) Der Verwaltungsrat hat
(4) 1Der Vorstand wird aus der oder dem Vorstandsvorsitzenden und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter gebildet. 2Er führt die Geschäfte des Medizinischen Dienstes Bund, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist, und vertritt den Medizinischen Dienst Bund gerichtlich und außergerichtlich. 3In der Satzung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können die Aufgaben des Vorstandes näher konkretisiert werden. 4§ 217b Absatz 2 Satz 7 und Absatz 2a, § 279 Absatz 7 Satz 4 und 5 sowie § 35a Absatz 1 bis 3, 6 Satz 1, Absatz 6a und 7 des Vierten Buches gelten entsprechend. 5Vergütungserhöhungen sind während der Dauer der Amtszeit der Vorstandsmitglieder unzulässig. 6Zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes kann eine über die zuletzt nach § 35 Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches gebilligte Vergütung der letzten Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur durch einen Zuschlag auf die Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes vereinbart werden. 7Die Aufsichtsbehörde kann zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes eine niedrigere Vergütung anordnen. 8Finanzielle Zuwendungen nach Satz 4 in Verbindung mit § 279 Absatz 7 Satz 5 sind auf die Vergütung der oder des Vorstandsvorsitzenden oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters anzurechnen oder an den Medizinischen Dienst Bund abzuführen. 9Vereinbarungen des Medizinischen Dienstes Bund für die Zukunftssicherung der oder des Vorstandsvorsitzenden oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters sind nur auf der Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig.
(5) 1Bei dem Medizinischen Dienst Bund wird eine unabhängige Ombudsperson bestellt, an die sich sowohl die Beschäftigten des Medizinischen Dienstes Bund bei Beobachtung von Unregelmäßigkeiten, insbesondere Beeinflussungsversuchen durch Dritte, als auch Versicherte bei Beschwerden über die Tätigkeit des Medizinischen Dienstes Bund vertraulich wenden können. 2Die Ombudsperson berichtet dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium für Gesundheit in anonymisierter Form jährlich oder bei gegebenem Anlass und veröffentlicht den Bericht drei Monate nach Zuleitung an den Verwaltungsrat und die Aufsichtsbehörde auf ihrer Internetseite. 3Das Nähere regelt die Satzung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.
Medizinischer Dienst Bund, Verwaltungsrat und Vorstand | Medizinischer Dienst Bund, Verwaltungsrat und Vorstand | ||||
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t | 1 | Medizinischer Dienst Bund, Verwaltungsrat und Vorstand | t | 1 | Medizinischer Dienst Bund, Verwaltungsrat und Vorstand |
Medizinischer Dienst Bund, Verwaltungsrat und Vorstand | Medizinischer Dienst Bund, Verwaltungsrat und Vorstand | ||||
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f | 1 | (1) Organe des Medizinischen Dienstes Bund sind der Verwaltungsrat und der | f | 1 | (1) Organe des Medizinischen Dienstes Bund sind der Verwaltungsrat und der |
2 | Vorstand. | 2 | Vorstand. | ||
3 | (2) Der Verwaltungsrat besteht aus 23 Vertretern. Die Vertreter werden gewählt | 3 | (2) Der Verwaltungsrat besteht aus 23 Vertretern. Die Vertreter werden gewählt | ||
4 | durch die Verwaltungsräte der Medizinischen Dienste, davon | 4 | durch die Verwaltungsräte der Medizinischen Dienste, davon | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | 16 Vertreter durch die Vertreter nach § 279 Absatz 4 Satz 1, | 6 | 16 Vertreter durch die Vertreter nach § 279 Absatz 4 Satz 1, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | fünf Vertreter durch die Vertreter nach § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und | 8 | fünf Vertreter durch die Vertreter nach § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | zwei Vertreter durch die Vertreter nach § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2. | 10 | zwei Vertreter durch die Vertreter nach § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2. | ||
11 | Bei der Wahl verteilt sich das Stimmgewicht innerhalb der jeweiligen | 11 | Bei der Wahl verteilt sich das Stimmgewicht innerhalb der jeweiligen | ||
12 | Vertretergruppen nach Satz 2 im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der | 12 | Vertretergruppen nach Satz 2 im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der | ||
13 | Krankenkassen nach § 279 Absatz 4 Satz 1 mit Wohnort im Einzugsbereich des | 13 | Krankenkassen nach § 279 Absatz 4 Satz 1 mit Wohnort im Einzugsbereich des | ||
14 | Medizinischen Dienstes. Das Stimmgewicht beträgt mindestens drei Stimmen; für | 14 | Medizinischen Dienstes. Das Stimmgewicht beträgt mindestens drei Stimmen; für | ||
15 | Medizinische Dienste mit mehr als zwei Millionen Mitgliedern in ihrem | 15 | Medizinische Dienste mit mehr als zwei Millionen Mitgliedern in ihrem | ||
16 | Einzugsbereich beträgt es vier, für Medizinische Dienste mit mehr als sechs | 16 | Einzugsbereich beträgt es vier, für Medizinische Dienste mit mehr als sechs | ||
17 | Millionen Mitgliedern fünf und für Medizinische Dienste mit mehr als sieben | 17 | Millionen Mitgliedern fünf und für Medizinische Dienste mit mehr als sieben | ||
18 | Millionen Mitgliedern sechs Stimmen. Die Abgabe der Stimmen der einzelnen | 18 | Millionen Mitgliedern sechs Stimmen. Die Abgabe der Stimmen der einzelnen | ||
19 | Vertreter durch eine von der entsprechenden Vertretergruppe des jeweiligen | 19 | Vertreter durch eine von der entsprechenden Vertretergruppe des jeweiligen | ||
20 | Medizinischen Dienstes zur Wahl entsandte Person ist möglich. Das Nähere, | 20 | Medizinischen Dienstes zur Wahl entsandte Person ist möglich. Das Nähere, | ||
21 | insbesondere zur Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder | 21 | insbesondere zur Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder | ||
t | 22 | des Stellvertreters, regelt die Satzung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1. Die §§ | t | 22 | des Stellvertreters, regelt die Satzung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1. § 40 |
23 | 40 bis 42 Absatz 1 bis 3 des Vierten Buches, § 217b Absatz 1 Satz 3 und Absatz | 23 | Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3, die §§ 41, 42 Absatz 1 bis 3 des | ||
24 | 1a bis 1e und § 279 Absatz 4 Satz 4 bis 11, Absatz 5 Satz 5 und Absatz 6 | 24 | Vierten Buches, § 217b Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a bis 1e und § 279 Absatz 4 | ||
25 | gelten entsprechend. Die Vertreter nach Satz 2 Nummer 3 sind nicht | 25 | Satz 4 bis 11, Absatz 5 Satz 5 und Absatz 6 gelten entsprechend. Die Vertreter | ||
26 | stimmberechtigt. Personen, die Mitglieder des Verwaltungsrates des | 26 | nach Satz 2 Nummer 3 sind nicht stimmberechtigt. Personen, die Mitglieder des | ||
27 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sind, können nicht gewählt werden. | 27 | Verwaltungsrates des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sind, können | ||
28 | nicht gewählt werden. | ||||
28 | (3) Der Verwaltungsrat hat | 29 | (3) Der Verwaltungsrat hat | ||
29 | 1. | 30 | 1. | ||
30 | die Satzung zu beschließen, | 31 | die Satzung zu beschließen, | ||
31 | 2. | 32 | 2. | ||
32 | den Haushaltsplan festzustellen, | 33 | den Haushaltsplan festzustellen, | ||
33 | 3. | 34 | 3. | ||
34 | die jährliche Betriebs- und Rechnungsführung zu prüfen und | 35 | die jährliche Betriebs- und Rechnungsführung zu prüfen und | ||
35 | 4. | 36 | 4. | ||
36 | den Vorstand zu wählen und zu entlasten. | 37 | den Vorstand zu wählen und zu entlasten. | ||
37 | § 210 Absatz 1 und § 279 Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. | 38 | § 210 Absatz 1 und § 279 Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. | ||
38 | (4) Der Vorstand wird aus der oder dem Vorstandsvorsitzenden und der | 39 | (4) Der Vorstand wird aus der oder dem Vorstandsvorsitzenden und der | ||
39 | Stellvertreterin oder dem Stellvertreter gebildet. Er führt die Geschäfte | 40 | Stellvertreterin oder dem Stellvertreter gebildet. Er führt die Geschäfte | ||
40 | des Medizinischen Dienstes Bund, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig | 41 | des Medizinischen Dienstes Bund, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig | ||
41 | ist, und vertritt den Medizinischen Dienst Bund gerichtlich und | 42 | ist, und vertritt den Medizinischen Dienst Bund gerichtlich und | ||
42 | außergerichtlich. In der Satzung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können die | 43 | außergerichtlich. In der Satzung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können die | ||
43 | Aufgaben des Vorstandes näher konkretisiert werden. § 217b Absatz 2 Satz 7 | 44 | Aufgaben des Vorstandes näher konkretisiert werden. § 217b Absatz 2 Satz 7 | ||
44 | und Absatz 2a, § 279 Absatz 7 Satz 4 und 5 sowie § 35a Absatz 1 bis 3, 6 Satz | 45 | und Absatz 2a, § 279 Absatz 7 Satz 4 und 5 sowie § 35a Absatz 1 bis 3, 6 Satz | ||
45 | 1, Absatz 6a und 7 des Vierten Buches gelten entsprechend. Vergütungserhöhungen | 46 | 1, Absatz 6a und 7 des Vierten Buches gelten entsprechend. Vergütungserhöhungen | ||
46 | sind während der Dauer der Amtszeit der | 47 | sind während der Dauer der Amtszeit der | ||
47 | Vorstandsmitglieder unzulässig. Zu Beginn einer neuen Amtszeit eines | 48 | Vorstandsmitglieder unzulässig. Zu Beginn einer neuen Amtszeit eines | ||
48 | Vorstandsmitgliedes kann eine über die zuletzt nach § 35 Absatz 6a Satz 1 des | 49 | Vorstandsmitgliedes kann eine über die zuletzt nach § 35 Absatz 6a Satz 1 des | ||
49 | Vierten Buches gebilligte Vergütung der letzten Amtsperiode oder des | 50 | Vierten Buches gebilligte Vergütung der letzten Amtsperiode oder des | ||
50 | Vorgängers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur durch einen Zuschlag auf | 51 | Vorgängers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur durch einen Zuschlag auf | ||
51 | die Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes | 52 | die Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes | ||
52 | vereinbart werden. Die Aufsichtsbehörde kann zu Beginn einer neuen | 53 | vereinbart werden. Die Aufsichtsbehörde kann zu Beginn einer neuen | ||
53 | Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes eine niedrigere Vergütung anordnen. | 54 | Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes eine niedrigere Vergütung anordnen. | ||
54 | Finanzielle Zuwendungen nach Satz 4 in Verbindung mit § 279 Absatz 7 Satz 5 | 55 | Finanzielle Zuwendungen nach Satz 4 in Verbindung mit § 279 Absatz 7 Satz 5 | ||
55 | sind auf die Vergütung der oder des Vorstandsvorsitzenden oder der | 56 | sind auf die Vergütung der oder des Vorstandsvorsitzenden oder der | ||
56 | Stellvertreterin oder des Stellvertreters anzurechnen oder an den | 57 | Stellvertreterin oder des Stellvertreters anzurechnen oder an den | ||
57 | Medizinischen Dienst Bund abzuführen. Vereinbarungen des Medizinischen | 58 | Medizinischen Dienst Bund abzuführen. Vereinbarungen des Medizinischen | ||
58 | Dienstes Bund für die Zukunftssicherung der oder des Vorstandsvorsitzenden | 59 | Dienstes Bund für die Zukunftssicherung der oder des Vorstandsvorsitzenden | ||
59 | oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters sind nur auf der Grundlage | 60 | oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters sind nur auf der Grundlage | ||
60 | von beitragsorientierten Zusagen zulässig. | 61 | von beitragsorientierten Zusagen zulässig. | ||
61 | (5) Bei dem Medizinischen Dienst Bund wird eine unabhängige Ombudsperson | 62 | (5) Bei dem Medizinischen Dienst Bund wird eine unabhängige Ombudsperson | ||
62 | bestellt, an die sich sowohl die Beschäftigten des Medizinischen Dienstes Bund | 63 | bestellt, an die sich sowohl die Beschäftigten des Medizinischen Dienstes Bund | ||
63 | bei Beobachtung von Unregelmäßigkeiten, insbesondere Beeinflussungsversuchen | 64 | bei Beobachtung von Unregelmäßigkeiten, insbesondere Beeinflussungsversuchen | ||
64 | durch Dritte, als auch Versicherte bei Beschwerden über die Tätigkeit des | 65 | durch Dritte, als auch Versicherte bei Beschwerden über die Tätigkeit des | ||
65 | Medizinischen Dienstes Bund vertraulich wenden können. Die Ombudsperson | 66 | Medizinischen Dienstes Bund vertraulich wenden können. Die Ombudsperson | ||
66 | berichtet dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium für Gesundheit in | 67 | berichtet dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium für Gesundheit in | ||
67 | anonymisierter Form jährlich oder bei gegebenem Anlass und veröffentlicht den | 68 | anonymisierter Form jährlich oder bei gegebenem Anlass und veröffentlicht den | ||
68 | Bericht drei Monate nach Zuleitung an den Verwaltungsrat und die | 69 | Bericht drei Monate nach Zuleitung an den Verwaltungsrat und die | ||
69 | Aufsichtsbehörde auf ihrer Internetseite. Das Nähere regelt die Satzung | 70 | Aufsichtsbehörde auf ihrer Internetseite. Das Nähere regelt die Satzung | ||
70 | nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1. | 71 | nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1. |
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